Klausurenkurs aus dem Handels-, Wirtschafts-, Gesellschafts- und Konzernrecht. Lösungsskizze zu Handelsrecht Fall 2. Komplex I:

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1 WM Stefan Müller/Cord Würmann WS 2002/03 Klausurenkurs aus dem Handels-, Wirtschafts-, Gesellschafts- und Konzernrecht I. Zulässigkeit der Firmenführung durch P Lösungsskizze zu Handelsrecht Fall 2 Komplex I: Die Zulässigkeit der Fortführung Firmen Fabian Fass, Wein- und Spirituosenhandel e. Kfm. durch P bemisst sich nach 22 HGB. 1. Erwerb eines Handelsgeschäfts Danach müsste P zunächst von F ein bestehendes Handelsgeschäft erworben haben. Handelsgeschäft i. S. dieser Vorschrift bedeutet das Unternehmen eines Kaufmanns und ist daher zu bejahen. P hat dieses Unternehmen von F auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (Kauf) erworben. 2. Fortführung der Firma Der Erwerber müsste die bisherigen Firma fortführen. a. Zulässigkeit der bisherigen Firma Der Gebrauch der Firma durch den Veräußerer musste aber seinerseits zulässig gewesen sein. Diese Voraussetzung ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz, ist aber allgemein anerkannt. Die bloße Übertragung eines Unternehmens kann nämlich die bestehende Unzulässigkeit der Firma grundsätzlich nicht beseitigen. Die Zulässigkeit bemisst sich nach den Vorschriften der 17 ff. HGB. Als Mischfirma aus Personen- und Sachfirma mit korrektem Rechtsfolgezusatz, war die von F verwendete Firmierung nicht zu beanstanden. Erläuterung zu den 17 ff. HGB: Das neue Firmenrecht (geändert durch HRefG von 1998) läßt zu die Personenfirma (nach dem Namen des Kaufmanns gebildet), die Sachfirma (dem Gegenstand des Unternehmens entnommen) sowie die reine Fantasiefirma. Ferner sind auch Mischfirmen (Vermischung dieser Firmenarten) gestattet. Die Vorgaben an die Firma sind: - Kennzeichnungs- u. Unterscheidungskraft, vgl. 18 I HGB ( Firmenklarheit ) Idee hierbei: Individualisierung der Firma muss dem angesprochenen Rechtskreis möglich sein: dieser muss mit der Firma ein ganz bestimmtes Unternehmen assoziieren. - Irreführungsverbot, 18 II HGB ( Firmenwahrheit ) - Offenlegung der Haftungsverhältnisse: Rechtsformzusatz, 19 HGB ( e. Kfm. ) - Firmenunterscheidbarkeit, 30 HGB, bezogen auf den Ort/ die Gemeinde - Darüber hinaus gelten die ungeschriebenen Grundsätze der Firmeneinheit sowie der Firmenbeständigkeit 1

2 b. Unveränderte Fortführung Die Firma muss auch - abgesehen vom fakultativen Nachfolgezusatz unveränderte fortgeführt werden - durch den Erwerber. Dies ist hier der Fall. 3. Ausdrückliche Einwilligung Entscheidend für die Zulässigkeit der Fortführung ist die Ausdrückliche Einwilligung des Veräußerers. Dafür ist eine eindeutige und unmissverständliche Erklärung erforderlich, wobei die Form der Äußerung grundsätzlich nicht maßgebend ist. Aufgrund objektiver Auslegung aus Sicht des P war die Erklärung nach der F sein Unternehmen einschließlich der Firma verkauft, nicht anders zu verstehen. 4. Ergebnis: Die von P derzeit verwendete Firma ist nach Maßgabe des 22 I HGB nicht zu beanstanden. II. Abwandlung 1. Zulässigkeit der Firmenführung durch P Die Zulässigkeit der Firmenführung Fabian Fass, Wein- und Spirituosenhandel e. Kfm. durch P bemisst sich auch in der Abwandlung nach 22 I HGB. Hier stellt sich gegenüber dem Ausgangsfall nur die Frage, ob eine ausdrückliche Einwilligung des bisherigen Geschäftsinhabers in die Firmenfortführung durch den Erwerber i. S. des 22 I HGB vorliegt. Nach Auffassung des BGH (NJW 1994, 2025f.) reicht die bloße Übertragung des Handelsgeschäfts dafür nicht aus, da das Unternehmen grundsätzlich auch ohne Firma veräußert werden kann. Die von P verwendete Firma ist somit unzulässig. 2. Mögliche Vorgehensweisen des F a. Firmenrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß 37 II HGB F könnte gegen P einen firmenrechtlichen Unterlassungsanspruch gem. 37 II HGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass F durch unbefugten Firmengebrauch in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist hier angesichts des Verstoßes gegen 22 I HGB (s. dazu soeben 1) und des Umstandes, dass der Name des F in der von ihm beanstandeten Firma erscheint, ohne Probleme zu bejahen. b. Unterlassungsanspruch gemäß 12 BGB Daneben käme noch ein Unterlassungsanspruch gem. 12 BGB in Betracht. Auch hier kommt es darauf an, ob P zum Gebrauch des Namens des F in der Firma befugt ist. Eine solche Befugnis ist nicht ersichtlich, ergibt sich wie gezeigt - insbesondere nicht aus 22 HGB. Der Anspruch wäre daher auch zu bejahen. 2

3 Komplex II: I. Zahlungsansprüche der Gläubiger W und X gegen Q A. Anspruch des W gegen Q auf Zahlung des Rechnungsbetrags Als Gesellschafter einer ohg haftet Q für alle deren Verbindlichkeiten grundsätzlich persönlich. Der Anspruch des W gegen Q auf Zahlung könnte sich somit aus 433 II BGB i.v.m. 128 S.1 HGB ergeben. 1. Bestehen der ohg Fraglich ist, ob die Beer & More ohg wirksam besteht. a. Innenverhältnis Nach den Angaben im Sachverhalt kann von einem wirksamen Abschluss eines Gesellschaftsvertrages nach Maßgabe der 105 I, II HGB, 705 BGB ausgegangen werden. Damit ist die ohg im Innenverhältnis entstanden. b. Außenverhältnis Fraglich könnte jedoch die Wirksamkeit im Außenverhältnis sein, da die Gesellschaft noch nicht wie von 123 I HGB verlangt im Handelsregister eingetragen ist. Da laut Sachverhalt das Weinhandelsgeschäft aber bereits betrieben wird, die ohg also schon nach außen in Erscheinung getreten ist, ist sie auch im Außenverhältnis gemäß 123 II HGB wirksam geworden. Die Gesellschaft besteht also. 2. Gesellschafterposition des Q Weitere Voraussetzung ist, dass der Anspruchsgegner persönlich haftender Gesellschafter ist. Da Q und P als ohg auftreten und in dieser Gesellschaftsform alle Gesellschafter zwingend unbeschränkt haften, 105 I HGB, ist auch Q neben P persönlich haftender Gesellschafter der Beer & More ohg. 3. Gesellschaftsverbindlichkeit Problematisch ist hier das Bestehen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber W (vgl. 124 I HGB). Dieser beruft sich nämlich auf einen Zahlungsanspruch aufgrund des Weinlieferungsvertrages, den er noch mit dem F im Dezember 2000 abgeschlossen hat. Im Anschluss darauf wurde die Fabian Fass, Wein- und Spirituosenhandel e.kfm. am zunächst von P übernommen und weitergeführt, ehe Q 13 Monate später - zum seinerseits in das Unternehmen eingetreten ist. Die alte Schuld müsste also, trotz der Inhaberwechsel, eine Gesellschaftsverbindlichkeit sein. a. Haftung der ohg nach 28 I 1 HGB Eine solche Haftung für Altverbindlichkeiten ergibt sich aus 28 I 1, II HGB. Fraglich ist, ob in diesem Fall dessen Voraussetzungen gegeben sind. (1) Die Haftung setzt zunächst voraus, dass jemand in das Geschäft eines Einzelkaufmanns als Gesellschafters eintritt. Eintritt i.s.d. Vorschrift bedeutet die Gründung einer Personenhandelsgesellschaft, unter Beteiligung des früheren Einzelkaufmanns, der sein früheres Handelsgeschäfts als (Sach-)Einlage einbringt. Das eingebrachte Unternehmen 3

4 muss dabei im wesentlichen fortgeführt werden. Nach dem Sachverhalt ist Q in das Geschäft des Einzelkaufmanns P eingetreten. Da dadurch eine Gesellschaft gebildet hat, liegt die Voraussetzung vor. (2) Gehaftet wird nach 28 I HGB jedoch nur für Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Dies kann in diesem Fall problematisch werden, da der Vertrag auf den sich W beruft noch mit F geschlossen wurde. P könnte aber gemäß 25 I 1, II HGB durch den Erwerb des Handelsgeschäfts von F neben diesem für die Verbindlichkeit gegenüber W haften. - Dass der dazu erforderlich Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden durch den Kauf des Weingroßhandels von F gegeben ist, wurde bereits oben im Rahmen der Prüfung des 22 HGB festgestellt. - Zusätzlich ist die Fortführung des Handelsgeschäfts durch den Erwerber Voraussetzung (Unternehmenskontinuität). Entscheidend ist dabei aber lediglich die Fortführung in des wesentlichen Unternehmenskerns. Ob eine Änderung in der Organisationsstruktur vorgenommen wurde, ist unerheblich. Da offensichtlich weiterhin Wein und Spirituosen vertrieben wurden, ist auch diese Voraussetzung erfüllt. - Als entscheidende Voraussetzung muss ebenfalls die Firma fortgeführt worden sein (Firmenkontinuität). Dadurch wird nämlich die Unternehmenskontinuität nach außen sichtbar gewahrt, die die Haftung gegenüber Dritten begründet. Auch dies war, wie oben festgestellt, gegeben. - Da auch kein Haftungsausschluss nach 25 II HGB durch Handelsregistereintragung erfolgt ist, ist der Zahlungsanspruch des W auch zu einer Geschäftsverbindlichkeit des P geworden. (3) Möglicherweise könnte die Änderung der Firma der Haftung entgegen stehen. Wie der Tatbestand des 25 I HGB zeigt, wird eine Nachhaftung gerade mit der Fortführung der Firma und dem damit gesetzten Rechtsschein gegenüber Dritten begründet. Eine abweichende Firmierung ändert bei 28 I HGB jedoch nichts an der Rechtsfolge. Der Wortlaut der Norm ist insofern eindeutig. b. Haftungsausschluss nach 28 II HGB Die grundsätzlich bestehende Gesellschaftshaftung für Altverbindlichkeiten kann vertraglich nur nach Maßgabe des 28 II HGB ausgeschlossen werden. Danach müssen Haftungsbeschränkungen ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem betreffenden Dritten mitgeteilt werden Da beides nicht erfolgte, ist die Haftung nicht ausgeschlossen. 4. Ergebnis Der Liefervertrag auf den sich W hinsichtlich seiner Forderung gegenüber Q beruft wurde zwar noch mit F abgeschlossen. Aufgrund der firmenrechtlichen Bestimmungen über die Haftung von Rechtsnachfolgern hier 25 I 1, II und 28 I 1, II HGB - ist diese gleichzeitig auch zur Gesellschaftsverbindlichkeit der neu entstandenen ohg geworden. Aus diesem Grund haftet Q dem W diesbezüglich aufgrund seiner Gesellschafterstellung gemäß 433 II BGB i.v.m. 128 HGB. 4

5 B. Anspruch des X gegen Q auf Schmerzensgeld Der Anspruch des X auf Schmerzensgeld könnte sich aus 823 I BGB i. V. m. 128, 28, 25 HGB ergeben. 1. Gesellschaftsverbindlichkeit Dass Q persönlich haftender Gesellschafter einer ohg ist, wurde oben bereits festgestellt. Auch das Grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs des X aus 823 I BGB gegen F ist nach dem Sachverhalt anzunehmen. Problematisch ist jedoch, ob sich die Haftung für die eigentlich gegenüber F entstandene Schadensersatzforderung - über die 25 I 1, II, 28 I 1, II HGB - auch auf Q erstreckt. a. Haftungsübergang nach 25 I 1, II HGB P müsste also zunächst auch - neben F - für deliktische Forderungen nach 25 I 1, II HGB haften. Fraglich ist ob es sich dabei um eine Verbindlichkeit des Altinhabers handelt, die im Betriebe des Handelsgeschäfts begründet wurde. Darunter sind alle Verbindlichkeiten zu verstehen, die nicht aus privaten Beziehungen des Veräußerers resultieren, sondern mit dem Betrieb des Geschäfts derart in innerem Zusammenhang stehen, dass sie seine natürliche Folge erscheinen. Demnach ist der Rechtsgrund der Verbindlichkeit grundsätzlich unerheblich (so kann sie sich nicht nur aus Vertrag, sondern auch wie hier aus Delikt (unerlaubte Handlung) ergeben). Parallel zur Regelung der Handelsgeschäfte nach den 343 und 345 HGB wird fallen unerlaubte Handlungen nicht darunter, wenn sie nicht im Rahmen einer vertraglichen Beziehung erfolgt. Es fehlt dabei nämlich an dem erforderlichen finalen-willenstragenden Akt des Kaufmanns, gerade für sein Handelsgeschäft tätig werden zu wollen. Bei Delikten im Straßenverkehr (Realakte) fehlt dieses Element. c. Zwischenergebnis Die Verbindlichkeit ist damit nicht gemäß 25 I 1, II HGB auf P übergegangen. 2. Endergebnis Da der P der deliktische Schadensersatzforderung des X keine geschäftliche Verbindlichkeit des F ist, musst P aufgrund des Erwerbs des Weinhandels nicht dafür haften. Die Forderung konnte somit auch nicht gemäß 28 I 1, II HGB zu einer Gesellschaftsverbindlichkeit der neu gegründeten ohg von P und Q werden. Eine Haftung des Q aufgrund seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter gemäß 823 I BG i.v.m. 128 HGB besteht demnach nicht. II. Zulässigkeit der Firmenführung Beer & More ohg Die Zulässigkeit einer Firma bemisst sich vornehmlich nach den in 18 und 19 HGB formulierten Grundsätzen. 1. Firmenklarheit/Unterscheidbarkeit, 18 I HGB Gewählt wurde im weitesten Sinne eine Sachfirma, die fremdsprachliche Elemente sowie das Zeichen & enthält. Fraglich ist, ob diese Firma den Anforderungen einer abstrakten Namenstauglichkeit entspricht, d.h. zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist sowie Unterscheidungskraft besitzt. 5

6 a. Kennzeichnungseignung Zur Kennzeichnung sind sprachliche Zeichen erforderlich. Nicht ausreichend sind Bildzeichen. Für das deutsche recht setzt dies grundsätzlich die Verwendung lateinischer Schriftzeichen voraus. Fraglich ist demnach, wie das & zu behandeln ist. Dieses hat in kaufmännischen Kreisen die Bedeutung der Konjunktion und. Es ist also aussprechbar und kann deswegen zur Kennzeichnung verwendet werden. (Gleiches gilt für das Zeichen +. Unverständlicherweise wird von der Rechtsprechung (noch) den Bildzeichen zugerechnet, obwohl es für das englische Wort at steht.) Dass hier fremdsprachliche Begriffe verwendet werden, ist unerheblich, solange sie für einen Durchschnittsbetrachter aussprechbar bleiben. Durch die zunehmende Anglifizierung der Alltagssprache sind somit englische Wörter in einer Firma unproblematisch. b. abstrakte Unterscheidbarkeit Es ist auch von der abstrakten Unterscheidbarkeit, d.h. von der grundsätzlichen Namenstauglichkeit auszugehen, da die Gewählte Firma zur Individualisierung gegenüber anderen Firmen beiträgt. c. Irreführungsverbot, 18 II HGB Als Element des Grundsatzes der Firmenwahrheit formuliert 18 II HGB das Verbot der Verwendung irreführender Angaben in einer Firma, wenn diese für die beteiligten Verkehrskreise als wesentlich angesehen werden. Aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden oder Konkurrenten ist die Firma so zu verstehen, als handelte das Unternehmen hauptsächlichen mit Bier. Ausweislich des Sachverhalts ist die ohg aber nur Großhändlerin für Wein und Spirituosen, nicht aber für Bier. Unter diesen Umständen ist die gewählte Firma irreführend i.s.d. 18 II HGB (a. A. vertretbar). d. Rechtsformzusatz Eine weitere Ausformung des Grundsatzes der Firmenwahrheit ist das Gebot der Verwendung des Korrekten Rechtsformzusatzes aus 19 HGB. Danach ist eine offene Handelsgesellschaft gemäß 19 I Nr. 2 HGB verpflichtet, die entsprechende Gesellschaftsform in ihrer Firma zu bezeichnen. Sei es in ausgeschriebener Form oder durch eine allgemein verständliche Abkürzung. e. konkrete Firmenunterscheidbarkeit, 30 HGB Mangels Angaben zu etwaige Konfliktfällen ist von ihr auszugehen. 2. Ergebnis Die Firmierung Beer & More ohg verstößt also gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit und ist daher nicht zulässig. 6

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