II. Inhaberwechsel 1. Dogmatik

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1 II. Inhaberwechsel 1. Dogmatik a) Erklärungstheorie - Fortführung ist sozialtypische Erklärung, das Handelsgeschäft mit allen Aktiva und Passiva übernommen zu haben (so z. B. BGH NJW 2001, 1352). - Kritik: 28 HGB erfordert gerade keine Fortführung, zudem bedenkliche Willensfiktion. b) Rechtsscheintheorie - Altgläubiger und Altschuldner vertrauen auf Kontinuität des Handelsgeschäfts (so z. B. RGZ 169, 133). - Kritik: 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 HGB setzen keinen Rechtsschein voraus. c) Kontinuitätstheorie - Mangels Rechtsfähigkeit des Unternehmens müssen die Rechtsverhältnisse dem Unternehmensträger zugeordnet werden (so z. B. K. Schmidt, HandelsR 8 I). - Kritik: Kontinuitätsgedanke wird in 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 HGB durchbrochen. Folie 549

2 2. Inhaberwechsel unter Lebenden Haftungskontinuität für die Altgläubiger, 25 Abs. 1 S. 1 HGB: - Gesetzlicher Schuldbeitritt. - Gesamtschuld, 421 ff. BGB. - Haftungsfalle für juristisch nicht beratende Erwerber. - Daher systemfremde Norm ohne einleuchtenden Gerechtigkeitsgehalt (Canaris). Voraussetzung: - Handelsgeschäft unter Lebenden erworben - Fortführung von Unternehmen/Firma - Kein Ausschluss eingetragen und bekannt gemacht oder mitgeteilt (Abs. 2) Folie 550

3 Handelsgeschäft unter Lebenden erworben Dauerhaft (Kauf) oder vorübergehend (Pacht). Kaufmännisches Unternehmen, nicht i. S. v. 343 HGB. Keine analoge Anwendung auf Nichtkaufleute, ggf. Rechtsscheinhaftung. Tatsächliche Fortführung für Rechtsschein ausreichend, auch bei unwirksamen Erwerbsgeschäft. Nicht in der Insolvenz (Veräußerlichkeit). Folie 551

4 Fortführung Tatsächliche Fortführung des Unternehmens im Kern. - Z. B. wirtschaftlich erfolgreicher Hauptteil. Fortführung der Firma (str.). - Erwerber muss Firma tatsächlich und im Wesentlichen fortführen. - Ausreichend, wenn in angesprochenen Verkehrskreisen dieser Eindruck vermittelt wird. - Dabei audiovisueller Gesamteindruck für 25 Abs. 1 HGB bei Firmenänderung entscheidend. - Auch nur kurzfristige Firmenfortführung. - Auch unzulässige Firmenfortführung, d. h. ohne Einwilligung des bisherigen Inhabers. Folie 552

5 Beispiel 103 (BGH NJW 1992, 911) Bekl. nahm im Herbst 1987 auf den ihr erfolgversprechend erscheinenden Geschäftszweigen die Produktion der GmbH auf und führte sie bis Ende 1988 fort. Sie verwendete für ihre Geschäftspost Briefköpfe, auf denen sie sich unter einem schon von der GmbH verwendeten stark ins Auge fallenden Firmenemblem R mit breitem grünen Band als KR-KG Metallwarenfabrik unter Angabe der Geschäftsbereiche Kachelofenzubehör, Stanztechnik, Schweißtechnik, Schalldämpfer bezeichnete. Diese Geschäftsbereiche stimmen mit den auf dem Briefkopf der GmbH bezeichneten bis auf die Schalldämpfer überein, an deren Stelle diese Briefkasten, Briefkastenanlagen genannt hatte. Die Angaben zu Anschrift, Postfach, Telefon und Fernschreiber sind auf beiden Briefbögen die gleichen. Folie 553

6 Lösung Beispiel 103 Wer Eindruck der Verlautbarung einer Unternehmenskontinuität und die an sie anknüpfende Rechtsfolge der Haftungskontinuität vermeiden will, muss durch die Wahl einer eindeutig anderen Firma für den nötigen Abstand von der alten sorgen und darf sich nicht an diese anhängen. Hier genutzte Zusätze sind, ob gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig aufgenommen, jedenfalls farblos und ohne Einfluss auf die Individualisierung der Firma. Durch ihre Änderung unter Beibehaltung des Kerns oder prägender Zusätze wird vielmehr gerade die Kontinuität des Unternehmens beim Wechsel des Unternehmensträgers hervorgehoben. Folie 554

7 Kein Ausschluss eingetragen und bekannt gemacht oder mitgeteilt (Abs. 2) Haftung kann durch Vereinbarung zwischen Erwerber und bisherigem Inhaber ausgeschlossen werden. Dritten gegenüber ist Ausschluss nur wirksam, wenn er unverzüglich eingetragen und bekanntgemacht wurde oder diesen vom bisherigen Inhaber oder Erwerber mitgeteilt worden ist. Anderweitige Kenntnis vom Ausschluss schadet Dritten nicht, da keine Gutglaubensvorschrift, str. Folie 555

8 Rechtsfolgen von 25 Abs. 1 S. 1 HGB Haftung des Erwerbers für alle im Betrieb des Geschäfts begründenden Verbindlichkeiten. Erwerber kann eigene Einreden geltend machen sowie die Einreden des bisherigen Erwerbers, die dieser vor Erwerb hatte ( 422 ff. BGB). Nachhaftung des bisherigen Inhabers durch 26 Abs. 1 HGB begrenzt: Nur falls Ansprüche innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung des Erwerbers fällig und rechtskräftig festgestellt oder Vollstreckungshandlung beantragt. Bisheriger Inhaber haftet bis zur Eintragung des Geschäftsübergangs auch für neue Verbindlichkeiten ( 15 Abs. 1 HGB: Änderung des Inhabers ist gemäß 31 Abs. 1 HGB eintragungspflichtige Tatsache). Titelumschreibung nach 729 Abs. 2 ZPO. Folie 556

9 Beispiel 104 I ist Inhaber einer einzelkaufmännisch betriebenen Buchhandlung, die er an P verpachtet hat. Beide haben intern vereinbart, dass P für die vor seiner Zeit entstanden Verbindlichkeiten nicht haften solle. Eine Eintragung in das Handelsregister unterbleibt ebenso wie eine Mitteilung an die Geschäftspartner des I. P führt das Geschäft unter der bisherigen Firma fort. Eines Tages verlangt das namhafte Verlagshaus degruyter (deg) von P Zahlung von 4.598, für die Gesamtausgabe des Staudinger. P weigert sich. DeG habe gewusst, dass zwischen ihm, P, und I ein Haftungsausschluss bestehe. Folie 557

10 Lösung Beispiel 104 AGL ist 433 Abs. 2 BGB i. V. m. 25 Abs. 1 S. 1 HGB. Ein Handelsgewerbe liegt vor, dieses hat P unter Lebenden tatsächlich durch Übernahme (Pacht) erworben. Er hat das Geschäft auch unter der bisherigen Firma weitergeführt. Ein Haftungsausschluss liegt hingegen nicht vor: - Eine Eintragung ist unterblieben. - Problematisch ist nur, dass deg von dem vereinbarten Haftungsausschluss wusste. Allerdings ist 25 Abs. 2 HGB keine Gutglaubensvorschrift, sodass als Rechtsnachfolger P für die in dem Betrieb des I begründeten Verbindlichkeiten haftet. Folie 558

11 2. Inhaberwechsel unter Lebenden b)forderungsübergang mit relativer Wirkung 25 Abs. 1 S. 2 HGB: - Allgemeine Regelung: Übergang von Forderungen nur bei Abtretung ( 398 ff. BGB). Schuldner muss bei Abtretung an Erwerber als neuen Gläubiger leisten, 407 BGB schützt ihn nur, wenn er Abtretung nicht kannte Abs. 1 S. 2 HGB schützt Unternehmensschuldner, dass Leistung an aktuellen Unternehmensinhaber befreit. Folie 559

12 Voraussetzungen des Übergangs Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden und Fortführung unter wesentlicher Beibehaltung der Firma. Einwilligung des bisherigen Inhabers in Formenfortführung, wissentliche Duldung ausreichend. Kein Ausschlussgrund nach Abs. 2: Keine abweichende Vereinbarung, die eingetragen und bekanntgemacht bzw. mitgeteilt wurde. Forderungen übertragbar: Nur Geschäftsforderungen und formfrei übertragbare Forderungen, z. B. nicht Hypothek (vgl. 398, 1154 BGB). Folie 560

13 Rechtsfolgen des Übergangs Leistung des Schuldners an neuen Inhaber - Schuldbefreiung - Fehlt es aber tatsächlich an Abtretung, kann bisheriger Inhaber Herausgabe des Geleisteten aus 816 Abs. 2 BGB verlangen. Leistung des Schuldner an bisherigen Inhaber - Grds. schadet nur Kenntnis von der Abtretung, 407 Abs. 1 BGB - Hält man 25 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht nur für Schuldnerschutz, ist Kenntnis vom Inhaberwechsel der Kenntnis von Abtretung gleichzustellen, so dass auch diese Kenntnis befreiender Leistung entgegensteht Folie 561

14 2. Inhaberwechsel unter Lebenden c) Ohne Firmenfortführung, 25 Abs. 3 HGB Grundsatz: - Keine Haftung bei fehlender Firmenfortführung - A. A.: Es kommt nicht auf Firmen-, sondern auf Unternehmenskontinuität an. Firmenfortführung daher kein Haftungserfordernis, sondern nur Indiz. Kritik: Widerspricht lex lata. Sonstige Verpflichtungsgründe - Handelsübliche Bekanntmachung, 25 Abs. 3 HGB z. B. Zeitungsannonce - Schuldbeitritt nach 311 Abs. 1, 421 ff. BGB. - Befreiende Schuldübernahme, 414 BGB. - Vertragliche oder gesetzliche Vertragsübernahme, z. B. 613a BGB (Betriebsübergang) Folie 562

15 3. Inhaberwechsel von Todes wegen a) Gesamtrechtsnachfolge nach 1922 Abs. 1 BGB Handelsgeschäft geht insgesamt mit allen Rechten und Pflichten auf Erben über, 1922 BGB. Haftung des Erben grds. unbeschränkt, 1967 ff. BGB. Ausn. Beschränkung der Haftung auf Nachlass wegen: - Nachlassverwaltung ( 1975 ff. BGB), - Unzulänglichkeitseinrede ( 1990 BGB), - Nachlassinsolvenzverfahren ( 1975, 1980 BGB i. V. m. 314 ff. InsO). [Ausschlagung der Erbschaft, 1942 ff. BGB] Folie 563

16 3. Inhaberwechsel von Todes wegen b) Handelsrechtliche Haftung nach 27 HGB Erbe eines einzelkaufmännischen Unternehmens haftet für Geschäftsschulden des Erblassers bei Fortführung des Geschäfts unter der alten Firma entsprechend 25 Abs. 1 HGB. Ausn.: Erbe stellt die Fortführung des Geschäfts innerhalb einer dreimonatigen Bedenkfrist ein (Abs. 2). Ratio wie bei 25 HGB (str.): Erbe soll nicht besser stehen als rechtsgeschäftlicher Erwerber. Folie 564

17 Voraussetzungen von 27 HGB Erbe (kraft Gesetz, Testament, Erbvertrag) Einzelkaufmännisches Unternehmen im Nachlass Im wesentlichen unveränderte Firmenfortführung (Rechtsgrundverweis auf 25 Abs. 1 und 3 HGB) Unerheblich, weswegen fortgeführt wird. Gilt auch für Testamentsvollstrecker oder Scheinerben analog Kein Ausschluss Folie 565

18 Ausschluss der Haftung nach 27 HGB Ausschlagung der Erbschaft selbst, vgl Abs. 1 BGB Einstellung des Betriebs innerhalb dreier Monate (Abs. 2) - Einstellung ist Abwicklung des Unternehmens (dann Haftung nach BGB), - nicht bloße Umfirmierung der zunächst fortgeführten Firma oder ihre Veräußerung mit Firmenfortführung (str.) Eintragung und Bekanntmachung. Mitteilung einer einseitigen Haftungsbeschränkungserklärung des Erben: - Da Rechtsgrundverweis, auch 25 Abs. 2 HGB anwendbar - Angstruf Erbe ist Altschuldner geworden, kann seine Haftung auf Erbenhaftung beschränken, 1967 ff. BGB Folie 566

19 Beispiel 105 T ist eingetragener Kaufmann. Beim Mountainbike- Abenteuerurlaub im Allgäu stürzt er mit seinem Fahrrad in eine Schlucht und verstirbt. Erbe E veräußert dessen Handelsgeschäft, nachdem er es zwei Monate fortgeführt hatte, unter der ursprünglichen Firma an Kaufmann K. E nutzt den Erlös, um alte Geschäftsschulden zu tilgen. Altgläubiger A möchte nach einiger Zeit E in Anspruch nehmen. E verweist darauf, dass der Nachlass eigentlich nur aus dem Geschäft bestanden habe und das Vermögen des T mittlerweile ohnehin aufgebraucht sei. Folie 567

20 Lösung Beispiel 105 E beruft sich auf Einrede des 1990 BGB. Daneben Haftung aber nach 25, 27 HGB begründet? Zunächst hat E das Geschäft weitergeführt, die Veräußerung könnte aber eine Einstellung nach 27 Abs. 2 HGB darstellen. - E. A.: Veräußerung innerhalb der Bedenkzeit eine Einstellung. Erbe tue kund, das Geschäft nicht fortführen zu wollen. Er wolle deshalb als gewöhnlicher Erbe haften. - A. A.: Keine Einstellung i. S. v. 27 Abs. 2 HGB. - Stellungnahme zugunsten Haftung Schutzzweck der Vorschrift greift wegen Unternehmensfortführung Erbe erzielt durch den Verkauf der Unternehmensgesamtheit einen höheren Preis, Haftungsfreistellung daher unbillige Bevorzugung Erbe hat Möglichkeit, intern Haftungsausschluss zu vereinbaren. Folie 568

2. Inhaberwechsel unter Lebenden. b)forderungsübergang mit relativer Wirkung 25 Abs. 1 S. 2 HGB:

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