Satzung (Gesellschaftsvertrag) der GmbH

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1 Udo Eversloh Satzung (Gesellschaftsvertrag) der GmbH Was individuell geregelt werden sollte TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt KG

2 Udo Eversloh Satzung (Gesellschaftsvertrag) der GmbH Was individuell geregelt werden sollte

3 TeleLex GmbH Virnsberger Str Nürnberg 2016 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der TeleLex GmbH unzulässig. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der TeleLex GmbH. Printed in Czech Republic TYPOS, s.r.o. (Druck) Angaben ohne Gewähr Stand: August 2016 Artikelnummer: 15628/

4 Editorial Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags (üblicherweise als Satzung bezeichnet) ist Voraussetzung für die Gründung einer GmbH. Darin werden einerseits die Einigung der Gesellschafter über die Errichtung der Gesellschaft und anderseits die Verfassung der GmbH festgeschrieben, ihre Organisation und die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter. Die Satzung ist also die Verfassung der Gesellschaft. Bei Abschluss der Satzung sind inhaltliche Anforderungen zu erfüllen. Dabei ist zwischen gesetzlich vorgeschriebenem Inhalt (obligatorischem Mindestinhalt nach 3 Abs. 1 GmbHG, d. h. u. a. Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Organe, Stammkapital etc.) und der Gestaltungsfreiheit unterliegende Regelungen (fakultativem Inhalt) gem. 3 Abs. 2 GmbHG zu unterscheiden. Dazu zählt die Gestaltung insbesondere bzgl. der Gesellschafterversammlung, bzgl. weiterer Organe, der Sonderrechte und -pflichten, Verfügungen über Anteile, Rechtsnachfolge, Einziehung, Gewinnverwendung, Wettbewerbsverbot, der Gerichtsstand und der Vinkulierung. Möglich sind auch unechte Satzungsbestandteile, also Individualabreden (z. B. Stimmbindungsabreden, Vorkaufsrechte, Pensionszusagen). Die Satzung bedarf ggf. auch der Änderung und Ergänzung. Außerdem sind formelle Anforderungen zu beachten, v. a. die notarielle Beurkundung und die Eintragung in das Handelsregister, die jeweils strengen Anforderungen unterliegen. Die Darstellung geht auch auf Mängel des Gesellschaftsvertrags bzw. auf die Fälle ein, in denen Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit der Satzung in Rede steht. Diese Fallen können bei richtiger Vorgehensweise vermieden werden. Der Darstellung liegt eine Mustersatzung mit Erläuterungen zugrunde. Nicht eingegangen wird auf steuerrechtliche Aspekte. Auch beschränken sich die Ausführungen auf eine GmbH mit einem Mindestkapital von Euro; nicht behandelt wird also die Unternehmensgesellschaft UG (haftungsbeschränkt). 1

5 Nicht näher eingegangen wird auch auf die vereinfachte Gründung bei Verwendung des Musterprotokolls ( 2 Abs. 1a GmbHG i. V. m. den Anlagen zum GmbHG betr. Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste), da sich der Kostenvorteil erfahrungsgemäß nur bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auswirkt, die nicht Gegenstand der vorliegenden Abhandlung ist. Köln, im August 2016 Udo Eversloh 2

6 Der Inhalt im Überblick 1 Rechtsnatur Mindestbestandteile der Satzung Firma Sitz Unternehmensgegenstand Sinn und Zweck Anforderungsmaßstab Mantelgründung/Mantelverwendung Stammkapital/Stammeinlage Dispositive Regelungen Geschäftsführer Bestellung/Abberufung Geschäftsführung Vertretung Gesellschafter(versammlung) Maßgebende Willensbildung durch Gesellschafterversammlung und Gesellschafterbeschlüsse Zwingende und disponible Zuständigkeiten Einberufung der Gesellschafterversammlung Gesellschafterbeschlüsse

7 3.3 Beirat Verfügungen über Geschäftsanteile/Vorkaufsrecht Teilung/Zusammenlegung von Geschäftsanteilen Rechtsnachfolge Einziehung (Amortisation) Dauer Gesellschaftsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen Austritt Ausschluss aus wichtigem Grund Auflösung der GmbH durch Urteil Geschäftsjahr Jahresabschuss/Gewinnverwendung Wettbewerbsverbot Güterstandsvereinbarungen Gemeinsamer Vertreter Bekanntmachungen der Gesellschaft Gründungsaufwand Salvatorische Klausel Schiedsklausel Satzungsänderung

8 1 Rechtsnatur Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist im Wesentlichen im GmbHG geregelt. Sie ist eine juristische Person, die mit der Eintragung in das zuständige Handelsregister (Abteilung B) entsteht. Für die GmbH ist charakteristisch, dass den Gläubigern der Gesellschaft unter Ausschluss der Haftung der GmbH-Gesellschafter lediglich das Gesellschaftsvermögen der GmbH haftet ( 13 Abs. 2 GmbHG). 5

9 2 Mindestbestandteile der Satzung Zwingende Satzungsbestandteile sind gem. 3 GmbHG: die Firma der Sitz der Gesellschaft der Gegenstand des Unternehmens der Betrag des Stammkapitals die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt die Dauer der Gesellschaft (sofern diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll) andere Verpflichtungen, die den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden sollen Diese Kriterien werden im Folgenden zuerst dargestellt; es folgen dann Ausführungen zu den fakultativen Satzungselementen. 2.1 Firma Die Firma ist notwendiger Inhalt der Satzung ( 3 Nr. 1 GmbHG); es besteht also Firmenpflicht. Sie ist der Name, mit dem die GmbH am Rechtsverkehr teilnimmt. Es herrscht zwar der Grundsatz der freien Firmenbildung. In jedem Fall muss ein Hinweis auf die Gesellschaftsform erfolgen sei es als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder GmbH ( 4 Abs. 1 GmbHG), oder wenn sie ausschließlich oder unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke gem. 51 bis 68 AO verfolgt ggmbh ( 4 Satz 2 GmbHG). 6

10 2 Mindestbestandteile der Satzung Achtung Ohne den haftungsbeschränkenden Zusatz kann es zur persönlichen Haftung des Handelnden kommen, also zur Rechtsscheinhaftung. Das gilt auch, wenn nicht für eine bereits existierende GmbH, sondern nach Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags für die Vorgesellschaft gehandelt wird, da deren Aktiva und Passiva mit Eintragung der GmbH in das Handelsregister ohne Weiteres auf die als solche ( 11 Abs. 1 GmbHG) entstandene GmbH übergehen. Die Firmenbildung unterliegt aber rechtlichen Schranken: Wesentliche Kriterien der Firma sind lt., 17 bis 37 HGB: Firmenwahrheit Firmenunterscheidbarkeit Firmeneinheit Firmenöffentlichkeit speziell: die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft ( 18 Abs. 1 HGB), d. h. sie muss als solche geeignet sein, die Unterscheidbarkeit von anderen Firmen in demselben Registerbezirk ( 30 Abs. 1 HGB) sicherzustellen, und das Täuschungsverbot ( 18 Abs. 2 HGB): d. h. die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für den angesprochenen Verkehrskreis wesentlich sind, irrezuführen (z. B. darf die GmbH keinen Firmenendung AG oder Euro oder Europa verwenden, wenn sie dadurch über ihre Größe und das Ausmaß ihrer Geschäfte täuscht. Die Bezeichnung Institut ist nur zulässig, wenn es sich um eine wissenschaftliche Einrichtung der öffentlichen Hand handelt; ansonsten muss klargestellt werden, dass es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung handelt; dafür reicht dann aber der Zusatz GmbH ). 7

11 2 Mindestbestandteile der Satzung Art der Firma Personenfirma Sachfirma gemischte Firma Charakteristika führt Namen von Gesellschaftern mindestens aber eines Gesellschafters auf, z. B. Müller GmbH, Meier und Schulz GmbH Auch Künstlernamen oder eine Pseudonym sind zulässig, nicht aber Decknamen Hinweis Die Aufnahme von Namen Dritter in die Firma ist dann irreführend, wenn es sich um einen Namen einer bekannten lebenden Person handelt, die aber der Gesellschaft nicht angehört/ihr nahe steht (OLG Karlsruhe, GmbHR 2014, 142) Scheidet der namensgebende Gesellschafter aus der GmbH aus, muss der Firmenname nicht geändert werden, s. aber unten unter Titel. Da auch eine juristische Person Gesellschafter sein kann, kann auch deren Name benutzt werden. Der Zusatz & Co. oder & Partner ist zulässig, wenn neben dem im Firmennamen genannten Gesellschafter mindestens noch ein weiterer Gesellschafter vorhanden ist. Ein Titel (z. B. Dr. und/oder Prof. ) des namensgebenden Gesellschafters ist zulässig, allerdings muss der Titel bei Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters gestrichen werden. Erkennbarkeit des Kerns des Unternehmensgegenstands aus Sicht angemessen erfahrener Rechtsverkehrskreise (z. B. Heizungsinstallation Schulze GmbH ) reine Branchenbezeichnung oder Gattungsbezeichnung reichen nicht (z. B. Handels GmbH ); es bedarf immer eines individualisierenden Zusatzes (OLG Frankfurt a.m. GmbHR , 216: Hausverwaltung Rhein-Main zulässig; KG, GmbHR f.: Autodienst-Berlin zulässig). zulässig auch Zusätze in Form von Abkürzungen (z. B. Gesellschaft m. b. H. oder Phantasiebezeichnungen, wenn sie nicht irreführend sind Verbindung von Sach- und Personenfirma ist zulässig; die vorbezeichneten Kriterien gelten hier entsprechend z. B. Franz-Schulte- Bau-GmbH) Achtung Es ist darauf zu achten, dass die GmbH nur eine und nicht mehrere Firmen führen darf. 8

12 2 Mindestbestandteile der Satzung Hinsichtlich der Art der Firma werden unterschieden: Phantasiefirma Phantasienamen sind zulässig; sie müssen nur hinreichend unterscheidbar sein (z. B. Fudo ) Nicht zulässig: Firmenname, der nur aus Zahlen oder sonstigen nicht alphabetischen Zeichen besteht (z. B GmbH ) Fremdsprachliche Bezeichnungen sind zulässig, wenn sie für die angesprochenen Verkehrskreise verständlich sind (z. B. TV-Promotion für Fernsehwerbung; die Bezeichnung muss sich aus lateinischen Buchstaben ablesen lassen können, so dass z. B. chinesische oder arabische Schriftzeichen nicht zur Firmenbezeichnung tauglich sind.) Bei Firmenfortführung ( 4 GmbHG i. V. m. 22 HGB) einer bestehenden Firma muss ein bereits bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erworben werden; der bisherige Geschäftsinhaber oder seine Erben müssen in die Fortführung der Firma durch die Gesellschaft einwilligen. Wird diese Einwilligung erteilt, bedeutet dies die Aufgabe ihrer bisherigen Firma, so dass eine Satzungsänderung erforderlich ist. Erwirbt also eine GmbH ein Handelsgeschäft und führt sie die Firma fort, haftet sie nach 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für die im Betrieb des übernommenen Unternehmens begründeten Verbindlichkeiten. Hinweis Diese Haftung kann sie allerdings ganz oder teilweise außer Kraft setzen: Nach 25 Abs. 2 HGB setzt das die Eintragung einer entsprechenden Vereinbarung sei es als selbstständige Vereinbarung oder als Bestandteil des Veräußerungsvertrags in das Handelsregister oder eine Mitteilung gegenüber Dritten voraus. Die Vereinbarung muss spätestens bei der dinglichen Übertragung des Handelsgeschäfts vorliegen. Nach Eintragung in das Handelsregister entfällt die Haftung der erwerbenden GmbH gegenüber allen Altgläubigern. Die formlose Mitteilung hingegen wirkt nur gegenüber dem betreffenden Vertragspartner. Erlangen Dritte auf andere Art als durch die genannten Maßnahmen Kenntnis vom Haftungsausschluss, wirkt dieser ihnen gegenüber nicht; die übernehmende GmbH haftet dann trotzdem für Altverbindlichkeiten. Ohne Firmenfortführung haftet die übernehmende GmbH für Altverbindlichkeiten nur bei einem besonderen Verpflichtungsgrund, z. B. sie gibt die Übernahme auf handelsüblichem Weg bekannt so durch Zeitungsanzeigen, Rundschreiben an die Gläubiger, oder aufgrund vertraglicher Schuldübernahme, beim Betriebsübergang gem. 613a BGB betr. das Arbeitsverhältnis oder aufgrund der Haftung nach 75 AO bzgl. der unternehmensbezogenen Steuerschulden. Eine Änderung des Firmennamens ist durch Satzungsänderung ( 53, 54 GmbHG) möglich. Keine Änderung stellt der Zusatz für eine Zweigniederlassung dar ( 13, 30 Abs. 3, 50 Abs. 3 HGB). 9

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