PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ DER GÜNSTIGE RING A. B. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen J und K vor?... 2 I. Wirksamer Kaufvertragsschluss... 2 Angebot des J, 145 BGB... 2 Rechtzeitige Annahme, 147 BGB... 3 Zwischenergebnis... 3 II. Nichtigkeit gem. 142 Abs. 1 BGB (rechtsvernichtende Einwendung)... 3 4. 5. Anfechtungsgrund... 3 a) Erklärungsirrtum... 3 b) Kausalität... 4 c) Zwischenergebnis... 4 Anfechtungserklärung... 4 Adressat, 143 Abs. 2 BGB... 4 Anfechtungsfrist, 121 BGB... 4 Zwischenergebnis... 4 III. Ergebnis... 4 Frage 2: Kann J von K die Herausgabe des Ringes verlangen?... 5 I. Anspruch des J gegen K auf Herausgabe des Rings aus 985 BGB... 5 Besitz des K... 5 Eigentum des J... 5 a) Übergabe... 5 b) (Dingliche) Einigung... 5 aa) Angebot... 5 bb) Annahme... 5 cc) Unwirksamkeit der dinglichen Einigung infolge Anfechtung ( 142 Abs. 1 BGB)?... 5 dd) Unwirksamkeit der dinglichen Einigung infolge erfolgreicher Anfechtung des Kaufvertrages... 6 c) Verfügungsberechtigung des J... 7 d) Zwischenergebnis... 7 Ergebnis... 7 PHILIPP REUß
AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 2 VON 8 II. Anspruch des J gegen K auf Herausgabe des Ringes gem. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion)... 7 Tatbestand des 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB... 7 Anspruchsinhalt, 818 Abs. 1 BGB... 7 Ergebnis... 7 C. Frage 3: Variante: Behaltendürfen des Ringes gegen Zahlung von 000,... 8 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen J und K vor? Fraglich ist, ob zwischen J und K ein wirksamer Kaufvertrag, 433 BGB, vorliegt. Hierzu, muss dieser zustande gekommen sein und ihm dürfen keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen. I. Wirksamer Kaufvertragsschluss Das Zustandekommen eines Kaufvertrags setzt eine Einigung voraus, die hier in Form zweier sich deckender Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme gem. 145 ff. BGB bestehen könnte. Angebot des J, 145 BGB Fraglich ist zunächst, ob im Ausstellen des Rings in der Vitrine ein Angebot des J zu sehen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Ring weder ein Preisschild trägt und damit nicht alle essentialia negotii enthalten sind, die ein wirksames Angebot voraussetzen würde, noch liegt objektiv ein Rechtsbindungswille ( 133, 157 BGB entsprechend) vor, da nicht anzunehmen ist, dass J ein rechtlich verbindliches Angebot an einen unbestimmten Personenkreis machen will. Das Ausstellen des Ringes ist daher lediglich als Aufforderung, Vertragsschlussangebote abzugeben, zu sehen, sog. invitatio ad offerendum. Ein Angebot liegt aber darin, dass J dem K auf dessen Frage den Preis des Rings nennt, da er mit der Nennung des Preises die notwendigen essentialia negotii vollständig nennt und auch der Vertragspartner, mit dem J kontrahieren möchte, mit K bestimmt ist. Fraglich ist allerdings, welchen Inhalt das Angebot hat. J hat dem K den Ring objektiv zum Preis von 200, zum Kauf angeboten. Erklären wollte er letztlich allerdings einen Preis von 000,. Maßgeblich für den Inhalt einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist nicht der subjektive Wille des J, sondern der objektive Erklärungswert, 157 BGB (sog. objektiver Empfängerhorizont). Dass J, dessen subjektiver Wille nicht auf die Abgabe eines Angebots in dieser Höhe gerichtet war, damit der sog. Geschäftswille fehlte, ist unschädlich, da dieser kein konstitutives Merkmal einer Willenserklärung ist. J hat mit dem Aussprechen des Preises 200, die Erklärung auch abgegeben. Sie ist dem K nach der eingeschränkten Vernehmungstheorie (Zugang unter Anwesenden) auch zugegangen.
AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 3 VON 8 Damit hat J ein Angebot gegenüber K zum Verkauf des Ringes zum Preis i.h.v. 200, abgegeben. Rechtzeitige Annahme, 147 BGB K hat dieses Angebot sofort vorbehaltlos und damit auch rechtzeitig angenommen. Zwischenergebnis Zwischen K und J ist ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden. II. Nichtigkeit gem. 142 Abs. 1 BGB (rechtsvernichtende Einwendung) Fraglich ist, ob der zwischen J und K geschlossene Vertrag noch wirksam ist. Der Vertrag könnte nämlich gem. 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an (ex tunc) nichtig anzusehen sein. Dies setzt voraus, dass J seine Willenserklärung wirksam angefochten hat. Dazu müssen ein Anfechtungsgrund und eine fristgerechte Anfechtungserklärung vorliegen. Aufbauhinweis: Die Anfechtung kann im Aufbau entweder bei der angefochtenen Willenserklärung selbst, oder wie hier nach Feststellung des Zustandekommens eines Vertrags als rechtsvernichtende Einwendung geprüft werden. Beides führt zum selben Ergebnis und ist logisch vertretbar. Siehe bereits Fall 15. Für den hier gewählten Aufbau spricht Folgendes: Einerseits spricht der Wortlaut des Gesetzes nicht von der Anfechtung einer Willenserklärung, sondern eines Rechtsgeschäfts. Weiterhin wirkt die Anfechtung durch die Gestaltungserklärung zwar ex tunc, jedoch ist bis zu dieser Erklärung ein wirksamer Vertrag vorhanden. Weiter würde die Einordnung als rechtshindernde Einwendung bei der jeweiligen Willenserklärung zu einer sehr verschachtelten Prüfung führen. Wie immer gilt jedoch, Sie können den von Ihnen präferierten Aufbau wählen. Beachten Sie aber stets: Der Aufbau ist nie zu begründen! Anfechtungsgrund Zunächst ist zu prüfen, ob ein Anfechtungsgrund gegeben ist. a) Erklärungsirrtum In Betracht kommt das Vorliegen eines Erklärungsirrtums gem. 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Ein Erklärungsirrtum ist dann gegeben, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Damit meint das Gesetz hauptsächlich Fälle des Verschreibens, Versprechens und Vergreifens. J hat sich versprochen. Während er den zutreffenden Kaufpreis von 000, verlangen wollte, sagte er aber 200,. Eine Willenserklärung Verkaufe Ring für 200, wollte er nicht abgeben. Damit liegt ein Fall eines Erklärungsirrtums bezüglich seines auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Angebots vor.
AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 4 VON 8 b) Kausalität Dieser Erklärungsirrtum war auch kausal für die Abgabe der Willenserklärung, 119 Abs. 1 Hs. 2 BGB. Bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles hätte J nämlich den Ring nicht für 200, verkauft. c) Zwischenergebnis Ein Anfechtungsgrund nach 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist daher gegeben. 4. 5. Anfechtungserklärung Eine Anfechtungserklärung ist jede Erklärung, die eindeutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft wegen des Willensmangels nicht gelten soll. Das Wort anfechten braucht dabei nicht verwendet werden. Diese Voraussetzungen erfüllt die Erklärung des J, da er klar zum Ausdruck brachte, dass er an dem Vertrag aufgrund seines Irrtums nicht festhalten wolle. Adressat, 143 Abs. 2 BGB Diese Erklärung gab J auch gegenüber dem Anfechtungsgegner K ab, 143 Abs. 2 BGB. Anfechtungsfrist, 121 BGB J erklärte K die Anfechtung unmittelbar, nachdem ihm sein Irrtum bewusst wurde. Schuldhaftes Zögern ist ihm daher nicht vorzuwerfen. Er hat somit unverzüglich gehandelt und die Anfechtungsfrist des 121 Abs. 1 S. 1 BGB gewahrt. Zwischenergebnis Damit ist der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen. III. Ergebnis Es liegt somit kein wirksamer Kaufvertrag vor.
AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 5 VON 8 B. Frage 2: Kann J von K die Herausgabe des Ringes verlangen? Nota bene: Im Mittelpunkt des Falles steht die Rückabwicklung des wirksam angefochtenen Kaufvertrages (Verpflichtungsgeschäft) bei bereits vollzogener Übereignung (Verfügungsgeschäft). 985 BGB und 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB werden genauer erst in Vorlesungen zum Sachenrecht und zum Schuldrecht BT erörtert. Dennoch sollten diese Anspruchsgrundlagen bereits jetzt in Grundzügen bekannt sein; insbesondere die Folgen der Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sollten verstanden sein. I. Anspruch des J gegen K auf Herausgabe des Rings aus 985 BGB Fraglich ist, ob J gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Ringes nach 985 BGB geltend machen kann. Der Anspruch besteht dann, wenn J Eigentümer des Rings ist, K dessen Besitzer und K auch kein Recht zum Besitz i.s.v. 986 BGB hat. Besitz des K K ist Besitzer des Ringes gem. 854 Abs. 1 BGB, da er die tatsächliche Sachherrschaft über ihn ausübt. Eigentum des J J müsste Eigentümer sein. Ursprünglich war J Eigentümer des Ringes. J könnte sein Eigentum aber gem. 929 S. 1 BGB durch Übereignung an K verloren haben. Dies setzt eine rechtsgeschäftliche Einigung über den Eigentumsübergang (sog. dinglicher Vertrag), eine Übergabe sowie die Verfügungsberechtigung des J voraus. a) Übergabe Die zur Übereignung nach 929 S. 1 BGB erforderliche Übergabe des Ringes an K fand statt. b) (Dingliche) Einigung aa) Angebot Im Entgegenstrecken der offenen Hand hat K konkludent ein Angebot zur Übertragung des Eigentums am Ring erklärt. bb) Annahme J hat dieses Angebot durch die Übergabe des Ringes auch konkludent angenommen. cc) Unwirksamkeit der dinglichen Einigung infolge Anfechtung ( 142 Abs. 1 BGB)? Die Annahme des J könnte aber gem. 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie wirksam angefochten wurde. Fraglich ist aber bereits, ob bezüglich der auf die Einigung i.s.d. 929 S. 1 BGB gerichteten Annahme ein Anfechtungsgrund gegeben ist.
AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 6 VON 8 Diesbezüglich liegt aber ein (einzig denkbarer) Irrtum nach 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB nicht vor. Ein Inhaltsirrtum würde voraussetzen, dass J über die Bedeutung seines (dinglichen) Angebots zur Übereignung des Rings irrte. Indes bedeutet dieses Angebot (objektiv) nicht mehr als: Ich möchte Dir diesen Ring zu Eigentum verschaffen. Und genau von dieser Bedeutung ging J (subjektiv) aus, da er eben diesen Ring an K übereignen wollte. Deshalb liegt kein Inhaltsirrtum vor. Auch ein Erklärungsirrtum scheidet aus, da J genau eine solche Erklärung abgeben wollte. Das Versprechen bezüglich des Kaufpreises berührt nicht den dinglichen Vertrag (Übereignung), weil die Einigung über den Kaufpreis nicht Bestandteil dieses Vertrages ist. Der dingliche Einigungsvertrag setzt nämlich lediglich eine Einigung über den Eigentumsübergang als solchen voraus (sog. sachenrechtlicher bzw. dinglicher Minimalkonsens ). Bezogen darauf ist die Fehlvorstellung des J über den vereinbarten bzw. zu vereinbarenden Kaufpreis lediglich ein (unbeachtlicher) Motivirrtum. Damit fehlt es bereits an einem Anfechtungsgrund. dd) Unwirksamkeit der dinglichen Einigung infolge erfolgreicher Anfechtung des Kaufvertrages Auch die erfolgreiche Anfechtung des Kaufvertrages durch J führt nicht zur Unwirksamkeit der dinglichen Einigung. Denn die Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts berührt nämlich als solche die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes nicht (Abstraktionsprinzip). Nota bene: In bestimmten (selten) Fällen kann jedoch der Grund, der das Verpflichtungsgeschäft anfechtbar macht, auch das Verfügungsgeschäft erfassen, d.h. das Verpflichtungsgeschäft kann ebenfalls anfechtbar sein. Das ist insbesondere in Fällen der Anfechtung nach 123 BGB der Fall. Wer etwa rechtswidrig bedroht wurde, kann auch das dingliche Geschäft anfechten, weil auch dieses ohne die Drohung nicht abgeschlossen worden wäre. In einem solchen Fall kann dann die Anfechtungserklärung dahingehend ausgelegt werden, dass auch die Willenserklärung zum dinglichen Vertrag erfasst sein soll. Das ist aber keine Ausnahme vom Abstraktionsprinzip, sondern lediglich die Konstellation, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zufällig unter demselben Mangel leiden und daher beide anfechtbar sind. Auch hier ist das Verfügungsgeschäft nicht automatisch nichtig, wenn nur das Verpflichtungsgeschäft angefochten ist. Man spricht deshalb in diesen Fällen auch von der Identität der Fehlerquelle. Des Weiteren kann in seltenen Ausnahmefällen 139 BGB eingreifen, wenn konkrete, besondere Anhaltspunkte vorliegen, wonach nach dem Parteiwillen Grundund Erfüllungsgeschäft eine Einheit bilden sollen. So können etwa Sicherungsabtretung und die für diese kausale Sicherungsabrede eine Einheit bilden. 1 1 vgl. etwa BGH NJW 1982, 275.
AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 7 VON 8 c) Verfügungsberechtigung des J J müsste ferner rechtlich befugt gewesen sein, über den Gegenstand zu verfügen. Das ist der Fall. J war Eigentümer und damit verfügungsberechtigt. d) Zwischenergebnis Demnach hat J das Eigentum wirksam an K übertragen. J ist somit nicht mehr Eigentümer i.s.d. 985 BGB. Ergebnis J hat gegen K keinen Anspruch auf Herausgabe des Rings aus 985 BGB. II. Anspruch des J gegen K auf Herausgabe des Ringes gem. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) 2 Fraglich ist, ob J gegen K ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zusteht. Voraussetzung dafür ist, dass K etwas ohne rechtlichen Grund und durch Leistung des J erlangt hat. Tatbestand des 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB K hat Eigentum und unmittelbaren Besitz, also etwas" i.s.d. 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt. Dies geschah durch eine Leistung des J, da die Erfüllung einer vermeintlich bestehenden vertraglichen Pflicht eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (= Leistung) darstellt. Die Leistung erfolgte auch ohne rechtlichen Grund, da der zugrundeliegende Kaufvertrag, der die Pflicht zur Übergabe und Übereignung begründete, durch die Anfechtung gem. 142 Abs. 1 BGB rückwirkend entfallen ist. Der Tatbestand des 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist daher erfüllt. Anspruchsinhalt, 818 Abs. 1 BGB Demnach ist K zur Herausgabe verpflichtet. Der Inhalt der Herausgabepflicht bestimmt sich nach der Art des Erlangten. Hier hat K Eigentum und Besitz am Ring erlangt, so dass er beides auf J zurückübertragen muss. Ergebnis J hat einen Herausgabeanspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf tatsächliche Herausgabe des Ringes und Rückübereignung. 2 Vgl. auch Fall 1
AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 8 VON 8 C. Frage 3: Variante: Behaltendürfen des Ringes gegen Zahlung von 000, Fraglich ist, ob K den Ring gegen Zahlung von insgesamt 000, behalten darf. Das wäre dann der Fall, wenn zwischen K und J ein Kaufvertrag über den Verkauf des Ringes zum Preis i.h.v. 000, geschlossen wurde. Ein Kaufvertrag über einen Preis von 000, wurde vorliegend von den Parteien aber gerade nicht geschlossen sondern wie oben 3 bereits dargestellt ein anfechtbarer Kaufvertrag über einen Preis von 200,. Auch die Anfechtung führt per se nicht dazu, dass ein Kaufvertrag über den Preis von 000, zwischen K und J zustande kommt. Die Anfechtung führt nämlich in erster Linie zur Vernichtung des anfechtbaren Kaufvertrages, nicht aber zum Entstehen eines neuen. Allerdings könnte es gegen 242 BGB (Treu und Glauben) verstoßen, wenn sich J nicht bereiterklärt, den Ring zu dem ursprünglich von ihm ja gewollten Preis zu verkaufen, denn er benutzt ja jetzt die Anfechtung gleichsam, um aus einem aus anderen Gründen bereuten Vertragsschluss zu entwischen. Die Anfechtung soll den Irrenden aber nur vor den Nachteilen des Irrtums schützen, nicht aber ihm einen unverdienten Vorteil gewähren. Daher ist nach 242 BGB die Anfechtung i.d.r. ausgeschlossen, wenn der Erklärungsgegner bereit ist, das Geschäft so gegen sich gelten lassen, wie es der Irrende irrtumsfrei gewollt hat (Ausschluss des Reuerechts). 4 Ähnlich wie im Fall einer unschädlichen Falschbezeichnung (falsa demonstratio) muss er sich daher so behandeln lassen, als habe er einen Kaufvertrag zum Preis von 000, abgeschlossen (Schlagwort: Das Anfechtungsrecht ist kein Reuerecht. ) Hinweis: Ein weiterer Erklärungsansatz geht davon aus, dass nach Treu und Glauben ein neuer Vertrag oder ein Änderungsvertrag mit dem Inhalt des ursprünglich Gewollten abgeschlossen werden müsse. Wieder andere halten den Weg einer Umdeutung über 140 BGB für vorzugswürdig. 5 Hier gelangen diese Auffassungen indes zum gleichen Ergebnis. 3 S. A Frage 4 vgl. etwa Medicus, AT Rn. 781; Köhler/Fritzsche, JuS 1990, 16, 19. 5 Köhler/Fritzsche, JuS 1990, 16, 19.