Wohnbebauung Deutschherrenstraße Bonn Bad Godesberg

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Transkript:

Wohnbebauung Deutschherrenstraße 89-95 Bonn Bad Godesberg Artenschutzbeitrag Auftraggeber: SOKA-BAU Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG Wettinerstraße 7 65189 Wiesbaden Auftragnehmer: RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten Klosterbergstraße 109 53117 Bonn Projekt-Nr.: 11-290 Bonn, den 20. April 2012

Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgabenstellung 1 2 Rechtliche Grundlagen und methodisches Vorgehen 1 3 Bestandsbeschreibung 2 4 Auswertung verfügbarer Daten 2 5 Vorprüfung 4 5.1 Beurteilung Säugetiere 4 5.2 Beurteilung Amphibien 5 5.3 Beurteilung Reptilien 5 5.4 Beurteilung Vögel 6 5.5 Beurteilung sonstige Arten 6 6 Vertiefende Prüfung 7 7 Ergebnis 8 Anhang: Fotodokumentation RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten

1 Aufgabenstellung Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK) beabsichtigt die Entwicklung eines attraktiven, familienfreundlichen Wohnquartiers mit ca. 250 Wohneinheiten, Flächen für die Nahversorgung sowie einer Kindertagestätte auf dem ca. 2,7 ha großen Grundstück an der Deutschherrenstraße 89-95 in Bonn - Bad Godesberg. Die Liegenschaft wurde bis 2006 vom Streitkräfteamt und vom Amt für Zivilschutz genutzt und steht seitdem leer. Die Bestandsbebauung wird vollständig abgebrochen. Das vorliegende Gutachten befasst sich mit der gesetzlichen Verpflichtung der Prüfung des Artenschutzes gemäß 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 1. Im vorliegenden Artenschutzbeitrag wird eine fachliche Beurteilung vorgenommen, ob im Bereich des Vorhabens möglicherweise artenschutzrechtlich relevante Tier- und Pflanzenarten betroffen sein können. Die naturschutzfachliche Beurteilung basiert auf einer Ortsbegehung durch eine Fledermausexpertin sowie eines Biologen und der Auswertung verfügbarer Daten über bekannte Vorkommen besonders geschützter Arten im Umfeld. 2 Rechtliche Grundlagen und methodisches Vorgehen Nach den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen in 44 BNatSchG ist es verboten, besonders geschützte Tiere und Pflanzen zu töten-, verletzen oder zu stören, bzw. ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Diese Verbote entsprechen den Regelungen der europarechtlichen Richtlinien (FFH- und Vogelschutz-Richtlinie). Nach 44 Abs. 1 BNatSchG i.v.m. 44 Abs. 5 BNatSchG sind bei Vorhaben die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie bzw. die europäischen Vogelarten zu betrachten. Der vorliegende artenschutzrechtliche Einschätzung orientiert sich an der Vorgehensweise der 'Verwaltungsvorschrift Artenschutz' des MUNLV 2 in Verbindung mit der 'Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben' 3. Im Folgenden wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten, artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit werden alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einbezogen. Eine vertiefende Prüfung ist erst dann erforderlich, wenn in der Vorprüfung artenschutzrechtliche Konflikte nicht plausibel ausgeschlossen werden können. 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landespflege vom 29.Juli 2009 2 Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungsoder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) i.d.f. der 1. Änderung vom 15.09.2010 3 Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 22.12.2010 RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 1

3 Bestandsbeschreibung Das Plangebiet befindet sich inmitten der städtischen Wohnbebauung der Ortsteile Bonn-Muffendorf und Pennenfeld. Das Grundstück an der Deutschherrenstraße 89-95 hat eine Größe von rd. 2,7 ha und ist heute mit mehreren Bürogebäuden bebaut. Die Liegenschaft wurde bis 2006 vom Streitkräfteamt und vom Amt für Zivilschutz genutzt und steht seitdem leer. Das Gelände weist einen hohen Versiegelungsanteil auf. Kleinflächig finden sich Rasen- und Zierpflanzenflächen, die mit z.t. Bäumen bestanden sind, insbesondere im Eingangsbereich an der Deutschherrenstraße. Auch entlang der Grenze zu den Nachbargrundstücken ist ein Baumbestand vorhanden. Größere Vogelnester oder Spechthöhlen im Baumbestand wurden nicht festgestellt. Abb. 1: Luftbild mit Liegenschaftskarte (Quelle: TIM-Online NRW) 4 Auswertung verfügbarer Daten Die artenschutzrechtliche Betrachtung nach 44 BNatSchG setzt die Kenntnis über mögliche Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten im Plangebiet voraus. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zu bearbeiten sind. Diese Arten werden in Nordrhein-Westfalen 'planungsrelevante Arten genannt. Die Einschränkung ist insbesondere bei der zahlreichen Tiergruppe der Vogelarten notwendig. Das LANUV gibt zudem im Internet eine Liste der planungsrelevanten Arten heraus, die innerhalb eines Messtischblattes (Topographische Karte M. 1 : 25.000) vorkommen. Es ist möglich, die Auswahl in Hinblick der artspezifischen Lebensraumansprüche noch weiter zu reduzieren. RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 2

Das Plangebiet befindet sich im Übergangsbereich der beiden Messtischblätter '5308 Bonn-Bad Godesberg 4 ' und '5309 Königswinter' vorkommen. Die beiden Messtischblätter umfassen artenschutzrechtlich relevante Säugetier-, Amphibien-, Reptilien-, Vogel- und Schmetterlingsarten. Die Artenauswahl beruht auf gesammelten Daten und Hinweisen, z.b. aus dem Biotop- und Fundortkataster NRW bzw. den Untersuchungsergebnissen des Arbeitskreises Amphibien und Reptilien NRW. Diese Informationen sind u.a. in der Fachinformationssammlung des LANUV (@LINFOS 5 ) im Internet abrufbar. Für das vorliegende Plangebiet und die nähere Umgebung ergeben sich keine bekannten Vorkommen von besonders oder streng geschützten Tier- und Pflanzenarten. In der folgenden Tabelle 1 werden die planungsrelevanten Arten der beiden Messtischblätter, die in oder an Gebäuden vorkommen können, aufgelistet. Der Erhaltungszustand (EZ) der Art für die hier zuständige atlantischen Region ist farblich dargestellt (grün=günstig, gelb=ungünstig, rot=schlecht). Tab. 1: Planungsrelevante Arten der MTB 5308 und 5309 (Quelle: LANUV) Gruppe Art Status im MTB EZ Vorkommen im Plangebiet Säugetiere Braunes Langohr Art vorhanden G Vorkommen unwahrscheinlich Fransenfledermaus Art vorhanden G Vorkommen unwahrscheinlich Großer Abendsegler Art vorhanden G sporadisches Vorkommen möglich Große Bartfledermaus Art vorhanden U Vorkommen unwahrscheinlich Großes Mausohr Art vorhanden U Vorkommen unwahrscheinlich Kleiner Abendsegler Art vorhanden U Vorkommen unwahrscheinlich Kleine Bartfledermaus Art vorhanden G Vorkommen unwahrscheinlich Rauhhautfledermaus Art vorhanden G sporadisches Vorkommen möglich Teichfledermaus Art vorhanden G Vorkommen unwahrscheinlich Wasserfledermaus Art vorhanden G Vorkommen unwahrscheinlich Wimperfledermaus Art vorhanden S Vorkommen unwahrscheinlich Zwergfledermaus Art vorhanden G sporadisches Vorkommen möglich Amphibien Geburtshelferkröte Art vorhanden U Kein geeigneter Lebensraum Reptilien Mauereidechse Art vorhanden U Kein geeigneter Lebensraum Schlingnatter Art vorhanden U Kein geeigneter Lebensraum Zauneidechse Art vorhanden G- Kein geeigneter Lebensraum Vögel Mehlschwalbe sicher brütend G- Kein Hinweis auf Brut Rauchschwalbe sicher brütend G Kein Hinweis auf Brut Schleiereule sicher brütend G Vorkommen ausgeschlossen Steinkauz beob. Brutzeit G Vorkommen ausgeschlossen Turmfalke sicher brütend G Kein Hinweis auf Brut Uhu sicher brütend U+ Vorkommen ausgeschlossen Waldkauz sicher brütend G Kein Hinweis auf Brut Wanderfalke sicher brütend U+ Vorkommen ausgeschlossen In den folgenden Kapiteln wird dargelegt, ob ein Vorkommen und eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung dieser Arten im Plangebiet möglich sind. 4 http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/5308 5 http://www.gis.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 3

5 Vorprüfung In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen der vorgenannten Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, wurden Informationen zum betroffenen Artenspektrum eingeholt (Potenzialeinschätzung, faunistische Kartierungen). Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit werden zudem alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubezogen. Von besonderem Belang sind die vom Vorhaben ausgehenden Zerstörungen und Beschädigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten artenschutzrechtlich relevanter Arten, die zu einer möglichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang führen. Als Fortpflanzungsstätten gelten nach dem EU- Leitfaden u.a. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Eiablage- und Schlupfplätze, sowie Areale, die von Jungtieren genutzt werden. Zu den Ruhestätten zählen beispielsweise Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere. Die Prüfung der Verbotstatbestände gilt nicht für die national besonders geschützter Arten. Hier gilt die Regelung des allgemeinen Artenschutzes nach 39 Abs. 1 BNatSchG, die besagt, dass es verboten ist, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten, bzw. deren Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. 5.1 Beurteilung Säugetiere In der Tabelle 1 werden bei den planungsrelevanten Säugetierarten ausschließlich Fledermäuse benannt. Weitere artenschutzrechtlich geschützte Säugetiere kommen nach fachlicher Einschätzung des Plangebietes inmitten der städtischen Bebauung nicht vor. Nach Angaben des LANUV sind im Raum Bonn (Messtischblätter 5308, 5309) mehrere Fledermausarten verbreitet, die in oder an Gebäuden während der aktiven Phase bzw. der inaktiven Phase im Winter Quartier beziehen. Im Innerstädtischen Raum ist vor allem die Zwergfledermaus, eine typische Gebäude-bewohnende Art, verbreitet. Das Gelände wurde von einer Fledermausexpertin am 9. und 14.11.2011 mit Hilfe einer lichtstarken Taschenlampe intensiv auf potentiellen Fledermausbesatz kontrolliert 6. Zudem erfolgte eine Detektor-Kontrolle während der Ausflugszeiten der Fledermäuse. Nach fachlicher Einschätzung besitzen die Gebäude im Plangebiet ein Potential als Sommer- und Zwischenquartier, eignen sich aber wegen der fehlenden Frostfreiheit der Außenfassade nicht als Winterquartier. Es gibt für Fledermäuse keine Möglichkeiten unter die Dachkonstruktion oder ins Innere der Gebäude zu gelangen. Genutzt werden können aber Spalten zwischen den Dachrand-Abschlussprofilen der Flachdächer und Lücken in den Rollladenkästen an der Außenfassade. Hinweise, dass diese Strukturen im Sommer von einer Fledermauskolonie genutzt wurden, konnten nicht gefunden werden. Eine sporadische Nutzung durch einzelne Tiere oder kleine Gruppen als Zwischen- oder Sommerquartier ist aber nicht auszuschließen. Fledermäuse haben meist eine Vielzahl an Quartieren, die sie stetig wechseln. Der Baumbestand auf dem Gelände ist aufgrund des geringen bis mittleren Bestandalters als Lebensraum für Fledermäuse nicht geeignet. Höhlen, die als Quartierstandorte geeignet sind, sowie sonstige Verstecke, wie z.b. Risse oder Rinden- 6 KÖNIGSMARK (2011): Winterquartiernutzung des Geländes Deutschherrenstraße 85-91 ehem. Streitkräfteamt. Bonn RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 4

ablösungen sind entsprechend der Kontrolle der Bäume im unbelaubten Zustand nicht vorhanden. Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass das Plangebiet sporadisch von Fledermäusen aufgesucht wird. Eine besondere Lebensraumfunktion ist aber nicht erkennbar. Das Plangebiet und das nähere Umfeld werden voraussichtlich zur Nahrungssuche von verbreiteten und ungefährdeten Arten des Siedlungsraumes, wie Zwergfledermaus, Großer Abendsegler und Rauhhautfledermaus aufgesucht. Die anderen aufgeführten Arten sind meist im Kottenforst oder in der Rheinaue anzutreffen. Zur Vermeidung von Störungen eventueller Zwischen- oder Sommerquartiere sind die Abrissarbeiten im Zeitraum Mitte November bis Ende März durchzuführen. Unter Beachtung dieser Maßnahme sind weitere, begleitende Untersuchungen nicht erforderlich. Der potentielle Verlust an Zwischen- oder Sommerquartier durch den Abriss wird nicht als kritisch bewertet, da ähnliche Strukturen und idealere Strukturen im Bonner Raum zahlreich zu finden sind. Die ökologische Funktion der potentiellen Quartiere bleibt in Folge der geplanten Maßnahme weiterhin im räumlichen Zusammenhang erfüllt. => vertiefende Prüfung nicht erforderlich 5.2 Beurteilung Amphibien Auf dem Gelände des Streitkräfteamtes sowie in der näheren Umgebung sind keine Gewässer vorhanden, die als Laichlebensraum von Amphibien genutzt werden können. Nach Angaben des Arbeitskreises Amphibien und Reptilien NRW kommen in den Tümpeln und den Bachtälern des Kottenforstes viele artenschutzrechtlich relevante Amphibienarten vor, Lebensraumbeziehungen zum Plangebiet werden aber aufgrund der Distanz ausgeschlossen. Auch für diese Art stellt das Plangebiet keinen geeigneten Lebensraum dar. Die einzige an Gebäuden vorkommende Art ist die seltene Geburtshelferkröte, die in wenigen Populationen an den Rändern des Kottenforstes, Ennert und des Siebengebirges verbreitet ist 7. Das Plangebiet ist aufgrund der fehlenden Laichgewässer, der hohen Beschattung durch die Gehölze und Gebäude als Landlebensraum nicht geeignet. Eine weitergehende Vorprüfung in Hinblick auf die Amphibienarten des Anhangs IV, FFH- Richtlinie, ist nicht erforderlich. => vertiefende Prüfung nicht erforderlich 5.3 Beurteilung Reptilien Das Plangebiet ist als Lebensraum für die in der Tabelle 1 benannten artenschutzrechtlich relevanten Reptilienarten nicht geeignet. Die vom LANUV benannten Reptilienarten Mauereidechse und Schlingnatter werden aufgrund der fehlenden Habitatbedingungen von vorne herein ausgeschlossen. Die Mauereidechse kommt im Stadtgebiet von Bonn (bis auf die Wiederansiedlung im botanischen Garten) nur noch auf der rechtsrheinischen Seite im Siebengebirge vor 8. Die ehemals bekannten linksrheinischen Vorkommen (Alter Zoll, Lyngsberg) sind erloschen. Ebenso verhält es sich mit der Schlingnatter, deren Vorkommen im Bonner Raum sich auf den Ennert /das Siebengebirge bei Oberkassel beschränkt. Bei der Zauneidechse hingegen sind auch Vorkommen innerhalb des Stadtgebietes bekannt. Diese Eidechsenart besiedelt sonnige Saumstrukturen und offene Bodenbereiche, die sie zur Eiablage benötigt. In Bonn sind Populationen an Bahntrassen 7 Arbeitskreis Amphibien Reptilien NRW (2011): Handbuch der Amphibien und Reptilien Nordrhein-Westfalens, Band 1. 8 Arbeitskreis Amphibien Reptilien NRW (2011): Handbuch der Amphibien und Reptilien Nordrhein-Westfalens, Band 2. RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 5

und aufgelassenen Kiesgruben bekannt. Das Plangebiet ist als Lebensraum jedoch völlig ungeeignet. Insgesamt betrachtet werden Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Reptilienarten im Plangebiet ausgeschlossen. => vertiefende Prüfung nicht erforderlich 5.4 Beurteilung Vögel In der Tabelle 1 sind die vom LANUV als 'planungsrelevant' eingestuften Vogelarten aufgeführt. Es handelt sich um Arten, die insbesondere an Gebäuden brüten, wie die beiden Schwalbenarten (Mehl- / Rauchschwalbe) bzw. Schleiereule und Turmfalke. Während die Rauchschwalben meist auf Bauernhöfen und Ställen am Siedlungsrand bei Bad Godesberg vorkommen (z.b. im Marienforster Tal, Annaberger Hof), sind die Mehlschwalben auch in den alten Ortsteilen von Messdorf, Lessenich, Dottendorf, Friesdorf, Duisdorf und Graurheindorf zu finden. Der Bestand dieser an Häuserfassaden brütenden Art ist stark rückläufig. Im Plangebiet und der näheren Umgebung sind keine Mehlschwalbenvorkommen bekannt. Ein Vorkommen der weiteren benannten Vogelarten, wie Stein- und Waldkauz, Schleiereule und Uhu, Turm- und Wanderfalke, wird aus fachlicher Sicht im Plangebiet ebenfalls ausgeschlossen. Waldkauz, Wander- und Turmfalke kommen zwar im innerstädtischen Teil von Bonn vor, einen Nistlebensraum im Plangebiet ist aber nicht vorhanden. Während der Waldkauz Parks und Kleingärten mit altem Baumbestand bevorzugt und in Baumhöhlen oder Dachböden brütet, brüten Turmfalken in Bonn an höheren Gebäuden. Ein Wanderfalkenpaar befindet sich seit einigen Jahren an einem Schornstein in Dottendorf. Uhu, Steinkauz und Schleiereule brüten ausschließlich am Siedlungsrand von Bonn. Im Plangebiet kommen voraussichtlich nur ungefährdete und weit verbreitete Vogelarten, wie z.b. Amsel, Hausrotschwanz, Rotkehlchen, Zaunkönig und Buchfink vor, die in den wenigen Gehölzbeständen bzw. je nach Art auch an Gebäuden brüten. Bei der ausführlichen Begehung des Plangebietes konnten keine größeren Nester, z.b. von Krähen und Tauben vorgefunden werden. Das Plangebiet weist zudem keine Spechthöhlen an den Bäumen auf, aufgrund des geringen bis mittleren Bestandsalters. Die im Plangebiet vorkommenden verbreiteten bzw. ungefährdeten Vogelarten, deren Lebensräume durch das Vorhaben direkt betroffen sein können, werden nicht im Einzelnen beurteilt, da trotz eines möglichen Verlustes von Brutrevieren nicht von einer Verschlechterung der lokalen Bestandssituation bzw. der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ausgegangen werden kann. Zur Vermeidung von Störungen dieser Vogelarten, ist die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutsaison durchzuführen. Dadurch werden die Beeinträchtigungen auf ein unerhebliches Maß reduziert. => keine vertiefende Prüfung erforderlich 5.5 Beurteilung sonstige Arten Weitere artenschutzrechtlich relevanten Gruppen, wie Schmetterlinge, Libellen und Pflanzen des Anhangs IV der FFH-Richtlinie werden bereits von vorneherein wegen ihrer spezifischen Lebensraumansprüche nach Angaben des LANUV im Plangebiet ausgeschlossen. RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 6

6 Vertiefende Prüfung Eine vertiefende Prüfung von artenschutzrechtlich relevanten Arten ist, wie in der Vorprüfung dargelegt, nicht notwendig. Nach fachlicher Einschätzung werden Lebensräume der im Plangebiet vorkommenden Fledermausarten, bzw. europäische Vogelarten unter Beachtung spezifischer Vermeidungsmaßnahmen nicht im erheblichen Maße beeinträchtigt. Im Plangebiet kommen voraussichtlich wenige Fledermaus- und Vogelarten werden vor. Unter Einhaltung bestimmter Abrisszeiten durch die Planung werden diese relevanten Arten weder verletzt, getötet oder gestört, noch ist eine Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten erkennbar. Als Fortpflanzungsstätten gelten nach dem EU-Leitfaden u.a. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Eiablage- und Schlupfplätze, sowie Areale, die von Jungtieren genutzt werden. Zu den Ruhestätten zählen beispielsweise Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere. Falls diese Baubeschränkungen nicht eingehalten werden können, sind zusätzliche Untersuchungen der Fledermäuse und Vogelarten notwendig, die Aufschluss über die Bedeutung des Plangebietes für diese Arten geben. Die artenschutzrechtlichen Zugriffverbote nach 44 BNatSchG gelten nur für die Anhang IV-Arten sowie die europäische Vogelarten. Die Betroffenheit sonstiger nur national besonders geschützter Arten wird nicht an dieser Stelle, sondern im Landschaftspflegerischen Begleitplan in allgemeiner Weise betrachtet. Wären sonstige besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Zugriffsverbot vor. Hier gilt die Regelung des allgemeinen Artenschutzes nach 39 Abs. 1 BNatSchG, die besagt, dass es verboten ist, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten, bzw. deren Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Nach fachlicher Einschätzung sind die vorgenannten Vermeidungsmaßnahmen auch für die sonstigen, besonders geschützten Arten geeignet, so dass auch hier eine erhebliche Beeinträchtigung nicht abgeleitet werden kann. RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 7

7 Ergebnis Die Zusatzversorgungskasse der Baugewerbe AG (ZVK) beabsichtigt die Entwicklung eines attraktiven, familienfreundlichen Wohnquartiers mit ca. 250 Wohneinheiten, Flächen für die Nahversorgung sowie einer Kindertagestätte auf dem ca. 2,7 ha großen Grundstück an der Deutschherrenstraße 89-95 in Bonn - Bad Godesberg, das bis 2006 vom Streitkräfteamt und vom Amt für Zivilschutz genutzt wurde. Die Umsetzung des Vorhabens führt zu einer grundlegenden Veränderung durch den Abriss und Neubau von Gebäuden. Nach Auswertung der verfügbaren Daten zu Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Plangebiet und dessen Umfeld, löst das geplante Vorhaben der Wohnbebauung auf dem Gelände des ehemaligen Streitkräfteamtes nach fachlicher Einschätzung keinen Verbotstatbestand nach 44 BNatSchG aus. Im Plangebiet werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten weitgehend ausgeschlossen. Es wird lediglich davon ausgegangen, dass das Gebiet von verbreiteten Fledermausarten und Vogelarten sporadisch aufgesucht wird. Eine Betroffenheit dieser artenschutzrechtlich relevanten Arten in Folge der Rodungen ist nicht festzustellen. Eine sachgerechte Beurteilung der artenschutzrechtlichen Belange ist aufgrund des Erkenntnisstandes aus der Begutachtung in Kenntnis der Datenlage des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW möglich. Eine weitergehende Untersuchung mit vertiefender Prüfung bestimmter artenschutzrechtlich relevanter Arten sowie ein Ausnahmeverfahren nach 45 Abs. 7 BNatSchG werden nicht für erforderlich erachtet. Durch den Abriss im Zeitraum Mitte November bis Ende März werden keine Fledermäuse gefährdet. Ein potentieller Verlust von Zwischen- oder Sommerquartier kann durch Ausweichquartiere in der Umgebung kompensiert werden. Die ökologische Funktion der Quartiere bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten. Daher gelten für das Vorhaben die Vorgaben des 44 (5) BNatSchG. Eine Prüfung der Ausnahmetatbestände nach 45 (7) BNatSchG ist nicht erforderlich. RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 8

Anhang: Fotodokumentation (Ortsbegehung am 09.01.2012) Foto 1: südliche Zufahrt mit Baumbestand auf der Nachbarschaftsgrenze Foto 2: Gebäudeansicht an der südlichen Zufahrt RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 9

Foto 3: Gebäudeansicht an der Deutschherrenstraße mit Baumbestand Foto 4: Zwei große Flügelnüsse am Eingangsbereich RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 10

Foto 5: Rasenfläche mit Baumbestand an der Deutschherrenstraße Foto 6: Eingangsbereich mit Zierpflanzenrabatte auf der Böschung RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 11

Foto 7: Mittlerer Einfahrtsbereich mit Baumbestand Foto 8: nördlicher Einfahrtsbereich an der Deutschherrenstraße RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 12