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Transkript:

1/5 A M T FÜ R JU S TIZ FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN S TIFTU N G S A U FS IC H TS B EH Ö R D E Merkblattnummer AJU/ s70.003.03 Merkblattdatum 06//2016 Direktkntakt inf.stifa.aju@llv.li Merkblatt betreffend die Befreiung vn der Revisinsstellenpflicht aufsichtspflichtiger gemeinnütziger Stiftungen - Art. 552 27 Abs. 5 PGR (StiftG) ivm Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 Bst. b StRV 1. Befreiungsgründe 1. 1. Befreiung wegen geringen Vermögens und Nichtöffentlichkeit der Mittelbeschaffung (Art. 5 StRV) 1.1.1 Gesetzliche Vraussetzungen Gemäss Art. 5 StRV kann auf Antrag des Stiftungsrats die Stiftungsaufsichtsbehörde eine gemeinnützige Stiftung vn der Pflicht zur Bestellung einer Revisinsstelle befreien, wenn: - das Stiftungsvermögen weniger als CHF 750'000 beträgt; und - die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden der snstigen Zuwendungen aufruft der ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausübt; - eine zuverlässige Beurteilung der Vermögenslage der Stiftung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde möglich ist. 1.1.2 Antragstellung / weitere Anfrderungen durch die Stiftungsaufsichtsbehörde Im Zuge der Antragstellung nach Art. 5 StRV ist Flgendes zu berücksichtigen: - Die Antragstellung erflgt durch die rechtsgültig vertretene Stiftung; - Im Antrag ist Bezug zu nehmen auf den rechtsgültig zustande gekmmenen Stiftungsratsbeschluss zur Antragstellung auf Befreiung vn der Revisinsstellenpflicht wegen geringen Vermögens (Art. 5 StRV). Die Bezugnahme auf den Beschluss genügt, eine Beilage des Beschlusses ist nicht erfrderlich; - Im Rahmen der Antragstellung ist vm Stiftungsrat zu bestätigen: dass die Stiftung die in Art. 5 StRV genannten Vraussetzungen erfüllt, nämlich dass: das Stiftungsvermögen weniger als CHF 750'000 beträgt; und die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden der snstigen Zuwendungen aufruft der ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt; dass der Stiftungsrat gemäss 26 StiftG angemessene Aufzeichnungen führt, Belege aufbewahrt swie ein Vermögensverzeichnis führt und diese Dkumente der Stiftungsaufsichtsbehörde auf einfaches Verlangen jederzeit vrgelegt werden; Äulestrasse 70 Pstfach 684 9490 Vaduz Liechtenstein T +423 236 71 44 F +423 236 71 42 inf.stifa.aju@llv.li www.stifa.li

2/5 dass der Stiftungsrat sich verpflichtet, die Stiftungsaufsichtsbehörde innert nützlicher Frist zu infrmieren, sbald die Stiftung eine der mehrere der Vraussetzungen zur Befreiung vn der Revisinsstellenpflicht nicht mehr erfüllt. 1. 2. Befreiung wegen snstiger Gründe (Anlageplitik und Mittelverwendung, die Beaufsichtigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erlaubt - Art. 6 Abs. 2 Bst. b StRV) 1.2.1 Gesetzliche Vraussetzungen Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b StRV kann die Stiftungsaufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats eine gemeinnützige Stiftung vn der Pflicht zur Bestellung einer Revisinsstelle befreien, wenn die Stiftung eine Anlageplitik und Art der Mittelverwendung verflgt, welche eine Beaufsichtigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erlaubt. 1.2.2 Antragstellung / weitere Anfrderungen durch die Stiftungsaufsichtsbehörde Im Zuge der Antragstellung nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b StRV ist Flgendes zu berücksichtigen: - Die Antragstellung erflgt durch die rechtsgültig vertretene Stiftung; - Im Antrag ist Bezug zu nehmen auf den rechtsgültig zustande gekmmenen Stiftungsratsbeschluss zur Antragstellung auf Befreiung vn der Revisinsstellenpflicht wegen snstiger Gründe (Art. 6 Abs. 2 Bst. b StRV). Die Bezugnahme auf den Beschluss genügt, eine Beilage des Beschlusses ist nicht erfrderlich; - Im Rahmen der Antragstellung ist vm Stiftungsrat zu bestätigen, dass: sich die Stiftung hinsichtlich ihrer Anlageplitik den Grundsätzen der Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Risikverteilung und Substanzerhaltung verpflichtet 1 ; die Anlageplitik der Stiftung durch den Stiftungsrat mittels einem internen Reglement der Stiftungsratsbeschluss klar definiert ist; die Anlagekriterien nach Punkt 1. eingehalten sind bzw. keine Gründe nach Punkt 2. vrliegen, die in der Regel zu einer Ablehnung eines Antrages führen: 1. Anlagekriterien - Nur Anlagen bei Banken sind zulässig: Schwergewichtig (> 50 %) festverzinsliche Anlagen (Festgelder, Obligatinen, Geldmarktpapiere etc.) die Vermögenswerte sind an geregelten und überwachten Märkten angelegt die Anlagerisiken sind überschaubar (bezüglich Fremdwährungsqute, Anlagestreuung/ Klumpenrisiken, Art bzw. Bnität der Anlagen etc.) - Kntführende Bank liegt im EU/EWR/EFTA-Raum - Abslute Höhe der Anlagen beträgt CHF 2 Mi. (Maximallimite); bewertet zu Marktwerten 1 vgl. insbesndere BGE 124 III 97. Fundstelle: http://www.bger.ch/index/juridictin/jurisdictin-inherit-template/jurisdictinrecht/jurisdictin-recht-leitentscheide1954.htm.

3/5 2. relative Gründe zur Ablehnung eines Antrages 2 - Beteiligungen, Anlagen mit höheren Risikaspekten (Aktienqute, Derivate, Cmmdities, Darlehensvergaben etc.) und - Immbilien, sfern keine Marktwerte bzw. sichere Bewertungsgrundlagen (wie z. B. mittels Ertragsaufstellung) verfügbar sind - Fremdfinanzierung (z. B. Lmbardkredite) - Physische Vermögensanlagen in Safes der Tresren inhuse - Barverkehr (Verbt vn Ausschüttungen in Cash an Begünstigte) dass der Stiftungsrat gemäss 26 StiftG angemessene Aufzeichnungen führt, Belege aufbewahrt swie ein Vermögensverzeichnis führt und diese Dkumente der Stiftungsaufsichtsbehörde auf einfaches Verlangen jederzeit vrgelegt werden; der Stiftungsrat sich anhand einer durch die Stiftungsaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten Vrlage zur Berichterstattung* über das jeweilige Geschäftsjahr zu Handen der Stiftungsaufsichtsbehörde verpflichtet; swie der Stiftungsrat sich verpflichtet, die Stiftungsaufsichtsbehörde innert nützlicher Frist zu infrmieren, sbald die Stiftung eine der mehrere der Vraussetzungen zur Befreiung vn der Revisinsstellenpflicht nicht mehr erfüllt. - Dem Antrag ist eine Liste der bereits bestimmten Empfänger der eine ausführliche Begründung beizulegen, warum die Mittelverwendung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde leicht nachvllziehbar ist. Diese wäre z.b. bei nachstehenden Knstellatinen gegeben: - Einmalige Ausschüttung des gesamten Vermögens zu einem fix definierten Zeitpunkt (z. B. 10 Jahre nach dem Td des Stifters an bestimmte Institutinen der für Prjekte, die unter den bestimmten Zweck fallen, z.b. Tierschutz in Liechtenstein). - Betraglich fixierte Ausschüttungen an bestimmte Institutin(en) der für einen bestimmten Zweck, z. B. jährlich CHF 50'000 an WWF. - Ausschüttungen an bestimmte Institutin(en) der für einen bestimmten Zweck, z. B. jährlich 5 % des Stiftungsvermögens der anteiliger Jahresertrag. - Die gemeinnützige Stiftung erhält wiederhlt Zuwendungen, die unverzüglich an bestimmte Institutin(en) der für einen bestimmten Zweck ausgeschüttet werden. 2. Verfahrensablauf (Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 Bst. b StRV) 2.1 Verfügung/Gebühren Die Stiftungsaufsichtsbehörde prüft den eingegangenen Antrag auf Befreiung vn der Revisinsstellenpflicht auf die Vllständigkeit des Antrages im Sinne der vranstehenden Ausführungen und trifft ihre Entscheidung über den Antrag in Frm einer rechtsmittelfähigen 2 Bei Vrliegen dieser Ausschlussgründe werden Anträge auf Befreiung vn der Revisinsstellenpflicht restriktiv betrachtet, eine Befreiung ist aber im Einzelfall nicht kategrisch ausgeschlssen, sfern auf eine plausible Begründung verwiesen werden kann, weshalb trtz Vrliegens eines relativen Ausschlussgrundes eine Beaufsichtigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde ungehindert möglich ist.

4/5 Verfügung. Diese wird der Stiftung unter Beilage einer Gebührenvrschreibung in Höhe vn CHF 150.-- (Art. 13 Abs. 1 Bst. b StRV) zugestellt. 3 2.2 Berichts- bzw. Dkumentatinspflichten 2.2.1 Allgemein Stiftungen, die vn der Pflicht zur Bestellung einer Revisinsstelle befreit sind, haben der Stiftungsaufsichtsbehörde auf deren einfaches Verlangen die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde(n), Reglemente und weitere Dkumente vrzulegen swie Änderungen dieser Stiftungsdkumente unverzüglich anzuzeigen (Art. 10 StRV). 2.2.2 Befreiungstatbestand nach Art. 5 StRV Auf eine jährliche Berichterstattung der Stiftung an die Stiftungsaufsichtsbehörde wird verzichtet. Aber: Mitteilungspflicht, sbald die Stiftung eine der mehrere der Vraussetzungen zur Befreiung vn der Revisinsstellenpflicht nicht mehr erfüllt! 2.2.3 Befreiungstatbestand nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b StRV Es hat eine jährliche Berichterstattung an die Stiftungsaufsichtsbehörde unter Verwendung der durch die STIFA zur Verfügung gestellten Vrlage 4 zu erflgen. Abgabefrist: 30. Juni. Auch hier bleibt die Mitteilungspflicht, sbald die Stiftung eine der mehrere der Vraussetzungen zur Befreiung vn der Revisinsstellenpflicht nicht mehr erfüllt, jederzeit aufrecht! 2.3 Prüfung durch Stiftungsaufsichtsbehörde / Gebühren bzw. Ksten / Prüfintervalle Gemäss 29 Abs. 3 StiftG übt die Stiftungsaufsichtsbehörde bei jenen Stiftungen, die vn der Revisinsstellenpflicht befreit wurden, das Recht der Einsichtnahme in der Regel selbst aus. Die Gebühren für die Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Stiftung sind vn der Stiftung selbst zu tragen. Der Gebührenberechnung wird ein Stundensatz vn 150 Franken zugrunde gelegt; die Gebührenbergrenze liegt bei 2 000 Franken. Wird für die Durchführung der Prüfung im Ausnahmefall vn der Stiftungsaufsichtsbehörde ein Dritter beauftragt, hat die dadurch entstehenden Ksten ebenfalls die Stiftung selbst zu tragen (Art. 13 und 14 StRV). Die Stiftungsaufsichtsbehörde übt bei den vn der Revisinsstellenpflicht befreiten Stiftungen ihre Prüfpflichten im Rahmen vn intervallmässigen Prüfungen vr Ort aus. Die Prüfintervalle betragen in der Regel 3 Jahre, wbei einzel- bzw. anlassfallbezgene Prüfungen auch innerhalb des Prüfintervalls nicht ausgeschlssen werden können. Der Prüftermin wird in Absprache mit den zu prüfenden Stiftungen mindestens einen Mnat vr Durchführung der Prüfung festgelegt. 2.4 Widerruf der Befreiung /Mitteilungspflicht Die Stiftungsaufsichtsbehörde widerruft die Befreiung vn der Revisinsstellenpflicht, wenn die Vraussetzungen für die Gewährung derselben nicht mehr erfüllt sind der dies in den Fällen der Befreiungen nach Art. 5 StRV für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögensanlage der Stiftung 3 Auf auf Basis der Verfügung der STIFA wird im Handelsregister ein Vermerk hinsichtlich der Befreiung vn der Revisinsstellenpflicht eingetragen. Auf eine Antragstellung auf Eintragung durch die Stiftung wird verzichtet. Nach erflgter Eintragung erhält die Stiftung kstenls einen aktuellen Registerauszug zugestellt. 4 Die Vrlage für die jährliche Kurz-Berichterstattung aufgrund einer Befreiung vn der Revisinsstellenpflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b StRV finden Sie ebenfalls auf der Hmepage der Stiftungsaufsichtsbehörde.

ntwendig ist. Die Stiftung trifft eine Mitteilungspflicht an die Stiftungsaufsichtsbehörde, sbald eine der Vraussetzungen, die zur Befreiung vn der Revisinsstellenpflicht geführt haben, nicht mehr erfüllt ist. 5/5