Neue rechtliche Regelungen im Pflanzenschutz Spezielle Anwendungsbestimmungen Getreidesaatgut Anwendungs VO Entsorgung von PSM Januar 2016 1 Gebrauchsanleitung beachten! Wirkungsweise Wirkstoffe Wirkungsspektrum Festgesetzte Anwendungsgebiete Indikation (Kultur + Schaderreger) Festgesetzte Anwendungsbestimmungen Auflagen je Indikation/AWM Gebrauchsanleitung Anwendung Aufwandmenge Wassermenge Anwendungstechnik Reinigung Mischbarkeit Hinweise zum sicheren Umgang Anwenderschutz Bienenschutz 2 1
Anwendungsbestimmungen von PSM BVL ist laut 36 (1) PflSchG Zulassungsbehörde und entscheidet über erforderliche Anwendungsbestimmungen Schutz des Wassers Abstände im Randbereich abdriftmindernde Technik Einschränkung der Anwendung (Drainage, Boden) Schutz von Saumbiotopen Abstände im Randbereich abdriftmindernde Technik Anwendungsbestimmungen sind bußgeldbewehrt!! Ahndung von Verstößen mit Bußgeld lt. Pflanzenschutzrecht bis 80.000 möglich CC relevant. Kürzung von Direktzahlungen Januar 2016 3 Ahndung in CC bei Verstößen gegen das PS - Recht Höhe der Kürzungen Verstoß gegen Pflanzenschutzrecht 5 % Anwendung verbotener PSM Nichtbeachtung Bienenschutz 3% PSM Anwendung ohne Sachkunde Prüfplakette der Ausbringtechnik fehlt Aufzeichungen zur PSM Anwendung fehlen oder sind falsch PSM Anwendung auf Nichtkulturland verwendetes PSM nicht zugelassen Nichteinhaltung der Indiktion Nichteinhaltung der Anwendungsbestimmungen 1% unvollständige Aufzeichnungen 4 2
Anwendungsbestimmungen zum Schutz des Naturhaushaltes Wassergebundene Lebensräume aquatische Biozönosen Landlebensräume terrestrische Biozönosen Grundwasser Oberflächenwasser Saumstrukturen Hecken Maßnahmen zum Schutz vor Versickerung / Eintrag Abschwemmung Abdrift NG 237 Abdrift NW 7XX NW 6XX Verflüchtigung (Gasphase) Auflagen und Anwendungsbestimmungen NT 10X NT 125 5 Spezielle Anwendungsbestimmungen Beispiel EU-Wirkstoffgenehmigung Metazachlor (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011) TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Anwendung von höchstens 1,0 kg/ha nur jedes dritte Jahr auf demselben Feld. TEIL B. achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Wasserorganismen; den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten ggf. zur Überprüfung möglicher Grundwasserkontamination durch die Metaboliten 479M04, 479M08, 479M09, 479M11 und 479M12 Überwachungsprogramme eingeleitet werden. 6 3
Spezielle Anwendungsbestimmungen Warum gibt es spezielle Anwendungsbestimmungen für den Wirkstoff Metazachlor? Grundwasserbefunde Januar 2016 7 Spezielle Anwendungsbestimmungen Wirkstoffeigenschaften hinsichtlich Grundwasserversickerung: Metazachlor Koc 54 mobil im Boden! Metazachlorsäure als Metabolit Koc 18,9 Sehr mobil im Boden!! Metazachlor Sulfonsäure als Metabolit Koc 8,8 Sehr mobil im Boden!! 8 4
Spezielle Anwendungsbestimmungen Grundwasserbefunde 2014 in Brandenburg: Metazachlor 106 GW - Messstellen davon 1 Messstelle mit dem Wirkstoff Metazachlorsäure als Metabolit 106 davon 20 Messstellen mit dem Nachweis des Metabolit davon 4 über GOW (3 µg/l) Januar 2016 GOW = Gesundheitlicher Orientierungswert Metazachlor Sulfonsäure als Metabolit 106 Messstellen davon 29 Messstellen mit dem Nachweis des Metabolit davon 5 über GOW (3µg/l) 9 Informationen des BVL 10 5
Januar 2016 11 Spezielle Anwendungsbestimmungen NG346 (für alle PSM mit dem Wirkstoff Metazachlor Butisan Top, ) Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 1000 g Metazachlor pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. NG326 (für alle PSM mit dem Wirkstoff Nicosulfuron Motivell Forte, ) Die maximale Aufwandmenge von 45 g Wirkstoff pro Hektar auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. NG327 (für alle PSM mit dem Wirkstoff Nicosulfuron Motivell Forte, ) Auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Nicosulfuron. 12 6
Anwendungsbestimmungen zum Schutz des Naturhaushaltes Wassergebundene Lebensräume aquatische Biozönosen Landlebensräume terrestrische Biozönosen Grundwasser Oberflächenwasser Saumstrukturen Hecken Maßnahmen zum Schutz vor Versickerung / Eintrag Abschwemmung Abdrift NG 237 Abdrift NW 7XX NW 6XX Verflüchtigung (Gasphase) Auflagen und Anwendungsbestimmungen NT 10X NT 125 13 Eintragspfade von PSM in Oberflächengewässern 14 7
Nutzung von ÖVF als Randstreifen I Umsetzung der GAP-Reform 2015 Greening nach Artikel 43 ff. der Verordnung (EU) Nr.1307/2013 Flächennutzung im Umweltinteresse (ÖVF bzw. EFA- Flächen) Pufferstreifen an/ auf AL / GL mindestens einen Meter und höchstens 20 Meter Breite Verlauf parallel zum Rand eines Wasserlaufs oder eines anderen Gewässers Gewichtungsfaktor 1,5 keine landwirtschaftliche Erzeugung vom 01. Januar bis zum 31. Dezember Beweidung oder Schnittnutzung darf stattfinden, sofern der Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt ab dem 01.August des Jahres darf eine Aussaat oder Pflanzung vorbereitet und durchgeführt werden (keine Ernte in demselben Jahr erlaubt) Januar 2016 15 Nutzung von ÖVF als Randstreifen II Umsetzung der GAP-Reform 2015 Ufervegetation kann nur zusammen mit einem Pufferstreifen als ÖVF angemeldet werden mindestens einen Meter und höchstens 10 Meter Breite mit Pufferstreifen zusammen max. 20 m breit muss sich in der Verfügungsgewalt des Antragstellers befinden Gewichtungsfaktor 1,5 die angemeldeten ÖVF müssen zuverlässig identifiziert werden es wird eine Referenzschicht erarbeitet der sogenannte EFA - Layer wird aufgebaut 16 8
Ergebnisse ÖVF 2015 Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft Zwischenfrucht (Faktor 0,3) Untersaat (Faktor 0,3) Streifen gesamt (Faktor 1,5) Anzahl Parzellen ha 3.077 50.518,84 364 3.863,56 1.089 613,31 Ufervegetation (Faktor 1,5) 2 0,37 Niederwald im Kurzumtrieb (Faktor 0,3) 210 1.105,75 Leguminosen (Faktor 0,7) Aufforstung (Faktor 1,0) Brache (Faktor 1,0) Land Brandenburg 2.325 21.490,95 12 53,62 11.611 33.655,09 18.690 111.301,49 Januar 2016 Fachtagung Landschaftspflege in Brandenburg - Grundlagen und Praxisbeispiele 17 Greening - Maßnahmen Pufferstreifen und Brache auf Ackerflächen Auswirkungen auf den Ackerstatus?? Befürchtungen sind unbegründet erfolgt die Selbstbegrünung oder gezielte Begrünung im Rahmen der ÖVF Maßnahmen, ändert sich am Ackerstatus nichts erst wenn die Fläche nicht mehr als ÖVF beantragt wird, gelten die bekannten Regelungen Aber Achtung! Pufferstreifen müssen aber exakt ausgeführt werden punktuell geringe Abweichungen von der beantragten Breite können bei Flächenkontrollen zu Sanktionen führen Besser ist hier die Beantragung und Anlage von Ackerbrachen! können individuell gestaltet werden vor allem bei den unregelmäßigen Gewässerufern (natürlichen Bäche oder Sölle) sind Brachen im Rahmen des Greening besser als Pufferstreifen geeignet. Siehe dazu Artikel in der Bauernzeitung Dezember 2015! 18 9
Informationsmöglichkeiten zur Eintragsgefährdung AgroView neu eingefügtes Thema Abfrage der Eintragsgefährdung 100 m Puffer um alle Fließgewässer, Berechnung der Eintragsgefährdung in 4 Klassen 19 Informationsmöglichkeit en der Landwirte zur Eintragsgefährdung Möglichkeit der Darstellung in Agro View 20 10
Informationsmöglichkeit en der Landwirte zur Eintragsgefährdung Darstellung im Feldblockkataster http://luaplims01.brandenburg.de/invekos_internet/viewer.htm 21 Informationsmöglichkeit en der Landwirte zur Eintragsgefährdung Siehe auch Erläuterungen zum Agrarförderantrag!!! http://luaplims01.brandenburg.de/invekos_internet/viewer.htm 22 11
Getreidesaatgut Anwendungs VO vom 20. Juli 2015 1 Vollständiges Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens (1) Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus dem Wirkstoff Clothianidin, Imidacloprid oder Thiamethoxam besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht eingeführt oder in Verkehr gebracht werden. (2) Abweichend von Absatz 1 darf Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel im Sinne des Absatzes 1 behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden. Januar 2016 23 Getreidesaatgut Anwendungs VO vom 20. Juli 2015 2 Verbot und Beschränkung der Aussaat Für eingeführtes Saatgut für Wintergetreide (dass aus dem Wirkstoff Clothianidin, Imidacloprid oder Thiamethoxam besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet), gilt ein Aussaatverbot. 24 12
Getreidesaatgut Anwendungs VO vom 20. Juli 2015 3 Ausnahmen Können nur vom BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) zu Versuchszwecken auf Antrag genehmigt werden. Die Genehmigung kann das BVL mit den Anwendungsbestimmungen und Auflagen verbinden, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern. Januar 2016 25 Getreidesaatgut Anwendungs VO vom 20. Juli 2015 4 Ordnungswidrigkeiten Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die genannten Verbote stellen Ordnungswidrigkeiten dar. 26 13
Pflanzenschutzrecht Beseitigungspflicht 15 PflSchG: Beseitigungspflicht Pflanzenschutzmittel deren Anwendung durch Rechtsverordnung (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) vollständig verboten sind, oder die einen Wirkstoff enthalten, der Aufgrund eines Rechtsaktes der EG nicht in Anhang 1 der RL 91/414/EWG bzw. VO (EG) 1107/2009 aufgenommen wurden,. (Informationen dazu über Warnpost) sind unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen. unverzüglich = Handlung, die ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist. 27 Pflanzenschutzrecht Beseitigungspflicht Zulassungsende / Aufbrauchfrist / Entsorgungspflicht Information möglich: Internetseite bvl.bund.de > Pflanzenschutzmittel > Aufgaben im Bereich Pflanzenschutzmittel > Zulassung von Pflanzenschutzmitteln> Zugelassene Pflanzenschutzmittel > Datei: abgelaufene Pflanzenschutzmittel http://www.bvl.bund.de/de/04_pflanzenschutzmittel/01_aufgaben/02_z ulassungpsm/01_zugelpsm/psm_zugelpsm_node.html Zul.-Nr. Bezeichnung Wirkstoff(e) Zul.- Ende Abvrk- Frist Aufbr- Frist Bes.- Geä. / Bemerkung pflicht neu 041365-00 041994-00 033963-00 023911-00 022216-00 Euparen Dichlofluanid 25.07. 2003 Euparen M Tolylfluanid 31.12. 2003 Euparen M WG Tolylfluanid 30.11. 2010 Euparen WG Dichlofluanid 31.10. 1998 EWAK-Rattenbekämpfungsmittel Coumatetralyl 31.12. 1993 25.07. 2003 31.12. 2005 31.05. 2011 28 X X X X X 14
Pflanzenschutzrecht Beseitigungspflicht Beseitigungspflicht nach Art. 53-Notfallzulassungen? Art. 53-Zulassungen teilweise auch für PSM mit in EU nicht genehmigten Wirkstoffen! Beispiel 1: Ratron Feldmausköder (Wirkstoff: Chlorphacinon) - Chlorphacinon: kein in EU genehmigter PSM-Wirkstoff - d. h.: Entsorgungspflicht nach Ende Notfallzulassung Beispiel 2: Insegar (Wirkstoff: Fenoxycarb) - Fenoxycarb: EU-Wirkstoffgenehmigung bis 31.05.2021 - d. h.: derzeit keine Entsorgungspflicht Empfehlung: Alle nicht mehr legal anwendbaren PSM unverzüglich sachgerecht entsorgen! 29 Viel Erfolg im Jahr 2016! 30 15