Neue Organisations- und Betriebsformen in der ambulanten Versorgung - MVZ & Angestellte Ärzte -

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Historie. Einkaufsmodell. Kasse. vor 1883 Honorar. Behandlung. von (Bismarck) Leistung (Pflicht zur Behandlung)

Transkript:

die Plattform für zukunftssichere Kooperationen in der Gesundheitsversorgung Berlin 29. Oktober 2015 Neue Organisations- und Betriebsformen in der ambulanten Versorgung - MVZ & Angestellte Ärzte - Dr. Bernd Köppl Vorstandsvorsitzender BMVZ e.v. BMVZ e.v. Schumannstr. 18 10117 Berlin Tel: 030-270 159 50 Fax: 030 270 159 49 Mail: s.mueller@bmvz.de

Langfristiger und parteiübergreifender Trend zu mehr Kooperation in der Gesetzgebung 1989 Beitritt der DDR inkl. Überleitungsvertrag für das staatliche Gesundheitswesen der DDR mit Abwicklungsgebot für Poliklinische Versorgung 1992 Bestandsschutz für Reste der DDR Polikliniken (GSG) 2000 Gesundheitsreform-Gesetz (GRG) - Neu Integrationsversorgung 2004 Gesundheitsmodernisierungs-Gesetz (GMG) - Neu: Zulassung von ambulanten MVZ - Neu: IV-Finanzierung (1% Budget) 2007 Vertragsarztrechtsänderungs-Gesetz (VÄndG) - Neu: Zulassung von Krankenhausärzten für ambulante Praxen - Neu: Definition der Berufsausübungsgemeinschaft & regelhafte Zulässigkeit der Anstellung von Ärzten auch in Arztpraxen 2012 GKV-Versorgungsstrukturgesetz (VStG) - Neu: Aufhebung der Residenzpflicht - Neu: Eingrenzung der MVZ-Trägervielfalt & Nachrang der Zulassung `nicht-ärztlicher MVZ - Neu: Ambulante Spezialärztliche Versorgung 2015 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) - Neu: fachgleiches & kommunales MVZ - Neu: Anpassung ZV-Ä an ärztliche Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnisse

die Plattform für zukunftssichere Kooperationen in der Gesundheitsversorgung Dynamik der MVZ-Entwicklung Grafik BMVZ / Datenquelle: MVZ-Statistik der KBV MVZ Neuzulassung im Jahr 70 271 325 282 258 248 200 160 124 68 67 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Anzahl der MVZ je Quartal absolut davon jeweils MVZ in KrH-Trägerschaft 70 341 666 210 948 326 1.206 451 1.454 554 1.654 647 1.814 1.938 2.006 2.073 717 763 795 843 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

49.800 50.915 51.240 72.000 70.092 69.957 Entwicklung der Arztzahlen nach Praxisform - Zeitreihe 2012-2014 Grafik BMVZ / Datenquelle: BÄK/KBV 11.196 12.115 12.955 2012 2013 2014 2012 2013 2014 2012 2013 2014 Ärzte in BAG Ärzte in MVZ Ärzte in Einzelpraxis Anteil Ärzte nach Praxisform Betrachtet man die Praxisstrukturen, so zeigt sich, dass bereits die Hälfte aller Ärzte kooperativ in MVZ, BAGs oder in Praxen mit angestellten Ärzten (die formal-juristisch zu den Einzelpraxen gezählt werden) tätig sind. 50,4% 57,8% 34,0% 8,2% 7,4% MVZ BAG Einzelpraxis Praxis m. angestellten Ärzten

Zu- und Abgänge bei Vertragsärzten & angestellten Ärzte Grafik BMVZ / Datenquelle: Stat. Kerndaten Bundesarztregister * Zählung nach Köpfen unabhängig vom Bedarfsplanungstatus Gesamtzahl angestellter Ärzte davon angestellt in MVZ 8.146 8.048 8.546 9.057 10.406 194 667 1.696 2.850 12.576 14.348 4.270 5.793 16.776 18.843 20.845 22.304 7.278 8.662 26.309 10.476 11.375 12.119 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 3.223 2.940 Anstellung 2.384 2.391 2.538 2.602 Zulassung 1.919 1.992 469 588 997-181 -544-1.371-845 -1.076-1.202-794 -863-962

Kooperation in der Heilkunde Die Ausübung der Heilkunde steht unter dem Vorbehalt der persönlichen Leistungserbringung des Arztes als oberstes Prinzip des Vertrauens und Qualität und der freiberuflichen Stellung des Arztes. Arztvorbehalt (Ausnahme: Hebammen) Leistungen der Heilkunde sind nur delegierbar an: andere Ärzte mit fachlicher Berechtigung (Kooperation) Angehörige nicht-ärztlicher Fachberufe (mit Überweisung) medizinische Fachangestellte / MFA (unter Aufsicht) Abgesichert durch ein Bündel an berufsrechtlichen Haftungs- und Strafbarkeitsregeln und die höchstrichterliche Rechtsprechung Abgesichert durch Regeln der Abrechnung von Leistungserbringung

Kooperation in der Heilkunde Verschiedene Erprobungen der Ausweitung von Delegation mit VerAH, AGnES, etc. Resolution der KBV, BÄK & aller ärztlichen Spitzenverbände (2012) Eine Übertragung ärztlicher Leistungen und Verantwortlichkeiten auf nichtärztliche Gesundheitsberufe im Sinne einer Substitution würde aber das Recht des Patienten auf eine Behandlung nach fachärztlichem Standard unterlaufen und zu einem Qualitätsabfall und einer Unwirtschaftlichkeit in der Versorgung führend. [ ] Die stärkere Einbeziehung gut qualifizierter und erfahrener nichtärztlicher Mitarbeiter durch die Delegation ärztlich verantworteter Leistungen kann hingegen gerade vor dem Hintergrund des demographischen Wandels, des steigenden Behandlungsbedarfs und des derzeitigen Nachwuchsmangels im Arztberuf eine sinnvolle Maßnahme zur Aufrechterhaltung einer guten ärztlichen Versorgung in Praxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen sein. Vereinbarungen mit den Partnern der Selbstverwaltung von erweiterten Katalogen delegierbarer Leistungen für PRAXIS- ASSISTENTEN ab 2015 (http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/ downloads/pdf-ordner/mfa/delegation_kbv_gkv.pdf)

Kooperation in der Heilkunde Welche Qualifikation muss die MFA als nichtärztliche Praxisassistentin erfüllen? Sie muss über mindestens drei Jahre Berufserfahrung verfügen. Sie muss sie eine Zusatzqualifikation abgeschlossen haben, die Fortbildungen in Theorie (etwa in den Bereichen medizinische Kompetenz, Kommunikation und Dokumentation), Praxis (Hausbesuche) und Notfallmanagement umfasst. Wie viele Stunden Fortbildung nötig sind, richtet sich nach den Berufsjahren. MFA mit weniger als fünf Jahren Berufserfahrung müssen zum Beispiel 270 Fortbildungsstunden nachweisen, solche mit mehr als zehn Jahren Berufserfahrung 190 Stunden. Die genauen Vorgaben stehen in der Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag (Delegationsvereinbarung). Sie hat die Bundesärztekammer inzwischen in einem verbindlichen Curriculum verarbeitet.

VSG öffnet Trägerschaft bei MVZ für Kommunen und gibt der lokalen Politik ein Mitspracherecht in der Organisation der ambulanten Medizin. 95 SGB V wird durch das VSG wie folgt geändert: 105 SGB V Absatz 5 Satz 1: (Vorbehalt der KV) Kommunen können mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung in begründeten Ausnahmefällen eigene Einrichtungen zur unmittelbaren medizinischen Versorgung der Versicherten betreiben. (1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach 126 Absatz 3 oder, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder von Kommunen, gegründet werden; ; die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform möglich. ( ) Kommunen können medizinische Versorgungszentren auch in der öffentlich rechtlichen Rechtsform eines Eigenoder Regiebetriebs gründen. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

Die KVen als Körperschaften und Interessenvertretung aller Ärzte? Auftraggeber der insgesamt rund 15 Millionen Euro teuren Kampagne sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die bundesweit 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Als Absender treten aber allein die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten in Erscheinung. Quelle: Homepage www.ihre-arzte.de http://www.ihre-aerzte.de/kampagne/haeufige-fragen.html

Wen repräsentieren die KVen wirklich?? Probleme einer Selbstverwaltung der niedergelassenen Ärzte: In den KVen bestimmen mehrheitlich Einzelkämpfer die Berufspolitik Angestellte Ärzte sind kaum repräsentiert Es herrscht eine tiefes Mistrauen zwischen den Fachgruppen und ein beinharter Kampf zwischen den Hausärzten und Fachärzten Das KV System scheint so nicht Zukunftsfähig zu sein. aber innerhalb des Systems ist es kein Thema

Zukunft der Medizin: WEIBLICH und KOOPERATIV Das ärztliche Leitbild des männlichen Einzelkämpfers in der Praxis ist zunehmend überholt. Die Übergabe der von einem Mann geführten Einzelpraxis an eine Ärztin gelingt immer schwieriger. Die eigenständige Niederlassung passt nicht in die weibliche Perspektive einer Berufspraxis mit Familie (work-life-balance). Das System des Arztsitzes mit lebenslanger Bindung an einem Ort ist auch für viele Männer nicht mehr attraktiv und wird zum Auslaufmodell. Auch ambulant tätige Ärzte wollen mehr in fachübergreifenden, kollegialen Strukturen arbeiten. Das Versorgungssystem kann mit dem klassische Einzelarzt als zentrale Figur - auch mit viel Geld nicht Zukunftsfähig werden.

Thesen zum Zustand des KV Systems Die jetzigen Zusammensetzungen der Selbsverwaltungsorgane der regionalen KVen (und der KBV) repräsentieren die rasante Zunahme der angestellten ambulanten Ärzte und der Kooperativen Versorgungsstrukturen in den letzten Jahren in keiner Weise. Vielmehr bilden sie die Struktur der ambulanten Ärzteschaft mit Stand von vor ca. 10-15 Jahren ab. Das demokratische Dilemma entsteht dadurch, dass die KVen traditionell eine Selbstverwaltung der selbstständig niedergelassenen Ärzte sind, die kaum Neigung verspüren, diesen Zustand zu verändern und den angestellten Ärzten freiwillig Platz einzuräumen. Da sie in den meisten Regionen zu beinah 100 % die Gremien der ärztlichen Selbstverwaltung beherrschen, ist eine Änderung auch für 2016 mit den neuen KV Wahlen für die nächsten sechs Jahre nicht in Sicht. Eine Modernisierung kann nur über eine gesetzliche Initiative erfolgen.

Modernisierung des KV Systems Der gesetzliche Novellierungsvorschlag für die KV Wahlen 2016 könnte lauten: In 80 Abs. 1 SGB V wird folgender Satz aufgenommen: Die angestellten Ärzte mit einer vom Zulassungsausschuss genehmigten Anstellung von mindestens 20 Stunden, wählen ihre Mitglieder der Vertreterversammlung entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sie im Verhältnis zu den übrigen Mitgliedern der KV in der Vertreterversammlung vertreten sind. Bisher fordert der Gesetzgeber die Einrichtung eines Ausschusses für angestellte Ärzte als Beratungsgremium - dessen Mitglieder werden aber von der KV ausgewählt und berufen und haben zudem keinen relevanten Einfluss. Ein eigener Wahlkörper in der Vertreterversammlung würde dem Willen des Gesetzgebers hier eher entsprechen.

die Plattform für zukunftssichere Kooperationen in der Gesundheitsversorgung FRAGEN? MEINUNGEN???? Kontakt: Bundesverband MVZ Schumannstr. 18 10117 Berlin Tel: 030-270 159 50 Fax: 030 270 159 49 Mail: b.koeppl@bmvz.de