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Transkript:

4b Ca 12629/08 F (ArbG München) Verkündet am: 07.07.2010 Dose Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtssekretäre B. B-Straße, B-Stadt gegen Firma C. C-Straße, C-Stadt - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Assessorin D. D-Straße, D-Stadt

- 2 - hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Wanhöfer und die ehrenamtlichen Richter Potthast und Kirchschlager für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 16.12.2009, Az.: 4 b Ca 12629/08 F, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.792,-- brutto nebst Zinsen i.h.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob sich die Verlegung des Sitzes der Beklagten auf den tariflichen Auslösungsanspruch ausgewirkt hat. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1974 als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau) Anwendung.

- 3-7 dieses Tarifvertrages lautet (soweit hier relevant): a) 7 Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung 1. Allgemeines Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen des Betriebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem Tag erreichen kann 2. Begriffsbestimmung 2.1 Entfernungen Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft) des Arbeitnehmers zu bestimmen. 2.2 Betrieb Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb. 3. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt (...) 4. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle und beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 ¼ Stunden, so hat er nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Auslösung. Die Auslösung ist Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung im Sinne der steuerlichen Vorschriften. 4.1 Auslösung Die Auslösung beträgt für jeden Kalendertag 34,50. (...)

- 4 - Die Beklagte hatte bis 29.02.2008 ihren Sitz in A-Stadt. Zum 01.03.2008 verlegte sie ihren Betriebssitz nach E.. Eine weitere Niederlassung hatte und hat die Beklagte nicht. Im April 2008 wurde der Kläger auf einer Baustelle in F. eingesetzt und von Mai bis Dezember 2008 auf einer Baustelle in G.. Die Entfernung zwischen diesen Baustellen und dem Betriebssitz in E. beträgt rund 40 km, die zum früheren Betriebssitz in A-Stadt hätte weit über 50 km betragen. Für 128 Einsatztage in F. und G. zahlte die Beklagte dem Kläger keine Auslösung nach 7 Ziff. 4.1 BRTV Bau i. H. v. arbeitstäglich 34,50, sondern gewährte lediglich eine freiwillige Auslöse i. H. v. 20,50 pro Arbeitstag. Der Kläger fordert die Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen der tariflichen Auslösung und der von der Beklagten bezahlten Auslösung für 128 Tage. Er habe einen Anspruch nach 7 Ziff. 4.1 BRTV - Bau, weil bei Abschluss seines Arbeitsvertrages der Betriebssitz unstreitig in A-Stadt gewesen sei und es nach 7 Ziff. 2.2 BRTV - Bau hierauf ankomme. Die Verlegung des Betriebssitzes ändere hieran nichts. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, für den Auslösungsanspruch komme es ausschließlich auf den jeweils aktuellen Betriebssitz an. Dieser habe sich für den streitgegenständlichen Zeitraum in E. und damit weniger als 50 km von der jeweiligen Einsatzbaustelle entfernt befunden. Die vom Kläger herangezogene BAG-Entscheidung vom 11.05.1999 sei hier nicht anwendbar, weil es im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt dort um einen Betrieb mit mehreren Niederlassungen gegangen sei und zu entscheiden war, welcher der maßgebliche Betrieb gewesen sei. Im Unterschied hierzu habe sie jedoch nur einen einzigen Betriebssitz, der aufgrund freier Unternehmerentscheidung nach E. verlegt worden sei. Im Übrigen habe der Kläger mit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses einer einvernehmlichen Verlegung des Mittelpunktes seines Arbeitsverhältnisses konkludent zugestimmt. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.12.2009 die Klage abgewiesen und ausgeführt, maßgeblicher Betriebssitz i.s.v. 7 Ziff. 4 BRTV - Bau sei der zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung existierende Betriebssitz. 7 Ziff. 2.2 BRTV - Bau sei nicht so zu verstehen, dass es für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses starr auf den Ort ankomme, an dem der Arbeitnehmer eingestellt worden sei. Alleiniger Zweck dieser Bestimmung sei die Klärung der Frage, auf welche Betriebsstätte des Arbeitgebers es ankomme, wenn dieser

- 5 - mehrere Niederlassungen etc. unterhalte. Gebe es aber wie hier nur eine Betriebsstätte, komme es auf 7 Ziff. 2.2 BRTV - Bau und damit auf die Frage, wo der Arbeitnehmer eingestellt worden sei, nicht an. Dafür spreche auch, dass die Verlagerung des Betriebssitzes eine freie Unternehmerentscheidung sei, die einer gerichtlichen Nachoprüfung nicht unterliege (zur Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf das Urteil vom 16.12.2009, Bl. 117 ff. d. A. Bezug genommen). Mit seiner Berufung hält der Kläger daran fest, dass 7 Ziff 2.2 regle, dass als Betrieb die Stätte gelte, wo der Arbeitnehmer eingestellt worden sei und sich dies auch durch die Verlegung des Betriebssitzes nicht ändere. Als weite Anspruchsgrundlage diene die Betriebsvereinbarung 1/96 über Fahrgeld, Verpflegungszuschuss und Neuerungen (zur Berufungsbegründung des Klägers im Einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom 20.03.2010, Bl. 142 ff. d. A., 10.05.2010, Bl. 176 f. d. A. sowie 21.05.2010, Bl. 178 d. A., Bezug genommen). Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.792,00 brutto zzgl. Zinsen i.h.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2009 zu zahlen. Der Beklagtenvertreter beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und betont noch einmal, dass es für den tariflichen Anspruch auf Auslösung nach 7 Ziff. 4 BRTV - Bau nicht auf den Einstellungsort ankomme, sondern auf den jeweils aktuellen Betriebssitz, von dem aus die baugewerblichen Tätigkeiten geplant und die Arbeitsleistung erbracht werde. 7 Ziff. 2.2 BRTV - Bau betreffe nur solche Fallgestaltungen, in denen ein Unternehmen über mehre-

- 6 - re Niederlassungen, Filialen oder Zweigstellen verfüge. Für solche Fälle solle durch die Bestimmung Rechtsklarheit darüber geschaffen werden, in welchem von mehreren Betrieben des Arbeitgebers der Arbeitnehmer eingestellt sei. Dieser Sachverhalt treffe aber auf den vorliegenden Fall nicht zu, denn sie verfüge nur über einen einzigen Betriebssitz ohne Niederlassungen / Zweigstellen oder Ähnlichem (zur Berufungserwiderung der Beklagten im Einzelnen wird auf ihren Schriftsatz vom 27.04.2010, Bl. 157 ff. d. A., nebst Anlagen, Bezug genommen). Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. I. Der Kläger hat aus 7 Ziff. 4 BRTV - Bau einen weiteren Anspruch auf Auslösung i.h.v. insgesamt 1.792,00 brutto. Betrieb im Sinne des 7 Ziff. 4 BRTV - Bau ist der wie sich aus 7 Ziff. 2.2 BRTV - Bau ergibt zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers bestehende Betriebssitz der Beklagten in A-Stadt. Die Verlegung des Betriebssitzes nach E. ändert hieran nichts. Hiervon ausgehend ist zwischen den Parteien im Übrigen unstreitig, dass für die vom Kläger benannten Tage die sonstigen tariflichen Voraussetzungen gegeben sind und sich der Klagebetrag aus der Differenz zwischen der tariflichen Auslöse von 34,50 täglich und der von der Beklagten aus ihrer Sicht freiwillig gezahlten Auslöse von 20,50 täglich ergibt. 1. 7 Ziff 2.2 BRTV - Bau legt den für den Auslösungsanspruch eines Arbeitnehmers nach 7 Ziff. 4.1 BRTV - Bau maßgeblichen Betrieb fest.

- 7 - Bei der Festlegung des für den Auslösungsanspruch maßgeblichen Betriebes kommt es nicht darauf an, in welche der in 7 Ziff. 2.2 BRTV - Bau genannten betrieblichen Organisationen ein Arbeitnehmer aktuell eingegliedert ist und von wo aus er seine Weisungen erhält. Hieraus kann sich zwar die tatsächliche Zugehörigkeit zu einem bestimmten Betrieb des Arbeitgebers ergeben. Die Tarifvertragsparteien haben aber soweit es um die im 7 geregelten Ansprüche geht nicht auf solche Umstände während des laufenden Arbeitsverhältnisses, sondern auf Einstellung und Einstellungsort abgestellt. Nach der tarifvertraglichen Regelung kommt es damit auf den mit der Arbeitsaufnahme verbundenen Arbeitsvertragsschluss an (BAG vom 11.05.1999 3 AZR 757/97 und vom 11.05.1999 3 AZR 10/98). Diese Auslegung ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck und systematischem Zusammenhang der tariflichen Regelung. Der Tarifwortlaut nimmt im 7 Ziff. 2.2 BRTV - Bau Bezug auf die Hauptverwaltung, Niederlassung, Filiale, Zweigstelle oder sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer eingestellt wird. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Begriff der Einstellung den während eines Arbeitsverhältnisses einmaligen Vorgangs des Arbeitsvertragsschlusses gemeint (BAG vom 11.05.1999 3 AZR 757/97). Aus dem Ort der Einstellung ergibt sich der zunächst privatautonom geschaffene und danach von den Tarifvertragsparteien mit normativer Wirkung aufgegriffene Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses. Er bleibt dies grundsätzlich auch für die Dauer des Arbeitsvertrages. Das gilt nach Auffassung der Berufungskammer nicht nur für die Fälle, in denen der Arbeitnehmer einer anderen organisatorischen Einheit des Arbeitgebers zugewiesen wird, sondern auch dann, wenn der Betrieb, dem der Arbeitnehmer bei seiner Einstellung zugewiesen ist, komplett verlagert wird. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck des tariflichen Auslösungsanspruchs. Beim Auslösungsanspruch geht es darum, die erhöhten Kosten des Arbeitnehmers auszugleichen, die durch die getrennte Haushaltsführung entstehen (BAG vom 29.07.1992 4 AZR 512/91). Das ist der notwendige Ausgleich dafür, dass der Arbeitnehmer nach 7 Ziff. 1 BRTV - Bau auf Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen des Betriebes eingesetzt wer-

- 8 - den kann, auch auf solchen, die er von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann. Nur wenn man unabhängig von späteren organisatorischen Veränderungen auf den zum Zeitpunkt der Einstellung bestimmten Betrieb als für die Bestimmung des Auslösungsanspruchs maßgeblichen Ort abstellt, wird der von den Tarifvertragsparteien verfolgte Zweck der Auslösung auch erreicht. Der Arbeitnehmer braucht bei einem Arbeitsverhältnis mit einem derart weitgehenden örtlichen Direktionsrecht Planungssicherheit, dass der Aufwand, der erforderlich ist, um die auswärtige Baustelle von seiner Wohnung aus zu erreichen, ausgeglichen wird. Dabei kann man davon ausgehen, dass die Tarifvertragsparteien es als Normalfall angesehen haben, dass ein Arbeitnehmer des Baugewerbes in der Nähe seiner Wohnung eingestellt wird (BAG vom 11.05.1999 3 AZR 757/97). Könnte der Arbeitgeber durch Verlegung des Sitzes der Vertretung, der der Arbeitnehmer im Sinne des 7 Ziff. 2.2 BRTV - Bau zugeordnet ist, gleichzeitig den Ort, auf den es bei der Bestimmung der Voraussetzungen eines Auslösungsanspruchs ankommt, verändern, würden durch diese Organisationsentscheidung des Arbeitgebers gleichzeitig die finanziellen Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses erheblich verändert. Der Zwang, auf einer Bau- oder Arbeitsstelle in der näheren Umgebung des neuen und nach der Verlegung wohnortfernen Betriebssitzes zu arbeiten, würde es dem Arbeitnehmer angesichts der mit auswärtigen Übernachtungen verbundenen Kosten und sonstigem finanziellem Mehraufwand, z.b. für Verpflegung, in vielen Fällen unmöglich machen, am Arbeitsverhältnis festzuhalten. Angesichts des Zwecks des Auslösungsanspruchs, die mit einer auswärtigen Tätigkeit verbundenen erhöhten Kosten des Arbeitnehmers auszugleichen, ist deshalb trotz organisatorischer Veränderungen auf den Zeitpunkt der Einstellung abzustellen, denn dies ist der Zeitpunkt, an dem zwischen den Vertragsparteien ein Einvernehmen hergestellt wurde. Die organisatorische Freiheit des Arbeitgebers bei der Verlegung seines Betriebssitzes ist hierdurch nicht unmittelbar beschränkt. Allein, was die Voraussetzungen für die Bestimmung des Auslösungsanspruchs angeht, muss er sich an den Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also der Einigung mit seinem Vertragspartner, festhalten lassen.

- 9 - Selbstverständlich hindert dieses auf den Einstellungszeitpunkt abstellende Verständnis des 7 Ziff. 2.2 BRTV - Bau die Arbeitsvertragsparteien nicht daran, den für den Auslösungsanspruch maßgeblichen Ort im laufenden Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu ändern. Als für den Auslösungsanspruch maßgeblicher Betrieb i.s.d. 7 Zif.2.2 BRTV Bau ist deshalb auch ein Betrieb anzusehen, den die Arbeitsvertragsparteien während des laufenden Arbeitsverhältnisses übereinstimmend zu dessen neuen Mittelpunkt gemacht haben. Hierfür bedarf es allerdings einer ausdrücklichen oder doch zumindest mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommenen konkludenten Vertragsänderung, wenn der für den Aufwendungsersatz maßgebliche Vertragsmittelpunkt geändert werden soll. Angesichts des Wortlautes des Tarifvertrages, der grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt, und der Interessenlage der Arbeitsvertragsparteien, kann nicht genügen, dass der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber vorgenommene neue Organisation lediglich hinnimmt (BAG vom 11.05.1999 3 AZR 757/97). Anhaltspunkte für eine einvernehmliche Vereinbarung zur Verlegung des für den Auslösungsanspruch maßgeblichen Ortes gibt es nicht. Insbesondere ist eine solche nicht darin zu sehen, dass die Parteien nach der Information des Klägers von der Verlegung des Betriebssitzes das Arbeitsverhältnis fortgeführt haben. II. Der Zinsanspruch beruht auf 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 BGB. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, 91 Abs. 1 ZPO. Für die Beklagte wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, 72 Abs. 1 ArbGG.

- 10 - Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Die Revision muss beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Postanschrift: Bundesarbeitsgericht 99113 Erfurt Telefax-Nummer: 0361 2636-2000 eingelegt und begründet werden. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände - für ihre Mitglieder - oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder oder

- 11 - von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen, - wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt - und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben. Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.bundesarbeitsgericht.de Dr. Wanhöfer Potthast Kirchschlager