1. Zu entscheiden ist: über die Änderung der Feuerwehrkostenersatzsatzung und der Feuerwehrentschädigungssatzung.

Ähnliche Dokumente
Feuerwehrkostenersatzsatzung vom geändert am geändert am zuletzt geändert am Amtliche Bekanntmachung

Feuerwehrkostenersatzsatzung vom geändert am geändert am geändert am zuletzt geändert am

Erhebung des Kostenersatzes gemäß 34 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kuppenheim

Satzung. über die Erhebung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bietigheim

Satzung. über die Erhebung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bietigheim

Satzung. über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ketsch

Gemeinde Ottenhöfen im Schwarzwald

Satzung. über die. K o s t e n e r s t a t t u n g bei. Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr Kreis

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren

Ausschuss für Umwelt und Technik Anpassung der Entschädigungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Waldsee - Vorberatung -

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Dettenhausen (Feuerwehrkostenersatzsatzung)

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Donaueschingen (Feuerwehrkostenersatzsatzung) vom

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Leinzell

Richtlinien der Gemeinde Bischweier

Satzung zur Regelung der Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Winterbach (Feuerwehrkostensatzung - FWKostS)

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Richtlinien. 2.1 Bei Einsätzen der Feuerwehr in den Fällen des 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz wird Kostenersatz erhoben.

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Friedrichshall - Feuerwehrkostenersatzsatzung

Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der freiwilligen Feuerwehr

1.Änderungssatzung zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Miltenberg

Feuerwehr-Kostenersatzsatzung

Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hechingen werden erhoben: 1.1 je Feuerwehrangehöriger und Stunde 10,20 EUR

Erste Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Gemeinde Lenggries

Kostensatzung. Für die Inanspruchnahme der Feuerwehr der Gemeinde Hügelsheim

Satzung der Gemeinde Merdingen über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Merdingen

Große Kreisstadt Wangen im Allgäu

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren des Marktes Bad Abbach Vom:

Neufassung Kostenregelung für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Untereisesheim

S A T Z U N G. über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr

FEUERWEHR-KOSTENERSATZ-SATZUNG

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Holzgerlingen (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes bei Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Oedheim (Feuerwehrkostenersatzsatzung FwKS -) vom

S T A D T Ö S T R I N G E N 6.7

Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Aspach (Feuerwehrkostenersatzsatzung)

FEUERWEHRGEBÜHRENSATZUNG 1.2 S A T Z U N G

Feuerwehrsatzung (Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze u.a.)

AUSFERTIGUNG. Kostenregelung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ellhofen

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung)

Verzeichnis der Pauschalsätze

Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung)

Hier stellen wir Ihnen die. Satzung

Gemeinde Siegelsbach LANDKREIS HEILBRONN

Satzung: über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und. andere Leistungen der freiwilligen Feuerwehr Schwangau

Satzung der Stadt Merkendorf über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. Vom 09.

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und anderer Leistungen städtischer Feuerwehren

Entgelte und Kosten für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Schallbach. Allgemeines

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Wurzach. - Feuerwehrkostenersatzsatzung -

Satzung. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rauenberg

Stadt Rottenburg am Neckar. Satzung

Satzung des Marktes Oberthulba über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom

Gemeinde Georgenberg Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab

Richtlinien über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Achern

vom Geltungsbereich

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung- 7.3a. Satzung Über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Vaihingen an der Enz

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

S a t z u n g. 1 Aufwendungs- und Kostenersatz für Pflichtleistungen

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW

GEMEINDE BRÜHL S a t z u n g. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr. vom 09. März 1992

R I C H T L I N I E. über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Eberbach vom

Satzung über Aufwendung- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Lesefassung. der. Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham erlässt aufgrund des Art. 28 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende.

S A T Z U N G ZUR REGELUNG DES KOSTENERSATZES FÜR LEISTUNGEN DER. FREIWILLIGEN FEUERWEHR EISLINGEN/FILS (FEUERWEHR-KOSTENERSATZ-SATZUNG - FwKS)

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Pleystein Vom 06.

Gemeinde Nattheim Kreis Heidenheim

Gemeinde Pfaffing Landkreis Rosenheim. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Stadt Lauffen a.n. Kostenregelung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lauffen a.n.

SATZUNG über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Feuerwehr der Gemeinde Ringsheim

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Endingen

Richtlinien zum Kostenersatz für die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Heddesheim

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Dornhan (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung FwKS)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schorndorf (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS)

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

S a t z u n g zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr

Die Stadt Schlüsselfeld erläßt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende SATZUNG

Gemeinde Denkendorf. Landkreis Esslingen S A T Z U N G

GEMEINDE ALLMANNSHOFEN MITGLIED DER VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT NORDENDORF

S a t z u n g. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Süßen. (Feuerwehrkostenersatzsatzung)

Satzung. 1 Kostenfreie und kostenpflichtige Leistungen

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung)

KOSTENSATZUNG. für die Inanspruchnahme der Feuerwehr der Gemeinde Iffezheim

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ebersbach a.d.fils (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung Ebersbach a.d.

S A T Z U N G über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr

Verzeichnis der Pauschalsätze

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

1 Geltungsbereich. (3) Ersatzansprüche nach allgemeinen Vorschriften bleiben unberührt. 2 Kostenersatz für Leistungen

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Markgröningen. (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS)

Kalkulation von Kostensätzen für den Einsatz der Feuerwehr in der Verbandsgemeinde Nastätten

Stadt Kehl Brand- und Bevölkerungsschutz Am Läger Kehl

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ravensburg

Transkript:

T O P 4 Änderung der zur Regelung zur Kostenerstattung der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Feuerwehrkostenersatzsatzung) Änderung der zur Regelung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (Feuerwehrentschädigungssatzung) 1. Zu entscheiden ist: über die Änderung der Feuerwehrkostenersatzsatzung und der Feuerwehrentschädigungssatzung. 2. Sachverhalt: Die Freiwillige Feuerwehr Baindt hat dieses Jahr ein neues LF 10/6 erhalten. Um einen entsprechenden Kostenersatz ermitteln zu können, bedarf es einer erneuten Kalkulation. Im Auftrag des Hauptamtes hat die Kämmerei die entsprechenden Kostenersätze kalkuliert. Vom finanziellen Umfang her ist die Kostenerstattung, wenn man die Rechnungsergebnisse betrachtet, relativ unbedeutend (2004: 2.140,2005: 3.157 ). Die Kalkulation wurde mit Feuerwehrkommandant Herrn Erich Brei abgestimmt. Gemäß dem Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg sind Hilfeleistungen der Feuerwehr, die diese gemäß 2 Abs.1 Satz 1 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG) bei Bränden und öffentlichen Notständen zu leisten hat, nach 36 Abs.1 FwG unentgeltlich. Neben den unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben nimmt die Feuerwehr auch andere Hilfeleistungen, wie z.b. Öleinsätze, Verkehrsunfälle und technische Hilfeleistungen wahr. Nach 36 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 FwG sollen bzw. kann für andere Leistungen der Feuerwehr Kostenersatz verlangt werden. Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung des Einsatzes oder bei Fehlalarmen sind auch die Pflichteinsätze kostenersatzpflichtig. Dabei ist die Kostenersatzpflicht unabhängig davon, ob die Feuerwehr willentlich als öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen wird. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kostensätzen der Freiwilligen Feuerwehren ist unmittelbar 36 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 10. Februar 1987, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Juli 2004. Die Gemeinde hat die Kostenersätze in einer Feuerwehrkostenersatzsatzung geregelt. Änderungen bedürfen deshalb einer sänderung. Zur Ermittlung der Kostenersätze können im Feuerwehrwesen nicht einfach die Einnahmen den Ausgaben gegenüber gestellt werden, da es sowohl kostenfreie Pflichtaufgaben bzw. Einsätze als auch kostenpflichtige Hilfeleistungen gibt. Es können somit nicht die vollen Kosten in Rechnung gestellt werden.

Zunächst werden alle Kosten angerechnet. Damit wäre die 100% ige Kostendeckung feststellbar. Zum Schluss einer Kalkulation werden die erhaltenen Beträge dann auf einen bestimmten Kostendeckungsgrad gekürzt, damit sie angemessen erscheinen und zugleich vertretbar erscheinen. I. I. Kalkulation der Stundensätze der Feuerwehrangehörigen Als Basis für die Berechnung der Stundensätze der Feuerwehrangehörigen dienten die Rechnungsergebnisse 2003, 2004 und 2005. Bei der Kalkulation wurden 10 % der auf den Personalbereich zuordenbaren Verwaltungs- und Sachkosten des Verwaltungshaushaltes für das Feuerwehrwesen als Kostenpauschale bei kostenpflichtigen Einsätzen erhoben. Die so ermittelten Kosten wurden durch die Gesamtdurchschnittseinsatzstunden der Feuerwehr-angehörigen geteilt. Im Durchschnitt wurden in den letzten 3 Jahren insgesamt 225 Einsatzstunden geleistet. Die Gemeinde Baindt hat bisher 12,50 pro Person pro Einsatzstunde erhoben. Die Kalkulation geht bei einer 10% Kostendeckung von Kostenersätzen von 21,82 pro Person pro Einsatzstunde aus, wobei 11,82 ermittelt wurden und zudem 10,00 direkt an die Feuerwehrleute laut Feuerwehrentschädigungssatzung (Änderung von 9 auf 10 ) weitergegeben werden. Die Verwaltung sieht im Beschlussvorschlag ein Kostenersatz in Höhe von 20 vor. II. Kalkulation der Stundensätze für die Feuerwehrfahrzeuge Als Basis für die Berechnung der Stundensätze der Feuerwehrfahrzeuge dienten ebenfalls die Rechnungsergebnisse der Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005. Es wurden Durchschnitte bei den Fahrzeugeinsatzstunden und den laufenden Kosten gebildet um ein aussagekräftigeres Ergebnis zu erhalten. Bei den kalkulierten Stundensätzen für die Feuerwehrfahrzeuge ist zu berücksichtigen, dass die Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung der Feuerwehr eine Pflichtaufgabe der Gemeinde ist. Für die Erfüllung dieser Aufgabe sind Fahrzeuge mit teuren technischen Ausstattungen erforderlich. Die Aufwendungen hierfür sollen den Kostenersatzpflichtigen nicht insgesamt auferlegt werden. (Vgl. Urteil zur Kostenerstattung bei Feuerwehreinsatz vom 25.Juni 2004, VG Neustadt). Berechnung der kalkulatorischen Fahrzeugkosten Nach 36 des Feuerwehrgesetzes von Baden-Württemberg (FwG) kann eine angemessene Abschreibung und Verzinsung des Anlagenkapitals bei Kostenersätzen

berechnet werden. Dafür wurden die Anschaffungskosten des LF 16/12, LF 10/6 und des MTW exakt ermittelt und die erhaltenen Zuschüsse abgezogen. Die Nutzungsdauer des MTW und des LF 16/12 wurde auf 20 Jahre und für das LF 10/6 auf 25 Jahre angesetzt. Für die kalkulatorische Verzinsung wurde der Mischzinssatz von 4,6 % (wie bei der Haushaltplanung 2006 aufgeführt) verwendet. Berechnung der laufenden Betriebskosten Bei der Kalkulation wurden 10 % der auf den Fahrzeugbereich zuordnenbaren Verwaltungs- und Sachkosten des Verwaltungshaushaltes für das Feuerwehrwesen als Kostenpauschale bei kostenpflichtigen Einsätzen erhoben. Die so ermittelten Kosten wurden durch die Durchschnitte bei den Fahrzeugeinsatzstunden geteilt. Eine Berechnung mit 10 % der Gesamtkosten des jeweiligen Fahrzeugs geteilt durch die durchschnittliche Einsatzstundenzahl im Jahr wird zur Berechnung als zweckmäßig und im Einklang mit dem o.g. Gerichtsurteil erachtet. Umliegende Gemeinden nutzen ähnliche Schlüssel oder erheben einfach unkalkulierte Pauschalen. II. III. Kalkulation der Pauschalen für sonstige Gerätschaften Die Berechnung von Pauschalen für die sonstigen Materialen und Gerätschaften ist nur mit großem Aufwand kalkulierbar. Es wird empfohlen, sich an den festgesetzten Kostenersätzen der Nachbargemeinden zu orientieren. Die in dem Anlageverzeichnis enthaltenen Kostenpauschalen sind an die umliegenden Gemeinden angeglichen worden. Die Gerätschaften sind in der Regel mit dem Ausrücken des Fahrzeugs abgegolten. Vereinzelt werden jedoch Gerätschaften (z.b. Wassersauger bei Wasserrohrbruch) mit dem MTW transportiert bzw. herausgegeben. Nachbargemeinden rechnen diese Gerätschaften pro Betriebsstunde ab. Bei uns werden diese wegen schwer kontrollierbaren Betriebsstunden und im Wege der Verwaltungsvereinfachung pro Einsatz abgerechnet. IV. Pauschale für unbefugten Alarm Die Höhe der Pauschale bei mutwilligem Alarm und bei Fehlalarm sind an die Pauschalen der Nachbargemeinden angeglichen. V. Änderung der Feuerwehrentschädigungssatzung Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für ihre Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandentschädigung derzeit 9. Da die Gemeinde Baienfurt wie andere vergleichbare Gemeinden auch 10 geben, plädiert die Gemeindeverwaltung im Rahmen der Gleichstellung für eine Anhebung um 1 pro Stunde. Zusammenfassung der wesentliche Änderungen:

Was ändert sich für die Feuerwehr? Der einzelne Feuerwehrmann erhält pro Einsatz, egal ob kostenersatzpflichtiger Einsatz oder nicht, 1 mehr pro Stunde. Was ändert sich für den Pflichtigen? Der Pflichtige hat durch diese sänderung höhere Kostenersätze zu leisten, die er jedoch meistens auf Dritte (Versicherungen etc.) übertragen kann. 3. Zur Ansicht der Verwaltung: a) Feuerwehrkostenersatzsatzung: Die Feuerwehrsachbearbeiterarbeitsgruppe hat sich bei der Regelung der Kostenerstattung auf den oben aufgeführten Kalkulationsmodus verständigt. Da die Gemeinde Baindt in den Jahren 2003-2005 sehr wenig Einsätze zu verzeichnen hat, kommen sehr hohe Kostenersätze heraus. Von einer höheren Kostendeckung als 10% der Gesamtkosten wird Abstand genommen. b) Feuerwehrentschädigungssatzung: Die Feuerwehrkameraden der Gemeinde Baindt leisten einen hervorragenden ehrenamtlichen Dienst. Die Erhöhung der ehrenamtlichen Entschädigung auf das Niveau der umliegenden Gemeinde ist aus Sicht der Verwaltung gerechtfertigt. 4. Beschlussvorschlag: a) Änderung der Feuerwehrkostenersatzsatzung: Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Feuerwehrkostenersatzsatzung FwKS) Die Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung (FwKS) vom 02. November 1998 wird wie folgt geändert: Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben: 1. Personalkosten Euro/pro Stunde bisher je Feuerwehrangehöriger und Stunde a) bei Einsatz nach 2 Abs. 1 FwG (nur Überlandhilfe) 10,-- -------- b) bei Feuersicherheitswachdiensten nach 2 II FwG 9,-- 9,-- c) bei Einsätzen nach 2 Abs. 2 FwG 20,-- 20,00 e) beim Feuerwehrhaus angerückte aber zum Einsatzort nicht abgerückte Feuerwehrmänner 10,-- 8,--

2. Fahrzeuge Euro/pro Stunde bisher a) MTW 46,-- 25,50,-- b) LF 16/12 160,-- 76,50,-- c) LF 10/6 146,-- -------- Euro/Einsatz bisher 3. Gerätekosten Feuerwehranhänger 20,-- 10,-- Tragkraftspritze TS 8 20,-- 10,-- Tauch- und elektrische Schmutzwasserpumpe 25,-- 12,50 Öl-/Wassersauger 25,-- 10,-- Stromerzeuger bis 5 KVA 20,-- 10,-- Be- und Entlüftungsgerät 25,-- 15,-- Trennschleifer 25,-- 12,50,-- Motorsäge 25,-- 12,50 Scheinwerfer 15,-- 7,50 Ölsperre 35,-- 25,50 Handfeuerlöscher bis 6 kg (ohne Füllung) 20,-- 15,-- Saugschläuche je Meter 0,50 0,50 Druckschläuche je Meter 0,50 0,50 Atemschutzmaske 10,-- 7,50 Pressluftatmer 30,-- 20,-- Gasspürgerät 30,-- 20,-- a) Materialkosten und Verbrauchsmittel unverändert. 4.-7. unverändert. b)änderung der Feuerwehrentschädigungssatzung Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Zur Regelung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr: Die Feuerwehrentschädigungssatzung vom 04.11.1997 wird wie folgt geändert: 1 Abs 1 erhält folgende Fassung: (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für ihre Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als

Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 10,00 9,00.. Nach kurzer Erläuterung des Sachverhalts durch den Kämmerer, Herrn Abele, ergeht folgender einstimmiger B e s c h l u s s a) Änderung der Feuerwehrkostenersatzsatzung: Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Feuerwehrkostenersatzsatzung FwKS) Die Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung (FwKS) vom 02. November 1998 wird wie folgt geändert: Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben: 1. Personalkosten Euro/pro Stunde bisher je Feuerwehrangehöriger und Stunde a) bei Einsatz nach 2 Abs. 1 FwG (nur Überlandhilfe) 10,-- -------- b) bei Feuersicherheitswachdiensten nach 2 II FwG 9,-- 9,-- c) bei Einsätzen nach 2 Abs. 2 FwG 20,-- 20,00 e) beim Feuerwehrhaus angerückte aber zum Einsatzort nicht abgerückte Feuerwehrmänner 10,-- 8,-- 2. Fahrzeuge Euro/pro Stunde bisher a) MTW 46,-- 25,50,-- b) LF 16/12 160,-- 76,50,-- c) LF 10/6 146,-- -------- Euro/Einsatz bisher 3. Gerätekosten Feuerwehranhänger 20,-- 10,-- Tragkraftspritze TS 8 20,-- 10,-- Tauch- und elektrische Schmutzwasserpumpe 25,-- 12,50 Öl-/Wassersauger 25,-- 10,-- Stromerzeuger bis 5 KVA 20,-- 10,-- Be- und Entlüftungsgerät 25,-- 15,-- Trennschleifer 25,-- 12,50,--

Motorsäge 25,-- 12,50 Scheinwerfer 15,-- 7,50 Ölsperre 35,-- 25,50 Handfeuerlöscher bis 6 kg (ohne Füllung) 20,-- 15,-- Saugschläuche je Meter 0,50 0,50 Druckschläuche je Meter 0,50 0,50 Atemschutzmaske 10,-- 7,50 Pressluftatmer 30,-- 20,-- Gasspürgerät 30,-- 20,-- a) Materialkosten und Verbrauchsmittel unverändert. 4.-7. unverändert. b)änderung der Feuerwehrentschädigungssatzung Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Zur Regelung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr: Die Feuerwehrentschädigungssatzung vom 04.11.1997 wird wie folgt geändert: 1 Abs 1 erhält folgende Fassung: (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für ihre Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 10,00 9,00..