Arbeitnehmersparzulage

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TK Lexikon Sozialversicherung Arbeitnehmersparzulage Arbeitnehmersparzulage HI520122 Zusammenfassung LI1928123 Begriff Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Gewährung einer Geldzulage. Sofern das Einkommen des Arbeitnehmers bestimmte Grenzen nicht überschreitet, wird die staatliche Subvention für vermögenswirksame Leistungen gewährt. Der Geldbetrag wird vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Für vermögenswirksame Leistungen im Rahmen des Beteiligungsoder Bausparens nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz erhält der Arbeitnehmer eine steuer- und sozialabgabenfreie Arbeitnehmersparzulage. Die Höhe der Sparzulage ist von der Anlageart der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitnehmers abhängig. Die Arbeitnehmersparzulage ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Einzelheiten zu den Anlageformen, Voraussetzungen und Höhe der Arbeitnehmersparzulage regelt das 5. VermBG, die dazu erlassene Verordnung VermBDV sowie ein Anwendungsschreiben des BMF v. 9.8.2004, IV C 5 - S 2430-18/04, BStBl 2004 I S. 717; zuletzt geändert durch BMF, Schreiben v. 23.7.2014, IV C 5 -S 2430/14/10002. Sozialversicherung: Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung ist in 14 Abs. 1 SGB IV definiert. Kurzübersicht Entgelt LSt SV Arbeitnehmersparzulage frei frei

Arbeitsrecht 1 Voraussetzungen HI726491 HI2330303 Nach 11 Abs. 1 VermBG (Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer) hat der Arbeitgeber auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen. Eine staatliche Förderung besteht gemäß 12 VermBG generell nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Art der Leistung und das Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann. Es gelten die jeweiligen Einkommensgrenzen des 13 VermBG. In Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen sowie Tarifverträgen kann die Zahlung von zusätzlichen vermögenswirksamen Leistungen für die Arbeitnehmer als zweckgebundenes Entgelt vereinbart werden. 2 Anlageformen HI2330304 Die Anlageform ist vom Antrag des Arbeitnehmers abhängig. Er kann wählen zwischen einem Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen [ 1 ], Wertpapierkaufverträgen [ 2 ], Beteiligungsverträgen [ 3 ], Beteiligungs-Kaufverträgen [ 4 ], Sparverträgen [ 5 ] und Kapitalversicherungsverträgen. [ 6 ] Der Arbeitgeber ist berechtigt, auf tarifvertraglich vereinbarte vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen Sozialleistungen anzurechnen, die dem Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als vermögenswirksame Leistungen erbracht worden sind. [ 7 ] Lohnsteuer 1 Begünstigte Anlageforme 1.1 Beteiligungssparen bis 400 EUR HI726492 HI2330305 HI3657382 Die Arbeitnehmersparzulage für Vermögensbeteiligungen beträgt 20 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, begrenzt auf maximal 400 EUR jährlich. [ 8 ] Begünstigt sind folgende Anlageformen (Beteiligung am Produktivkapital): Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen, einschließlich Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen [ 9 ], Wertpapier-Kaufverträge [ 10 ], Beteiligungs-Verträge [ 11 ] und Beteiligungs-Kaufverträge. [ 12 ]

Maßgebend für den Zulagensatz ist das Jahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden. Das Datum des Vertragsabschlusses ist unbeachtlich. Achtung Erwerb steuerfreier Vermögensbeteiligungen nicht begünstigt Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligungen können mit vermögenswirksamen Leistungen erworben werden; sie rechnen jedoch nicht zu den zulagebegünstigten vermögenswirksamen Leistungen. 1.2 Bausparverträge bis 470 EUR HI3657383 Die Arbeitnehmersparzulage für Bausparverträge beträgt 9 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, begrenzt auf maximal 470 EUR jährlich. [ 13 ] Begünstigt sind Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, z. B. in einen Bausparvertrag; für den Bau, Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines im Inland gelegenen Wohngebäudes bzw. Eigentumswohnung zum Zwecke des Wohnungsbaus. 2 Höhe der Sparzulage HI660579 Die Arbeitnehmersparzulage für das Beteiligungssparen (20 %) und die für das Bausparen (9 %) können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seine vermögenswirksamen Leistungen auf mehrere Anlagearten aufteilt. Dies kann z. B. dadurch erfolgen, dass er einen Teil seiner vermögenswirksamen Leistungen auf einen Wertpapier-Sparvertrag anlegt und einen weiteren Teil in einen Bausparvertrag einzahlt. In diesem Fall wären vermögenswirksame Leistungen bis zu 870 EUR jährlich mit Arbeitnehmersparzulagen in Höhe von insgesamt 123 EUR begünstigt. [ 14 ] Prämienbegünstigter Höchstbetrag Arbeitnehmersparzulage Beteiligungssparen 470 EUR 20 % = 80 EUR Bausparvertrag 400 EUR 9 % = 43 EUR Gesamt 870 EUR 123 EUR

2.1 Einkommensgrenzen HI9862078 Voraussetzung für die Gewährung der Sparzulage ist, dass das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers im Sparjahr folgende Beträge nicht übersteigt: Max. zu versteuerndes Einkommen Ledige (Steuerklasse I oder II) Zusammenveranlagung (Steuerklasse III oder IV) Beteiligungssparen 20.000 EUR 40.000 EUR Bausparvertrag 17.900 EUR 35.800 EUR Bei Einzelveranlagung von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern zur Einkommensteuer wird jeder Ehe- oder eingetragene Lebenspartner wie ein Lediger behandelt (Einkommensgrenze 20.000 EUR bzw. 17.900 EUR). Bei Arbeitnehmern mit Kindern erhöhen sich die Einkommensgrenzen 2017 um die Freibeträge für Kinder i. H. v. gesamt 3.678 EUR je Kind. [ 15 ] Die Freibeträge für Kinder sind stets für das gesamte Sparjahr zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn die steuerliche Berücksichtigung des Kindes im Laufe des Jahres beginnt oder endet. Bei der Ermittlung der Einkommensgrenze bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Abgeltungssteuersatz von 25 % unterliegen, unberücksichtigt. 3 Arbeitnehmerrechte und Arbeitgeberpflichten HI660580 Vermögenswirksame Leistungen können als zusätzliche Arbeitgeberleistungen vereinbart werden, in Einzelverträgen mit Arbeitnehmern, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder bindenden Festsetzungen (bei Heimarbeitern). Gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers Der Arbeitnehmer kann auch an seinen Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag stellen, dass Teile des Arbeitslohns vermögenswirksam anzulegen sind. Der Arbeitgeber muss diesem Antrag folgen, soweit die vermögenswirksam anzulegenden Lohnteile ggf. zusammen mit anderen vermögenswirksamen Leistungen des Kalenderjahres den Förderhöchstbetrag von 870 EUR jährlich nicht übersteigen. Der Arbeitgeber kann jedoch auch dem Begehren des Arbeitnehmers

folgend höhere vermögenswirksame Leistungen erbringen. Änderungsrecht des Arbeitnehmers Einmal jährlich darf der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber schriftlich verlangen, dass die Anlageform gewechselt wird oder der Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Lohnteilen aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert wird. Achtung Keine Neuanlage nach Aufhebung im selben Kalenderjahr Im Fall der Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, in demselben Kalenderjahr einen neuen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen. [ 16 ] Aufteilungspflicht nur bei Mindestanlage Zur Aufteilung der vermögenswirksamen Leistungen ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitslohn folgende Mindestbeträge anlegen will: monatlich mindestens 13 EUR, vierteljährlich mindestens 39 EUR oder einmal im Kalenderjahr mindestens 39 EUR. [ 17 ] 4 Besonderheiten bei Grenzgängern HI6756222 Lehnt ein ausländischer Arbeitgeber ab, mit dem bei ihm beschäftigten Grenzgänger eine Vereinbarung über vermögenswirksame Leistungen abzuschließen, kann eine inländische Bank, Sparkasse oder eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaftdie Funktionen des Arbeitgebers übernehmen. Voraussetzung ist, dass der ausländische Arbeitgeber den Arbeitslohn auf ein Konto des Arbeitnehmers bei der Bank, Sparkasse oder der Kapitalanlagegesellschaft überweist und diese dann die vermögenswirksam anzulegenden Beträge zu Lasten dieses Kontos unmittelbar an das Unternehmen, das Institut oder den Gläubiger leistet. 5 Antragsverfahren 5.1 Antragsfristen HI660582 HI6756223

Auf Antrag des Arbeitnehmers wird die Arbeitnehmersparzulage jährlich vom Finanzamt festgesetzt. Dies erfolgt im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer. Die Arbeitnehmersparzulage wird für jeden Anlagevertrag zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro aufgerundet. Antragsfrist beachten Der Antrag ist im Rahmen der 4-jährigen Festsetzungsfrist für die Einkommensteuerveranlagung abzugeben. Der Fristlauf beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt wurden. Praxis-Beispiel Fristablauf für Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage Diese geänderte Regelung ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 angelegt wurden und in Fällen, in denen das Finanzamt bis zum 22.7.2009 über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden hatte. Wird die Sparzulage bereits vor Ablauf des Kalenderjahres der vermögenswirksamen Anlage beantragt, kann das Finanzamt die Sparzulage trotzdem erst nach Ablauf dieses Jahres festsetzen, weil der Anspruch auf Sparzulage erst mit Ablauf des Sparjahres entsteht. [ 18 ] Entsteht der Anspruch auf die Sparzulage erstmals durch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids bzw. der maßgebenden Einkommensgrenze, z. B. durch einen Einspruch, ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe der Änderung zu stellen. Wichtig Verlängerung der Antragsfrist Entsteht der erstmalige Anspruch auf Sparzulage erst durch eine nachträgliche Änderung des zu versteuernden Einkommens nach Ablauf der Antragsfrist, verlängert sich die maßgebliche Antragsfrist für die Festsetzung der Sparzulage entsprechend. Für die Festsetzung der Sparzulage sind die Angaben in der Bescheinigung des Kreditinstituts, Unternehmens (einschl. der Kapitalanlagegesellschaft) oder Arbeitgebers über die bei diesen angelegten vermögenswirksamen Leistungen maßgeblich. 5.2 Nachholung der Sparzulage HI7379244

Ein Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Arbeitnehmersparzulage wegen Überschreitens der Einkommensgrenze ist aufzuheben, wenn der Einkommensteuerbescheid nach Ergehen des Ablehnungsbescheids zur Arbeitnehmersparzulage geändert und dadurch erstmals festgestellt wird, dass die Einkommensgrenze unterschritten ist. Die Arbeitnehmersparzulage wird dann vom Finanzamt nachträglich festgesetzt. Die Frist für die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage endet in diesem Fall nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des geänderten Steuerbescheids. [ 19 ] Kein erneuter Antrag erforderlich Die Nachholung der Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage wird von Amts wegen vorgenommen (grundsätzlich verbunden mit der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung). Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage ist daher nicht erforderlich. Praxis-Beispiel Festsetzung Arbeitnehmersparzulage von Amts wegen Der Arbeitgeber überweist für den ledigen Arbeitnehmer in 2015 vermögenswirksame Leistungen i. H. v. 400 EUR auf einen VL-Investmentsparplan. Der Arbeitnehmer stellt in 2016 mit seiner Einkommensteuererklärung einen Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage und fügt die entsprechende Anlage VL bei. Das vom Finanzamt in 2016 für den Veranlagungszeitraum 2015 berechnete zu versteuernde Einkommen beträgt 20.500 EUR. Das Finanzamt lehnt die Festsetzung der beantragten Arbeitnehmersparzulage ab, da das zu versteuernde Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze von 20.000 EUR überschreitet. Ende Februar 2020 ändert das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen nach einem Klageverfahren auf 19.700 EUR. Ergebnis: Von Amts wegen erfolgt daraufhin eine erstmalige Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage für 2015 i. H. v. 80 EUR (20 % von 400 EUR). 5.3 Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung HI7379245 Die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage setzt seit 2013 bei papierloser Steuererklärung eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung voraus. [ 20 ] Hierfür muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Anlageinstitut in die elektronische Übermittlung einwilligen und diesem seine persönliche steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) mitteilen. Das Anlageinstitut übermittelt die

elektronische Vermögensbildungsbescheinigung bis zum 28.2. des folgenden Kalenderjahres an die Finanzverwaltung. Die Vorlage der Anlage VL in Papierform ist somit nicht mehr Voraussetzung für die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage. 5.4 Fälligkeit und Auszahlung HI2827007 Die Auszahlung der festgesetzten Sparzulage an den Arbeitnehmer erfolgt durch das Finanzamt, wenn die für die Anlageart geltende Sperrfrist bereits abgelaufen ist oder für die Anlageart keine Sperrfrist gilt (z. B. bei Entschuldung von Wohnungseigentum). Unterliegen die sparzulagenbegünstigten vermögenswirksamen Leistungen noch einer Sperrfrist, sind die festgesetzten Sparzulagen erst nach Ablauf der Sperrfrist fällig. Die Arbeitnehmersparzulage ist steuerfrei. [ 21 ] Zentrale Verwaltung der Arbeitnehmersparzulagen Noch nicht fällige Sparzulagen werden bei einer Zentralstelle der Länder beim Technischen Finanzamt Berlin (ZPS ZANS) in Berlin gespeichert. Die Daten werden für alle Bundesländer auch dort verwaltet. Nach Ablauf der Sperrfrist veranlasst die Zentralstelle die Auszahlung der gespeicherten Sparzulagen durch das Finanzamt zugunsten des Arbeitnehmers an das Kreditinstitut, das Unternehmen oder den Arbeitgeber, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Durch einen Datenaustausch mit den Anlageinstituten und den Bundesländern wird monatlich sichergestellt, dass die termingerechte Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage erfolgt. Achtung Auszahlungssperre bei schädlicher Verfügung Bei schädlichen vorzeitigen Verfügungen über vermögenswirksame Leistungen sperrt die Zentralstelle die Auszahlung der gespeicherten Sparzulagen. Bei unschädlichen vorzeitigen Verfügungen veranlasst die Zentralstelle die vorzeitige Auszahlung der Sparzulage an das Kreditinstitut/Unternehmen zur Weiterleitung an die Arbeitnehmer. 6 Rückforderung der Sparzulage HI660583 Bei Verletzung von Sperr-, Verwendungs- und Vorlagefristen entfällt die Zulagenbegünstigung

rückwirkend. [ 22 ] Das Finanzamt ändert daraufhin den Bescheid über die Festsetzung der Sparzulage, und die Auszahlung der gespeicherten Sparzulagen wird gesperrt. Sofern Zulagen bereits ausgezahlt worden sind, werden diese vom Arbeitnehmer zurückgefordert. Achtung Nachträgliche Rückforderung Hat das Finanzamt bei Ablauf der Sperrfrist die Sparzulage an den Arbeitnehmer ausgezahlt und wird dem Finanzamt erst nachträglich eine schädliche Verfügung über die vermögenswirksamen Leistungen bekannt, wird das Finanzamt auch in den Fällen die bereits ausgezahlte Arbeitnehmersparzulage vom Arbeitnehmer zurückfordern. 7 Arbeitgeberhaftung für Sparzulage HI660584 Soweit der Arbeitgeber seine Pflichten nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz verletzt hat, haftet er für zu Unrecht gezahlte Sparzulagen. Eine solche Pflichtverletzung kann sich z. B. aus einer Verletzung von Kennzeichnungs- oder Anzeigepflichten i. S. d. 15 Abs. 3 VermBG ergeben. Bei der Arbeitgeberhaftung für zu viel gezahlte Arbeitnehmersparzulagen gelten die Regeln der Lohnsteuerhaftung entsprechend. Insoweit besteht auch hier eine Gesamtschuldnerschaft des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. [ 23 ] Darüber hinaus haften auch die Anlageunternehmen oder -institute für zurückzuzahlende Sparzulagen, wenn sie ihre Pflichten nach dem VermBG oder nach der VermBDV verletzt haben. Einholung einer Auskunft beim Finanzamt Damit sich der Arbeitgeber in lohnsteuerlichen Zweifelsfällen über die Anwendung des 5. Vermögensbildungsgesetzes informieren kann, hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage des Arbeitgebers Auskünfte zu erteilen. [ 24 ] Sozialversicherung 1 Kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung HI2749835 HI2800751 Die Arbeitnehmersparzulage ist als staatliche Leistung nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung. [ 25 ] Sie ist kein Bestandteil des Arbeitsentgelts. Die Arbeitnehmersparzulage ist bei der Berechnung von Geldleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld etc.) aus der Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen.

Wichtig Keine Berücksichtigung bei Entgeltbescheinigungen Die Arbeitnehmersparzulage ist bei der Abgabe von Verdienstbescheinigungen zur Leistungsberechnung nicht zu berücksichtigen. Weitergewährung von Arbeitsentgelt während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung Zahlt der Arbeitgeber während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld etc.) Arbeitsentgelt als sogenannte arbeitgeberseitige Leistung (z. B. Vermögenswirksame Leistungen) fort, ist dieses beitragsfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass das gezahlte Arbeitsentgelt zusammen mit der Sozialleistung das bisherige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt. [ 26 ] Die Arbeitnehmersparzulage ist dabei nicht zu berücksichtigen. [ 1 ] 4 VermBG. [ 2 ] 5 VermBG. [ 3 ] 6 VermBG. [ 4 ] 7 VermBG. [ 5 ] 8 VermBG. [ 6 ] 9 VermBG. [ 7 ] 10 Abs. 5 VermBG. [ 8 ] 13 5. VermBG. [ 9 ] 4 5. VermBG. [ 10 ] 5 VermBG. [ 11 ] 6 5. VermBG. [ 12 ] 7 5. VermBG. [ 13 ] 13 5. VermBG. [ 14 ] Der sich hierbei ergebende Betrag i. H. v. 122,30 EUR wird zugunsten des Sparers gerundet. [ 15 ] Ab VZ 2017: 2.358 EUR Kinderfreibetrag plus 1.320 EUR Betreuungsfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind, 2 Abs. 5 Satz 2 EStG. [ 16 ] 11 Abs. 4 5. VermBG. [ 17 ] 11 Abs. 3 5. VermBG.

[ 18 ] 17 Abs. 10 5. VermBG. [ 19 ] 14 Abs. 5 5. VermBG. [ 20 ] Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 26.6.2013, BStBl 2013 I S. 802. [ 21 ] H 3.0 Nr. 3 EStH: "Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen". [ 22 ] 13 Abs. 5. VermBG. [ 23 ] 1 5. VermBDV. [ 24 ] 15 Abs. 4 5. VermBG. [ 25 ] 13 Abs. 3 des 5. VermBG. [ 26 ] 23c SGB IV.