Beratungsfolge Geplante Sitzungstermine Ö / N. Finanz- und Verwaltungsausschuss (Vorberatung) Ö Gemeinderat (Entscheidung)

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Transkript:

2016/053 öffentlich Dezernat B Finanzen, Grundstücksverkehr und Forst Michael Neukamm Bezugsvorlagen: Beratungsfolge Geplante Sitzungstermine Ö / N Finanz- und Verwaltungsausschuss (Vorberatung) 14.12.2016 Ö Gemeinderat (Entscheidung) 20.12.2016 Ö Neuregelung der Umsatzbesteuerung nach 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) Beschlussvorschlag 1. Der Gemeinderat nimmt die gesetzliche Neuregelung zur Umsatzbesteuerung nach 2b UStG zur Kenntnis. 2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, eine wie in der Anlage 2 beigefügte Erklärung zur Beibehaltung der bisherigen Rechtslage gemäß 2 Abs. 3 UStG an das Finanzamt Leonberg bis zum 31.12.2016 einzureichen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Überprüfung bestehender öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Vereinbarungen auf mögliche umsatzsteuerliche Zusatzbelastungen aus der Anwendung des 2b UStG, als auch der Generierung von sich daraus evtl. ergebenden Vorsteuerabzugsmöglichkeiten, vorzunehmen. Zusammenfassung des Sachverhalts Mit der Einführung des 2b UStG vollzieht sich ein vollständiger Systemwechsel innerhalb der Besteuerungspraxis der öffentlichen Hand. Die Neuregelung ist im Interesse der Rechtsund Planungssicherheit grundsätzlich zu begrüßen, bringt aber auch erhebliche umsatzsteuerliche wie administrative Zusatzbelastungen für die kommunalen Haushalte mit sich. Die Vorschrift ist hoch komplex, versehen mit vielfältigen neuen Anwendungsbereichen und Auslegungsfragen. Sowohl die Überprüfungs- und Umstellungsphase als auch die zukünftigen Sicherstellung der gesamten Steuerverpflichtungen bedarf einer intensiven Vorarbeit. Die neue Rechtslage tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Bis einschließlich des hres 2020 kann jedoch übergangsweise für eine weitere Anwendung der bisherigen Rechtslage optiert werden. Die Option muss für die gesamte juristische Person des öffentlichen Rechts einmalig und einheitlich bis zum 31.12.2016 ausgeübt werden, kann jedoch später für nachfolgende Kalenderjahre widerrufen werden ( 27 Absatz 22 UStG).

Ziele der Maßnahme Seite 2 Die rechtzeitige Beantragung der Optionierung beim Finanzamt Leonberg damit für eine sachgemäße Erörterung der neuen Gesetzeslage auf Leonberger Verhältnisse genügend Zeit zur Verfügung steht. Sachverhalt/Sachstand 3.1. Neuregelung der Umsatzbesteuerung nach 2b UStG Die Bundesrepublik Deutschland hat entsprechend den Vorgaben der EU die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand mit Wirkung zum 01.01.2017 auf eine völlig neue Basis gestellt. Zur Abschätzung der Auswirkungen für die Stadt Leonberg ist insbesondere eine Aufnahme bisher umsatzsteuerrechtlich nicht relevanter Sachverhalte erforderlich. Nachfolgend wird die bisherige und die neue umsatzsteuerliche Rechtslage bezüglich der Unternehmereigenschaft der Stadt Leonberg mit allen ihren Regie- und Eigenbetrieben in groben Zügen dargestellt. Bisherige Rechtslage Nach bisheriger Rechtslage war eine öffentlich-rechtliche Einrichtung i.d.r. nur im Rahmen ihrer BgA gem. 4 KStG oder im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig. Nur in diesen Fällen konnte die öffentlich-rechtliche Einrichtung, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, eine Umsatzsteuer auslösen. Dies betraf nicht die Tätigkeiten im hoheitlichen oder vermögensverwaltenden Bereich. Die öffentlich-rechtliche Einrichtung war somit bisher nur in Ausnahmefällen Unternehmer. Künftige Rechtslage Einführung des neuen 2b UStG Diese bisherige Rechtslage wurde nach einer Abfolge diverser Gerichtsentscheidungen des EuGH und des BFH als unionsrechtswidrig qualifiziert. Die Reaktion des Gesetzgebers führte durch die Streichung von 2 Abs. 3 UStG und der Einführung des neuen 2b UStG mit Wirkung ab 01.01.2017 zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Diese beruht nun auf einer europäischen Rechtsgrundlage. Dabei werden die öffentlich-rechtliche Einrichtungen im Rahmen ihrer auf privatrechtlicher Grundlage erbrachten entgeltlichen Leistungen (und damit z.b. auch die klassische Vermögensverwaltung) grundsätzlich unternehmerisch tätig. Somit werden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen umsatzsteuerfreie oder umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausgelöst. Lediglich unter bestimmten Voraussetzungen wird die öffentlich-rechtliche Einrichtung nach 2b UStG von der Umsatzbesteuerung (nicht gleichzusetzen mit der Umsatzsteuerpflicht) ausgenommen, und zwar nur in den Fällen in denen sie auf öffentlich-rechtlicher Basis tätig wird. Deshalb ist nun der gesamte Bereich, der bisher noch keinen Bezug zur Umsatzsteuer hatte, unter umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu betrachten. Somit können z.b. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden, Betriebsführungsleistungen oder Personalüberlassungen, Sponsoringeinnahmen, die bisher mangels BgA-Eigenschaft nicht umsatzsteuerbar waren künftig umsatzsteuerbar und evtl. sogar umsatzsteuerpflichtig werden. Die Höhe der Einnahme spielt dabei keine Rolle. Sogar bei Beistandsleistungen (interkommunale Zusammenarbeit) kann es u.u. zu einer Umsatzbesteuerung kommen.

Seite 3 Anwendungszeitpunkt und Übergangsregelung Grundsätzlich ist die Neuregelung auf Umsätze, welche ab dem 01.01.2017 erbracht werden, anzuwenden. Es besteht ein Wahlrecht, die bisherige Rechtslage bis längstens zum 31.12.2020 beizubehalten. Allerdings ist dies für alle Leistungen der öffentlich-rechtlichen Einrichtung einheitlich anzuwenden. Die Beantragung der Optierung zur übergangsweisen Beibehaltung der bisherigen Rechtslage muss jedoch bis zum 31.12.2016 gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Sollte in späteren hren festgestellt werden, dass die neue Rechtslage neben den evtl. vorhandenen Nachteilen auch umsatzsteuerrechtliche Vorteile (z.b. zusätzlichen Vorsteuerabzug) generieren würde, kann (bis zum Ende eines hres) auf die Neuregelung eingeschwenkt werden, damit diese ab dem Folgejahr anzuwenden ist. Hierbei ist immer auf den gesamten Bereich der öffentlich-rechtlichen Einrichtung zu achten, da die Option nicht nur für Teilbereiche widerrufen werden kann. Spätestens ab dem 01.01.2021 ist nur noch die Besteuerung nach Maßgabe des 2b UStG anwendbar. Notwendige Schritte Eine erste grobe Einschätzung hat ergeben, dass insbesondere unter Berücksichtigung der derzeit noch bestehenden Auslegungsfragen und deren vermutlichen Folgen die Antragstellung zur Beibehaltung der bisherigen Rechtslage über den 31.12.2016 hinaus, die größte Rechtssicherheit bietet. Ungeachtet dessen kann dann im nächsten hr eine weitergehende Prüfung von Einzelsachverhalten unter vermutlich klareren Auslegungsgrundsätzen erfolgen. Dabei sind bestehende Verträge auf deren umsatzsteuerrechtliche Folgen hin zu überprüfen; sie sind evtl. neu oder geändert abzuschließen oder anzupassen bzw. auf eine ganz neue, öffentlich-rechtliche Grundlage zu stellen. Unabhängig davon, ob zur Beibehaltung der bisherigen Rechtslage optiert oder bereits jetzt die neue Rechtslage angewendet werden soll, sollten bei neu abzuschließenden Vereinbarungen aus Vorsichtsgründen Umsatzsteuerklauseln aufgenommen werden. Darüber hinaus sind u.u. Anpassungen der EDV einzuplanen. Auch sollte nicht unerwähnt bleiben, dass durch die Neuregelungen im Zusammenhang mit 2b UStG bereits vor 2021 für die Stadt sich monetäre Vorteile ergeben könnten, wenn z.b. Investitionen in einem umsatzsteuerpflichtigen Bereich getätigt werden, wodurch u.u. ein Vorsteuerabzug ermöglicht würde. Dabei ist jedoch immer die Gesamtauswirkung auf alle Bereiche zu beachten, da die Optionierung immer nur für die gesamte öffentlich-rechtliche Einrichtung gilt. Für diese zeitaufwendige Arbeit ist eine, neben der regelmäßigen Arbeit, anfallende deutliche Mehrbelastung zu erwarten. Jedoch sollte diese Prüfung möglichst frühzeitig erfolgen, damit nicht evtl. Vorsteuerpotentiale aus Baumaßnahmen ab den hren 2018ff außeracht gelassen werden. Dabei ist die Kämmerei auf die Zuarbeit der anderen Fachbereiche angewiesen, da dort in der Regel die vertraglichen Beziehungen eingehender bekannt sind. Ebenso ist vermutlich die Hinzuziehung von Beratern erforderlich, welche auf diesem Rechtsgebiet auf eine breite Erfahrung aus vergleichbaren Fällen zurückgreifen können bzw. sich schon tiefer in diese neue Materie eingearbeitet haben. Letzteres gilt insbesondere deshalb, weil der neue 2b UStG eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen enthält, welche noch durch keine hinreichend aussagekräftigen BMF- Schreiben gedeckt werden. Ferner wird in der neuen Rechtslage ein wesentlich tieferes Fachwissen aus dem öffentlichen Recht und aus dem Vergaberecht benötigt, um umsatzsteuerrelevante Sachverhalte mit deren Chancen und Risiken beurteilen zu können. Insbesondere wegen der großen Rechtsunsicherheit aus der Anwendung der Neuregelung geht die Verwaltung davon aus, dass die überwiegende Mehrheit der Kommunen deshalb zumindest für das kommende hr zur weiteren Anwendung der Altregelung optieren und dann das kommende hr nutzen werden um die neuen Chancen zu ermitteln und die Vertragsanpassungen zur Vermeidung von Nachteilen mit der erforderlichen Gründlichkeit

Seite 4 vorbereiten zu können. Auch das Land Baden-Württemberg hat eine entsprechende Erklärung abgegeben (Pressemitteilung vom 23.11.2016). Deshalb ist es erforderlich, dass bis zum 31.12.2016 eine Erklärung zur Beibehaltung der bestehenden Rechtslage beim Finanzamt eingereicht wird. Sollten im Rahmen der Aufarbeitung Erkenntnisse auftreten, die eine frühere Anwendung des neuen Rechts erfordern, könnten diese zur Entscheidung gebracht werden. Dabei ist auch die Zeit für die Anpassung der organisatorischen Folgen und der IuK-Technik mit zu berücksichtigen. 3.2. Zentralwerkstatt Nach der jetzt vorliegenden Auffassung des Finanzamts Leonberg stellt die Zentralwerkstatt bei der Feuerwehr keinen BgA dar. Daher wird dieser Bereich entgegen der bisherigen Einschätzung des Steuerberaters weiterhin hoheitlich geführt. Die Umsätze bleiben steuerfrei und ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. 3.3. Parkraumbewirtschaftung Eine mögliche Zuordnung der Parkraumbewirtschaftung zu den Stadtwerken Leonberg wird vorerst nicht weiter verfolgt, da der steuerliche Netto-Effekt zu gering ist. Unabhängig davon wird die Thematik mit dem Finanzamt weiter erörtert damit später die Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Weiteres Vorgehen Eine Optionserklärung, siehe Anlage 2, ist an das Leonberger Finanzamt bis zum 31.12.2016 zu versenden. Diese Optionserklärung ist für die Verwaltung und für die gdgenossenschaft getrennt zu beantragen. Insgesamt ist zu beobachten, wie der 2b UStG zukünftig von den Finanzbehörden ausgelegt wird. Alternativen zum Beschlussvorschlag keine Dr. Ulrich Vonderheid Erster Bürgermeister Bernhard Schuler Oberbürgermeister Anlage/n 1 Anlage 1 - Präsentation 2b UStG 2 Anlage 2 - Auszug 2b UStG 3 Anlage 3 - Musterschreiben Optionierung

BW PARTNER Bauer Schätz Hasenclever Partnerschaft mbb Top X: Neuregelung der Umsatzbesteuerung nach 2b UStG 1

Top : Neuregelung der Umsatzbesteuerung nach 2b UStG Finanzausschuss 14.11.2016 Wp/StB Dipl.-Finanzwirt (FH) Helmut Meng, MBA M.Sc. Energiewirtschaft 2

Bisher: Nur in Ausnahmefällen Unternehmer! Bisherige Prüfreihenfolge Vermögens verwaltung BgA/LuF Hoheitsbereich 1. Stufe: Prüfung BgA und Ertragsteuern (35.000, nachhaltig, ) 2. Stufe: wird auf Umsatzsteuer übertragen (zzgl. LuF) Weitestgehend deckungsgleich Nicht steuerbar bzw. steuerfrei Steuerbar 3

Verpachtungs- BgA, 4 Abs. 4 KStG Prüfung des Pächterumsatzes Immer wenn: Umsatz größer 130.000 Prüfschema für BgA bei Ertragsteuern Hoheitsbetrieb ( 4 Abs. 5 KStG) Land- & Fortwirtschaft Vermögensverwaltung (Betriebsaufspaltung beachten) Nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen Selbständige Einrichtung: abgrenzbare, besondere Organisationsform Umsatz kleiner 130.000 Wirtschaftlich & nachhaltig / von einigem Gewicht Umsatz größer 30.678 (35 T ) Umsatz kleiner 30.678 (35 T ) Kein BgA Betrieb gewerblicher Art => wurde für USt übernommen Wettbewerb? 4

Zukünftige Prüfung Jetzt: Nur in Ausnahmefällen kein Unternehmer! (Unternehmereigenschaft in jedem Bereich möglich) Vermögens verwaltung Hoheitsbereich Getrennte Prüfung Ertragsteuer: wie bisher Umsatzsteuer: ganz andere Voraussetzungen Alle Kombinationen möglich BgA/LuF Nicht steuerbar bzw. steuerfrei Steuerbar Leistung Ertragsteuer USt 1 2 3 4 5

Prüfschema für 2b UStG Prüfungsschema Unternehmereigenschaft jpör: Entgeltliche Tätigkeit auf Privatrechtlicher Grundlage? Umsatz aus gleichartigen Tätigkeiten > 17.500 p.a.? ( 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG) Öffentlich-rechtlicher Grundlage? ( 2b Abs. 1 Satz 1 UStG) Übt jpdör Katalogtätigkeit des 2b Abs. 4 UStG aus? (z.b. Lieferung von Wasser, Gas, Parkierung usw.) Realer oder potentieller Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern? Evtl. Größere Wettbewerbsverzerrungen durch Nichtbesteuerung der jpdör-tätigkeit? ( 2b Abs. 1 Satz 2 UStG) Leistung an andere jpdör? ( 2b Abs. 3 UStG) oder Evtl. Vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen wären stpfl. (inkl. Option 9 UStG)? ( 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG) oder Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht nur von jpdör zulässig? ( 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG) Zusammenarbeit nicht durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt? ( 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG) Liegt regelmäßig vor, wenn Leistungen (Leistender) - langfristig öffentlich-rechtliche Vereinbarung und - Erhalt der öffentlichen Infrastruktur / Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden Aufgabe und - ausschließlich gegen Kostenerstattung und - gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere jpdör. Kein Unternehmer i.s.d. 2 UStG Kein Unternehmer i.s.d. 2 UStG 6 Unternehmer i.s.d. 2 UStG

Anwendungszeitpunkt Übergangsregelung - 27 Abs. 22 UStG - Altes Recht 2 Abs. 3 UStG Neues Recht 2 b UStG, aber - Wahlrecht Einmalige Erklärung bis 31.12.2016 - Beschränkung des Wahlrechts auf einzelne Tätigkeitsbereiche nicht zulässig Alles oder nichts Kein Rosinenpicken - Einmaliger Widerruf der Erklärung Ab 01.01.2021 nur neues Recht 2 b UStG anwendbar 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Altes Recht Altes Recht Kein Antrag Antrag Neues Recht Neues Recht Altes Recht Antrag Widerruf Neues Recht Altes Recht Antrag Widerruf Neues Recht Altes Recht Antrag Widerruf Neues Recht 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019 31.12.2020 7

Folgen aus der Gesetzesänderung Ermittlung der monetären Auswirkungen Wo und in welcher Höhe entsteht die USt-Zusatzbelastung? Wo kann zusätzlich Vorsteuer beantragt werden? Beschlussfassung im Gemeinderat Mitteilung an das Finanzamt Vertragsanpassungen Änderung des Vertragstyps bzw. Umsatzsteuerklauseln Organisatorische Auswirkungen Neue Vorgaben für Kontierung/Rechnungseingangsprüfung (auch bei dezentraler Erfassung) Änderung der Ablaufprozesse Anpassung der IT 8

Offene Fragen - Ausblick 9

Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit! BW PARTNER Bauer Schätz Hasenclever Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Ansprechpartner: WP/StB Dipl.-Finanzwirt (FH) Helmut Meng, MBA M.Sc. Tel. 07 11/ 16 40-160 Hauptstraße 41 70563 Stuttgart 10

Haftung für Inhalte dieser Seminarunterlage Die hier abgedruckten Inhalte können nur einen allgemeinen Überblick geben, jedoch in einschlägigen Fällen eine eingehende Beratung nicht ersetzen. Auch sind stets die Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Bitte zögern Sie daher nicht, uns auf konkrete Einzelheiten und die Auswirkungen der einzelnen Punkte für Sie persönlich oder Ihr Unternehmen anzusprechen. Die Seminarunterlage wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Wir können dessen ungeachtet keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der vorstehenden Inhalte übernehmen. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Hauptstraße 41 70563 Stuttgart (Vaihingen) Telefon +49 (0)711/1640-160 Telefax +49 (0)711/1640-164 Email h.meng@bw-partner.com 11

STADT LEONBERG Vorlage 2016/053 Anlage 2 2 UStG - Unternehmer, Unternehmen (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, 1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, 2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer. (3) (weggefallen) 2b UStG - Juristische Personen des öffentlichen Rechts (1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn 1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder 2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht ( 9) einer Steuerbefreiung unterliegen. (3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn 1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder 2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt. Seite 1

STADT LEONBERG Vorlage 2016/053 Anlage 2 (4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer: 1. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden- Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind; 2. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung; 3. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe; 4. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden; 5. Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. Seite 2

STADT LEONBERG DS 2016/053 Anlage 3 MUSTER SCHREIBEN OPTIONIERUNG Finanzamt Leonberg Schlosshof 3 71229 Leonberg Dezember 2016 Umsatzsteuer der Stadt Leonberg Steuer-Nr. 70074/60040 Antrag nach 27 Absatz 22 Satz 3 UStG (Optionserklärung zur Anwendung des bisherigen Umsatzsteuerrechts) Sehr geehrte Damen und Herren, durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst. Die Änderungen sind am 1. nuar 2016 in Kraft getreten. Es gilt eine Übergangsregelung, nach der die Anwendung des 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin möglich ist. Nach 27 Absatz 22 Satz 3 UStG kann eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt einmalig erklären, dass sie 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. nuar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Hiermit erklären wir, Stadt Leonberg, dass wir für sämtliche von uns nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. nuar 2021 ausgeübten Tätigkeiten (einschließlich Behörde, Dienststelle, Betrieb gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlicher Betrieb), die Regeln des 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anwenden werden. Es ist uns bewusst, dass diese Option nicht auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen beschränkt werden kann. Ebenso ist uns bekannt, dass wir nur einen einmaligen Widerruf dieser Option mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres in der Übergangszeit und danach keine erneute Option mehr vornehmen können. Wir bitten um Bestätigung des Eingangs dieses Schreibens. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Schuler Seite 1