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Transkript:

Senatsverwaltung für Inneres und Sport 1 Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes die Präsidentin des Rechnungshofes den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Bezirksämter die Sonderbehörden die nichtrechtsfähigen Anstalten die Krankenhausbetriebe die Eigengesellschaften die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit GeschZ. (bei Antwort bitte angeben) I D 11 Bearbeiter/in: Frau Dr. Kruse Dienstgebäude: Berlin-Mitte Klosterstraße 47, 10179 Berlin Verkehrsverbindung U 2 Klosterstraße Zimmer 2225 Telefon (030) 90223-1084 Telefax (030) 9028-4203 Vermittlung (030) 90223-111 Intern E-Mail Internet ID1@seninnsport.berlin.de E-Mail nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur verwenden. www.berlin.de/seninn Datum 31. Mai 2013 nachrichtlich an den Hauptpersonalrat die Hauptschwerbehindertenvertretung Rundschreiben I Nr. 13/2013 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 zum Urlaubsabgeltungsanspruch nach Eintritt in den Ruhestand Rundschreiben I Nr. 6/2013 vom 18. Februar 2013 Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 31. Januar 2013 zum Az. 2 C 10.12 (veröffentlicht unter www.bverwg.de und bei juris) festgestellt, dass Beamte nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs haben, den sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten. Im Anschluss an mein o.g. Rundschreiben gebe ich hierzu folgende Hinweise und Empfehlungen: I. Grundsätzliches Beamte erhalten nach dem als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) geltenden Alimentationsprinzip ihre Besoldung unabhängig von einer tatsächlichen Arbeitsleistung. Auch bei Erkrankung (Dienstunfähigkeit) wird die Besoldung weiter gezahlt. Erholungsurlaub erfolgt ebenfalls unter Fortgewährung der Bezüge ( 44 BeamtenStG). Nach der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand besteht keine Dienstleistungspflicht und deshalb auch keine Urlaubsmöglichkeit mehr. Unter Zugrundelegung der nationalen Rechtsordnung wird nicht genommener Urlaub nicht durch eine Geldzahlung abgefunden. Seite 1 von 5

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) lautet: Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der EuGH hat mit Urteil vom 3. Mai 2012 (C-337/10 Rechtssache Neidel) entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Daran knüpft das o.g. Urteil des BVerwG an. Der Abgeltungsanspruch ergibt sich also nicht aus dem deutschen Recht, sondern unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der o.g. Richtlinie. II. Anspruchsvoraussetzungen Der Abgeltungsanspruch setzt nach der Rechtsprechung von EuGH und BVerwG voraus, dass bis zum Eintritt in den Ruhestand (unten 1) der Mindesturlaub (unten 2) krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte (unten 3). Eines Antrages bedarf es nicht (unten 4). 1. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand Während der Dauer des Beamtenverhältnisses bleibt es bei dem oben unter I dargestellten Grundsatz, dass statt Urlaub keine Geldzahlung verlangt werden kann. Eine Urlaubsabgeltung erfolgt nach der Rechtsprechung von EuGH und BVerwG erst bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. Auf den Grund für den Eintritt in den Ruhestand (Dienstunfähigkeit, Erreichen der Altersgrenze) kommt es nicht an. Bei einer Beendigung des Beamtenverhältnisses aus anderen Gründen (vgl. 21 BeamtStG) kommt eine Urlaubsabgeltung nicht in Betracht. 2. Beschränkung auf den Mindesturlaub Der Abgeltungsanspruch ist beschränkt auf den nach Art. 7 Abs. 1 der oben unter I genannten Richtlinie gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen (20 Tage bei 5 Arbeitstagen) pro Jahr. Nicht abgegolten werden nach der Rechtsprechung von EuGH und BVerwG somit: sog. Mehrurlaub (Urlaubstage nach 4 Abs. 1 Satz 1 EUrlVO, die über 20 Tage hinausgehen); der Schwerbehindertenzusatzurlaub von 5 Tagen nach 125 SGB IX; sonstiger Zusatzurlaub nach 12 und 12a EUrlVO; der sog. Arbeitszeitverkürzungstag nach 2 AZVO; Gleitzeitguthaben. Zur Anrechnung der vorgenannten Tage auf den Mindesturlaub siehe unten III.1. Seite 2 von 5

3. Kein Urlaub aus Krankheitsgründen Der Beamte muss aus Krankheitsgründen daran gehindert gewesen sein, seinen Urlaub zu nehmen. Dabei darf der Beamte nicht darauf verwiesen werden, dass er den Urlaub hätte nehmen können. Zwischen Erkrankung und fehlendem Urlaub muss also im Ergebnis keine Kausalität bestehen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht nach der Rechtsprechung dementsprechend grundsätzlich auch dann, wenn der Beamte im Urlaubsjahr teilweise dienstfähig war, in dieser Zeit den Urlaub aber tatsächlich nicht oder nicht vollständig genommen hat. Das gilt sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für das Jahr oder für die Jahre, in dem oder in denen der Betreffende vorübergehend wieder dienstfähig war. In beiden Fällen kann der Beamte krankheitsbedingt und damit unabhängig von seinem Willensentschluss den ihm zustehenden Urlaub nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen. Auf andere Gründe, aus denen Urlaub nicht oder nicht vollständig genommen werden konnte, ist die Rechtsprechung nicht (auch nicht analog) anzuwenden. 4. Kein Antragserfordernis Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt keinem Antragserfordernis, da dies mit dem Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechts nicht vereinbar wäre. Bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand ist daher von Amts wegen zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe ein Abgeltungsanspruch besteht (unten V). III. Anspruchshöhe 1. Ermittlung der abzugeltenden Urlaubstage Sofern der Beamte vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand (ggf. mit Unterbrechungen, oben II.3) über mehrere Jahre dienstunfähig war, ist jedes Jahr gesondert zu betrachten. Erfolgt der Eintritt in den Ruhestand nicht mit Ablauf des 31. Dezember, sondern im Laufe des Jahres, ist eine anteilige Kürzung des Mindesturlaubes von 20 Tagen vorzunehmen. Erfolgt der Eintritt z.b. zum Ende Juli, stehen nur 20 : 12 x 7 = 11 2/3 Urlaubstage zu. Die Regelung des 6 Abs. 1 Satz 2 EUrlVO, nach der bei einem Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte der Urlaub zur Hälfte und sonst voll gewährt wird, kommt für die Abgeltung nicht zur Anwendung. Bruchteile eines Urlaubstages sind in die Berechnung des Abgeltungsbetrages einzubeziehen. Verteilt sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf weniger oder mehr als 5 Arbeitstage, vermindert oder erhöht sich der Mindesturlaub von 20 Tagen entsprechend. So sind z.b. bei 3 Arbeitstagen nur 20 : 5 x 3 = 12 Tage abzugelten. Bereits in Anspruch genommene Urlaubstage sind in dem jeweiligen Jahr auf den Mindesturlaub anzurechnen, unabhängig davon, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat. Ebenso ist unbeachtlich, ob es sich um Schwerbehindertenzusatzurlaub, sonstigen Zusatzurlaub oder den Arbeitszeitverkürzungstag handelt (oben II.2). Letzterer wird vom BVerwG funktional einem Urlaubstag gleichgestellt. Gleittage sind dagegen nicht anzurechnen, weil sie anderweitig geleistete Arbeitszeit ausgleichen. Seite 3 von 5

Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie bei Beginn des Ruhestandes nicht verfallen und nicht verjährt sind. Nach 9 Abs. 2 Satz 2 EUrlVO verfällt der Urlaub grundsätzlich zwölf Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Die Dienstbehörde kann nach 9 Abs. 2 Satz 3 EUrlVO in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. Erkrankungen (vorübergehende Dienstunfähigkeit), die die Inanspruchnahme des Urlaubs innerhalb der grundsätzlichen Verfallsfrist von 12 Monaten verhindern, sind ein besonderer Fall im Sinne des 9 Abs. 2 Satz 3 EUrlVO. In diesen Fällen verfällt der Urlaub 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ( 9 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz EUrlVO). Damit besteht in Berlin für den Fall längerer Erkrankungen eine Verfallsregelung, die den europäischen Mindeststandard übersteigt, da der EuGH einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten gebilligt hat (Urteil vom 22. November 2011, C-214/10). 2. Ermittlung des Abgeltungsbetrages pro Tag Bei der Berechnung des Betrages, der dem Beamten für jeden abzugeltenden Tag zusteht, ist die Bruttobesoldung nach 1 Abs. 2 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin zugrunde zu legen. Um die Auswirkungen zufälliger Schwankungen der Besoldung zu verringern, ist laut BVerwG auf die Besoldung abzustellen, die der Beamte in den letzten drei Monaten vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand erhalten hat. Aus dem gleichen Grund sind Sonderzahlungen und Nachzahlungen nicht zu berücksichtigen. 3. Gesamtberechnung des Abgeltungsbetrages Insgesamt kann der Abgeltungsbetrag somit nach der folgenden Formel berechnet werden: Besoldung der letzten drei Monate : Anzahl der indiv.wochenarbeitstage x abzugeltende Urlaubstage 13 (Wochenzahl eines Quartals) Der Abgeltungsbetrag unterliegt der Steuerpflicht. Eine Anrechnung auf die Versorgungsbezüge kommt nicht in Betracht. IV. Verjährung Der Abgeltungsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ( 195 BGB), beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt ( 199 Abs. 1 BGB). Abgeltungsansprüche wegen einer Zurruhesetzung im Jahr 2010 verjähren also zum Ende dieses Jahres. Die Verjährung wird durch die Erhebung eines Widerspruches gehemmt ( 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB). V. Verfahren Soweit keine anderweitige Zuständigkeit festgelegt ist, wird folgendes Verfahren empfohlen: Die Ermittlung der abzugeltenden Urlaubstage (oben III.1) ist von der Dienstbehörde vorzunehmen. Die Anzahl der abzugeltenden Tage ist der für die Zahlung der Bezüge zuständigen Stelle mitzuteilen, welche die Berechnung und Auszahlung des Abgeltungsbetrages (oben III.2 und 3) vornimmt. Dem Beamten ist ein rechtsmittelfähiger Bescheid über die Urlaubsabgeltung zu erteilen. Seite 4 von 5

Die anhängigen Verfahren sind auf der Grundlage der obigen Hinweise und Empfehlungen abzuschließen. Durch das Urteil des BVerwG ist seit 31. Januar 2013 höchstrichterlich festgestellt, dass nach Maßgabe des Urteils ein Abgeltungsanspruch besteht. Daher sollten alle Fälle, in denen der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand in diesem Jahr erfolgten, auf das Bestehen von Abgeltungsansprüchen überprüft werden. Das Rundschreiben ist im Intranet unter www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben abrufbar. Im Auftrag Dr. Kruse Seite 5 von 5