Enteignung für Eisenbahnen: ein Praxisfall FER-Jahrestagung Neues zur Eisenbahninfrastruktur am 06. und 07. März 2014 in Dortmund
Vorhaben Seite 2
Vorhaben Seite 3
Vorhaben Seite 4
Vorhaben Seite 5
Verfassungsrechtliche Grundlagen Schutz des Eigentums, Art. 14 Abs. 1 GG Seite 6
Art. 14 GG (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Seite 7
Verfassungsrechtliche Grundlagen Schutz des Eigentums, Art. 14 Abs. 1 GG Begriff der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG Anforderungen an die Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG Seite 8
Art. 14 GG (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Seite 9
Zugriff auf fremde Grundstücke Vorzeitige Besitzeinweisung, 21 AEG Enteignung, 22 AEG Seite 10
Vorzeitige Besitzeinweisung, 21 AEG Voraussetzungen, 21Abs. 1 AEG Seite 11
Vorzeitige Besitzeinweisung, 21 Abs. 1 AEG Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. Seite 12
Vorzeitige Besitzeinweisung, 21 AEG Voraussetzungen, 21Abs. 1 AEG Verfahren Antrag bei der Enteignungsbehörde, 21Abs. 1 S. 1 AEG Anhörung, 20 Abs. 2 S. 1 AEG Ggf. Beweissicherung, 21Abs. 3 AEG Seite 13
Enteignung, 22 AEG (1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach 18 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. (2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend. (3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. (4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder. Seite 14
Enteignung, 22 AEG Weitere Rechtsgrundlagen EEG NRW, 22 Abs. 4 AEG BauGB ImmoWertV Seite 15
Enteignung, 22 AEG Weitere Rechtsgrundlagen Gegenstand der Enteignung Enteignungszweck und Enteignungsbegünstigter Voraussetzungen Planfeststellung oder Plangenehmigung, vollziehbar, 4 Abs. 3 S. 1 EEG NRW Allgemeinwohl, 22Abs. 2 AEG Notwendigkeit, 22 Abs. 1 S. 1 AEG, 7 Abs. 1 EEG NRW Subsidiarität, 4 Abs. 1 EEG NRW Gescheiterter freihändiger Erwerb, 4 Abs. 2 S. 1 EEG NRW Zweckentsprechende Verwendung, 4 Abs. 2 S. 2 EEG NRW Seite 16
Enteignung, 22 AEG Verfahren Antrag, 19 EEG NRW Entziehung und Übertragung des Eigentums, Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung, vorab über den Übergang des Eigentums unter Anordnung einer Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu entscheiden Erörterungstermin, 25 EEG NRW Entscheidung der Enteignungsbehörde, 29, 30 EEG NRW Ausführungsanordnung + Eintragungsersuchen, 33 EEG NRW Seite 17
Enteignung, 22 AEG Verfahren Enteignungsentschädigung Grundsatz, 8 Abs. 1 EEG NRW Entschädigung ist kein Schadensersatz Rechtsverlust, 8 Abs. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 EEG NRW, ImmoWertV Andere Vermögensnachteile, 8 Abs. 2 Nr. 2, 11 EEG NRW Rechtsschutzfragen Gespaltener Rechtsweg Kammer für Baulandsachen, atypische Zusammensetzung Verwaltungsgericht Schluss Seite 18
Seite 19
Hansastr. 30, 44137 Dortmund