Verantwortlicher Einkauf der öffentlichen Hand und großer Organisationen Meißen 22.-23. Mai 2008 Was fordern Stakeholder von der öffentlichen Vergabe? DGB Sachsen Manja Sellenthin 1
Allgemeine Anforderung bisherige Konzentration auf rein wirtschaftliche Gesichtspunkte, wird negativ bewertet nicht das wirtschaftlichste Angebot sollte den Zuschlag bekommen, sondern das, welches auch soziale und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigt wir fordern also eine stärkere Berücksichtigung von sozialen und ökologischen Kriterien so genannten vergabefremden Kriterien 2
Tariftreue- und Mindestlohnregelung die Kriterien gelten dabei sowohl für den Auftragnehmer, als auch für mögliche beauftragte Nachunternehmen wichtigste Forderung aus Gewerkschaftssicht ist die nach einer Tariftreueregelung bzw. Mindestlohnregelung im Vergaberecht Ziel ist die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen und Lohndumping, Förderung existenzsichernder Einkommen, Verminderung der Belastung der sozialen Sicherungssysteme 3
Tariftreue- und Mindestlohnregelung Wettbewerb wird somit nicht über die Lohn- und Gehaltskosten ausgetragen, sondern über die Qualität der zu erbringenden Leistung ein Beispiel für eine sinnvolle Regelung enthält das Berliner Vergabegesetz dies wurde aufgrund des Urteils des EuGHs im Fall Rüffert zurückgenommen 4
Tariftreue- und Mindestlohnregelung Entlohnung nach den jeweils in Berlin geltenden Entgelttarifen zum tarifvertraglich festgelegten Zeitpunkt Verpflichtung gilt auch für Nachunternehmen Wenn es in Branchen keinen Entgelttarifvertrag gibt oder die anwendbaren Entgelttarife ein Entgelt von weniger als 7,50 vorsieht, erfolgt die Vergabe unter der Auflage, das mindestens 7,50 gezahlt werden müssen. Die Auftragnehmer muss seine Tariftreue schriftlich nachweisen und dies auch für potentielle Nachunternehmen sicherstellen und nachweisen 5
Tariftreue- und Mindestlohnregelung zurzeit wird in den Bundesländern, die eine Tariftreueregelung im Vergabegesetz haben, geprüft, inwieweit die entsprechende Anpassung des Gesetzes im Rahmen des Urteils der EuGHs möglich ist Bundesländer mit Tariftreueregelungen sind: Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt hatten ein entsprechendes Gesetz, haben dieses aber 2006 bzw. 2002 wieder aufgehoben 6
Erstausbildung bevorzugte Vergabe an Unternehmen, die Ausbildungsplätze anbieten, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen eine entsprechende Regelung enthält z.b. das hessische Vergabegesetz 7
Frauenförderung bei gleichen Angeboten bevorzugte Vergabe von Aufträgen an Firmen, die sich an Frauenförderprogrammen beteiligen Beispiel: Frauenförderverordnung in Berlin (z.b. Umsetzung eines Frauenförderplans, Einsetzung einer Frauenbeauftragten, usw.) 8
Vereinbarkeit von Beruf und Familie bevorzugte Vergabe von Aufträgen an Firmen, die Maßnahmen zur Vereinbarkeit fördern damit ist sowohl die Betreuung von Kindern, als auch die Pflege von Angehörigen gemeint denkbare Leistungen in diesem Zusammenhang wären: betrieblicher Sonderurlaub bei Krankheit des Kindes, Kinderspielzimmer im Betrieb usw. unbezahlte Freistellung für Pflege von Angehörigen, Teilfreistellungen, betrieblich bezahlter Sonderurlaub für Kurzzeitpflege eines/r Angehörigen 9
Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen Ausschluss von Produkten bei der Beschaffung, die nicht diesen Kriterien entsprechen z.b. keine Beschaffung von Produkten, die durch Kinderarbeit entstanden sind Voraussetzung dafür ist, dass es entsprechende unabhängige Prüfungen am Ort der Produktion gibt Einsatz von Gütesiegeln 10
fair gehandelte und ökologische Produkte das gleiche gilt für den Bereich von fair gehandelten und ökologischen Produkten bei der Beschaffung hier ist eine stärkere Berücksichtigung entsprechender Produkte notwendig einige Kommunen, wie beispielsweise München und Ravensburg, berücksichtigen diese Kriterien bereits 11
Ausweitung der Branchen Ausweitung der Branchen, die unter ein entsprechendes Vergabegesetz fallen der Geltungsbereich sollte sich nicht nur auf das Baugewerbe, sondern auch auf das Liefer,- Verkehrs,- Entsorgungs- und Dienstleistungsgewerbe beziehen Berlin hat alle Branchen mit in das Vergabegesetz aufgenommen 12
Schwellenwert Schwellenwert sollte nicht gegeben sein, da sonst versucht werden könnte, einen Aufträge in mehrere zu unterteilen, um die sozialen und ökologischen Kriterien zu umgehen Sachsen hat zur Zeit einen Schwellenwert von 50.000 13
Schwellenwert Schwellenwerte/Auftragswert der einzelnen Bundesländer: Hessen 50.000 Niedersachsen 30.000 Rheinland-Pfalz 20.000 Bremen, Schleswig-Holstein 10.000. Bayern, Berlin, Hamburg, Saarland keinen 14
Umgang mit Niedrigstangeboten von der Vergabe ausgeschlossen werden sollten Bieter, die im Vergleich mit anderen Bietern ein unterdurchschnittlich niedriges Angebot vorlegen (10% niedriger als das nächst höchste Angebot Überprüfung durch Vergabeprüfstellen) es ist davon auszugehen, dass das Angebot auf Kosten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstanden ist Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung, Qualität der Leistung sollte im Vordergrund stehen 15
Nachweise Zur Überprüfbarkeit der Angaben des Bieters sollten dem Angebot folgende Unterlagen beigefügt sein: aktuelle Nachweise der zuständigen in- oder ausländischen Finanzbehörde, Sozialversicherungsträger und Sozialkasse des Baugewerbes über die vollständige Entrichtung von Steuern und Beiträgen ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister eine unterschriebene Tariftreueerklärung Nachweis über die Beteiligung an den genannten sozialen und ökologischen Kriterien bzw. Belege über entsprechende Gütesiegel 16
Nachweise zur Verringerung des bürokratischen Aufwandes ist das Anlegen eines Registers sinnvoll (Präqualifikationsverzeichnis) in diesem werden die genannten Daten zentral erfasst (Voraussetzung ist eine regelmäßige Aktualisierung) Vorteil: Unterlagen müssen nicht bei jedem neuen Angebot mit eingereicht werden, sondern liegen bereits vor 17
Kontrollmöglichkeiten Der Auftraggeber muss die Möglichkeit haben, in alle relevanten Unterlagen, die die Einhaltung der sozialen und ökologischen Kriterien betreffen, Einsicht zu nehmen; dies muss vor, während und nach der Auftragsvergabe möglich sein. 18
Sanktionsmöglichkeiten Wenn nachweislich gegen die genannten Kriterien verstoßen wurde, muss es die Möglichkeit der Anwendung von Vertragsstrafen bzw. des zeitweiligen Ausschlusses von der Vergabe öffentlicher Aufträge geben. 19
Vergabebericht Als weiterer Kontrollmechanismus sollte dem Landtag jährlich ein Vergabebericht vorgelegt werden, der nicht nur die reinen Zahlen und das Volumen der vergebenen Aufträge beinhaltet, sondern auch Auskunft über die Einhaltung der sozialen und ökologischen Kriterien gibt. Damit besteht für den Gesetzgeber die Möglichkeit, bei Abzeichnung von Nichteinhaltung der sozialen und ökologischen Kriterien entsprechende Maßnahmen und Änderungen vorzunehmen. 20
Fazit es ist klar, dass es nicht einfach ist, alle diese Kriterien in einem Vergabegesetz durchzusetzen, gerade unter Berücksichtigung des Rüffert-Urteils da bohrt man an sehr dicken Brettern es wird nur Schritt für Schritt möglich sein, die einzelnen Kriterien durchzusetzen 21
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Gibt es Fragen? 22