Unterhaltsvorschuss; Schlussabrechnung ( 27 Abs. 2 letzter Satz UVG 1) )

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Transkript:

Unterhaltsvorschuss; Schlussabrechnung ( 27 Abs. 2 letzter Satz UVG 1) ) Mit Zustellnachweis! Soweit sich einzelne Detailangaben aus angeschlossenen Unterlagen ergeben, genügt ein Hinweis auf die Beilagen. An den Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichtes Jugendwohlfahrtsträger (Stampiglie) Geschäftszahl Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen! Betrifft: Kind Titel Nachname Vorname geboren am Geburtsdatum UV Falls erwerbstätig, Beruf und Dienstgeber 1. Angaben zur Person des Unterhaltsschuldners Titel Nachname Vorname Geburtsdatum Geburtsort Versicherungsnummer Anschrift

Derzeit unbekannten Aufenthalts Letzter bekannter Aufenthalt war ca. (Datum) in Arbeitgeber (mit Anschrift) Firma Sonstiges (z.b. Strafverfahren wegen 198 StGB) 2. Angaben über allenfalls noch bestehende Unterhaltsforderungen des Kindes Laufender Unterhaltsanspruch 2) ( 27 Abs. 1 erster Fall UVG) in Höhe von mtl. (bis voraussichtlich ) 3) In Ausnahmefällen kann noch ein Unterhaltsanspruch des Kindes für die Zeit sechs Monate vor Stellung des Vorschussantrags bestehen ( 27 Abs. 1 zweiter Fall UVG af) 4) in Höhe von 3. Anlass für die Vorlage der Schlussabrechnung 27 Abs. 2 letzter Satz erster Fall UVG (vollständige Rückzahlung; es entfallen die Angaben zu 4. bis 8.; die Summe der abgeführten Beträge ist jedoch unter Punkt 4. 1.Satz anzuführen) 27 Abs. 2 letzter Satz zweiter Fall UVG (Beendigung der gesetzlichen Vertretung) Die gesetzliche Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers endete am wegen: Eintritt der Volljährigkeit des Kindes Tod des Kindes Enthebung des Jugendwohlfahrtsträgers (Beschluss des GZ vom ) Sonstiges

4. Forderung des Bundes (Legalzession nach 30 UVG) Auf die dem Kind nach den Bestimmungen der 3, 4 Z 1 und/oder Z 4 und/oder Z 5 UVG zu Recht gewährten Vorschüsse wurden dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes überwiesen. (Die letzte Abfuhr erfolgte mit dem Filetransfer/mit der Abfuhrliste für ) 5) Die Unterhaltsforderungen des Kindes sind im Ausmaß der gewährten und noch nicht rückersetzten Vorschüsse von Gesetzes wegen auf die Republik Österreich, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes, übergegangen ( 30 UVG). Dieser Betrag und die restlich noch hereinzubringende Unterhaltsforderung sind nachstehend detailliert aufgeschlüsselt. Aufstellung aller Exekutionstitel 7) Gesamte Unterhaltsleistung des Unterhaltsschuldners an den Jugendwohlfahrtsträger: Gesamtbetrag der ausständigen UV-Forderungen des Bundes 4) : Gesamtbetrag der aus allen Exekutionstiteln noch ausständigen (bevorschussten und nicht bevorschussten) Unterhaltsforderungen: 5. Freiwillige Leistungen des Unterhaltsschuldners 6) Der Unterhaltsschuldner zahlt freiwillig ( mtl.); allfällige Rechtsgrundlage (z.b. Ratenzahlungsvereinbarung, Abtretungsvereinbarungen über Entgeltsansprüche): 6. Exekutionsverfahren Exekutionsverfahren zu E des Bezirksgerichtes Das Verfahren ist noch anhängig; gemäß 31 Abs. 2 UVG tritt der Bund in dieses Verfahren ein. Das Verfahren ist bereits seit beendet. Noch laufende oder wirksame Exekutionsverfahren (z.b. zwangsweise Pfandrechtsbegründungen an Liegenschaften oder Fahrnisexekutionen): aus E erfolgten bisher UV-Rückzahlungen in Höhe von

aus E erfolgten bisher UV-Rückzahlungen in Höhe von Sonstige Hinweise zu unternommenen Einbringungsmaßnahmen: Eine Ausfertigung der Exekutionsbewilligung und/oder des Einstellungsbeschlusses ist/sind angeschlossen. 7. Insolvenzverfahren Konkurs-/Sanierungsverfahren zu S des LG/HG Schuldenregulierungsverfahren zu S des BG Das Insolvenzverfahren ist noch nicht aufgehoben; gemäß 31 Abs. 2 UVG tritt der Bund in dieses Verfahren ein. Das Insolvenzverfahren ist bereits aufgehoben. Eine Forderungsanmeldung erfolgte nicht, weil Der Unterhaltsrückstand für die Zeit von bis wurde in einer Gesamtsummer von angemeldet. Nähere Angaben im Fall eines Sanierungsplans/Zahlungsplans: Quote (Prozent, Betrag): Raten, Fälligkeit: Der Schuldner hat die Zahlungsbedingungen nicht erfüllt qualifizierte Mahnung erfolgte noch nicht qualifizierte Mahnung erfolgte am Nachfrist mittlerweile erfolglos verstrichen Zwangsmaßnahmen daher bereits eingeleitet (welche?) Zwangsmaßnahmen noch nicht eingeleitet Ablauf der Nachfrist am Nähere Angaben im Fall eines Abschöpfungsverfahrens

Treuhänder: Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurden an den Bund 4) überwiesen. hereingebracht. Davon wurden Aufstellung der einzelnen Beträge samt Monat der Abfuhr: Eine Ausfertigung der Forderungsanmeldung und/oder des Beschlusses über die Bestätigung von Zahlungsplan/ Sanierungsplan bzw. Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bzw. über eine sonstige Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist/sind angeschlossen. 8. Verlassenschaftsverfahren nach dem Unterhaltsschuldner Der Unterhaltsschuldner ist am verstorben. Das Verlassenschaftsverfahren ist/war beim Bezirksgericht zu A anhängig. Nähere Angaben zum Verlassenschaftsverfahren: Der Unterhaltsrückstand von wurde zur Verlassenschaft angemeldet. Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens: Unterbleiben einer Abhandlung ( 153 AußStrG) Überlassung an Zahlungs statt ( 154 AusStrG) an Nachlasskonkurs (Datum des Beschlusses, Quote, Sonstiges) Einantwortungsbeschluss vom Namen und Wohnadressen der Erben: Bedingte/unbedingte Erbantrittserklärung (bei ) Angaben zur Hereinbringung der offenen Forderung gemäß 31 a UVG von den Erben: Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens wurden hereingebracht. Davon wurden an den Bund 4) überwiesen.

Einfach Beilagen Ort, Datum Unterschrift und Amtssiegel Erläuterungen 1) Dieses UVGForm 4 kann sowohl in allen Fällen verwendet werden, in denen der (erstmalige) Antrag auf Gewährung von Vorschüssen vor dem 1.1.2010 bei Gericht eingelangt ist und damit das UVG af zur Anwendung gelangt, als auch in jenen, in denen der (erstmalige) Antrag nach dem 31.12.2009 bei Gericht eingelangt ist und das UVG nf (FamRÄG 2009, BGBl. I Nr. 75/2009) anzuwenden ist. 2) Es ist nur der noch bestehende materiellrechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes, der gemäß 140 ABGB der aktuellen Rechtslage entspricht, anzuführen. Das heißt, dass z.b. das anrechenbare Eigeneinkommen des Kindes zu berücksichtigen ist. 3) Hier sind möglichst präzise Angaben erforderlich (z.b. Ende der Schulausbildung am... oder Ende der Berufsausbildung am... ). 4) Die Regelungen der (alten) Rangordnung isv 27 Abs. 1 UVG af sind weiterhin anzuwenden, wenn der (erstmalige) Antrag auf Gewährung von Vorschüssen vor dem 1.1.2010 bei Gericht eingelangt ist. 5) Um Missverständnisse und Rückfragen möglichst hintan zu halten, wäre stets der Monat der letzten Abfuhr anzuführen. 6) Vereinbarungen mit dem Schuldner (Stundung, Teilzahlung, Abtretung von Entgeltansprüchen udgl.) sollen grundsätzlich nur bis auf Widerruf geschlossen werden (Kopien mögen angeschlossen werden). 7) Bitte hier nur das Datum, die Geschäftszahl und die Behörde anführen.