Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung

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Transkript:

Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach 35 GGVSEB auf Straßen im Gebiet des Kreises Bergstraße Aufgrund des 35 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB) vom 22.01.2013, wird hiermit der Fahrweg im Kreis Bergstraße für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt. 1. Gefährliche Güter 1.1. Gefährliche Güter genannt in der Tabelle 2.1 der Anlage 1 Nummer 2 in Verbindung mit 35 Abs. 1 Satz 1 GGVSEB: Entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzende Stoffe der Klasse 2, ab jeweils 6.000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit. 1.2. Gefährliche Güter genannt in der Tabelle 4 der Anlage 1 Nummer 4 in Verbindung mit 35 Abs. 1 Satz 2 GGVSEB: Entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 Verpackungsgruppe I oder II. 2. Fahrweg 2.1. Allgemeines Fahrwege sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4.. Ausgeschlossen als Fahrweg sind die Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3., es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung (nach 46 StVO) vorliegt. 2.2. Positivnetz Zum Positivnetz zählen Autobahnen ( 35 Abs. 2 GGVSEB) sowie außerhalb geschlossener Ortschaften, die autobahnähnlich ausgebauten Straßen (Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung mit oder ohne Mittelstreifen) Bundesstraßen Landesstraßen sowie Kreisstraßen Innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 der StVO) die Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 StVO), soweit diese Strecken nicht dem Negativnetz angehören.

2.3. Negativnetz Das Negativnetz besteht aus den mit den Zeichen 261 und 269 StVO oder mit anderen Verkehrsverbotszeichen des StVO gekennzeichneten Straßen, sowie solchen Wegstrecken, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verlaufes, ihrer Umgebung oder sonstigen Kriterien eine erhöhte Gefährdung beinhalten. Dies sind im Landkreis Bergstraße folgende Strecken: 2.3.1. L 3120 Heppenheim-Mörlenbach (ganzjährig, alle Listengüter. Grund: Gefällstrecke) 2.3.2. L 3111 Einhausen-Forsthaus Jägersburg (ganzjährig, wassergefährdende Stoffe. Grund: Wasserschutzgebiet) 2.3.3. L 3261 Forsthaus Jägersburg Abzweig L 3345 (ganzjährig, wassergefährdende Stoffe. Grund: Wasserschutzgebiet) 2.3.4. L 3345 Straßeneinmündung L 3261 Bensheim (ganzjährig, alle Listengüter, Grund: gefährliche Engpässe in der Ortsdurchfahrt Schwanheim) 2.3.5. K 67 Bensheim-Schwanheim - Bensheim-Fehlheim (ganzjährig, alle Listengüter, Grund: gefährliche Engpässe in den Ortsdurchfahrten Schwanheim und Fehlheim bei Straßenbreiten von 4 m ohne Bürgersteig) 2.3.6. K 77 von L 3399 bei Winterkasten-Laudenau (ganzjährig, alle Listengüter, Grund: Gefällstrecke VZ 261 StVO) Darüber hinaus gehören zum Negativnetz auch andere Strecken und Streckenabschnitte des klassifizierten und nicht klassifizierten Straßennetzes, die aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs mit Verkehrsverbotszeichen der StVO gekennzeichnet sind. 2.4. Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges) Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen. Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.b. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.b. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt. 2.4.1. Gefällstrecken Soweit die Gefällstrecken für den aufmerksamen Kraftfahrer nicht rechtzeitig erkennbar sind, wird auf die Gefahr durch Zeichen 108 StVO hingewiesen. 2.4.2. Wasserschutzgebiete Zahlreiche klassifizierte Straßen tangieren Wasserschutzgebiete. Die Grenzen der Einzugsbereiche dieser Gebiete sind durch Zeichen 354 StVO Seite 2 von 5

3. Benutzung des Fahrweges 3.1. Benutzungspflicht der Autobahnen Grundsätzlich sind nach 35 Abs. 2, Satz 1 GGVSEB die Autobahnen zu befahren. 3.2. Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der der Beladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Rangfolge zu benutzen: - Autobahnähnlich ausgebaute Straßen - Bundesstraßen - Landesstraßen - sowie Kreisstraßen Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste vorhandene Straße anzufahren und dann zu benutzen ist. Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortsschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße soweit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist. Soweit geschlossene Ortsschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen. 3.3. Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen. Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren. Für die Weiterfahrt gilt entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren. 3.4. Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4.) mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4.), so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden. 3.5. Fahrwege außerhalb des Positivnetzes Sofern die Benutzung von Straßen des Negativnetzes unumgänglich ist, wird eine Ausnahmegenehmigung nach 46 StVO der zuständigen Straßenverkehrsbehörde benötigt. Seite 3 von 5

3.6. Besondere Verhaltensvorschriften Beim Befahren der Strecken nach Ziffern 2.4.1 und 2.4.2 obliegt dem Fahrzeugführer eine besondere Sorgfaltspflicht. Er muss insbesondere seine Fahrgeschwindigkeit den entsprechenden Gegebenheiten anpassen. 4. Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer 4.1. Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges (Fahrauftrag) Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.b. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, schriftlich zu beschreiben (Fahrauftrag). 4.1.1. Abweichung aus unvorhergesehenen Gründen: Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Haltebzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen. 4.1.2. Abweichung aus betrieblichen Gründen: Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer oder einer von ihm beauftragten Person ein Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen. 4.2. Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person, hat dem Fahrer das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gibt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf den Fahrweg nach Nummer 2.4 befindet. 4.3. Mitführungspflicht Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen. Über die Einweisung sind Aufzeichnungen zu führen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen. Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer von Antritt der Fahrt auszuhändigen. Seite 4 von 5

4.4. Aufbewahrungspflicht Die Unterlagen nach den Nummern 4.1 bis 4.3 sind vom Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren. 5. Übergangsregelung an den Landesgrenzen Bei Beförderungen aus einem anderen Bundesland ist ab Landesgrenze das Positivnetz, ggfs. auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4) anzufahren. 6. Hinweis auf Bußgeldvorschriften Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Vorschriften über die Fahrwegbestimmungen nach 37 GGVSEB in Verbindung mit 10 Abs. 1 GGBefG bußgeldbewehrt sind. 7. Inkrafttreten Die Allgemeinverfügung tritt am 01.11.2013 in Kraft. Sie ergeht unbefristet unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Allgemeinverfügung außer Kraft. In Vertretung gez. Unrath Verwaltungsoberrätin Seite 5 von 5