GESETZLICHE GRUNDLAGEN

Ähnliche Dokumente
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat

Bewilligung Solaranlagen in den Kantonen Thurgau + Schaffhausen

Inventar der Baudenkmäler gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG)

Denkmalpflege. Erziehungsdirektion des Kantons Bern / Amt für Kultur

Umsetzung der Gebäudeinventare ISOS und BIB

Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt

Bewilligung Solaranlagen im Kanton Schaffhausen

Kanton St.Gallen Baudepartement PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht

STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006

7, Ziffo 5-8, folgende Zonen- und Bauordnung für

Rechnungs-Gemeindeversammlung. 11. Juni Geschäft. Verordnung über Beiträge der Gemeinde an Massnahmen für den Naturund Heimatschutz

Zukunft braucht Herkunft. Bauinventar. Kantonale Denkmalpflege Luzern

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Raumentwicklung. Inventar. der Denkmalschutzobjekte im Kanton Zürich

Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Zuständigkeiten, Verfahren und Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen)

Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt

BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987

Bewilligung Solaranlagen im Kanton Thurgau

Neues aus dem Rechtsdienst

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen

REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Stadt. Reglement über Bau und Unterhalt von Strassen

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG)

Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret)

SCHLATT TG Reglement Bootsliegeplätze

Öffentliche Bekanntmachung vom bis / bis

Reglement für Reklameanlagen

Was ist ein Denkmal? Inventar- und Schutzobjekte im Kanton Zug

Strassenreglement. gemäss 19 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) der Gemeinde Ballwil. vom. 23. Mai 2005

Solaranlagen im Ortsbild

GEMEINDE STALDENRIED

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT. Juni Entwurf 8. Juni 200

BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993

Zustimmung Gemeindeversammlung am... Im Namen der Gemeindeversammlung Der Präsident:... Der Protokollführer:...

Protokoll des Stadtrates

Zukunft braucht Herkunft

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

Richtlinien für Reklamen

Reglement Controllingkommission Gemeinde Eich

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hüttenboden», Laufen

Einbezug von Altbauten in Arealüberbauungen

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte

Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in Bauzonen

PARKIERUNGSREGLEMENT

Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz

Reglement. Controlling- Kommission

Reglement über Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen vom 24. April 1995

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar )

IV G/1/1. Gesetz über den Natur- und Heimatschutz. I. Allgemeines

Satzung für den Denkmalbereich "Hindenburgstraße, Bad Oeynhausen" vom

Teilrevision Personalreglement: Änderung der Bestimmungen über die Familienzulage ( 35) und der Erziehungszulage ( 36)

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat

Die Schweiz auf dem Weg zu einer nachhaltigen Raumentwicklung; ein Werkstattbericht

Bericht und Antrag 13105

GEMEINDE EMMEN. Strassenreglement

Erläuternder Kurzbericht gemäss Art. 47 RPV

3'016 m2 Bauland. Hauptwil bei Bischofszell. in der Dorfzone plus Park

Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013

Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinie Objektschutz Hochwasser

Parkplatzreglement vom in Kraft seit

Anpassung kantonaler Richtplan Kapitel L 4 Wald

Statuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh.

Einwohnergemeinden Tägertschi und Münsingen Fusionsreglernent. Fusionsreglement

Teilrevision Planungs- und Baugesetz. Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland

Revision Orts- und Zonenplanung. Informationsveranstaltung

Richtlinien Fenstersanierungen. Kategorie 1 Einzelobjekte (kantonales Inventar oder Bundesinventar)

Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT

Reglement über die Übernahme von privaten Strassen durch die Gemeinde

Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen

Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen

Protokollauszug. Sitzung vom 20. Dezember 2016 Beschluss Nr. 389/2016

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg

Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz. Rückmeldeformular. Name / Firma / Organisation / Amt

MERKBLATT Denkmalpflege Antworten zu häufig gestellten Fragen

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen

Nr. 575 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 9. September 2002 * (Stand 1. Januar 2008)

WEGLEITUNG FÜR DIE VERWENDUNG DER SPORT-TOTO-ANTEILE IN DEN KANTONEN

V E R O R D N U N G. über das nächtliche Dauerparkieren. auf öffentlichem Grund. (Laternengaragen-Verordnung)

HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN

Stadtbildkommission Schaffhausen Pflichtenheft

Privater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion:

Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt

Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG)

ÖREB = Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

VERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG

zur Einführung von Massnahmen betreffend die Ferienhäuser auf den öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees

Revision Waldabstandslinien

Stadt Cloppenburg Entwicklungskonzept Handlungsbedarf (Stand 12. Oktober 2015)

Einwohnergemeinde Boltigen

REGLEMENT BETREFFEND DIE GEMEINDESTRASSEN, DIE ÖFFENTLICHEN STRASSEN PRIVATER EIGENTÜMER SOWIE DER PRIVATSTRASSEN (Strassenreglement)

Transkript:

12032015 GESETZLICHE GRUNDLAGEN Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) in Kraft seit 1 April 1994 1 TG NHG 1 Natur und Landschaft sowie das kulturgeschichtliche Erbe, insbesondere erhaltenswerte Objekte, sind zu schützen und zu pflegen Beeinträchtigte Natur oder Landschaft ist, soweit sinnvoll, möglich und zumutbar, wiederherzustellen 3 GESETZLICHE GRUNDLAGEN 10 TG NHG 1 Die Gemeinden sichern Schutz und Pflege erhaltenswerter Objekte in erster Linie durch Reglemente oder Nutzungspläne nach Planungs- und Baugesetz Zum gleichen Zweck können die Gemeindebehörden Anordnungen über erhaltenswerte Einzelobjekte durch Entscheid treffen 2 Die Anordnungen der Gemeinden können in Eingliederungsoder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverboten, Nutzungsbeschränkungen, umfassenden Eingriffsverboten oder Bewirtschaftungsvorschriften bestehen Sie haben den Grundsatz der Verhältnismässigkeit in sachlicher und örtlicher Hinsicht zu wahren 4 2

12032015 GESETZLICHE GRUNDLAGEN 15 TG NHG 1 Die Gemeinden erlassen ein Reglement über Beitragsleistungen an die Kosten von Massnahmen zum Schutz und zur Pflege erhaltenswerter Objekte 2 Im Bereich der Denkmalpflege betragen die Beiträge für Massnahmen zu Gunsten von Objekten, deren Schutz und Pflege gemäss 10 gesichert wurde, mindestens 10 % der anrechenbaren Kosten 5 GESETZLICHE GRUNDLAGEN 27 TG NHG Die Gemeinden haben die Anordnungen gemäss 10 innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen Der Regierungsrat kann diese Frist ausnahmsweise verlängern 6 3

12032015 KANTONALE VORGABEN Kantonaler Richtplan: Kap 19 Kulturobjekte Planungsgrundsätze: Erhaltenswerte Bauten sind zu schützen und zu pflegen Der Schutz schliesst auch das Innere der Bauten (Ausstattung) und die Umgebung ein Eingriffe sind fachgerecht vorzunehmen Ausgangslage: Zur Ausgangslage gehören die geschützten Bauten Festsetzung: Auf der Basis der Hinweisinventare regeln die Gemeinden den Schutz und die Pflege der erhaltenswerten Bauten 7 BEGRIFFE Hinweisinventar Richtplan (Kanton / Gde) Schutzplan Beitragsreglement Verbindlichkeit Nicht direkt verbindlich Erlass durch Amt für Denkmalpflege Grosser Rat (Kt) / Gemeinderat (Gde) Gemeinderat Planungsinstrument Behördenverbindlich Allgemeinverbindlich Gemeindeversammlung 8 4

12032015 Bisher: Kat A Besonders wertvoll: 3 Objekte Kat B Wertvoll: 22 Objekte Kat C Gesamtform erhaltenswert: ~130 Objekte Total: 25 Kulturobjekte unter Schutz 9 Schutzvorschriften Gemeinde: 1/2 Art 5 Besonders wertvolle und wertvolle Objekte (Kat A und B) Diese im Schutzplan bezeichneten Objekte sind mit allen wesentlichen Einzelteilen mitsamt ihrer Umgebung geschützt Es besteht ein Abbruchverbot sowie die Pflicht zum Unterhalt der Bausubstanz und deren fachgerechten Renovation Bei Erneuerungen, Veränderungen und Ergänzungen gilt ein strenger Beurteilungsmassstab Der Beizug von Spezialisten sowie des kant Amtes für Denkmalpflege ist Pflicht 10 5

12032015 Schutzvorschriften Gemeinde: 2/2 Art 5 Besonders wertvolle und wertvolle Objekte (Kat A und B) Sämtliche inneren und äusseren Änderungen bedürfen einer Bewilligung Der Gemeinderat kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen, soweit dies für den Schutz des Kulturobjektes erforderlich ist Der Eigentümer oder andere Berechtigte erhaltenswerter Objekte haben Anspruch auf Beiträge an Kosten, welche zur Erhaltung der historischen Bausubstanz anfallen 11 Schutzvorschriften Gemeinde: 1/3 Art 5 Objekte mit der Einstufung «Gesamtform erhaltenswert» (Kat C) Objekte mit der Einstufung Gesamtform erhaltenswert sind nach Möglichkeit zu erhalten Ein Abbruch ist bewilligungspflichtig und nur zulässig, wenn der bauliche Zustand derart schlecht ist, dass ein übermässiger finanzieller und/oder bautechnischer Aufwand für deren Erhalt notwendig ist oder eine sinnvolle Umnutzung nur mit übermässigem Aufwand möglich ist Die Bauherrschaft hat den Nachweis für die Zulässigkeit eines Abbruches zu beweisen 12 6

12032015 Schutzvorschriften Gemeinde: 2/3 Art 5 Objekte mit der Einstufung «Gesamtform erhaltenswert» (Kat C) Mit einer Abbruchbewilligung legt der Gemeinderat die Kriterien für einen allfälligen Ersatzbau fest Je nach Stellenwert und Situierung des ursprünglichen Objektes kann für die Ersatzbaute die ganze oder teilweise Wiederaufnahme der äusseren Gesamtform wie Lage im Grundstück, Baufluchten, Geschosszahl und -höhen, Gebäudehöhen, Dachform, Dachaufbauten, Trauf- und Firsthöhen, Art der Befensterung, Materialisierung und Farben verlangt werden 13 Schutzvorschriften Gemeinde: 3/3 Art 5 Objekte mit der Einstufung «Gesamtform erhaltenswert» (Kat C) Wird ein «Gesamtform erhaltenswertes» Objekt unter Beizug von Spezialisten und dem kant Amt für Denkmalpflege fachgerecht restauriert, kann der Gemeinderat angemessene Beiträge ausrichten, wobei das Objekt neu in die Kategorie «geschützte Objekte» eingestuft wird und einem Abbruchverbot unterliegt 14 7

12032015 Beitragsreglement Gemeinde Art 3 Beitragsberechtigte Objekte Beitragsberechtigt sind die im Schutzplan eingetragenen Objekte der Kategorien «wertvoll» und «besonders wertvoll» (Kat A und B) Art 4 Kantonsbeitrag Der Kantonsbeitrag und dessen Verfahren richtet sich nach den 25-31 der Verordnung zum Natur- und Heimatschutzgesetz 15 Beitragsreglement Gemeinde Art 5 Gemeindebeitrag Sofern der Kanton Beiträge ausrichtet, leistet die Gemeinde ebenfalls einen Beitrag von 10 % der anrechenbaren Kosten Art 6 Anrechenbare Kosten Die anrechenbaren Kosten umfassen die Kosten zur Erhaltung, Pflege und Restaurierung der historischen, zu schützenden Bausubstanz Der Gemeinderat bestimmt über die Anerkennung der anrechenbaren Kosten abschliessend 16 8

12032015 AUFGABENSTELLUNG Genehmigungsentscheid DBU Nr 24 vom 13032012 - Die Gemeinde wird aufgefordert, den Schutzplan zu überarbeiten und insbesondere über die Unterschutzstellung oder Nicht- Unterschutzstellung von 40 explizit erwähnten Objekten zu entscheiden - Neues Hinweisinventar von 2007 ersetzt jenes von 1980 Der bestehende Schutzplan ist auch deshalb im Bereich Kulturobjekte anzupassen Dieser Verpflichtung kommt die Gemeinde nun nach 18 VORGEHEN IN DER GEMEINDE Vorgehen: Begehung und Besichtigung zur Bewertung u a nach Kriterien Gebäudestellung, Lage Kubus Struktur Substanz Zustand Zuschläge/Abzüge Weitere Überprüfungen / Anpassungen nach Vernehmlassung möglich 19 9

12032015 ENTWURF NEUE PLANUNG Resultat Prüfung: 15 Kulturobjekte wurden im Hinweisinventar der Denkmalpflege zurückgestuft Die verbliebenen als «besonders wertvoll» oder «wertvoll» eingestuften Kulturobjekte sollen nun mit einer Ergänzung des Schutzplans verbindlich unter Schutz gestellt werden (sofern nicht bereits mit bisherigem Schutzplan oder per Einzelverfügung (Gemeinderatsentscheid) unter Schutz) Von den als «Gesamtform erhaltenswert» eingestuften Gebäuden wird nur noch eine kleine Auswahl als Objekte der Kat C «Gesamtform erhaltenswert» in den revidierten Schutzplan übernommen Die restlichen Gebäude dieser Kategorie werden aus dem Schutzplan entlassen 20 ENTWURF NEUE PLANUNG Entwurf Schutzplan: Kat A Besonders wertvoll: 4 Objekte (bisher 3) Kat B Wertvoll: 41 Objekte (bisher 22, davon 1 abgebrochen) Weitere Schutzobjekte: 3 Objekte (unverändert) Kat C Gesamtform erhaltenswert: 20 Objekte (bisher rund 130) 21 10

12032015 ENTWURF NEUE PLANUNG Mögliche Schutzvorschriften (Entwurf): Vorschlag Kat C (Teil 1) Objekte mit der Einstufung «Gesamtform erhaltenswert» stehen nicht unter eigentümerverbindlichem Schutz Sie haben für das Ortsbild einen besonderen Stellenwert und sind nach Möglichkeit zu erhalten Bei Abbrüchen sind gut ins Ortsbild eingepasste Ersatzbauten vorzusehen Die äussere Gesamtform der erhaltenswerten Kulturobjekte (Lage, Baufluchten, Bauvolumen, Dachform, Firstrichtung) ist bei Um-/ Ersatzbauten im Interesse des Ortsbildschutzes nach Möglichkeit zu erhalten Störende An- oder Aufbauten sind zu vermeiden 22 ENTWURF NEUE PLANUNG Mögliche Schutzvorschriften (Entwurf): Vorschlag Kat C (Teil 2) Abbruchbewilligungen sind restriktiv zu handhaben und nur nach vorgängiger Fachstellungnahme und sorgfältiger Interessenabwägung zu erteilen Nötigenfalls kann der Gemeinderat durch Entscheid gemäss 10 TG NHG ein Objekt zum Kulturobjekt erheben 23 11