Verwaltungsbericht von Landrat Dr. Rolf-Oliver Schwemer zur Kreistagssitzung am 15. Juni 2015

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1 Verwaltungsbericht von Landrat Dr. Rolf-Oliver Schwemer zur Kreistagssitzung am 15. Juni 2015 Herr Kreispräsident, meine Damen und Herren, über folgende Themen werde ich berichten: Ausbau der Windenergie in Schleswig-Holstein nach dem Urteil des OVG Schleswig Kanaltunnel - Sachstand Geschwindigkeitsüberwachung auf der Rader Hochbrücke Schulische Assistenz Ausbau der Windenergie in Schleswig-Holstein nach dem Urteil des OVG Schleswig Wie Sie der Berichterstattung in den Medien entnehmen konnten, hat der Landtag am 22. Mai 2015 das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes, das Windenergieplanungssicherstellungsgesetz, beschlossen. Das Gesetz ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein am 4. Juni 2015 veröffentlicht worden und damit inzwischen in Kraft getreten. Wesentlicher Inhalt ist die Änderung des 18 und die Einfügung eines 18 a Landesplanungsgesetz. Durch diese Regelung wird eine zeitlich auf zwei Jahre befristete generelle Untersagung raumbedeutsamer Windkraftanlagen zur Sicherung der Aufstellung

2 neuer Regionalpläne und zur Fortschreibung des bestehenden Landesentwicklungsplans durch Gesetz geschaffen. Damit sind bis zum 5. Juni 2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig. Die Landesplanungsbehörde kann die Untersagung um ein weiteres Jahr verlängern. Gleichzeitig sieht das Gesetz die Zulassung von Ausnahmen von der generellen Unzulässigkeit vor. Das Gesetz trifft keine Regelung über das jeweilige Genehmigungsverfahren der einzelnen Anlage, sondern normiert nur deren zeitlich begrenzte, raumordnerische Unzulässigkeit. Erwartet wird, dass die Staatskanzlei kurzfristig, voraussichtlich nach Kabinettsberatung am morgigen Dienstag (16. Juni 2015), einen Planungserlass veröffentlichen wird, der im Anhang die harten und weichen Tabukriterien benennen sowie weitere Abwägungskriterien auflisten wird. Auf dieser Grundlage wird die Landesplanung entscheiden, ob eine Ausnahme von der generellen Unzulässigkeit zugelassen werden kann. Diese ist Voraussetzung für das sich anschließende reguläre Genehmigungsverfahren, welches weiterhin vom zuständigen Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) durchgeführt wird. Eine vorläufige Entwurfsfassung dieses Runderlasses liegt der Kreisverwaltung vor und wurde in der vergangenen Woche an den kreisangehörigen Bereich weitergeleitet. Mit der Bekanntgabe der Planungsabsicht beginnt jetzt bei der Landesplanungsbehörde die Erarbeitung von Entwürfen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und zur Teilaufstellung der Regionalpläne I bis III zum Sachthema Windenergie. Im Sinne einer umfassenden Informationsbeschaffung sollen u. a. die Kreise bereits vor Einleitung der förmlichen Beteiligungsverfahren eingebunden werden. Nach Erstellung der Planentwürfe erhalten die Öffentlichkeit und die Beteiligten im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Monaten. Darüber hinaus wird die Landesplanungsbehörde das umfängliche Planverfahren mit verschiedenen Veranstaltungen begleiten und die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit fortlaufend informieren. Insbesondere will sie im Herbst 2015 eine landesweite Informations- und Diskussionsveranstaltung durchführen.

3 Die gerade beschriebene Vorgehensweise halte ich für angemessen im Sinne der Beteiligten und Betroffenen. Allerdings habe ich Zweifel, ob die Umsetzung all dieser Schritte innerhalb eines Zeitrahmens von zwei oder maximal drei Jahren gelingen wird. Interessant wird noch werden, in welcher Form die Kreise eingebunden werden sollen. In der Vergangenheit war es in ähnlich gelagerten Fällen so, dass die Kreise in die Vorarbeiten eingebunden wurden. Beispielsweise hatten zahlreiche Kreise bei der vergangenen und jetzt vom OVG Schleswig für unwirksam erklärten Teilfortschreibung der Regionalpläne Kreiswindkonzepte erstellt. Damit verbunden war die Erwartung, dass die Vorarbeiten der Kreise in die Regionalpläne einfließen. Allerdings wissen wir auch, was damals aus den Vorschlägen des Kreises Rendsburg- Eckernförde wurde. Ein Großteil der seinerzeit vom Kreis vorgeschlagenen Flächen wurde von der Landesplanungsbehörde verworfen, stattdessen wurden andere, auf kommunaler Ebene abgelehnte Flächen als Eignungsgebiete aufgenommen. Nach grober Schätzung lag der Grad der Übereinstimmung zwischen den Ende 2012 veröffentlichten, vom Land endgültig festgestellten Eignungsgebieten und denen, die wir als Kreis vorher gemeldet hatten, irgendwo zwischen 30 und 40 Prozent. Und neben der Arbeit, die innerhalb der Kreisverwaltung seinerzeit geleistet wurde, kamen noch Kosten für die seinerzeitig von der WFG beauftragte und von der Kreisverwaltung begleitete Untersuchung in Höhe von rund 30.000 Euro dazu. Kanaltunnel Sachstand Auch dieses Thema war in den letzten Tagen Gegenstand der Presseberichterstattung. Gleichwohl möchte ich Sie nochmals unmittelbar über den aktuellen Sachstand informieren: An sich sollte die Sanierung des Rendsburger Kanaltunnels Ende 2013 abgeschlossen sein. Nach mehrfachen Verschiebungen von angekündigten Endzeitpunkten hatten wir uns im vergangenen November mit einer Delegation, bestehend aus den Herren Christiansen, Dr. Dolgner, Eggert und Rösener, dem Bürgermeister der Stadt Rendsburg Herrn Gilgenast, sowie den Herren Fröhlich und Bock für den Unternehmensverband und die IHK, gemeinsam mit unseren Bundestagsabgeordneten Dr. Wadephul und Rix auf den Weg nach Berlin gemacht.

4 Dort führten wir mit dem Parlamentarischen Staatssekretär des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, Herrn Enak Ferlemann, ein Gespräch, in dem folgende Ergebnisse erzielt wurden: Staatssekretär Ferlemann hat die Sanierung des Rendsburger Kanaltunnels zur Chefsache in seinem Hause gemacht. Er erklärte, dass die Tunnelsanierung bis Ende 2016 abgeschlossen sein wird. Anschließend kam der Staatssekretär am 16. Februar 2015 nach Rendsburg und bestätigte dort in einer Sitzung des Regionalentwicklungsausschusses den Zeitplan. Am vergangenen Montag - keine 4 Monate nach dieser Sitzung - wurde ich von dem mir als Ansprechpartner benannten Abteilungsleiter im Bundesverkehrsministerium Herrn Klingen darüber informiert, dass der Zeitplan nicht mehr zu halten sei. Wir befinden uns damit wiederum in der Situation, mit der wir seit Beginn dieser Baustelle leben müssen: Alle paar Monate wird der Zeitplan über den Haufen geworfen und ein neuer Fertigstellungstermin genannt. Gerade um aus dieser mangelnden Verlässlichkeit rauszukommen, fuhren wir seinerzeit nach Berlin. Weil wir hofften, dass wir von dem Parlamentarischen Staatssekretär eine verlässliche Aussage bekommen. Nun gibt es also wieder einen neuen Zeitplan: Die Fertigstellung der Oströhre soll nunmehr bis Ende 02/2016 erfolgen. Im Anschluss soll es eine erneute Planungsphase geben, um die Planungen für die Weströhre zu überarbeiten. Die Dauer dieser Planungsphase ist noch offen; auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt, dass ein Zeitraum von 12 Monaten durchaus realistisch erscheint. Danach soll die Weströhre saniert werden. Hierfür werden 12 Monate plus x kalkuliert. Noch ist unklar, ob während der Planungsphase der Tunnel 4-spurig oder nur 2-spurig befahrbar sein wird. Eine Entscheidung darüber soll noch im Laufe des Juni getroffen werden.

5 Ich hoffe sehr, dass es gelingen wird, den Tunnel während dieser erneuten Planungsphase 4-spurig offen zu halten. In dem Fall wäre es auch unerheblich, ob die Planungsphase 12, 18 oder gar 24 Monate dauert. Zumal die Zeit dann genutzt werden könnte, die Planungen für die Weströhre so zu überarbeiten und zu optimieren, dass die Sanierung der Weströhre tatsächlich in 12 Monaten gelingt. Herr Klingen hat übrigens auch zugesagt, in der zweiten Jahreshälfte 2015 nach Rendsburg zu kommen und in einer Sitzung des Regionalentwicklungsausschusses zu der Tunnelbaustelle Rede und Antwort zu stehen. Dieses Angebot ist zu begrüßen und von dem Vorsitzenden des Ausschusses, Herrn Albrecht, auch schon im Regionalentwicklungsausschuss kommuniziert worden. Geschwindigkeitsüberwachung auf der Rader Hochbrücke Um die Belastung der Rader Hochbrücke durch den Verkehr zu reduzieren und dadurch die Standsicherheit des Bauwerks bis zur Fertigstellung eines Neubaus zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Einhaltung der Tempobeschränkung konsequent zu überwachen und Verstöße zu ahnden. Die ausschließliche Zuständigkeit für die Geschwindigkeitsüberwachung auf den Bundesautobahnen liegt nach der einschlägigen Richtlinie des Landes in Schleswig- Holstein bei der Landespolizei. Das Land hatte zwischenzeitlich an den Kreis Rendsburg- Eckernförde die Bitte herangetragen, künftig die Aufgabe der Geschwindigkeitsüberwachung auf der Rader Hochbrücke in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Dafür wäre aber eine Änderung der Zuständigkeitsregelung erforderlich geworden. Da eine Gefährdung der Standsicherheit der Brücke vor Fertigstellung eines Neubaus mit massiven Nachteilen für die Region und insbesondere den Kreis als Wirtschaftsstandort verbunden wäre, hatten wir dem Land unsere Bereitschaft hierzu signalisiert. Wie Sie der Presse entnehmen konnten, hat der Verkehrsminister des Landes Schleswig- Holstein, Herr Meyer, nunmehr aber entschieden, dass das Land die Geschwindigkeitsüberwachung auf der Rader Hochbrücke selbst in die Hand nehmen und stationäre Blitzeinrichtungen aufstellen will.

6 Ich begrüße diese Entscheidung. Es muss alles dafür getan werden, dass die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Rader Hochbrücke sehr kurzfristig sichergestellt wird. Wer diese Aufgabe wahrnimmt, ist demgegenüber nicht entscheidend. Wenn das Land jetzt einen Weg gefunden hat, die ihm obliegende Aufgabe ohne unsere Hilfe wahrzunehmen, ist das ein gutes Zeichen für die Region. Schulische Assistenz Nach monatelangen Verhandlungen wurde vor kurzem zu dem Thema Schulische Assistenz ein Ergebnis erzielt. Hintergrund: 54 SGB XII und 35a SGB VIII definieren im Rahmen der Eingliederungshilfen den Anspruch von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, behinderungsspezifische Defizite auszugleichen und damit die Teilhabe am Unterricht zu ermöglichen. Die Hilfen erfolgen überwiegend in Form von Schulbegleitungen. Mit Hinweis auf 4 und 5 des Schleswig-holsteinischen Schulgesetzes hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 17. Februar 2014 festgestellt, dass Hilfen, die dem Kernbereich der schulischen Arbeit zuzuordnen sind, Aufgaben der Schule und nicht des Trägers der Eingliederungshilfe sind. In der Konsequenz werden durch diesen Beschluss für den Bereich Schule die vom Sozial- und Jugendhilfeträger zu erbringenden Leistungen der Eingliederungshilfe eingegrenzt. Wie schwer die Abgrenzung zukünftig ist, zeigt folgendes Beispiel: Kümmerte sich z.b. in der Vergangenheit die Schulbegleitung bei einem psychisch kranken und aggressiven Kind darum, den Schüler umfassend dahingehend zu betreuen und anzuleiten, dass er sich am Unterrichtsgeschehen beteiligt, so hat im Sinne des inklusiven Bildungs- und Erziehungsauftrags die Schule zukünftig selbst dafür zu sorgen, dass Schülerinnen und Schüler Regel- und Ordnungssysteme einhalten und motiviert und angeleitet am Unterricht teilnehmen. Die Aufgabe der Eingliederungshilfe im engeren Sinne bezieht sich dann darauf, Hilfestellungen bei aggressivem, selbst- und fremdgefährdendem Verhalten zu gewähren.

7 Nach dem Beschluss des Landessozialgerichts hat das Land seine Verpflichtung anerkannt und bis zu einer endgültigen Lösung eine Beteiligung in Höhe von 15 Mio. Euro p.a. an den Aufwendungen der Sozial- und Jugendhilfeträger an den Kosten der Eingliederungshilfen in Schulen zugesagt. Im Gegenzug wurde seitens der Träger der Sozial- und Jugendhilfe zugesagt, die bisherige Bewilligungspraxis für das laufende Schuljahr aufrecht zu halten. Im Rahmen des am 22. Mai 2015 von der Landesregierung vorgestellten Konzepts hat das Land nunmehr zugesagt, beginnend ab dem Schuljahr 2015/16 für eine flächendeckende Einstellung von Schulischen Assistenzkräften an den Grundschulen zu sorgen. Diese nunmehr vom Land gestellten oder jedenfalls finanzierten Schulischen Assistenzkräfte sind zuständig für die dem Kernbereich der schulischen Arbeit zuzuordnenden Unterstützungsleistungen bei der Integration behinderter Schülerinnen und Schüler. Damit entfällt ab dem Schuljahr 2015/2016 im Grundschulbereich die Beteiligung des Landes an den Kosten der Eingliederungshilfe. Folgerichtig werden die Träger der Sozialund Jugendhilfe ab diesem Zeitpunkt für den Grundschulbereich die Leistungen der Eingliederungshilfe auf ihren engeren Zweck begrenzen. Zur Sicherstellung der notwendigen Unterstützungsleistungen für behinderte und von einer Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schüler ist es daher erforderlich, dass die Leistungen der Eingliederungshilfen und die Leistungen der schulischen Integration koordiniert werden, der Einsatz der Schulischen Assistenzkräfte bedarfsgerecht erfolgt und der Ressourceneinsatz unter fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Die Gestaltung der Zusammenarbeit von Eingliederungshilfe und Schule erfordert abgestimmte und verlässliche Systeme bei der Koordination und Steuerung der Unterstützungsleistungen.

8 In diesem Kontext ist die Frage der Organisation der Schulischen Assistenz von Bedeutung. Das Land eröffnet hierzu folgende Optionen: 1. Die Schulträger von Grundschulen oder Förderzentren übernehmen die Aufgabe unmittelbar, indem sie selbst Anstellungsträger der Schulischen Assistenzkräfte werden, 2. die Schulträger beauftragen freie Träger mit der Aufgabe, oder 3. das Land wird unmittelbar Anstellungsträger der Schulischen Assistenzkräfte. Schulische Assistenzkräfte sind mit dem Auftrag der Förderung benachteiligter und behinderter Kinder Teil der inneren Schulangelegenheiten. Sie tragen dazu bei, den inklusiven Erziehungs- und Bildungsauftrag von Schulen umzusetzen. Wer auch immer diese Aufgabe zukünftig wahrnimmt, sollte sich bewusst sein, dass damit große Herausforderungen verbunden sind: Es bedarf einer fachlichen Steuerung der Schulischen Assistenzkräfte. Es wird eine Verantwortung gegenüber den anspruchsberechtigten behinderten Kindern und ihren Eltern begründet. Der Zeitfaktor sollte im Auge behalten. Mit der Aufgabe der Schulischen Assistenz sollte möglichst am 1. August 2015 begonnen werden. Bis dahin ist nicht mehr viel Zeit. Bis dahin landesweit 314 Schulische Assistenzkräfte einzustellen, wird ohnehin kaum gelingen. Insofern empfehle ich den Schulträgern, die mit der Übernahme dieser Aufgabe verbundene Verantwortung und die damit verbundenen Herausforderungen sorgfältig abzuwägen. An das Land, genauer gesagt, die Schulräte vor Ort, kann ich nur appellieren, alles dafür tut, dass die Schulischen Assistenzkräfte überall dort, wo kommunale Schulträger die Aufgabe nicht übernehmen möchten, zügig eingestellt werden. In Kenntnis der besonderen Herausforderungen hat die Stadt Eckernförde bereits erklärt, die Anstellungsträgerschaft nicht zu übernehmen. Dies gilt auch für den Schulträger Kronshagen.

9 Anders scheint die Haltung bei eher kleineren Schulträgern zu sein. Hier werden Art und Umfang der Aufgaben und die damit verbundene Verantwortung vielerorts anders interpretiert. Am 25. Juni 2015 findet eine Informationsveranstaltung der Schulräte und des Jugendamtes für die Schulträger statt. Die Einladung ist bereits erfolgt. Der Kreis steht bereit, um das Tätigwerden der schulischen Assistenzkräfte im Rahmen der vom Land definierten Eckpunkte inhaltlich und konzeptionell zu begleiten. Rendsburg, 15. Juni 2015 Dr. Rolf-Oliver Schwemer Landrat