Staatskanzlei Rechtsetzungstechnik und Rechtsetzungssprache "Mit Gesetzen ist es wie mit Würsten. Es ist besser, wenn man nicht sieht, wie sie gemacht werden." Dr. Benedikt van Spyk, Leiter-Stv. Staatskanzlei
Zu meiner Person Ausbildung Seit 1998 in St.Gallen wohnhaft, Studium und Promotion an der Universität St.Gallen 2004 bis 2007 Assistent, Lehrstuhl für öffentliches Recht einschliesslich Europarecht und Völkerrecht 2008 Anwaltspatent Beruf Leiter-Stv. Mitglied Ethikkommission des Kantons St.Gallen Lehrbeauftragter für Öffentliches Recht an der HSG Ersatzmitglied Anwaltskammer Seite 1
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Gesetzmässigkeitsprinzip Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101) "Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht." Art. 8 Abs. 1 der Kantonsverfassung (sgs 111.1) "Grundlage staatlichen Handelns ist das Recht." 1. Erfordernis des Rechtsatzes generell-abstrakte Normen und nicht individuell-konkrete Anordnungen 2. Erfordernis der genügenden Normstufe «Wichtiges» gehört ins Gesetz im formellen Sinn 3. Erfordernis der genügenden Normbestimmtheit Norm muss so bestimmt sein, dass Einzelne ihr Verhalten danach richten können Seite 3
Rechtsetzungstechnik Seite 4
Übersicht Gesetzgebungsverfahren Vorprüfung Seite 5
Verbindlichkeit Die Regierung des Kantons St.Gallen hat am 3. Juli 2012 im Einvernehmen mit der Redaktionskommission des Kantonsrates des Kantons St.Gallen die Anwendung des Rechtsetzungsleitfaden durch folgende Weisung für verbindlich erklärt (RRB 2012/512): Rechtsetzungsleitfaden Art. 1. Departemente und Staatskanzlei wenden bei Erstellung von Erlassentwürfen den Rechtsetzungsleitfaden vom 3. Juli 2012 an. Vollzugsbeginn Art. 2. Diese Weisung wird ab 1. August 2012 angewendet. Seite 6
2. Neue Erlasse "Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen" (Charles de Montesquieu ) Seite 7
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Erlasstitel und Erlassdatum Seite 9
Ingress Seite 10
Gliederung Inhalt Hauptteil 1. Gliederung nach zeitlicher Abfolge 2. Gliederung nach der Organisationshierarchie 3. Gliederung nach der gedanklichen Logik 4. Gliederung nach dogmatischen Unterscheidungen 5. Gliederung gemäss dem übergeordenten Erlass Seite 11
Gliederung und Gliederungstitel Seite 12
Randtitel und Unterrandtitel Seite 13
Artikel und Absätze Seite 14
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Fragen und Übung 1 Seite 17
3. Änderung eines Erlasses "Das Leben hat immer mehr Fälle, als der Gesetzgeber sich vorstellen kann." (Norbert Blüm) Seite 18
Erlasstitel Seite 19
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4. Hinweise zur Erlasssprache und Erlassinhalt "Die Arbeit an der Sprache ist Arbeit am Gedanken." (Friedrich Dürrenmatt) Seite 21
Grundsätze Rechtsnormen sind präzise (d.h. eindeutig, vollständig und kohärent), verständlich und knapp zu formulieren. Der Erlasstext beschränkt sich auf die unerlässliche verbindliche Anordnung. Er enthält keine Beschreibungen, Hintergrundinformationen, Begründungen, Zweckangaben oder Erklärungen. Seite 22
Einleitungsteil Seite 23
Verweise Seite 24
4. Formulierung von Verhaltensanweisungen 1. Vermeiden von Modalverben 2. Bei der Festlegung von Verhaltensanweisungen ist die klare Hervorhebung der Normadressaten oder des Normadressaten wichtig. 3. Sprachliche Gleichbehandlung Seite 25
Fragen und Übung 2 Seite 26