lnfoline Sozialhilfe Fachanweisung zur Kooperation zwischen Jobcenter team.arbeit.hamburg und den Fachstellen für Wohnungsnotfälle

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Fachanweisung zur Kooperation zwischen Jobcenter team.arbeit.hamburg und den Fachstellen... Seite 1 von 6!http//www.hamburg.de/ba sfi/fa-sg bii-kap03-22/nafl/1368/regi ster-fm/j I http/ /www.hamburg.de/ba sfi/fa-sgbi i-ka p03-2lf nuf\h 1 http J lwww. h am burg. d e/ba sfi/fa-sg bi i- ka p03-22/nofl/9996/ su bn avi gati an-fm/j /99a9 Olmsu~hbboxU-1 mrlgl d e... j t j.--- ---... _... Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration lnfoline Sozialhilfe Fachanweisung zur Kooperation zwischen Jobcenter team.arbeit.hamburg und den Fachstellen für Wohnungsnotfälle Regelungen für die Standorte von Jobcenter team.arbeit.ham burg zu den Aufgaben und zur Zusammenarbeit mit den Fachstellen für Wohnungsnotfälle der Bezirksämter bei den Leistungen zur Wohnungssicherung, zur Wohnungsintegration und der öffentlichen Unterbringung (Gz.: SI 2261122.10-21-2). Stand 24.06.2013. Inhaltsverzeichnis 1. Inhalt und Ziele 2. Vorgaben 3. Berichtswesen 4. Inkrafttreten 1. Inhalt und Ziele 14 Abs. 3 Satz 3 des Vertrages über die Gründung und Ausgestaltung einer gemeinsamen Einrichtung gern. 44b Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) regelt, dass die Kooperation zwischen den Standorten der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter team.arbeit.hamburg (nachfolgend genannt Standorte") und den Fachstellen fü r Wohnungsnotfälle der Bezi rksämter (nachfolgend genannt Fachstellen") fortgesetzt und die bestehenden Kooperationsvereinbarungen über den 31.12.2010 hinaus fortgeführt und weiterentwickelt werden. Grundlage für die Kooperation ist die Folgevereinbarung gern. 3 Abs. 3 Satz 3 ARGE-Vertrag vom 27.09.2005 (nachfolgend genannt Folgevereinbarung") zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Aufgaben zwischen team.arbeit.hamburg - Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II Uetzt Jobcenter team.arbeit.hamburg), der Behörde für Soziales und Familie Uetzt Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration) und den Bezirksämtern. Gern. den Beschlüssen der Trägerversammlung liegt die Durchführung der Leistungen nach 22 SGB II (http://www.qesetze-iminternet.de/sgb 2/ 22.htmll und 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II (http://www.gesetze-im-internet. de/sgb 2/ 24.htmll im Rahmen der Wohnungssicherung, öffentlichen Unterbringung und Wohnungsversorgung bei den Fachstellen und bei den Standorten. Nach der Übersicht Betroffene Leistungsansprüche und Aufgabenteilung sowie Zusammenarbeit" obliegen den Fachstellen die Aufgaben in der Spalte B" und den Standorten die Aufgaben in der Spalte C" (Anlage 1 (http:/twww.hambu rg.de/conte ntblob/3261990/data/fa-sgbii-22- kooperation-jobcenter-anlaqe-1.pdfl). Die Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen wird für die Standorte durch die vorliegende Fachanweisung und für die Fachstellen in den Bezirken durch eine inhaltsgleiche Arbeitshilfe geregelt. Ziel ist die Sicherung von Wohnraum, die Vermeidung von Obdachlosigkeit durch öffentliche Unterbringung sowie die Vermittlung in eine neue Wohnung, damit Erwerbstätige ihren Arbeitsplatz behalten können bzw. bei arbeitslosen erwerbsfähigen Menschen die Chancen auf eine Integration in den Arbeitsmarkt verbessert werden. 2. Vorgaben 2.1 Konkrete Zusammenarbeit im Einzelfall Unmittelbare Schnittstellen zwischen den Standorten und den Fachstellen bestehen bei den Leistungen zur Wohnungssicherung, einschl. Mietdirektzahlung, der öffentlich-rechtlichen Unterbringung, den Leistungen für die Wohnungsversorgung von Obdachlosen und Personen in öffentlicher Unterbringung (z.b. Wohnungsbeschaffungskosten, Angemessenheit der Kosten der Unterkunft, Leistu ngen für die Wohnungsrenovierung bei Einzug), den Leistungen zur Erstausstattung für die Wohnung von Obdachlosen und Personen aus öffentlicher Unterbring ung,

Fachanweisung zur Kooperation zwischen Jobcenter team.arbeit.hamburg und den Fachstellen... Seite 2 von 6 dem Sozialmanagement. Die Standorte und die Fachstellen sollen bei der Sachverhaltsklärung direkt Kontakt zu einander aufnehmen, damit im Einzelfall konkret und zügig die erforderlichen Leistungen bereitgestellt bzw. Maßnahmen ergriffen werden können. Eine Übersicht über die jeweiligen Aufgaben der Fachstellen und der Standorte (http://www.hamburg.de/c ontentblob/3261990/data/fa-sgbii- 22-kooperation-jobcenter-anlaqe-1.pdD ist als Anlage 1 (http:/fwww.hamburq.de/contentblob/3261990/data/fa-sqbii-22-kooperation-jobcenteran lage-1. pdfl beigefügt. 2.2 Beachtung der fachlichen Regelungen Bei der Gewährung kommunaler Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach 22 SGB 11 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb 2/ 22.htmll (laufende und einmalige Leistungen fü r Wohnungskosten, z.b. für Miete, Kaution einschließlich der besonderen Regelungen für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren sowie der Leistungen für die Wohnungssicherung) und die Erstausstattung der Wohnung gern. 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB 11 (http://www.gesetze-im-intern et. de/sgb 2/ sind die dazu bestehenden fach behördlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 24.htmll Bei sanktionsbedingten Leistungskürzungen sind die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu (LINK zu) 31, 31 a, 31 b, 32 SGB 11 zu beachten. 2.3 Feststellung des Hilfebedarfs und Gewährung der Leistung Die Prüfung und Feststellung des Hilfebedarfes nach 22 Abs. 1 bis 7 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb 2/ 22.htmll sowie nach 22 Abs. 8 SGB 11 fhttp://www.qesetze-im-internet.de/sqb 2/ 22.htmll für die Übernahme von Schulden zu r Sicherung der Unterkunft und nach 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb 2/ 24.htmll fü r die Erstausstattung der Wohnung obliegt ausschließlich den Fachstellen im Rahmen der Wohnungssicherung der Wohnraumversorgung für Obdachlose und Personen aus der öffentlichen Unterbringung, der Bewilligung der öffentlichen Unterbringung. Die Bedarfsfeststellung umfasst den dem Grunde nach anzuerkennenden Bedarf (einschließlich 22 Abs. 5 SGB II (h ttp://www.qesetze-iminternet.de/sqb 2/ 22.htmll), die Höhe des Hilfebedarfs und die Form der Leistung (Beihilfe oder Darlehen). Durch diese Beurteilung des Hilfebedarfes aus einer Hand soll Handlungssicherheit für die Leistungsberechtigten und fü r die Verwaltung erreicht werden. Die Fachstellen teilen den zuständigen Standorten mit dem Hilfebedarf schriftlich auch die Rechtsgrundlage, den Sachverhalt und die Gründe für die Entscheidung mit. Die Fachstellen begründen ihre Entscheidung in der Regel so, dass die Standorte sie in den Bescheid für den Leistungsempfänger mit aufnehmen können. Die Standorte sind an die Entscheidung gebunden und gewähren die Leistung umgehend, damit miet- und vollstreckungsrechtliche Fristen gewahrt werden bzw. Wohnraum fristgerecht angemietet werden kann. Bei Ablehnung einer beantragten Leistung nach 22 Abs. 1 bis 7 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb 2/ 22.htmll, 22 Abs. 8 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb 2/ 22.htmll (nur für die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft) und..21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb 2/ 24.htmll begründen die Fachstellen die Ablehnung gegenüber den Standorten. Gibt es aus Sicht der Standorte maßgebliche Gesichtspunkte für eine Ablehnung oder Bewilligung der Leistung, so teilen sie diese schriftlich der Fachstelle mit, um gegebenenfalls im Konsens eine andere Entscheidung herbeizuführen. In Wohnungssicherungsfällen sind die frühzeitigen Informationspflichten (Ziff. 2.4.1) zu beachten. Für den Fall, dass eine Einigung zwischen der Fachstelle und dem Standort nicht erreicht werden kann, bleibt die endgültige Entscheidu ng der Fachstelle vorbehalten. Ausschließlich den Standorten obliegt die Feststellung des Hilfebedarfes, die Bewilligung und Zahlbarmachung bei den Leistungen nach 22 Abs. 8 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb 2/ 22.htmll für die Übernahme von Schulden zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (z.b. wenn Schulden bei einem Versorgungsunternehmen (Strom, Wasser, Gas) bestehen). 2.4 Wohnungssicherung

Fachanweisung zur Kooperation zwischen Jobcenter team.arbeit.hamburg und den Fachstellen... Seite 3 von 6 Zu den Hilfen der Wohnungssicherung, bei denen die Fachstellen und die Standorte eng bzw. abgestimmt zusammen arbeiten sollen, gehören die Gewährung von Leistungen für die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft z.b. Mietschuldenübernahme nach 22 Abs. 8 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb 2/ 22.htmll. die Gewährung von Leistungen bei der Beschaffung von Ersatzwohnraum, wenn im Einzelfall (z.b. bei verhaltensbedingten Kündigungen) der bestehende Wohnraum nicht gehalten werden kann die Direktanweisung von Leistungen nach 22 Abs. 7 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb 2/ 22.htmll Dies gilt ebenso bei sanktionsbedingten Leistungskürzungen nach 31 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb 2/ 32 SGB II (http://www.qesetze-im-internet.de/sgb 2/ 32.htmll. 31.htmll und Das Weitere ergibt sich aus Ziff. 2.4.1 bis 2.4.3. 2.4.1 Informationspflichten Werden Standorte durch einen Leistungsberechtigten oder einen Vermieter über einen drohenden Wohnungsverlust - auch im Vorfeld von Kündigung oder Räumung -informiert, vermitteln sie den Betroffenen umgehend an die zuständige Fachstelle. Die Fachstellen informieren den zuständigen Standort umgehend über einen bekannt gewordenen drohenden Wohnungsverlust wegen Mietschulden, insbesondere vvenn eine Mitteilung des Amtsgerichtes über eine Räumungsklage wegen Mietschulden eingeht. Die Standorte sollen auch dann über drohenden Wohnungsverlust und eingegangene Räumungsklagen informiert werden, wenn die Fachstellen noch keinen Kontakt zum Beklagten hergestellt haben und insoweit keine Erkenntnis dazu vorliegt, ob der Betreffende Leistungen nach dem SGB II erhält. Die Standorte prüfen nach Eingang der Meldung, ob es sich um einen SGB 11- Leistungsempfänger handelt und veranlassen gegebenenfalls eine unverzügliche Direktüberweisu ng der Miete. Die Standorte teilen den Fachstellen umgehend (innerhalb von 7 Tagen), nach Eingang der Information über drohenden Wohnungsverlust, mit, ob maßgebliche Gesichtspunkte für eine Ablehnung der Mietschu ldenü bernahme vorliegen. Darüber hinaus teilen die Standorte umgehend mit, ob und für welche Zeiträume Sanktionen bestehen und ob die Miete auf die angemessenen Kosten der Unterkunft gesenkt wurde. Entsprechend Ziff. 2.4.3 gilt dies auch für die Zeit nach der o.g. Frist von 7 Tagen. 2.4.2 Bearbeitung zur Wahrung von Fristen Damit Wohnraum gesichert bzw. ein drohender Wohnungsverlust verhindert werden kann, müssen mietrechtliche und vollstreckungsrelevante Fristen nach dem BGB und der ZPO eingehalten werden. Deshalb si nd Mitteil ungen über das Mietverhältnis gefährdende Sachverhalte (z.b. Mietschulden, verhaltensbedingte Probleme) von den Standorten und den Fachstellen sofort zu bearbeiten. Dies gilt auch für alle Mitteilungen zwischen Fachstellen und Standorten im Zuge wohnungserhaltender Leistungen bzw. Maßnahmen (z.b. Mietschuldenübernahmen, Mietdirektzahlungen). 2.4.3 Maßnahmen bei sanktionsbedingten Leistungskürzungen Um der Entstehung von Mietschulden während laufender Sanktionen entgegen zu wirken, sind die in der Fachanvveisung zu 22 SGB II Kosten der Unterkunft und Heizung (http ://www.hamburq.de/basfi/fa-sqbii-kap03-22/4269084/fa-sqbii-22-kduf) aufgeführten Tatbestände zu beachten und ggf. die Kosten der Unterkunft direkt an den Vermieter zu überweisen. informieren die Standorte umgehend die zuständige Fachstelle, wenn sich in Sanktionsfällen mit Kürzungen in die Kosten der Unterkunft Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Leistungsberechtigte die Kosten der Unterkunft nicht zahlen vvird. Im Ei nzelfall erfolgt der 1 nformationsaustausch durch einen sogenannten Pendelbrief (http://www.hambu rg.de/contentblob/3261992/data/fa-sgbii-22- kooperation-jobcenter-anlaqe-2.docl" (Anlage 2). Um zu verhindern, dass Sanktionen durch Leistungen der Wohnungssicherung konterkariert werden, erfolgt auf Initiative der Fachstellen für Wohnungsnotfälle vor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen ei n lnformationsaustauch mit dem zuständigen Standort von Jobcenter team.arbeit.hamburg. Zur Klarstellung wird ergänzend geregelt: Es erfolgt ein 1 nformationsaustausch zwischen den Fachstellen und den Standorten wie unter 2.4.1 beschrieben. 1 n den Fällen, in denen Jobcenter team.arbeit.hamburg Kenntnis von einem drohenden Wohnungsverlust erhalten hat, informiert sie die zuständige Fachstelle umgehend über eingeleitete Sanktionen (Beginn und Ende der Leistungsabsenkung), bis die Entscheidung über die Leistung durch die Fachstelle getroffen wurde. Die Fachstellen und die Standorte betreiben auf der Grundlage ihres jeweiligen Arbeitsauftrages eigenständig die Sachverhaltsklärung und prüfen, ob und welche Leistungen bzw. Maßnahmen erforderlich sind. 2.4.4 Maßnahmen bei Sanktionen bis in die Kosten der Unterkunft bei unter 25-jährigen Personen (U 25-jährige) Die Eingliederungsvereinbarungen sollen stets von vornherein das individuelle Leistungsvermögen des Jungerwachsenen berücksichtigen. Verstößt der Jungerwachsene gegen die getroffenen Vereinbarungen, wird diesem im Wege der vorherigen Anhörung Gelegenheit gegeben, einen wichtigen Grund für sein Verhalten darzulegen und nachzuweisen.

Fachanweisung zur Kooperation zwischen Jobcenter team.arbeit.hamburg und den Fachstellen... Seite 4 von 6 Soweit bei U 25-jährigen wegen wiederholter Pflichtverletzung eine Absenkung der Leistung bis in die Kosten der Unterkunft in Betracht kommt, ist ergänzend zu Ziff. 2.4.2 wie folgt zu verfahren: Bei beabsichtigter Leistungsabsenkung bis in die Kosten der Unterkunft erfolgt eine Mitteilung des Standortes an die zuständige Fachstellenleitung. Die Fachstelle informiert den U 25-jährigen über die präventiven Hilfemöglichkeiten und leitet bei sozialem Hilfebedarf ggf. auch Hilfen nach 67 ff. SGB XII (http://www.gesetze-iminternet.de/sgb 12/BJN R302300003.html#BJ NR302300003BJNG001200000) ein (Ziff. 2. 7). Kommt der U 25-jährige bei wiederholten Pflichtverletzungen nach (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb 2/ 31a.htmll 31a Abs. 1 und 2 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb 2/ 31a.htmll nachträglich seinen Pflichten nach, ist die gesetzliche Vorschrift des 31 a Abs. 2 Satz 4 SG B 11 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb 2/ 31 a.htmll zu beachten. Danach können die Standorte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wenn sich Leistungsberechtigte bereit erklären, ihren Pflichten nachzu kommen, ab diesen Zeitpunkt wieder für die Bedarfe nach 22 SGB II zu erbringende Leistungen gewähren. Des Weiteren ist 31 b Abs. 1 Satz 4 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb 2/ 31 b.htmll zu beachten, wonach die Standorte die Mi nderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe nach den 20 SGB II (http://www.qesetze-im-internet.de/sgb 2/ (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb 2/ können. 2.5 Öffentliche Unterbringung 20.htmll und 21 SGB II 21.htmll unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auf 6 Wochen verkürzen Wohnungslose werden von den Fachstellen nach Maßgabe der Fachanweisung zur Wohnungslosenhilfe (http://www.hamburg.de/basfi/fa-wohnungslosenhilfed öffentlich untergebracht. Bei ervverbsfähigen Personen mit einem Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB 11) übernehmen die Standorte die Gebühren für die öffentliche Unterbringung im Rahmen der Kosten der Unterkunft gern. 22 Abs. 1 SGB II (http://www.qesetze-im-internet.de/sgb 2/ 22.htmll. Die Gebühren werden direkt an fördern&wohnen - Anstalt öffentlichen Rechts - übervviesen. 2.5.1 U-25-jährige Personen Bei U-25-jährigen, die auf der Grundlage von 3 (http://www.landesrecht.hamburg.deliportal/portal/page/bshaprod.psml? n id =9&showdoccase=1 &doc.i d=j Ir-SOG HAV1 P3&st=lr) i. V. m. 8 SOG (http://www. la n desre cht. h amb u rg. deliporta l/porta l/pag e/bs h aprod.psml? nid=e&showdoccase=1 &doc.id=jlr-soghapp8&st=lrl in die öffentliche Unterbringung aufgenommen wurden, entscheiden die Fachstellen binnen 3 Monaten, ob nach Maßgabe der geltenden Regelungen die Voraussetzungen des 22 Abs. 5 SGB II (h ttp:ltwww.gesetze-iminternet.de/sgb 2/ 22.htmll für die Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterku nft und Heizung vorliegen, so dass eine Übernahme der Unterkunftsgebühren gern. 22 Abs. 1 SGB II (http://www.gesetze-im-inte rnet.de/sgb 2/ 22.htmll in Betracht kommt. Die Entscheidung teilen die Fachstellen dem zuständigen Standort mit. liegen die Vora ussetzungen des 22 Abs. 5 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb 2/ 22.htmll vor, übernehmen die Standorte die Unterkunftsgebühren im Rahmen der Kosten der Unterkunft gern. 22 Abs. 1 SGB II (http://www.qesetze-im-internet.de/sgb 2/ 22.htmll ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gestellt wurde und die sonstigen Voraussetzungen für ei nen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vorliegen. Wird ein Fall von der Fachstelle und dem Standort unterschiedlich beurteilt, ist wie folgt zu verfahren: 1. liegen dem Standort andere maßgebliche Erkenntnisse vor, informiert es die Fachstelle darüber grundsätzlich schriftlich. 2. Bei unterschiedlicher Fallbeurteilung wird im Rahmen einer Fallbesprechung zwischen Fachstelle und -Standort auf der Ebene Teamleitung I BFW-Leitung eine gemeinsame Sachverhaltsbeschreibung erstellt und eine möglichst ei nvernehmliche Entscheidung herbeigeführt. 3. Für den Fall, dass eine Einigung zwischen der Teamleitung I BFW-Leitung nicht erreicht werden kann, blei bt die endgültige Entscheidung der Fachstelle vorbehalten. Dies gilt insbesondere, wenn nach den fachlichen Regelungen zu 22 SGB II (http://www.hamburq.de/basfi/fvuh-sqbiid in begründeten Ausnahmefällen die Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum zulässig ist. Die Fachstelle teilt dem Standort die endgültige Entscheidung schriftlich mit. 2.6 Wohnungsversorgung und Erstausstattung der Wohnung Weitere Aufgabe der Fachstellen ist die Wohnungsvermittlung für obdachlose Menschen, Personen aus öffentlicher Unterbring ung sowie für Haushalte unmittelbar nach Wohnungsverlust. Bei der Wohnungsversorgung Obdachloser oder öffentlich untergebrachter Personen bzw. der Beschaffung von Ersatzwohnraum zur Wohnungssicherung sind insbesondere die fach behördlichen Regelungen zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft z u beachten. Überschreiten die Kosten der Unterkunft die darin genannten Höchstwerte und ist dies zur Wohnungsversorgung dieses besonderen Personenkreises erforderlich, begründen die Fachstellen die Notvvendigkeit der Überschreitung und teilen den Standorten die Gründe sowie die zu übernehmende Summe im Einzelnen mit.

Fachanweisung zur Kooperation zwischen Jobcenter team.arbeit.hamburg und den Fachstellen... Seite 5 von 6 Dies gilt auch bei den einmaligen Wohnungsbezugskosten (z.b. Kaution, Genossenschaftsanteile, Umzugskosten, Erstausstattung). 2.7 Im Einzelfall zuständige Fachstelle bzw. zuständiger Standort Siehe Behördenfinder (http://www.hamburq.de/behoerdenfinder/l für die Suche der zuständ igen Fachstelle bzw. des zuständigen Standortes durch Eingabe der Wohnstraße. 3. Berichtswesen Auf der Grundlage der 18, 19 der Vereinbarung nach 44b Abs. 2 SG B 11 (htto"/fwww gesetze-1m-1nternet de/sgb 2/ 44b htmll uber die Zusammenarbeit, die nähere Ausgestaltung und Organisation sowie den Standort der gemeinsamen Einrichtung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zwischen der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentu r für Arbeit Hamburg, und der Freien und Hansestadt Hamburg teilt Jobcenter team.arbeit. hamburg der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration quartalsweise nachfolgende Kennzahlen mit, soweit Jobcenter team.arbeit.hamburg aufgrund technischer Möglichkeiten dazu in der Lage ist: Anzahl und Dauer der Leistungsabsenkungen bis in die Kosten der Unterkunft insgesamt, Anzahl und Dauer der Leistungsabsenkungen bis in die Kosten der Unterkunft bei U-25-jährigen. 4. Inkrafttreten Diese Fachanvveisung tritt am 25.01.2012 in Kraft. Die Regelungen Fachliche Vorgaben zu 22 SGB II - Aufgaben. Zuständigkeiten und Verfahren für team.arbeit.hamburg - Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II und die Fachstellen für Wohnungsnotfälle: Folgevereinbarung v. 25.10.05 <http:/fwww.hambura.de/basfi/fa-sqbii-kap03-22/nofl/126638/fv-sqbii-folqevereinbarunq-bis20120124d (Gz : SI 2409/122.10-2-1)" treten gleichzeitig außer Kraft. DOWNLOADS Anlage 1: Betroffene Leistungsansprüche und Aufgabenteilung zwischen den Fachstellen und den Standorten. Stand 24.06.2013.»(PDF, 5, 2 KB) (http://www.h ambu rg. de/contentblob/3261990/data/fa-sgbii- 22-kooperation-jobcenter-anlage-1. pdf) Anlage 2: Pendelbrief. Stand 24.06.2013.»(MSWORD, 11,9 KB) (http :/fwww.h amburg.d e/c ontentb lob/3 26199 2/data/fa-sgb ii-22-koope rat i onjob center-an lage-2.doc)

Fachanweisung zur Kooperation zwischen Jobcenter team.arbeit.hamburg und den Fachstellen... Seite 6 von 6 WEITERE LINKS lnfoline im FHH-lntranet (Nur für den FHH-internen Dienstgebrauch) (http://fhhportal.stadt.hamburg.de/websites/0014/zusammen/infoline/sitepages/homepage.aspx) Eingliederungshilfe in Hamburg Angebote und Einrichtungen (https://gateway.hamburg.de/hamburggateway/fvp/application/diensteinstieg.aspx? fid=101) Pflegedienste in Hamburg Ambulant und teilstationär (Tagespflege) (https://gateway.hamburg.de/hamburggateway/fvp/application/diensteinstieg.aspx? fid=98) Bundesrecht: Gesetze und Verordnungen Ein Angebot des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH _(http://www.gesetze-im-internet.de/index.html) li DasTelefonbuch Wur /Wi1s ANZEIGE. E+M!!:F URHEBER DER BILDER Auf dieser Seite werden Bilder von folgenden Urhebern genutzt: Tim Heis/er - www.fotografie-heisler.de, Andres Lehmann, Patrick Ludolph - neunzehn72.de, rubysoho - Fotolia.com, hamburg.de

Fachanweisung für die Kooperation von Jobcenter team.arbeit.hamburg mit den Fachstellen für Wohnungsnotfälle Anlage 1, Seite 1 Betroffene Leistungsansprüche und Aufgabenteilung zwischen den Fachstellen und den Standorten sowie deren Zusammenarbeit bei der Vermeidung von Wohnungsverlusten bzw. der Wohnungsintegration von Personen, denen Wohnungslosigkeit droht, Obdachlosen und Wohnberechtigten in Unterkünften 1. Leistungsansprüche SGB II und Aufgabenteilung Fachstellen und Standorte 1. Leistungen für Unterkunft Feststellung des Hilfebedarfs und Heizung, - dem Grunde nach, - Bezifferung der Höhe und 22 Abs. 1-4 SGB II - der Form (Darlehen oder Beihilfe) / A B c / Aufgaben der Leistungsanspruch Bezirksämter I Fachstellen für Woh- n u ngsnotfäl le Aufgaben von Jobcenter team.arbeit.hamburg I Standorte Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten. Bewilligung der Leistung Mitteilung über den festgestellten Hilfe- gern. Bedarfsfeststellung durch die bedarf mit Fakten und Gründen an Fachstellen. Standort 2. Leistungen für Unterkunft Feststellung, ob die Voraussetzungen Zahl barmachung der Leistung und Heizung an vorliegen U 25-jährige R ückfo rde rung (ggf.) Feststellung des Hilfebedarfs der Leistung 22 Abs. 5 SGB II entsprechend 1. Mitteilung über den festgestellten Hilfebedarf mit Fakten und Gründen an Standort Bei ausnahmsweise auftretender unterschiedlicher Fallbeurteilung erfolgt eine bilaterale Klärung zwischen Standort und Fachstelle 3. Wohnungsbeschaffungs- Feststellung des Hilfebedarfs Bewilligung der Leistung kosten entsprechend 1. gern. Bedarfsfeststellung der Fachstellen. 22 Abs. 6 SGB II Mitteilung über den festgestellten Hilfebedarf mit Fakten und Gründen an - Zahlbarmachung der Leistung Standort Rückforderunq (aaf.) der Leistunq 4. Mietdirektzahlung an Feststellung, ob die Tatbestands- Veranlassung der Mietdirektzahl ung Vermieter merkmale vorliegen gern. Feststellung durch die Fachstellen. 22 Abs. 7 SGB II Mitteilung über den festgestellten Hilfebedarf mit Fakten und Gründen an Standort Leistungen für die Uber- Feststellung des Hilfebedarfs nahme von Schulden zur entsprechend 1. Sicherung der Unterkunft 22 Abs. 8 SGB II Mitteilung über den festgestellten Hilfebedarf mit Fakten Bewilligung der Leistung gern. Bedarfsfeststellung durch die Fachstellen. Zahlbarmachung der Leistung durch und Gründen an Standort Direktanweisung, ggf. Rückforderung der Leistung 6. Leistungen für die Uber- Keine Aufgaben Bedarfsfeststellung, Bewilligung und nahme von Schulden zur Zahlbarmachung der Leistu ng durch Behebung vergleichbarer Direktanweisung, ggf. Rückforde- Notlagen rung der Leistung 22 Abs. 8 SGB II - 1 -

7. Erstausstattung der Woh- Feststellung des Hilfebedarfs Bewilligung der Leistung nung entsprechend 1. gern. Bedarfsfeststellung durch die Fachstellen. 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Mitteilung über den festgestellten Hilfe- SGB II bedarf mit Fakten und Gründen an Zahlbarmachung der Leistung Standort Fachanweisung für die Kooperation von Jobcenter team.arbeit.hamburg mit den Fachstellen für Wohnungsnotfälle Anlage 1, Seite 2 II. Zusammenarbeit Fachstellen und Standorte / A / Bereich 1. Vermeidung von Wohnungsverlusten 2. Sanktionsfälle B Aufgaben der Bezirksämter I Fachstellen für Wohnunasnotfälle Information an die Standorte - über bekannt gewordene drohende Wohnungsverluste, insbesondere wenn eine Mitteilung des Amtsgerichtes über eine Räumungsklage wegen Mietschulden eingeht. Information an die Standorte über bestehende Mietschulden. c Aufgaben von Jobcenterteam.arbeit.hamburg I Standorte Information I Vermittlung des Leistungsempfängers an die Fachstelle, - wenn der Standort von drohedem Wohnungsverlust - auch im Vorfeld einer Kündigung oder Räumungsklage - Kenntnis erhält. Nachricht an die Fachstellen, - wenn sich in Sanktionsfällen mit Kürzungen in die KdU Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Leistungsempfänger die Koste n der Unterkunft nicht tragen wi rd, - ob und für welchen Zeitraum eine Sanktionierung besteht, - In den Fällen, in denen Jobcenter team.arbeit. hamburg Kenntnis von einem drohenden Wohnungsverlust erhalten hat (Ziff. 2.4.1), informiert sie die zuständige Fachste lle umgehend über eingeleitete Sanktionen (Beginn und Ende der Leistungsabsenkung), bis die Entscheidung über die Leistung durch durch die Fachstelle getroffen wurde. - 2 -

Fachanweisung für die Kooperation von Jobcenter team.arbeit.hamburg mit den Fachstellen für Wohnungsnotfälle Anlage 2 Pendelbrief An die Fachstelle für Wohnungsnotfälle im Bezirk... Mitteilung über die Absenkung von Leistungen nach dem SGB II, bei denen die Kosten der Unterkunft (KdU) betroffen sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kosten der Unterkunft nicht getragen werden Persönliche Daten: Vorname: Geboren am m Anschrift in Hamburg: BG-Nr.: 12302 BG ---- o U25 D Ü25 Sanktion: Zeitraum: Sanktion: % --- bis Wiederholte Pflichtverletzung: o Ja o nem Bisherige Leistung: o eigene Wohnung o Untermiete o wohnhaft bei den Eltern monatlicher KdU-Anteil: - 1 -

Bisherige Abzweigungen: Vermieter ------- Strom o es wird auch während der Sanktion abgezweigt o die Miete kann nicht oder teilweise nicht mehr abgezweigt werden Hinweis: Die Entscheidung, ob Mietschulden übernommen werden, treffen die Fachstellen für Wohnungsnotfälle. Jobcenter team.arbeit.hamburg ist an diese Entscheidung gebunden. Ich bin mit der Übermittlung meiner persönlichen Daten an die Fachstelle für Wohnungsnotfälle nach 50 SGB II einverstanden. Dabei dürfen von Jobcenter team.arbeit.hamburg nur die für meinen Fall notwendigen Daten übermittelt werden. Hamburg, Unterschrift des/der Leistungsberechtigten Ansprechpartner bei Jobcenter team.arbeit.hamburg - Standort ---- Telefonnummer: Mit freundlichen Grüßen - 2 -