1ttp:// /kr-sgbxii notw-lebensunterh/
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- Sebastian Fürst
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1 Konkretisierungen zu 27, 27a, 28 und 24 SGB XII - Stadt Hamburg Seite 1 von 11! sfi/kr-sgbxii-kap03-27/nofl/1368/register-fm/)! ha mbu rg. de/basfi/kr-sgbxii-kap03-27 /na /su~hbo x- fm l).!..!. lhttp// ha m bu rg. de Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration lnfoline Sozialhilfe Konkretisierungen zu 27, 27a, 28 und 24 SGB XI 1 Notwendiger Lebensunterhalt vom (Gz. SI 212 und SI 213/ )- Stand Höhe der Pauschale Stand Prüfung der Selbsthilfemöglichkeiten Leistungen nach den 27 bis 31 SGB XI 1 ( 12/BJNR html#BJNR BJNG ) können Hilfeempfängern nur gewährt werden, wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ( 7 SGB II ( 2/ 7.htmll) oder nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitel SGB XII besteht. Vor dem Einsetzen der Hilfe ist vom Hilfesuchenden zu verlangen, dass er alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ( 2 SGB XII ( 12/ 2.htmll, Nachrang) ausschöpft. Hierzu gehören insbesondere der Einsatz der eigenen Arbeitskraft, der Einsatz vorhandenen Einkommens und Vermögens, die 1 nanspruchnahme Unterhaltsverpflichteter oder von Trägern anderer Sozialleistungen. ( Bedarfsgemeinschaften vom (Gz.: SI 223/ ) Eine Bedarfsgemeinschaft( 19 Abs. 1 S. 2 SGB XI 1 ( 12/ 19.htmll) bilden nicht getrennt lebende Ehegatten, minderjährige, unverheiratete Kinder, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken könne n, und deren Elte rn bzw. ein Elternteil im gemeinsamen Haushalt, nicht dauernd getrennt lebende Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG), Personen in eheähnlicher Gemeinschaft. Haushaltsvorstand in einer Bedarfsgemeinschaft ist in der Regel derjenige, der die Kosten der gemei nsamen Haushaltsführung trägt. Werden diese Kosten von mehreren Hilfebeziehenden gemeinsam getragen oder lässt sich nicht eindeutig feststellen, wer für diese Kosten aufkommt, ist derjenige Haushaltsvorstand, der über das höchste Einkommen verfügt. Bei Ehegatten ohne Ein kommen ist der ältere Ehepartner Haushaltsvorstand. Für eheähnliche Gemeinschaften gilt 20 SG B XII ( 12/ 20.htmll. Danach sind Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, nicht besser zu stellen, als Ehegatten. Ansonsten gilt 36 SG B XI 1 ( 12/ 36.htmll (Vermutung der Bedarfsdeckung). Als Kinder gelten eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder. Stiefkinder bilden nur mit dem lei blichen Elternteil eine Bedarfsgemeinschaft.
2 Konkretisierungen zu 27, 27a, 28 und 24 SGB XII - Stadt Hamburg Seite 2 von 11 Leben Haushaltsangehörige in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach 7 SGB II, so erhalten sie keine Leistungen nach dem III. Kapitel SGBXll ( 5 Abs. 2 SGB II ( ntern et.de/sgb 2/ 5. htmll). Sofern jedoch ein nach dem SGB II Leistungsberechtigter mit einem dauerhaft voll erwerbsgemi nderten oder über 64 Jahre alten Antragsteller( 41 SG B XI 1 ( 12/ 41.htmll) in einer Bedarfsgemeinschaft nach 7 Absatz 3 SGB II ( 2/ 7.htmll zusammen lebt, gehen dessen Ansprüche nach dem IV. Kapitel des SGB XII den Ansprüchen auf Sozialgeld nach 28 SGB II ( 2/ 28.htmll vor( 5 Absatz 2, Satz 3 und 28 Absatz 1 SGB II). Diese Konkretisierung tritt am in Kraft. Festsetzung des Bedarfs Jeder einzelne Hilfebedürftige hat einen selbständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Dies gilt auch, wenn der Hilfebedürftige einer Bedarfsgemeinschaft angehört und ein gemeinsamer Bedarf berechnet wird. Die Sozialhilfeleistung wird als Gesamtleistung festgesetzt. Der selbständige Anspruch des Einzelnen bleibt un berührt. Bei der Ermittlung des Bedarfes für eine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sind zu berücksichtigen: der maßgebliche Regelbedarf oder den nach den Besonderheiten des Einzelfalles hiervon abweichende Bedarf nach..1 Abs.1 S.2 SGB XII ( 12/ 28.htmll, die laufenden Kosten der Unterkunft nach 29 SGB XII, die gesetzlichen Mehrbedarfszuschläge nach 30 SGB XII, die Beiträge für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung nach 32 SGB XI 1. Tritt für einen Hilfebeziehenden im laufe eines Monats eine Veränderung ein, ist wie folgt zu verfahren: Höhere Leistungen sind rückwirkend vom 1. des Monats in dem die Veränderung erfolgt, zu gewähren. Führt die Veränderung zu einer niedrigeren Leistung wird diese erst vom 1. des folgenden Monats wirksam. ( Inhalt der Regelbedarfe Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelbedarfe gemäß 28 SGB XII bemessen. Die Hilfeempfänger sind gehalten, mit den ihnen mit dem Regelbedarf zur Verfügung gestellten Leistungen eigenverantwortlich zu wirtschaften und auszukommen. Die Regelbedarfe sollen den notvvendigen Lebensunterhalt abdecken. Sie leiten sich als Vomhundertsätze des vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnisses der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ab und umfassen die in der nachfolgenden Übersicht dargestellten Bedarfe. Die Regelbedarfe sind in der Verordnung zur Durchführung des 28 SG B XII festgelegt. Abteil1.1ng EVS 01/ Beschreibung Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches Bekleidung und Schuhe mit Ausnahme der Leistung nach 31 SGB XII Wohnen, Energie, Wohnungsinst andhaltung Innenausstattung, Haushaltsgeräte, und -gegenstände: Einrichtungsgegenst ände, Möbel, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung mit Ausnahme der Leistung nach 31 SGB XII Gesundheit spflege einschließlich der Zuzahlungen nach 61 SGB V Verkehr: Nutzung von Verkehrsdienstleistungen im Schienen- und St raßenverkehr, Fa h rräder Nachrichtenübermittlung: Telefongeräte einschl. Reparatur, Telefongrund- und Gesprä chsgebühren, Internetzugang Freizeit, Unterhaltung, Kultur: Zeitungen, Zeitschriften, Ausleihgebühren, Sch reibw aren, Zeichenmaterialien, Spielzeug und Hobbywaren, langlebige Gebrauchsgüter für Freizeit, Besuch von Sport- und Freizeit veranst altungen, Ru ndfun k- und Fernsehgerät, l nformationsvera rbeitu ngsgeräte Beherbergungs- und Gaststättenleistungen Andere Waren und Dienstleistungen: Friseurleistungen, Dienstleistungen für die Körperpflege sowie elektrische Geräte Artikel und Erzeugnisse für die Körperpflege; Kontoführungsgebühren; Grabpflege Die Regelbedarfe enthalten auch Bestandteile für die Beschaffung einmaliger Leistungen, z.b. Kosten der Wohnungsrenovierung, Beschaffung von Haushaltsgegenständen, soweit kein Anspruch nach 31 SG B XII besteht. Z ur Deckung der damit verbundenen
3 Konkretisierungen zu 27, 27a, 28 und 24 SGB XII - Stadt Hamburg Seite 3 von 11 Aufwendungen sind die Hilfeempfänger verpflichtet, die erforderlichen Rücklagen zu bilden (Regel ung zum Einsatz von Vermögen (http :lfwww.h amburg. de/basfi/kr-sgbxii-kap ). Für Bedarfe, die Bestandteil des Regelbedarfes sind, dürfen keine einmaligen Leistungen nach 31 SG B XII bewilligt werden. Hier ist nur eine Hilfegewährung unter den besonderen Voraussetzungen des 37 SGB XII möglich. Monatliche Regelbedarfe nach der Anlage zu 28 und 41, 42 SGB XII i. V. m. Art. 1 8 Regel bed arferm i ttl u ng sgesetz ab dem (Gz.: SI ) Die Höhe der Regelbedarfe der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt betragen in Hamburg ab dem wie folgt (Beträge in Euro): Regelbedarfsstufen SGB XII in AsylbLG in Regelbedarfsst11.11fe 1: Alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte Regelbedarfsstu1fe 2: Ehegatten und Lebenspartner, die in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften davon Ba rbet rag 126 Regelbedarfsstu1fe 3: Erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil si e im Haushalt anderer Personen leben R0g0lb0darfsst11.1fä 4: Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres davon Ba rbet rag 83 Regelbedartsstu1fe 5: Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Regelbedarfsstu1fe 6: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Einkommensgrenze nach 85 SGB XII Grundbetrag I Familienzuschlag 782
4 Konkretisierungen zu 27, 27a, 28 und 24 SGB XII - Stadt Hamburg Seite 4 von 11 gern. 85 Abs. 1 und Abs. 2 jeweils Nr. 1 gern. 85 Abs. 1 und Abs. 2 jeweils Nr Regelbedarfsanteil Energie (Beträge in Euro): Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte 30,39 Regelbedarfsstufe 2: Ehegatten und Lebenspartner, die in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften 27,44 Regelbedarfsstufe 3: Erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil si e im Ha ushalt anderer Personen 24,33 leben. R0gelb0darfsst11.l'1f0 4: Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 14, 30 Regelbedarfsstufe 5: Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des ,05 Lebensjahres Regelbedarfsstufe 6: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 5,76 Diese Konkretisierung tritt am in Kraft (Gz.: SI ) Die Höhe der Regelbedarfe der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt betragen in Hamburg vom bis wie folgt (Beträge in Euro): Regelbedarfsstufen SGB XII Asy fölg in in Regelbedartsstufe 1: Alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte Regelbedarfsstufe 2: Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften 123
5 Konkretisierungen zu 27, 27a, 28 und 24 SGB XII - Stadt Hamburg Seite 5 von 11 Regelbedarfsstu1fe 3: Erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben. Regelbedarfsstufe 4: 289 davon Ba rbet rag Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Regelbedartsst11.11fe 5: Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Regelbedarfsstu1fe 6: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 80 Einkommensgrenze nach 85 SGB XII Grundbetrag/ Familienzuschlag gern. 85 Abs. 1 und Abs. 2 jeweils Nr gern. 85 Abs. 1 und Abs. 2 jeweils Nr Regelbedarfsanteil Energie (Beträge in Euro): Regelbedarisstu1fe 1: 29,73 Alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte Regelbedarfsstu1fe 2: 26,78 Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften Regelbedarfsstufe 3: 23,77 Erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen. weil sie im Ha ushalt anderer Personen leben. Regelbedartsst11.11fe 4: 14, 18 Jugendliche vom Beginn des 15. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres R0g0lb0darfsstufä 5: 10,86 Kinder vom Beginn des 7. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Regelbedarfsstu1fe 6: 5,62 Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 1ttp:// /kr-sgbxii notw-lebensunterh/
6 Konkretisierungen zu 27, 27a, 28 und 24 SGB XII - Stadt Hamburg Seite 6 von 11 Diese Konkretisierung tritt am in Kraft und am außer Kraft. (htt12s://editor.12oc.hamburg.de/che:tenne-webeditor/editresource.do#)... Regelbedarfe nach einer Zahlung nach Tagen Regelbedarfe in Euro bei einer Zahlung nach Tagen, gültig ab (Gz.: SI 213/ ) RB 1 RB6 RB5 RB4 RB3 Alleinstehend oder dito zzgl. bis zur ab 7. bis zur ab 15. bis zur ab 18 Jahre A lleinerznehend H%MB Vollendung Vollendung Vollendung ohne eigenen des 6. des 14. des 18. Haushalt Lebensjahres Lebensjahres Lebensjahres Monatsbetrag 391,00 457,47 229,00 261,00 296,00 313,00 on Euro Tage 13,00 15,20 7,60 8,70 9,90 10, , 10 30,50 15,30 17,40 19,70 20, , 10 45,70 22,90 26,10 29,60 31, , 10 61,00 30,50 34,80 39,50 41, ,20 76,20 38,20 43,50 49,30 52, ,20 91,50 45,80 52,20 59,20 62, ,20 106,70 53,40 60,90 69,10 73, ,30 122,00 61, 10 69,60 78,90 83, ,30 137,20 68,70 78,30 88,80 93, ,30 152,50 76,30 87,00 98,70 104, ,40 167,70 84,00 95,70 108,50 114, ,40 183,00 91,60 104,40 118,40 125, ,40 198,20 99,20 113, ,30 135, ,50 213,50 106,90 121,80 138, , ,50 228,70 114,50 130,50 148,00 156,50 1ttp://
7 Konkretisierungen zu 27, 27a, 28 und 24 SGB XII - Stadt Hamburg Seite 7 von ,50 244,00 122, ,20 157,90 166, ,60 259,20 129,80 147,90 167,70 177, ,60 274,50 137,40 156,60 177,60 187, ,60 289,70 145,00 165,30 187,50 198, ,70 305,00 152,70 174,00 197,30 208, ,70 320,20 160,30 182,70 207, , ,70 335,50 167,90 191,40 217, , ,80 350,70 175,60 200, ,90 240, ,80 366,00 183,20 208,80 236,80 250, ,80 381,20 190,80 217,50 246,70 260, ,90 396,50 198,50 226,20 256,50 271, ,90 411,70 206, ,90 266,40 281, ,90 427,00 213,70 243,60 276,30 292, ,00 442,20 221,40 252,30 286, , ,00 457,50 229,00 261,00 296,00 313,00 Diese Konkretisierung tritt am in Kraft. Regelbedarfe in Euro bei einer Zahlung nach Tagen, gültig vom bis (Gz.: SI 213/ ) RB 1 RB6 RB5 RIB 4 RB 3 Alleinstehend dito zzgl. bis zur ab 7. bis zur ab 15. bis zur ab 18 Jahre Vollendung Vollendung Vollendung ohne eigenen oder Alleinerziehend 17%MB des 14. des 18. Haushalt Lebensjahres Lebensjahres dss6. Lebensjahres Monatsbetrag 382,00 446,90 224,00 255,00 289,00 306,00 Tage 12,70 14,90 7,50 8,50 9,60 10, ,50 29,80 14,90 17,00 19,30 20,40 1ttp://
8 Konkretisierungen zu 27, 27a, 28 und 24 SGB XII - Stadt Hamburg Seite 8 von ,20 44,70 22,40 25,50 28,90 30, ,90 59,60 29,90 34,00 38,50 40, ,70 74,50 37,30 42,50 48,20 5 1, ,40 89,40 44,80 51,00 57,80 61, ,10 104,30 52,30 59,50 67,40 71, ,90 119,20 59,70 68,00 77, 10 81, ,60 134, 10 67,20 76,50 86,70 91, ,30 149,00 74,70 85,00 96,30 102, , ,90 82, 10 93,50 106,00 112, ,80 178,80 89,60 102,00 115,60 122, ,50 193,70 97, ,50 125,20 132, ,30 208,60 104,50 119,00 134,90 142, ,00 223,50 112,00 127,50 144,50 153, ,70 238,40 119,50 136,00 154, , ,50 253,30 126,90 144,50 163,80 173, ,20 268,20 134,40 153,00 173,40 183, ,90 283, ,90 161,50 183,00 193, ,70 298,00 149,30 170,00 192,70 204, ,40 312,90 156,80 178,50 202, , , ,80 164,30 187,00 211,90 224, ,90 342,70 171,70 195,50 221,60 234, ,60 357,60 179,20 204,00 231, , ,30 372,50 186,70 212,50 240,80 255, , ,30 194, ,00 250,50 265,20 1ttp://
9 Konkretisierungen zu 27, 27a, 28 und 24 SGB XII - Stadt Hamburg Seite 9 von ,80 402,20 201,60 229,50 260,10 275, ,50 417, , ,00 269,70 285, ,30 432,00 216,50 246,50 279,40 295, ,00 446,90 224,00 255,00 289,00 306,00 Diese Konkretisierung tritt am in Kraft und am außer Kraft. ( Abweichungen von den Regelbedarfen Grundsätzlich besteht für alle Hilfeberechtigten Anspruch auf die laufende Leistung in Höhe des maßgeblichen Regelbedarfes. Eine Abweichung von den Regelbedarfen kommt nur dann in Betracht, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten ist. 1. Abweichung nach unten Eine Abweichung nach unten kommt- außer unter den Voraussetzungen des 26 SGB XII - z.b. in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte einzelne Leistungen von dritter Seite erhält, z.b. bei freier Verpflegung, wenn Kosten für Haushaltsenergie nicht anfallen, z.b. im Rahmen von Untermietverhältnissen, bei denen diese bereits in den Kosten der Unterkunft enthalten sind oder bei gleichzeitiger Gewährung eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung nach 35 SGB XII an Bewohner von Einricht ungen während einer Beurlaubung. 2. Abweichung nach oben Die Regelbedarfe decken - mit Ausnahme der gesetzlich gesondert geregelten Bedarfstatbestände - den gesamten notwendigen Lebensunterhalt. Eine Abweichung nach oben ist daher nur möglich, sofern ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abvveicht ( 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Dieser liegt z.b. vor, wenn Leistungsberechtigte aufgrund ihrer Körpergröße oder ihres Körpergewichtes teure Bekleidungsunter- oder Überg rößen tragen müssen. Die im Regelbedarf enthaltenen Anteile gelten für folgende Normalgrößen: Frauen und Mädchen ab 14 Jahre: 34 bis 48, 19 bis 23, bis Schuhgröße 42 Männer und Jungen ab 14 Jahre: 38 bis 58, 88 bis 106, 23 bis 27, bis Schuhgröße 45 Sofern von diesen Größen abgewichen wird, kann eine Regelbedarferhöhung um 2,30 Euro monatlich vorgenommen werden, dies entspricht einem Aufschlag von 10 Prozent. wenn der Hilfeberechtigte in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei sei nen Eltern oder ei nem Elternteil untergebracht ist. Dann werden die tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterbringung gevvährt. Bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege sind die nach 39 SGB VIII festgesetzten pauschalen Leistungen z u gewähren. Diese ergeben sich aus der Konkretisierung Höhe der monatlichen Leistungen für Minderjährige (gültig ab )". Leistungen nach dem SGB VIII gehen den Leistungen nach dem SGB XII vor. Höhe der monatlichen Leistungen für Minderjährige (gültig ab , Stand , ab k e i n e Änderung) 1. Grundsatz
10 Konkretisierungen zu 27, 27a, 28 und 24 SGB XII - Stadt Hamburg Seite 10 von 11 Leistungen für Minderjährige nach 27a Abs. 4 SGB XII werden in Anlehnung an die Pauschalbeträge nach 39 Abs. 5 SGB VII I gewährt, sofern eine Unterbringung außerhalb der Familie erforderlich ist und parallel keine stationäre Hilfe zu r Erziehung nach dem SGB VIII gewährt wird. Bei ambulanten Leistungen nach dem SGB VIII - 30 (Erziehungsbeistand) und 31 SGB VIII (Sozial pädagogische Familienhilfe) - besteht nach dem SGB VIII kein Anspruch auf eine der Hilfe zum Lebensunterhalt gleichgestellte Leistung. Deshalb ist der Bedarf nach 27a Abs. 4 SGB XII zu decken. Leistungen nach dem SGB VIII gehen ansonsten den Leistungen nach dem SGB XII vor. 2. Höhe der monatlichen Leistung für Minderjährige ab (ab k e i n e Änderung) Alter Betrag in Euro 0 bis unter 6 Jahre 524,00 6 bis unter 12 Jahre 602,00 12 bis unter 18 Jahre* 688,00 *Gilt nur, soweit kein Leistungsanspruch nach dem SGB II besteht. Diese Leistungen decken den notwendigen Lebensunterhalt im Normalfall ab. Sie berücksichtigen die Leistungen für folgende laufende und einmalige Bedarfe: die Ernährung, einen Miet- und Heizkostenanteil von 128, davon Kaltmiete 86, Energie/Heizung 42, die Neu- und Ersatzbeschaffung von Bekleidung, Wäsche, Schuhen, Hausrat und Möbeln, die Anschaffung und den Betrieb sonstiger Ausstattungsgegenstände die 1 nstandhaltung und Reparatur von Bekleidung, die Körperpflege und Reinigung, geringe Gesundheitsaufvvendu ngen, Lern- und Schulmittel, kleine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung, sowie Spiel- und Beschäftigungsmaterial und Hobbybedarf, Taschengeld, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens wie bspw. Vereinsbeiträge, Eintrittsgelder für kulturelle und sonstige Veranstaltungen, das Fahrgeld für Einzelfahrten im Nahverkehrsbereich und für gelegentliche Fahrten darüber hinaus, Aufwendungen für \/\/ichtige persönliche Anlässe wie z. B. Taufe, Kommunion, Konfirmation, sonstige Initialisieru ngsriten, Einschulung, Abitur u.ä., Aufwendungen für kleine Geschenke anlässlich Weihnachten und Geburtstag, Aufwendungen für Urlaubsreisen, Ferien - und Freizeitgestaltung. Daneben ist die Gewährung einmaliger Hilfen nach 31 SGB XII möglich für: Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt Die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt au ßerhalb von Einrichtungen ist nicht zulässig. (Quelle: BSG, SI 213, ) ( poc. h amb u rg. de/eh eyen ne-web edit or/e dit Re source. do#l
11 Konkretisierungen zu 27, 27a, 28 und 24 SGB XII - Stadt Hamburg Seite 11 von 11 WEITERE LINKS lnfoline im FHH-lntranet (Nur für den FHH-internen Dienstgebrauch) ( Eingliederungshilfe in Hamburg Angebote und Einrichtungen ( fid=101) Pflegedienste in Hamburg Ambulant und teilstationär (Tagespflege) ( fid=98) Bundesrecht: Gesetze und Verordnungen Ein Angebot des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH _( li DasTelefonbuch Wur /Wi1s ANZEIGE. E+M!!:F URHEBER DER BILDER Auf dieser Seite werden Bilder von folgenden Urhebern genutzt: Tim Heis/er - Andres Lehmann, Patrick Ludolph - neunzehn72.de, rubysoho - Fotolia.com, hamburg.de
Ermittlung der Regelbedarfe nach 28 SGB XII
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