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1 36 - Stadt Hamburg Seite 1 von 7!http J lwww. ha m burg. de/ba sfi/a h-sgbxi i-ka p03-36/n ofl/1368/regi ster-fm/) I http J lwww. h am burg. d e/ba sfi/a h-sg bxii- kap /naft/9990/su ~hlmx-fm /).!..!. lhttp// ha m bu rg. de Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration lnfoline Sozialhilfe Arbeitshilfe zu 36 SGB XI 1 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft vom (Gz. SI 226/ ) 1. Inhalte und Ziele 2. Verfahren 3. Berichtswesen 4. Inkrafttreten 1. Inhalte und Ziele Diese Arbeitshilfe regelt die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft bzw. zur Behebung einer vergleichbaren Notlage und zur Abwendung eines drohenden Wohnungsverlustes nach 36 SG B X II ( 12/ 36.htmll. Folgende Ziele sollen mit der Leistungsgewährung erreicht werden: Sicherung der Unterkunft bzw. Vermeidung von Wohnungslosigkeit. Beseitigung solcher Notlagen, die eine mit dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Bedeutung haben. 2. Vorgaben 2.1 Leistungsberechtigte Leistungsberechtigt sind Personen, die einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII oder Grundsicherung im Alter und bei Ervverbsminderung nach dem 4. Kapitel SG B XII haben. Leistungen können auch Personen gevvährt werden, die keinen Anspruch auf Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII haben Erwerbsfähige ohne Leistungsbezug Bei Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt, jedoch nicht hilfebedürftig nach 9 SGB II ( 2/ 9.htmll sind, kann zur Vermeid ung eines drohenden Wohnungsverlustes oder Behebung einer vergleichbaren Notlage eine Leistung der Sozialhilfe nach 36 SGB X II (http ://INww.qesetzeim-internet.de/sgb 12/ 36.htmll in Betracht kommen. Dies gilt auch für Auszubildende, soweit sie aufgrund des Ausnahmetatbestandes des 7 Abs. 6 SGB II antragsberechtigt si nd, jedoch ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken Mischbedarfsgemeinschaften Beziehen die Leistungsberechtigten einer Haushaltsgemeinschaft sowohl Leistungen des SGB II als auch des SGB XII, sind Leistungen für die Schuldenübernahme nach Maßgabe der fachlichen Regelungen zu 22 Abs. 8 SGB II ( m internet.de/sgb 2/ 22.htmll und 36 SGB XII ( 12/ 36.htmll kopfanteilig zu erbringen, Auszubildende, Schüler und Studierende Nicht erwerbsfähige Auszubildende haben nur unter den besonderen Voraussetzungen des 22 SG B X II ( m internet.de/sgb 12/ 22.htmll (Konkretisierungen zu 22 SGB XII) einen Anspruch auf Leistungen zur Ve rh inderung eines Wohnungsverlustes bzw. Überwindung einer vergleichbaren Notlage Ausländer

2 36 - Stadt Hamburg Seite 2 von 7 Ausländer sind leistungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen des 23 SGB XI 1 ( et.de/sgb 12/ oder des 2 AsylbLG ( 2.htmll vorliegen. 2.2 Schulden Schulden sind Ansprüche aus rückständigen Forderungen (z.b. des Vermieters oder eines Energieversorgungsunternehmens wegen nicht bezahlter Rechnungen), die zu begleichen sind (dies ist z.b. nicht der Fall, wenn Ansprüche verjährt sind) und 23.htmll die einen solchen Umfang angenommen haben, dass sie durch das zur Verfügung stehende Einkommen in ei nem angemessenen Zeitraum nicht gedeckt werden können. Leistungen nach 36 SGB XII ( 12/ 36.htmll kommen in folgenden Fällen nicht in Betracht: Altschulden" Die Übernahme von Schulden für nicht mehr genutzten Wohnraum bzw. für die Energieversorgung du rch ein f rüheres Energieversorgungsunternehmen (sog. Altschulden") ist nicht zulässig. Im Rahmen der Hilfen zur Wohnraumintegration und Wohnraumversorgung können Leistungen gern. der Arbeitshilfe zur Übernahme von Altschulden ( in Betracht kommen. Nachzahlungen für Betriebskosten, Heizung und Wasser Bedarfe wegen erforderlicher Nachzahlungen aus Betriebskosten-, Heizkosten- und Wasserkostenabrechnungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Leistungen gern. 35 SGB XII Unterkunft und Heizung ( 12/ 35.htmll gedeckt (siehe auch Fachanweisung zu 35 SGB XII). Nachzahlungen Haushaltsenergie Bedarfe wegen erforderlicher Nachzahlungen für Haushaltsenergie (Strom) aus Jahresabrechnungen eines Energieversorgungsunternehmens, die trotz mtl. entrichteter Abschlagszahlungen entstanden sind (z.b. weg. Mehrverbrauch), werden bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Leistungen gern. 37 SGB XII Ergänzende Darlehen ( 12/ 37.htmll gedeckt. 2.3 Vorrang der Selbsthilfe Leistungen werden nur erbracht, wenn der Leistungsberechtigte über keine oder keine ausreichenden Selbsthilfemöglichkeiten verfügt. Davon kann ausgegangen werden, wenn keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geschuldeten Forderung bestehen. Anderenfalls sollten Leistungsberechtigte versuchen, mit Unterstützung der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle, der Verbraucherzentrale Hamburg oder eines Mietervereines eine Lösung zu finden. das Einkommen der Haushaltsgemeinschaft (des Nachfragenden und der nach 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII (h ttp://inww.gesetze-iminternet.de/sgb 12/ 19.htmll zu berücksichtigenden Personen) den Bedarfssatz für eine laufende Leistung nach dem 3. Kapitel SGB XII bzw. dem 4. Kapitel SGB XII zuzüglich der Kosten für die Unterkunft und Heiz ung nach 35 SGB XII (h ttp ://INww.qesetze-iminternet.de/sgb 12/ 35.htmll nicht übersteigt oder der übersteigende Betrag eines Monats zur Deckung des Bedarfes nicht ausreicht. Einkommen in diesem Sinne ist das nach... 6 SGB XII ( 12/ 82.htmll bereinigte Einkommen - gemindert durch unwiderruflich abgetretene, gepfändete oder verpfändete Einkommensteile, der Bedarf nicht aus freibleibenden Einkommensteilen oder einem geschützten Barvermögen gedeckt werden kann, die Deckung des Bedarfs nicht hinausgeschoben werden kann (z.b. durch Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vermieter oder dem Versorgungsunternehmen, Tilgungsstreckung usw.). der Nachfragende zur Beseitigung der Notlage einen Kredit von einem Kreditinstitut nicht erhält oder ohne Gefährdung seines Lebensbedarfes nicht in Anspruch nehmen kann. Bei der Übernahme von Schulden wegen Energieversorgungsleistungen (Gas, Strom Wasser) gehören zur Selbsthilfe insbesondere auch die Zahlung von Kleinbeträgen an das Energieversorgungsunternehmen bis zur Höhe von 10 % der Regelsätze der volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft und 10 % evt. Mehrbedarfe wegen Alters, Erwerbsunfähigkeit bzw. Alleinerziehung, die Vereinbarung von Ratenzahlungen mit dem Versorgungsunternehmen. Bei Empfängern von laufenden Sozialhilfeleistungen sind mtl. Raten bis zu der oben genannten Höhe zumutbar, bei sonstigen Antragstellern erhöht sich diese Rate um den Einkommensbetrag, der den Bedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigt, der Einsatz von ansonsten nicht zu berücksichtigendem Einkommen gern. der Konkretisierung zu 82 SGB XII (http ://\Nww.h ambu rq. de/basfi/kr-sgbxii-kap 11-82/126402/kr-sgbxii-82-beqriff-ein kommen!), wie z.b.

3 36 - Stadt Hamburg Seite 3 von 7 anrechnungsfreie Anteile des Elterngeldes nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit, anrechnungsfreie Anteile des Tagespflegegeldes für Kindertagesbetreuung nach dem SGB VIII / KJHG, Zuwendungen von einem Pflegebedürftigen an eine Pflegeperson. Die Entscheidung über die Wahl der vorstehenden Möglichkeiten zur Selbsthilfe ist ausschließlich Sache des Antragstellers. Ausnahmsweise kann eine Übernahme von Schulden auch in Betracht kommen, wenn im Ei nzelfall z. B. die Selbsthilfemittel zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht realisierbar sind bzw. nicht schnell genug realisiert werden können. 2.4 Ermessen Nach 36 Satz 1 SGB XI 1 ( 12/ 36.htmll können Schulden übernommen werden, soweit dies zu r Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (s. unter Ziff ). Gemäß Satz 2 der Vorschrift sollen sie übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (s. unter Ziff ) Kann-Entscheidungen Bei den Leistungen zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleich baren Notlage handelt es sich um Kann Leistungen. Die Entscheidung, ob eine Leistung gewährt wird, liegt regelmäßig im pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Ermessensentscheidung sind die besonderen Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen und es ist z u beurteilen, ob eine Leistung gerechtfertigt (s. unter Ziff ) ist Schuldenübernahme zur Wohnungssicherung Eine Schuldenübernahme kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Unterkunft durch die Schulden gefährdet ist und nur durch die Leistung tatsächlich gesichert werden kann. Dazu gehören insbesondere folgenden Sachverhalte: Mietschulden, wenn aus einem geeigneten Nachweis hervorgeht, (z.b. Schreiben des Vermieters), dass die Mieten gar nicht, ständig unregelmäßig oder unvollständig gezahlt werden oder eine fristlose Kündigung angedroht wurde bzw. Mietrückstände bestehen, die zur fristlosen Kündigung berechtigen. Rückständige Zins- und Tilgungsbeträge im notwendigen Umfang für ein kleines Hausg rundstück von angemessener G röße gern. der Konkretisierung zu 90 SGB XII ( wenn die Zahlungsrückstände den Kreditgeber zur Kündigung des Darlehensvertrages berechtigen und die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft für ein Ehepaar bzw. einen allein erziehenden Elternteil mit minderjährigen Kindern erforderlich ist Leistungen zur Behebung einer vergleichbaren Notlage Leistungen für die Übernahme von Schulden zur Behebung einer vergleichbaren Notlage können nur dann gewährt werden, wenn anderenfalls eine Notlage eintritt, die in ihrer Schwere dem Verlust der Unterkunft gleichkommt. Die Notlage muss in einem sachlichen Bezug zu Unterkunft und Heizung stehen. Dazu gehören insbesondere folgenden Sachverhalte: Schulden für Haushaltsenergie (Strom/ Aufbereitung Warmwasser), Heizung oder Wasser, wenn diese das Versorgungsunternehmen berechtigen, die Lieferung einzustellen und damit die Sperrung der Energieversorgung droht. In Ausnahmefällen Schulden aus dem Kauf notwendiger und im Preis angemessener Möbel oder Hausratgegenstände, wenn der Leistungsberechtigte diese sonst verlieren würde und ohne die Schuldenübernahme eine neue Notlage aufträte, die nur durch Leistungen nach 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ( 12/ 31.htmll behoben werden könnte. Ein solches Darlehen ist der Höhe nach begrenzt durch die Bedarfe, die nach 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI 1 (h ttp :// 12/ 31.htmll für Möbel und Hausrat anerkannt werden können. Eine mit dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage liegt in der Regel nicht vor, wenn die Pfändungsfreigrenzen der ZPO greifen, so dass durch die Verschuldung der aktuell notwendige Lebensbedarf i. S. des SGB X II nicht bedroht wird. Dazu können z.b. Schulden gegenüber Gläubigern von Umzugskosten, Maklergebühren, Zeitungsanzeigekosten gehören Soll-Entscheidung 1 m Falle drohender Wohnungslosigkeit liegt eine Soll-Entscheidung vor, so dass ein Anspruch auf ei ne Leistung regel haft besteht. Das Ermessen ist so weit eingeschränkt, dass im Regelfall eine Leistung wegen der erheblichen Folgen von Wohnungslosigkeit zu gewähren ist, weil nur so der Verlust verhindert werden kann. Darüber hinaus muss die Leistung auch gerechtfertigt und notwendig sein (s. unter 2.4.3). Für eine Schuldenübernahme zur Vermeidung eines drohenden Wohnungsverlustes kommen insbesondere folgende Sachverhalte in Betracht: Fristlose Kündigung. Wenn der Wohnraum nur noch im Verhandlungswege erhalten werden kann und der Vermieter auf seine Rechte (z. B. Räumung) verzichtet, insbesondere bei angedrohter oder bereits eingereichter Räumungsklage, Vorliegen eines Räumungsurteils oder ei ne

4 36 - Stadt Hamburg Seite 4 von 7 bevorstehende Räumung. Nur in diesen Fällen können auch zusätzliche Anwalts-, Gerichts- und sonstiger Kosten übernommen werden. Rückständige Tilgungsraten bzw. Zinsen in vertretbarem Umfang zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wen n das Darlehen zum Kauf oder Bau eines selbst genutzten Hausgrundstücks von angemessener Größe oder ei ne entsprechende Eigentumswohnung gern. der Konkretisierung zu 90 SGB XII ( aufgenommen worden ist. Nur in einem atypischen Einzelfall kann die Leistung versagt werden. Denkbar ist z.b. die gezielte Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit, verbunden mit einem Antrag auf Mietschuldenübernahme Gerechtfertigte und notwendige Leistung Von einer gerechtfertigten Leistung kann insbesondere ausgegangen werden, vvenn der Verlust der aktuell genutzten Unterkunft tatsächlich verhindert bzw. die vergleichbare Notlage behoben werden kann und die Begleichung der vveiteren laufenden Zahlungsverpflichtungen gesichert ist, es sich um eine angemessene Unterkunft im Rahmen der geltenden Höchstwerte für die Kosten der Unterku nft handelt gern....] SGB XII ( 12/ 35.htmll, im Einzelfall zwar die Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft überschritten werden, jedoch ansonsten kein Hilfebedarf nach 9 SGB II ( 2/ 9.htmll bzw. 27a SGB XII ( 12/ 27a.htmll und 42 SGB XI 1 ( 12/ 42.htmll besteht und die zukünftigen Mietzahlungen tatsächlich gewährleistet sind. Davon kann bei einem angemessenen Verhältn is zwischen Einkommen und Bruttomiete zzgl. Heizung ausgegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Abzug der wohnu ngsbezogenen Ausgaben der Bedarfsgemeinschaft zur Sicherung des Lebensunterhaltes zumindest bedarfsdeckende Einkünfte in Höhe der Regelleistung zzgl. evtl. Mehrbedarfe zur Verfügung stehen sollten. Eine Leistung ist nicht gerechtfertigt, wenn Schulden entstanden sind, vveil nicht die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden sondern einzig die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, nachdem der Leistungsberechtigte sich nicht oder nicht ausreichend um eine zumutbare Kostensenkung bemüht oder einen Umzug in eine angebotene Zumutbare Wohnu ng abgelehnt hat. aufgrund des Verhaltens des Leistungsberechtigten erwartet werden muss, dass nach der Leistungsgewährung erneut eine entsprechende Notlage eintritt, sich trotz der gewährten Leistung die Notlage ein weiteres Mal wiederholt und der Leistungsberechtigte sich weigert, bestehende Selbsthilfemöglichkeiten zur Beendigung der Notlage einzusetzen (Wiederholungsfälle), der Leistungsberechtigte es von vornherein darauf anlegt, die laufende Miete, Haushaltsenergie-, Heizungs- und/ oder Wasserkasten nicht zu zahlen, obwohl er über eigene Bedarf deckende Einkünfte verfügt (Missbrauchsfälle). Eine Leistung kann in diesen Fällen trotz der zentralen Bedeutung der Unterkunftssicherung versagt werden bzw. die Übernahme von rückständigen Zahlbeträgen in Abwägung der Umstände des Einzelfalles grundsätzlich auch dann abgelehnt werden, wenn als Konsequenz die Energiequelle oder Wasserversorgung abgeschaltet wird. Im Einzelfall kann eine Leistung dennoch gerechtfertigt sein, insbesondere vvenn die Belange minderjähriger Kinder zu berücksichtigen sind oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass tatsächlich ein Ansatz besteht, die persönlichen Lebensverhältnisse zu ändern, wie z.b. die Aufnahme einer Therapie bei Suchterkrankungen. Bei einer vviederholten Schuldenübernahme soll die Leistung mit einer intensiven persönlichen Hi lfe verbunden vverden. Hierzu vermitteln die Fachstellen für Wohnungsnotfälle Hilfen nach 67 ff SGB XII (z.b. Beratung und Geldverwaltung) bzw. an die Schuldnerberatungsstellen. Leistungen nach Ziff sollen gewährt werden, wenn dies notwendig ist. Die Übernahme von Schulden ist grundsätzlich notwendig, vvenn ohne die Gewährung der Leistung der Verlust der Unterkunft droht. 2.5 Form der Leistung (Darlehen oder Beihilfe) Die Leistungen können als Darlehen (s. unter 2.5.1) oder als Beihilfe (s. unter 2.5.2) gewährt werden. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen, ob eine Beihilfe oder ein Darlehen vergeben wird, auch Mischformen von Beihilfe und Darlehen si nd denkbar Darlehen Bei der Entscheidung über die Gewährung der Leistung als Darlehen sind die Ermessenskriterien der Fachanweisung zur Gewährung von Geldleistungen als Darlehen. Darlehensvergabe. Darlehensmodalitäten. Umwandlung in ei ne Beihilfe ( anzuwenden. Ergänzend dazu sind Leistungen grundsätzlich als Darlehen zu gewähren,

5 36 - Stadt Hamburg Seite 5 von 7 wenn sie beim Leistungsberechtigten zu einem Vermögenszuwachs führen (z. B. bei der Übernahme von Hypothekenschulden), bei einer Mietschuldenübernahme zur Vermeidung einer bevorstehenden Zwangsräumu ng, wenn der Leistungsberechtigte die Mietschulden aus freibleibenden Einkommensteilen oder einem geschützten Barvermögen hätte decken können, wenn die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach 26 Abs. 3 SGB XI 1 ( nternet.de/sgb 12/ 26.htmll vorliegen. Ggf. soll die Aufrechnung zeitnah einsetzen. Bei dieser Entscheidung sind bereits bestehende Minderungen der Sozialhilfe nach 26 ( 12/ 26.htmll und 37 SGB XII ( 12/ 37.htmll insoweit zu berücksichtigen, als mit der Aufrechnung erst nach deren Beendigung begonnen werden kann, im Wiederholungsfall bei Leistungsberechtigten deren bereinigtes Einkommen den notwendigen Lebensunterhalt übersteigt. Das Darlehen ist zinslos. Die Fälligkeit der Rückzahlung wird im Bescheid zur Darlehensgewährung geregelt. 1 m Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen der Fachanweisung zur Gewährung von Geldleistungen als Darlehen. Darlehensvergabe. Darlehensmodalitäten, Umwandlung in eine Beihilfe ( und der Arbeitshilfe zur Geltendmachung und Veränderung von Ansprüchen bei Sozialhilfeleistungen ( n gsve rwa ltunq/ah-sq bxi i/ /ah-qeltendm ach u n q-00-ivz/l Beihilfe Bei der Entscheidung über die Gewährung der Leistung als Beihilfe sind die Angemessenheitskriterien der Fachanweisung zur Gewährung von Geldleistungen als Darlehen, Darlehensvergabe, Darlehensmodalitäten, Umwandlung in ei ne Beihilfe ( anzuwenden. Die Leistung kann zudem als Beihilfe gewährt werden, wenn ansonsten Maßnahmen zur Übervvindung einer bestehenden Verschuldung infrage gestellt würden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Ergebnisse der lfd. Schuldnerberatung gefährdet wären, ein Privatinsolvenz-Verfahren eingeleitet ist oder eröffnet wurde, eine Vermögensauskunft gern. 802c ZPO ( 802c.htmll (bis Eidesstattliche Versicherung gern. 915 ZPO ( 915.htmll) die Vermögenslosigkeit bestätigt. aufgrund früherer Darlehensleistungen bereits langfristige (mind. 24 Monate) Rückzahlungsverpflichtungen bestehen. 3. Verfahren 3.1 Zuständigkeiten Verhinderung von Wohnungsverlusten Die Feststellung des Hilfebedarfes und die Gewährung der Leistungen obliegen den Fachstellen fü r Wohnungsnotfälle Behebung vergleichbarer Notlagen Ist sowohl ein Wohnungsverlust zu verhindern als auch eine vergleichbare Notlage abzuwenden (sog. H uckepack-fälle"), ermitteln die Fachstellen den Bedarf an finanziellen Hilfen und gewähren die Leistungen. Sind ausschließlich Leistungen zur Behebung einer vergleichbaren Notlage erforderlich, erfolgt die Bedarfsprüfung und Leistungsbewilligung nicht in der Fachstelle, sondern in der dafür jeweils zuständigen Leistungsabteilung des Fachamtes Grundsicherung und Soziales Ermessensausübung 1 n jedem Fall ist der Sachverhalt in dem für die Entscheidungen notwendigen Umfang aufzuklären. Es ist darauf hinzuwirken, dass Leistungsberechtigte nach eigenen Kräften an der Beseitigung ihrer Notlage mitarbeiten und bestehende Selbsthilfemöglichkeiten vorrangig zur Abwendung der Notlage eingesetzt werden. Dabei sind die Regelungen unter Ziff. 2.3 zum Einsatz von ansonsten geschütztem Einkommen bzw. Vermögen zu beachten. Im Rahmen der Ermessensausübung sind die Regelungen der Ziff zu beachten. Dabei ist es unerlässlich, dass geprüft und festgestellt wird, ob die Gewährung einer Leistung gerechtfertigt und notwendig ist. Die Art der Leistungsgewährung (Darlehen oder Beihilfe) nach Ziff. 2.5 muss nachprüfbar beg ründet sein. Entscheidungen sind nachvollziehbar und unter Ausübung des Ermessens zu treffen. Dies ist im EDV-Verfahren PROSA zu dokumentieren. Die Entscheidungsgründe sind im Bescheid an den Leistungsberechtigten darzulegen. 3.3 Ablehnung von Schuldenübernahmen

6 36 - Stadt Hamburg Seite 6 von 7 Bei Haushaltsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern ist dem Allgemeinen Sozialen Dienst des zuständigen Jugendamtes - JA/ASO -vor einer evtl. ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zu einer fachlich fu ndierten Stellungnahme z u geben. Die danach zu treffende Entscheidung ist dem ASO mitzuteilen. 3.4 Direktanweisung der Leistung Die Leistungen sind direkt an den Gläubiger zu überweisen. Wenn Mietschulden übernommen werden, ist die Leistungsvergabe grundsätzlich mit der Auflage zu verb inden, dass die künftigen Mieten nach Maßgabe des 35 SGB XI 1 ( 2/ 22.htmll direkt an den Vermieter gezahlt vverden, soweit und solange entsprechende Leistungen nach dem SGB XII erbracht werden. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Schulden übernommen wurden, um eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage zu beheben (z. B. die Einstellung der Stromversorgung). Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf die Fachanweisung zu 35 SGB XII Di rektanweisung der Kosten fü r Unterku nft, Heizung und Haushaltsenergie hinge\/\/iesen. 3.5 Mitteilung über Konsequenzen im Wiederholungsfall Der Leistungsberechtigte ist im Bescheid auf die Konsequenzen im Wiederholungsfall (s. unter Ziff ) hinzuweisen. Der Leistungsberechtigte ist ggf. im Hinblick auf den wirtschaftlichen Umgang mit Energie und Wasser zu beraten. 4. Berichtswesen Die Grundsicherungs- und Sozialämter berichten an die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und 1 nteg ration - soweit techn isch möglich - jährlich über die gewährten Leistungen getrennt nach Anzahl und Summe der bewilligten Leistungen zur Wohnungssicherung in Form von Darlehen Anzahl und Summe der bewilligten Leistungen zur Wohnungssicherung in Form von Beihilfen Anzahl und Summe der bewilligten Leistungen für die Überwindung vergleichbarer Notlagen in Form von Darlehen Anzahl und Summe der bewilligten Leistungen für die Überwindung vergleichbarer Notlagen in Form von Bei hilfen im elektronischen Verfahren. 5. Inkrafttreten Diese Arbeitshilfe tritt am in Kraft. Die Konkretisierung zu 36 SGB XI 1 Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen vom (Az. SI )" tritt gleichzeitig außer Kraft (siehe 1 nfoline-archiv 2013 (

7 36 - Stadt Hamburg Seite 7 von 7 WEITERE LINKS lnfoline im FHH-lntranet (Nur für den FHH-internen Dienstgebrauch) ( Eingliederungshilfe in Hamburg Angebote und Einrichtungen ( fid=101) Pflegedienste in Hamburg Ambulant und teilstationär (Tagespflege) ( fid=98) Bundesrecht: Gesetze und Verordnungen Ein Angebot des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH _( li DasTelefonbuch Wur /Wi1s ANZEIGE. E+M!!:F URHEBER DER BILDER Auf dieser Seite werden Bilder von folgenden Urhebern genutzt: Tim Heis/er - Andres Lehmann, Patrick Ludolph - neunzehn72.de, rubysoho - Fotolia.com, hamburg.de 1ttp ://

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