Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 für die Freie Universität Berlin vom 3. Dezember 2010

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1 Geltungsbereich. 2 Generelle Übernahmebestimmungen. (1) Auf die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse der von 1 erfassten Personen finden die

Transkript:

Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 für die Freie Universität Berlin vom 3. Dezember 2010 Abschluss: 03.12.2010 Gültig ab: 01.06.2009 Kündigungsfrist: Ein Monat zum Ende eines Kalendermonats. Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin

Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 für die Freie Universität Berlin vom 3. Dezember 2010 Inhaltsübersicht Vorbemerkung 1 Geltungsbereich 2 Grundvergütungen und Monatslöhne 3 Stundenentgelte 4 Fortgeltung von Vergütung- und Lohntarifverträgen 5 Einmalige Sonderzahlung 6 Zusätzliche arbeitsfreie Tage für das Jahr 2010 7 Inkrafttreten, Laufzeit Lohn- und Vergütungstarifvertrag für die FU Berlin Seite 2 von 6

Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin) einerseits dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand und der andererseits wird Folgendes vereinbart: 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte der Freien Universität Berlin, die unter 1 (Geltungsbereich) des Tarifvertrages zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Freie Universität Berlin vom 13. August 2004) fallen. 2 Grundvergütungen und Monatslöhne (1) Die nach den Maßgaben des bei der Freien Universität Berlin geltenden Anwendungstarifvertrages vom 13. August 2004 zustehenden Grundvergütungen bzw. Monatslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden vom 1. Januar 2010 an um einen Sockelbetrag in Höhe von 65 Euro angehoben. (2) Die monatlichen Ausbildungsvergütungen von in der Berufsausbildung stehenden Personen ausgenommen Praktikanten/ Praktikantinnen werden vom 1. Januar 2010 an um 35 Euro angehoben. (3) Nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten von diesem Sockelbetrag den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Lohn- und Vergütungstarifvertrag für die FU Berlin Seite 3 von 6

3 Stundenentgelte (1) Die Stundenvergütungen ( 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT/BAT-O), die sich unter Berücksichtigung der angehobenen Grundvergütungen gem. 2 ergeben, sind jeweils nach den üblichen Modalitäten anzupassen. Protokollerklärung: Basis der Berechnung ist Stufe 4 der Grundvergütung der jeweiligen Vergütungsgruppe für di e A ngestellten gem. 27 A bschn. A b zw. 27 A bschn. B B AT/BAT-O der VKA-Tabelle z zgl. des O rtszuschlags de r S tufe 2. D ie S umme i st dur ch das 4, 348- fache de r (ggf. ab gesenkten) r egelmäßigen w öchentlichen A rbeitszeit z u t eilen und gem. 36 A bs. 8 B AT/BAT-O zu runden. Im Tarifgebiet Ost ist von der Summe nach Satz 1 der m aßgebende B emessungssatz O st zu er mitteln; das E inkommensangleichungsgesetz findet ggf. Anwendung. Der Divisor beträgt bei einer abgesenkten Arbeitszeit von 36,80 Std. 1/160,01, von 36,65 Std. 1/159,35, von 36,00 Std. 1/156,53, von 35,42 Std. 1/154,01, von 35,20 Std. 1/153,05 von 34,65 Std. 1/150,66 und von 33,88 Std. 1/147,31. (2) Bei den Arbeiterinnen und Arbeitern wird entsprechend verfahren. 4 Fortgeltung von Vergütungs- und Lohntarifverträgen 1 Der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum BMT-G, der Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum BMT-G-O, alle vom 31. Januar 2003, gelten fort. ²Die Maßgaben des 4 Anwendungs-TV Freie Universität Berlin bleiben unberührt. 5 Einmalige Sonderzahlung Lohn- und Vergütungstarifvertrag für die FU Berlin Seite 4 von 6

(1) 1 Die unter den G eltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien Universität Berlin, die an mindestens einem Tag im Monat Dezember 2009 in einem Arbeitsverhältnis zur Freien Universität Berlin standen, erhalten im Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 165 Euro. ²Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag im Verhältnis zu ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. ³Maßgebend ist die Arbeitszeit, di e i m D ezember 2009 v ereinbart war. 4 Auszubildende und P raktikanten er halten 82,50 Euro, sofern sie an mindestens einem Tag im Monat Dezember 2009 in einem Berufsausbildungsverhältnis zur Fr eien U niversität standen. 5 Die E inmalzahlung wird nu r insoweit gewährt, als im Monat Dezember 2009 ein Anspruch auf Bezüge (einschließlich Krankenbezügen und Lei stungen nac h de m M utterschutzgesetz) bestand. 6 Soweit nur wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder des Bezuges von Krankengeld dieser nicht bestand, erfolgt die Auszahlung mit dem ersten Monat, in dem wieder ein Anspruch auf Bezüge besteht, frühestens jedoch im Monat Mai 2010. (2) Die Auszahlung erfolgt spätestens im Monat Juni 2010. (3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. 6 Zusätzliche arbeitsfreie Tage für das Jahr 2010 1 Den Beschäftigten der Freien Universität Berlin werden zusätzlich zu ihrem Erholungsurlaub für das Jahr 2010 drei arbeitsfreie Tage gewährt, von denen zwei Tage in der Zeit vom 27. Dezember 2010 bis zum 30. Dezember 2010 zu nehmen sind. ²Für Beschäftigte, die aus betrieblichen oder dringenden persönlichen Gründen (z.b. Mutterschutz, Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst, Sonderurlaub) in dieser Zeit keinen Urlaub nehmen können, wird eine wertgleiche Ersatzregelung in einer Dienstvereinbarung getroffen. ³Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 31. Dezember 2010 endet, können die drei Tage spätestens zum Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses nehmen. Lohn- und Vergütungstarifvertrag für die FU Berlin Seite 5 von 6

7 Inkrafttreten, Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. (2) Dieser Tar ifvertrag kann m it ei ner Frist v on ei nem Monat z um E nde ei nes K alendermonats schriftlich gekündigt werden. Berlin, 3. Dezember 2010 Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin dbb tarifunion 1. Vorsitzender Lohn- und Vergütungstarifvertrag für die FU Berlin Seite 6 von 6