Sonder-Newsletter W-Besoldung/Niedersachsen 1

Ähnliche Dokumente
Sonder-Newsletter W-Besoldung/Sachsen-Anhalt 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Nordrhein-Westfalen 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Mecklenburg-Vorpommern 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Brandenburg 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Bremen 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Hamburg 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Rheinland-Pfalz 1

DHV-Sonder-Newsletter W-Besoldung/Hessen 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Thüringen 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Saarland I

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Bayern 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Baden-Württemberg I

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Sachsen 1

Sonderausgabe zur Information über die Änderung der Professorenbesoldung in Bayern. 3 Anrechnung von bisher gewährten Leistungsbezügen 3

Stellungnahme. des Deutschen Hochschulverbandes - Landesverband Bremen - (DHV)

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1759. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Wissenschaft und Kultur. Hannover, den

Novellierung der W-Besoldung durch die Länder Konsequenzen für Professoren und Hochschulen Weimar, 27./

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

tersdiskriminierende Besoldung Information nebst Handlungsempfehlung und Musterantrag/-widerspruch

Nr. 6 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2017; Ausgabe 27. April

TOP 10. Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung

Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur W-Besoldung auf das Bundesland Bremen

Eckpunkte zur Systematik der Besoldungsanpassung in Umsetzung. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom

Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 20. Februar 2012

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

der Technischen Universität Ilmenau Nr. 147 Ilmenau, den 28. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis: Seite

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes

EINLEITUNG: SACHVERHALT:

Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005

Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen

Ordnung der Technischen Universität Dortmund über die Vergabe von Leistungsbezügen im Rahmen der W-Besoldung

Saarland (SL) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.) Juniorprof. / Juniordoz.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

Stellungnahme. des Deutschen Hochschulverbandes - Landesverband Schleswig-Holstein - zum Gesetzesentwurf der Landesregierung

Entwurf eines. Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Die Satzung wird wie folgt geändert: 2 Abs. 1: Streichung von und 4 Neuformulierung: Leistungsbezüge gemäß 3 können

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

P e r s o n a l a m t

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

HOCHSCHULE FÜR TECHNIK, WIRTSCHAFT UND KULTUR LEIPZIG University of Applied Sciences

Gesetz- und Verordnungsblatt

position Stellungnahme des DGB und der Mitgliedsgewerkschaften zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung

Grundsätze der Universität Passau für die Vergabe von Leistungsbezügen

Die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen

Besoldung und Bezahlung von Professorinnen und Professoren an NRW-Hochschulen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Stellungnahme. Landesverband Nordrhein-Westfalen STELLUNGNAHME 16/414. Alle Abg. I. Allgemeines

Stellungnahme. des Deutschen Hochschulverbandes - Landesverband Sachsen-Anhalt -

wir bedanken uns für Ihr o. g. Scheiben und den übermittelten Gesetzentwurf.

Beschluss des Rektorats vom

Neues Besoldungsrecht in Hessen ab Beispiele

Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein

A. Klagemuster Bund. Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Telefon, Name Datum. K l a g e

Stellungnahme. des Deutschen Hochschulverbandes - Landesverband Sachsen -

Richtlinien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 30.

Richtlinie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/ Wilhelmshaven über die Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen

Vom 22. Oktober 2003 GVBl. I S Geltungsbereich

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes

Verordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht

Richtlinie zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Regensburg

W-Besoldung Zulagen, Versorgung, Rechtsschutz etc.

Musterantrag. Name, Anschrift Dezember 2014 Personal Nr.

Am ts b la tt d e s S a a rla n d e s

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss

NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2015, S. 128 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der CAU: 10. Juli 2015

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Vorlage zur Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit am 15. August Gesetzentwurf zur W-Besoldung

Geltungsbereich. 1. Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeleistungsverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),

Sachsen-Anhalt (ST) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.

1 Geltungsbereich. 2 Kontingentierung der Leistungsbezüge. (1) Mindestens 15 % des Vergaberahmens sollen auf besondere Leistungsbezüge entfallen.

Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien Ein Leitfaden. I. Ausgangslage

Richtlinien der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 25.

Verteiler: Alle Mitgliedsorganisationen des PARITÄTISCHEN Hessen. Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 16 / Wahlperiode. des Landtags

Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 8 Seite 433

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 23 - Nr. 3 / 2005 ( ) - Seite 3 -

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Entwurf (zur Einbringung in den Landtag) G e s e t z zur Reform der Professorenbesoldung. Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 58),

Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit

Synopse zu der Besoldungsordnung W der Anlage II zum Hessischen Besoldungsgesetz. ERSTER TEIL V o r b e m e r k u n g e n

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Universität zu Köln. Der Rektor Der Kanzler. Information für alle. Beamtinnen und Beamten. der Hochschule. Köln,

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den IV D 12(V) /014 (920) 2051

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Satzung der Fachhochschule Flensburg über. das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungsund Lehrzulagen

Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungsund. und Lehrzulagen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder

2 Grundgehalt. (3) Stellen für die hauptamtlichen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer sind nach W2 ausgewiesen.

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen der Technischen Universität Clausthal Vom 21. Juli 2011

RICHTLINIE über die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen

Die oben genannten Hochschulen lehnen jedoch darüber hinaus den Vorschlag der CAU (sog. Variante 1) aus folgenden Gründen übereinstimmend ab:

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2017 Nr. 18 vom Seite 451 bis 482

Brandenburg (BB) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.)

Grundsätze der Universität Augsburg für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 7. August 2012, geändert durch Satzung vom 5.

Transkript:

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Niedersachsen 1 In Niedersachsen ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung wurde am 29. Juli 2014 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2014, S. 215-217 verkündet (siehe Anlage). Die vorliegende Information erläutert die wichtigsten Inhalte der entsprechenden Änderungen und gibt Ihnen darüber hinaus Hinweise, wie Sie vorgehen können, wenn Sie mit Ihrer nach dem modifizierten W-Recht neu festgesetzten Besoldung nicht einverstanden wären. Ergänzende Informationen über die W-Besoldung und ihre hochschulpolitische Beurteilung aus Sicht des DHV finden Sie in der laufenden Berichterstattung im DHV-Newsletter und in Forschung & Lehre. 1. Was sind die Kernpunkte der Novellierung? a) Erhöhung des Grundgehaltes Das Bundesland Niedersachsen hat die Grundgehälter rückwirkend zum 1. Januar 2013 um 614,68 in der Besoldungsgruppe W 2 und um 111,58 in der Besoldungsgruppe W 3 erhöht. Eine Rückwirkung für das Jahr 2012 und eine Erhöhung des W 1-Grundgehaltes sind nicht vorgesehen. Bereits vor Inkrafttreten der Novellierung der W-Besoldung ist in Niedersachsen zum 1. Juni 2014 durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2014 eine lineare Besoldungserhöhung von 2,95% in Kraft getreten. Die Grundgehälter haben unter Berücksichtigung der jetzt rückwirkend zum 1. Januar 2013 beschlossenen Erhöhung um 614,68 (W2) bzw. 111,58 (W3) und der linearen Erhöhung daher die folgende Höhe: 1

W2-Besoldung Anhebungszeitpunkt W2-Grundgehalt zum 1. Januar 2013 5.088,37 zum 1. Juni 2014 5.238,48 W3-Besoldung Anhebungszeitpunkt W3-Grundgehalt zum 1. Januar 2013 5.535,44 zum 1. Juni 2014 5.698,74 b) Konsumtion Das neue Besoldungsrecht enthält Regularien zur Überleitung von bereits gewährten Leistungsbezügen. Danach verringern sich monatliche Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie Leistungsbezüge für besondere Leistungen, über deren Gewährung bis zum 28. Juli 2014 entschieden wurde, für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 um 614,68 in der Besoldungsgruppe W 2 und um 111,58 in der Besoldungsgruppe W 3, höchstens jedoch um die Hälfte des Gesamtbetrags dieser Leistungsbezüge (Konsumtion). Von der Konsumtion unberührt bleiben Funktionsleistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen. Sofern mehrere Leistungsbezüge gewährt werden, bezieht sich die Verringerung auf die Leistungsbezüge in folgender Reihenfolge: 1. unbefristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, 2. befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, 3. unbefristete nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, 4. befristete nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge. 2

Bei gleichrangigen Leistungsbezügen wird zunächst der früher gewährte Leistungsbezug verringert; wurden sie am gleichen Tag erstmals gewährt, verringern sie sich zu gleichen Teilen. In Fällen, in welchen ein Leistungsbezug entfällt, ist die Verringerung nach den oben genannten Grundsätzen neu zu berechnen. Ferner gilt für die Berechnung von Leistungsbezügen, die nach einem Prozentsatz vom jeweiligen Grundgehalt bemessen werden und über deren Gewährung bis zum 28. Juli 2014 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Höhe des Grundgehaltes entschieden wurde, der folgende Grundsatz: Das für die Berechnung des prozentualen Leistungsbezuges zugrunde zu legende Grundgehalt wird für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 um 614,68 in der Besoldungsgruppe W 2 und um 111,58 in der Besoldungsgruppe W 3 verringert. Die Regel-Höchstgrenzen für die Ruhegehaltfähigkeit der Besoldung sind unverändert geblieben. Die insgesamt ruhegehaltfähige Besoldung liegt wie bisher grundsätzlich bei einem Betrag von 140% des jeweiligen Grundgehaltes (d. h. Leistungsbezüge sind im Grundsatz i. H. v. 40% des jeweiligen Grundgehaltes ruhegehaltfähig). Da die Grundgehälter in W 2 und W 3 nunmehr höher sind als bisher, ist im Ergebnis eine Verbesserung bei der Ruhegehaltfähigkeit der Gesamtbesoldung möglich. 2. Wer ist von den Neuregelungen betroffen? Alle Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 erhalten in Niedersachsen nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 - bzw. bei einem späteren Diensteintritt ab diesem Zeitpunkt - die oben genannten höheren Grundgehälter. Da das System der W-Besoldung grundsätzlich und strukturell unverändert bleibt, kann auch weiterhin - wie bisher - über die Gewährung von Leistungsbezügen zur Komplettierung der Grundgehälter verhandelt werden. Auch können nach wie vor besondere Leistungsbezüge beantragt werden. Bei denjenigen W-Professorinnen und W-Professoren mit monatlichen Berufungs-, Bleibeund besonderen Leistungsbezügen, über deren Gewährung bis zum 28. Juli 2014 bereits entschieden wurde, werden die Leistungsbezüge entsprechend den unter Ziffer 1 b) genannten Bedingungen verringert. 3

C-Professuren sind von allen hier aufgeführten Neuregelungen nicht betroffen. 3. Wie sind die Erfolgsaussichten, wenn man sich gegen die Neuregelungen wendet? a) Erhöhung der Grundgehälter Ob die Erhöhung der Grundgehaltssätze in Niedersachsen vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ausreichend ist, um eine amtsangemessene Besoldung in jedem Einzelfall sicherzustellen, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Zu berücksichtigen ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil nur mit der Frage befasst hat, ob die zum Zeitpunkt der Entscheidung (14. Februar 2012) in Hessen vorgefundene W 2- Grundbesoldung (damals 4.239,10 Euro) amtsangemessen ausgestaltet war. Der DHV wird aus prinzipiellen Erwägungen in mehreren Bundesländern mit einem vergleichsweise sehr geringen W 2-Grundgehalt Prozesse unterstützen, die zur Klärung dieser Rechtsfrage führen sollen. Die Erfolgsaussichten dieser Prozesse, die sich gegen eine zu niedrige Erhöhung der Grundgehaltssätze in W richten, sind nach Auffassung des DHV zurückhaltend zu beurteilen. b) Konsumtion Für rechtlich außerordentlich bedenklich hält der DHV demgegenüber die Konsumtion, also die Verrechnung der Erhöhung der Grundgehaltssätze mit bereits gewährten Leistungsbezügen, da hier das Leistungsprinzip als anerkannter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verletzt sein könnte. Auch diese Rechtsfrage wird der Deutsche Hochschulverband in mehreren von ihm unterstützten Prozessen einer gerichtlichen Klärung zuführen. Da es sich bei der Konsumtion um eine besoldungsrechtliche Novität handelt, sind die Erfolgsaussichten schwierig einzuschätzen, werden aber vom DHV als vorsichtig optimistisch beurteilt. 4

4. Was sind Ihre Handlungsoptionen? a) Widerspruch und Klage Wenn Ihre Besoldung auf der Grundlage des oben genannten Gesetzes neu festgesetzt wird, können Sie hiergegen als Inhaberin bzw. Inhaber einer nach W besoldeten Professur im Beamtenverhältnis ungeachtet der nicht abzuschätzenden Erfolgsaussichten Widerspruch einlegen und beantragen, eine höhere Besoldung festzusetzen und zu gewähren. Je nach Einzelfall können Sie insbesondere darauf abstellen, die Konsumtion der bereits gewährten Leistungsbezüge sei rechtswidrig. Darüber hinaus können Sie Ihren Widerspruch damit begründen, die Erhöhung der Grundgehaltssätze sei aus Ihrer Sicht noch nicht ausreichend. Sollte die Widerspruchsbehörde Ihren Widerspruch mittels eines sog. Widerspruchsbescheides abschlägig bescheiden, wären Sie aber gezwungen, innerhalb von einem Monat Klage zu erheben, wenn Sie Ihre neu festgesetzte Besoldung nicht akzeptieren wollen. Sie können freilich in Ihrem Widerspruch darum bitten, das Widerspruchsverfahren bis zu einer gerichtlichen Entscheidung ruhen zu lassen und dabei darauf hinweisen, dass der Deutsche Hochschulverband bestrebt ist, die in Rede stehenden Rechtsfragen in einem anderen Bundesland einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Einen Anspruch darauf, dass Ihr Widerspruch ruhend gestellt wird, haben Sie jedoch nicht. Wenn Sie diese Ungewissheit nicht in Kauf nehmen wollen und Ihnen an einer endgültigen Klärung im Hinblick auf Ihre persönliche Besoldungsfestsetzung gelegen ist, müssten Sie daher den Klageweg beschreiten. In gleicher Weise können im Hinblick auf die nun festgesetzte Besoldung auch die Professoren vorgehen, die bereits im Kalenderjahr 2012 auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 Widerspruch gegen ihre Besoldung im Jahr 2012 nach der vor der jetzigen Reform geltenden Rechtslage eingelegt hatten. Sie müssten einen weiteren Widerspruch, nun gerichtet gegen die Besoldung nach der Novellierung des Besoldungsgesetzes, einlegen und diesen wie soeben dargelegt begründen. 5

An dem bereits in 2012 eingelegten Widerspruch kann entweder festgehalten oder dieser gegenüber der Behörde zurückgenommen werden. Ein Festhalten an dem Widerspruch kommt dann in Betracht, wenn man sich etwaige Ansprüche auf amtsangemessene Besoldung auch für 2012 sichern will. Ob auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts jedoch tatsächlich ein Anspruch auf rückwirkende Anpassung der Besoldung besteht, ist eine offene Rechtsfrage. Sofern über den Widerspruch für das Jahr 2012 ablehnend entschieden würde, könnten Sie Ihr Begehren durch Klage beim Verwaltungsgericht weiter verfolgen. Ob Sie in der oben skizzierten Weise gegen die insbesondere in puncto Konsumtion unbefriedigende, aber gleichwohl nachgebesserte W-Besoldung in Niedersachsen und mithin gegen Ihre neu festgesetzte Besoldung vorgehen wollen, müssen Sie angesichts der ungewissen Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens und des insoweit nicht auszuschließenden persönlichen Prozesskostenrisikos selbst entscheiden. b) Abwarten Wenn Sie nichts tun, akzeptieren Sie grundsätzlich Ihre Besoldung. Nur bei einer erneuten Änderung des für Sie einschlägigen Besoldungsgesetzes beispielsweise in Reaktion auf eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kämen Sie in den Genuss der entsprechenden Änderung mit Wirkung für die Zukunft. 5. Gibt es eine Handlungsempfehlung des DHV? Eine eindeutige Handlungsempfehlung kann der DHV vor dem Hintergrund der aufgezeigten Risiken nicht geben. Hierfür bitten wir Sie um Verständnis. Wir bitten Sie, vor dem Hintergrund der aufgezeigten Handlungsoptionen selbst zu entscheiden, wie Sie sich verhalten wollen. 6

Diese Information ist nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage unserer derzeitigen Analyse erfolgt. Auch angesichts der geschilderten Unwägbarkeiten müssen wir Sie aber um Verständnis bitten, dass der DHV keine Gewähr übernehmen kann und sich von einer Haftung freizeichnen muss. Dr. jur. Michael Hartmer -Geschäftsführer- Dr. jur. Hubert Detmer -Stellvertretender Geschäftsführer- 7