Gemeinde Iffezheim - Beschlussvorlage

Ähnliche Dokumente
Gemeinde Iffezheim - Beschlussvorlage

TOP 7 öffentliche Gemeinderatssitzung 24. März 2015

Beratung im Drucksache Nr. 178/2014

Kalkulation der Wassergebühren 2016

Gemeinderat

S A C H V E R H A L T

Deponiegebühren. Vorauskalkulation 2014

Beratungsfolge Datum Behandlung Zuständigkeit

Bauantrag Nr. 426/15 Außentreppe für Gemeindehaus als Fluchtweg, Flur-Nr. 4, Gemarkung Ippesheim

4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Deggingen

Stadt Rastatt BESCHLUSSVORLAGE TOP-NR: Gemeinderat Federführender Fachbereich: Zentrale Steuerung und Gemeindeorgane Sitzung:

H A U S H A L T S S A T Z U N G der VERBANDSGEMEINDE HACHENBURG für das Haushaltsjahr vom

Haushaltssatzung der Stadt Boppard für das Jahr 2016 vom

Altes Schulhaus. Ostalbkreis

Sitzung: GR Verwaltungs- und Finanzausschuss nicht öffentlich Vorberatung Gemeinderat öffentlich Entscheidung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Gebhardshain für das Jahr 2009 vom

Stadt Maintal. Az: 10.1/020-20/4.670 Beschlussvorlage FD Fachdienst Justitiariat Drucksachen Nr.: Datum: /2011

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kuhardt für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 vom

1. Die als Anlage 2 beigefügte Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad

Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

4 Tagesordnungspunkt:

Beratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG

Hauptsatzung. der Gemeinde St. Peter

Abführung von Überschüssen des Eigenbetriebs Wasserversorgung Kieselbronn an den Kernhaushalt

S A T Z U N G. über die Erhebung der Hundesteuer vom i.d.f. der Änderung vom

- Anlagevermögen ,25 - Umlaufvermögen ,36

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen. (Kindergartengebührenordnung)

GEMEINDE STEINACH Amt: Hauptamt Verz. Nr. Beschlussvorlage der Verwaltung

Vorlage Nr. 86-1/2013. Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung -

GEBÜHRENORDNUNG. für die Benutzung der gemeindlichen Hallen

Siebte Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Kindergärten der Gemeinde Sasbach

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw

Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss

Gemeinderatsvorlage Nr. 65/2009 Vorberatung

Beschlussvorlage. Betrifft: Jahresabschluss 2008 und Lagebericht 2008 des Stadtentwässerungsbetriebes der Landeshauptstadt Düsseldorf

AMTSBLATT. Nr. 06/2017 Ausgegeben am Seite 39. Inhalt:

Stadt Pfullingen Gemeinderatsdrucksache Nr. 102/2015. Abwasserbeseitigung hier: Neukalkulation der Abwassergebühr zum

S a t z u n g. 1 Benutzungsgebühr

TOP: Beschlüsse zur Gesellschafterversammlung der KBG am Kosten : Hsh.-Stelle: Hshjahr: Produktkosten : Mittel stehen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw. vom 25. Juli 2017

Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung. S a t z u n g

Drucksache Nr. 13/2016 Erstellt von Philipp Kreutel Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 9. März 2016 Tagesordnungspunkt 5

Jahresabschluss 2013 des Abfallwirtschaftsbetriebs

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

6. Umstellung auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) hier: Grundsatzbeschluss über den Umstellungszeitpunkt; Beschluss

Jahresabschluss 2012 des Abfallwirtschaftsbetriebs

Gemeinde Iffezheim - Beschlussvorlage

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Rheinstetten (Hundesteuersatzung) vom

LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE

Finanzordnung des Kreissportbundes Hildburghausen e.v.

Geschäftsstelle des Kreistags Aktenzeichen: 1.1/ Beratungsfolge Sitzung am: Beratungsergebnis. laut Beschlussvorschlag

Haushaltssatzung der Stadt Schifferstadt für das Haushaltsjahr 2016

Abteilungsordnung. Turn- und Sportverein Cadolzburg e.v. (TSV Cadolzburg e.v.)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Muggensturm

Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Hallenbad Heddesheim

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_

Karl-Lochner-Straße 8, Ludwigshafen am Rhein Telefon: AMTSBLATT FÜR ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erbach (Hundesteuersatzung)

Hartmann & Wiegler. Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere

Gemeinde Malterdingen. Niederschrift. über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderates. am 23. März 2010 (Beginn 19:30 Uhr; Ende 20:20 Uhr)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung)

Satzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Sporthalle

Haushaltsrede zur Verabschiedung des Haushaltes 2017 am 21. Dezember 2016

B E T R I E B S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Grundstücke

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Wald

Der Bürgermeister. Marl, Amt für kommunale Finanzen (zuständiges Fachamt) Sitzungsvorlage Nr. 2010/0086.

Satzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Turn- und Festhalle

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder

Große Kreisstadt Leutkirch im Allgäu. Landkreis Ravensburg

7. Geschäftsordnung für den Gemeinderat Hier: Änderung; Beschluss. Sachverhalt:

Einbringung zur späteren Beratung Vorberatung für den Kreistag Abschließender Beschluss im Kreistag

Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bad Teinach-Zavelstein

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG

vom hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich

Haushaltssatzung. der Gemeinde Essingen. für das Haushaltsjahr vom 24. Juli 2014

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

SEITE Sämtliche Mitglieder des Marktgemeinderates Biberbach waren ordnungsgemäß eingeladen. Schriftführer war: Frau Portisch

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Bruchsal

Stadt Neuenbürg Enzkreis. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuenbürg

Gebührenkalkulation 2011/12 Märkte der Stadt Quedlinburg

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Niederschrift über die öffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss

ConValue AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2015

Stadt Hamm Beschlussvorlage der Verwaltung

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

SATZUNG (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG) ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS AZ: 625.

26. Sitzung des ZDF-Verwaltungsrates der XI. Amtsperiode am 30. September 2016 in Mainz

Karl-Lochner-Straße 8, Ludwigshafen am Rhein Telefon: AMTSBLATT FÜR ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Transkript:

Gemeinde Iffezheim - Beschlussvorlage TOP: 1.4 Vorlage Nr.: 266/2014 Aktenzeichen: Fachbereich: Rechnungsamt Vorlage vom: 13.06.2014 Beratungsfolge Termin Gemeinderat 23.06.2014 Gegenstand der Vorlage Neufassung der Wasserversorgungssatzung und der Entsorgungssatzung Sachverhalt: In seiner öffentlichen Sitzung am 24.03.2014 hat der Gemeinderat der Gemeinde Iffezheim die Neufassung der Wasserversorgungssatzung sowie die Neufassung der Entsorgungssatzung beschlossen. Auf die entsprechenden Sitzungsvorlagen Nr. 00/218/2014 und 00/223/2014 wird verwiesen. Die Satzungen wurden daraufhin unmittelbar der Rechtaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Diese teilte der Verwaltung mit Schreiben vom 09.05.2014 mit, dass die Satzungen gegebenenfalls unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind (eine abschließende Prüfung durch das Kommunalamt hierzu steht jedoch noch aus). Die Rechtsaufsichtsbehörde bezieht sich dabei auf den Öffentlichkeitsgrundsatz des 35 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO). Grundsätzlich sind die Sitzungen des Gemeinderates öffentlich, nicht-öffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordert. Im vorliegenden Fall wurde über die Wasserversorgungsgebühren, die Neufassung der Wasserversorgungssatzung und die Neufassung der Entsorgungssatzung nichtöffentlich beraten. Beratungsergebnis: einstimmig mit Stimmenmehrheit Anzahl JA Anzahl NEIN Anzahl Enthaltungen Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschlussvorschlag Seite 1 von 8

Um auf eine umfangreiche rechtliche Prüfung verzichten zu können, sollen die Neufestzungen der genannten Satzungen und die damit verbundenen in nicht-öffentlicher Sitzung behandelten Punkte nochmals öffentlich beraten und beschlossen werden. Der Gemeinderat berät und beschließt deshalb nochmals über folgende bereits in nichtöffentlicher Sitzung verhandelten Punkte: 1. Beratung über die Wasserversorgungssatzung und die Wassergebührenkalkulation 2. Beratung über die Entsorgungssatzung. 3. Beratung und Beschlussfassung über die Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes und Berücksichtigung der kalkulatorischen Zinsen zu 100 % bei der Festsetzung der Wassergebühren Im Folgenden werden alle wesentlichen Protokollinhalte der in nicht-öffentlicher Sitzung behandelten Punkte zur Wassergebührenkalkulation wiedergegeben. 1. Beratung über die Wasserversorgungssatzung und die Gebührenkalkulation Nicht-öffentliche Sitzung vom 16.12.2013: Dem Gemeinderat wurde ein erster Entwurf der Wassergebührenkalkulation vorgestellt. Hierbei wurden insbesondere die Berücksichtigung der kalkulatorischen Zinsen und die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten ab dem Jahr 2009 diskutiert. Dem Gemeinderat wurden drei alternative Gebührenkalkulationen mit drei verschiedenen Gebührensätzen vorgestellt. Wesentliche Protokollinhalte: Der Gemeinderat hatte letztmals in seiner öffentlichen Sitzung am 08.10.2012 über die Anpassung der Wassergebühren verhandelt. Damals wurde beschlossen die Wassergebühren für das Jahr 2012 unverändert bei 1,49 zu belassen. Gleichzeitig wurde die Verwaltung damit beauftragt, die tatsächlichen Kosten des Jahres 2013 für die Leistungserbringung zu ermitteln und eine neue Gebührenkalkulation durchzuführen. Die vorgestellte Neukalkulation wurde für eine Gebühr ab dem 01.01.2014 vorgenommen. Hierbei wurden von der Verwaltung drei Alternativen erarbeitet. Diese sind dieser Sitzungsvorlage nochmals als Anlage 1 bis 3 beigefügt. Seite 2 von 8

Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf berücksichtigt folgende Beschlüsse des Gemeinderates: - Grundsatzbeschluss: 100%ige Kostendeckung. - Verluste und Gewinne sollen in einem Fünfjahreszeitraum ausgeglichen werden. - Beginn des Ausgleichs von Gewinnen und Verlusten ab dem Jahr 2009. - Die kalkulatorischen Zinsen werden in der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt. Bei Nichtberücksichtigung der kalkulatorischen Verzinsung und Verrechnung der Gewinne und Verluste ab dem Jahr 2009 ergibt sich dadurch eine Gebühr von 1,38. Wie bereits mehrfach in den Erläuterungen zu den vergangenen Jahresrechnungen und Haushaltplänen erwähnt, wird eine 100%ige Kostendeckung hierdurch aber nicht erreicht. Aus Sicht der Verwaltung ist dieses Vorgehen mit Blick auf 14 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vorgegebenen Kostenrahmens nicht angezeigt. Durch diese Nichtberücksichtigung wird das im Anlagevermögen der Wasserversorgung gebundene Kapital nicht verzinst. Die Gemeinde erhebt damit von den Gebührenzahlern nicht die verursachungsgerechten Gebühren und muss den Fehlbetrag aus allgemeinen Finanzmitteln der Gemeinde ausgleichen. Die Gemeindeprüfungsanstalt und die Rechtsaufsichtsbehörde teilen diese Auffassung und haben die Vorgehensweise der Gemeinde bereits mehrfach angemahnt. Die als Anlage 2 beigefügte Kalkulation berücksichtigt alle kalkulatorischen Zinsen der vergangenen Jahre und trägt den Vorgaben des KAG Rechnung. Hier würde sich eine Gebühr von 2,09 ergeben. Eine Kompromisslösung stellt gewissermaßen die als Anlage 3 beigefügte Alternative dar. Hierdurch würden die Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes erfüllt und den Prüfungsbemerkungen der Gemeindeprüfungsanstalt Rechnung getragen. Gleichzeitig würden darin aber auch Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderates berücksichtigt. Die als Anlage 3 aufgebaute Gebührenkalkulation sieht eine Einbeziehung der kalkulatorischen Kosten ab dem Jahr 2013 vor. Allerdings wird hier das Anlagenvermögen nicht mit 4 % verzinst, sondern mit ca. 2,5 %. Eine Herabsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes wäre vor dem Hintergrund der Zinsentwicklungen auf dem Kapitalmarkt auch gerechtfertigt. Die Kalkulatorischen Kosten im Wasserbereich würden sich dadurch um mehr als 35.000 re- Seite 3 von 8

duzieren und würden mit ca. 60.000 statt bisher 95.000 in Ansatz gebracht werden. Für das Jahr 2014 würde sich ein Gebührensatz von 1,64 ergeben. Dieser könnte durch eine andere Verteilung der Gewinne aus Vorjahren (bisher werden 1/5 pro Jahr eingestellt) auf den bisherigen Gebührensatz von 1,49 gedrückt werden. Damit wäre eine Gebührenerhöhung zum 01.01.2014 nicht notwendig. Von Seiten des Gemeinderates wurde nachgefragt, was die Zinsaufwendungen i.h.v. 6.000 Euro zu bedeuten haben und woher die Investitionen bei der Wasserversorgung kommen. Seitens der Verwaltung wurde erklärt, dass diese Zinsen aus der im Haushaltsplan 2013 eingestellten Kreditaufnahme resultieren. Von Seiten des Gemeinderates wurde ausgeführt, dass der Gemeinderat im Bereich der Wasserversorgung die Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen hat. Im Falle eines erzielten Gewinnes wäre dieser zu versteuern. Von Seiten der Verwaltung wurde erklärt, dass das Finanzamt einen steuerlichen Verlustvortrag anerkannt hat, welcher mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden kann und daher für die Wasserversorgung keine Steuerbelastung zu befürchten ist, zumindest so lange wie das Finanzamt an dieser Vorgehensweise festhält. Künftig werden vom Finanzamt zwei steuerliche Sparten anerkannt. Zum einen die Wasserversorgung und der Parkplatz und zum anderen der Betrieb und die Vermietung der Hallen (ein Eigenbetrieb mit zwei Steuererklärungen). Von Seiten des Gemeinderates wurden die tatsächlich erzielten Verluste und Gewinne der Jahre 2009 bis 2012 erfragt. Daraufhin wurden folgende Ergebnisse ohne kalkulatorische Verzinsung aufgezählt: Ergebnis 2009-27.505,00 Euro Ergebnis 2010 45.700,00 Euro Ergebnis 2011-6.829,00 Euro Ergebnis 2012 43.047,00 Euro Es wurde darum gebeten zu prüfen, woran es liegen kann, dass trotz einer kostendeckend kalkulierten Gebühr tatsächlich hohe Gewinne erzielt wurden und weshalb die geschätzten Aufwendungen in dieser Größenordnung nicht eingetreten sind. Es wird eine Prüfung von Seiten der Verwaltung zugesagt. Von Seiten des Gemeinderates wird dafür plädiert, den vorgeschlagenen kalkulatorischen Zinssatz auf 2,5 % festzusetzen. Dies sei nachvollziehbar. Seite 4 von 8

Die Verwaltung wird die vorgestellte Gebührenkalkulation für die Wasserversorgung nochmals prüfen und das Ergebnis der Prüfung bzw. eine etwaig geänderte Kalkulation in einer der nächsten Sitzung des Gemeinderates erneut vorstellen. Nicht-öffentliche Sitzung vom 03.02.2013: In der Sitzung am 03.02.2013 wurde dem Gemeinderat die überarbeitete Kalkulation für die Wasserversorgung vorgestellt. Hierin wurden nun die Anregungen und Vorschläge des Gemeinderates aus der letzten Sitzung eingearbeitet. So wurde der neufestgesetzte kalkulatorische Zinssatz von 1,82 % eingearbeitet und die Haushaltsansätze für das Jahr 2014 aktualisiert. Außerdem wurde von Seiten der Verwaltung anhand einer Power-Point-Präsentation erläutert, wie es zu den angesprochenen hohen Überschüssen in den vergangen Jahren gekommen ist, obwohl eine Kostendeckende Gebühr angesetzt wurde. Dies resultiert daher, weil die kalkulierten Aufwandspositionen weit unterschritten und erzielte Kostenerstattungen nicht einkalkuliert wurden. Die Power-Point-Präsentation zur überarbeiteten Kalkulation ist dieser Sitzungsvorlage nochmals als Anlage 4 beigefügt. Nach der aktualisierten Kalkulation ergibt sich, ohne einen Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen aus Vorjahre, ein Gebührensatz von 1,49 / m³. Dies entspricht dem bisherigen Gebührensatz. Der Vorsitzende macht abschließend den Vorschlag, dass Vergangene zu belassen und die Gebühren unter Berücksichtigung einer neu kalkulierten Grundlage mit sachgerechtem Verteilungsmaßstab- ab 2014 neu festzusetzen. Die Endfassung der Gebührenkalkulation für die Wasserversorgung wurde dem Gemeinderat dann in der öffentlichen Sitzung am 24.03.2014 zur Beschlussfassung übergeben. Auf die Sitzungsvorlage 00/218/2014 wird verwiesen. Die Endfassung der Gebührenkalkulation ist dieser Vorlage nochmals als Anlage 5 beigefügt. Da die in nicht-öffentlicher Sitzung erfolgten Beratungen zur Gebührenkalkulation hiermit nochmals in öffentlicher Sitzung nachgeholt werden, soll auch die Beschlussfassung über die Wasserversorgungsgebühren und die damit verbundene Neufassung der Wasserversorgungssatzung nochmals durch den Gemeinderat erfolgen. 2. Beratung über die Entsorgungssatzung Eine nicht-öffentliche Beratung über die Entsorgungssatzung fand nicht statt. Da der Gebührensatz in der Satzung aber dem Schmutzwassergebührensatz der Abwassersatzung entspricht, wird an dieser Stelle auf die Ausführungen zur Abwassergebührenkal- Seite 5 von 8

kulation in der Sitzungsvorlage 00/263/2014 verwiesen, da die Beratungen zum Schmutzwassergebührensatz insofern auch die Entsorgungssatzung betreffen. Über die Neufassung der Satzung soll deshalb ebenfalls nochmals eine Beschlussfassung erfolgen. Sie ist dieser Vorlage nochmals als Anlage 6 beigefügt. 3. Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes und Berücksichtigung der kalkulatorischen Zinsen zu 100 % bei der Festsetzung der Wassergebühren Dieser Punkt wurde bereits im Rahmen der Abwassergebührenkalkulation (Sitzungsvorlage 00/263/2014) behandelt. Vollständigkeitshalber sollen die Ausführungen und die erfolgten Beratungen zur Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes aber auch bezüglich der Kalkulation der Wassergebühren nochmals an dieser Stelle aufgeführt werden. Wie unter Punk 1 bereits geschildert, wurde im Rahmen der Gebührenkalkulation auch die Neufestsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes und die 100%-ige Berücksichtigung der kalkulatorischen Zinsen bei der Festsetzung der Wassergebühren diskutiert. Der kalkulatorische Zinssatz wurde in der nicht-öffentlichen Sitzung am 20.01.2014 von bisher 4 % auf 1,82 % ab 01.01.2014 herabgesetzt. Nicht-öffentliche Sitzung vom 20.01.2014 In der nichtöffentlichen Sitzung am 20.01.2014 wurde dem Gemeinderat von Seiten der Verwaltung der Vorschlag unterbreitet, den kalkulatorischen Zinssatz von 4 % auf 2,5 % herabzusetzen (siehe hierzu auch Ausführungen in Sitzungsvorlage 00/263/2014). Hierzu wurde der Gemeinderat zunächst über die grundlegende Bedeutung von kalkulatorischen Zinsen informiert. Wesentliche Protokollinhalte Kalkulatorische Zinsen können auf das gesamte Vermögen einer Kommune verrechnet werden. Sie sind gerechtfertigt, da die Bindung von Eigenkapital einer Kommune in einer öffentlichen Einrichtung dazu führt, dass der Allgemeinheit insofern ein Nutzen entzogen wird, als die Kommune andere öffentliche Vorhaben oder Zwecke nicht, erst zu einem späteren Zeitpunkt oder nur aufgrund einer mit Zinsen zu vergütenden Fremdfinanzierung verwirklichen kann. So kann eine Kommune beispielsweise Finanzmittel i. H.v. 100.000 entweder als Festgeldanlage zu einem bestimmten Zinssatz bei der Bank anlegen, oder in ein Vorhaben investieren. Entscheidet man sich für die Investition, so ist Seite 6 von 8

es gerechtfertigt, dass mindestens derselbe Zinsertrag, welcher bei der Bank erzielt worden wäre, in der internen Kalkulation mit berücksichtigt wird. Der kalkulatorische Zinssatz der Gemeinde Iffezheim beträgt seit Jahren unverändert 4%. Da auf dem Kapitalmarkt seit geraumer Zeit eine Niedrigzinsphase herrscht und dieser Zinssatz nicht mehr dem Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt entspricht, sollte dieser entsprechend angepasst werden. Grundsätzlich kann der kalkulatorische Zinssatz in Höhe des tatsächlichen durchschnittlichen Fremdzinssatzes des Haushaltes angesetzt werden. Bei schuldenfreien Gemeinden oder Gemeinden, die nur über zweckgebundene zinsverbilligte Kredite verfügen, scheidet eine Orientierung am tatsächlichen Fremdzinsniveau aus. Dies trifft für die Gemeinde Iffezheim zu. Die Fachliteratur empfiehlt Gemeinden, die ihre kalkulatorischen Einrichtungen ausschließlich über Eigenkapital finanzieren, sich an der Zinsentwicklung von festverzinslichen Wertpapieren des Rentenmarktes zu orientieren, wobei hier auf einen langjährigen Durchschnittswert von 5 bis 10 Jahren abgestellt werden sollte. Zur Ermittlung des neuen kalkulatorischen Zinssatzes wurde von Seiten der Verwaltung die Zinsstruktur seit 2010 am Rentenmarkt aus der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundebank herangezogen. Berücksichtigt wurden die jeweilig zum Jahresende geltenden Zinssätze mit einer Laufzeit von 10 Jahren für Bundeswertpapiere und Pfandbriefe. Hiernach ergab sich zunächst folgender durchschnittlicher Zinssatz: Jahr Börsenorientierte Pfandbriefe gesamt Bundeswerpapiere (in %) (in %) (in %) 2010 3,19 3,85 3,52 2011 1,99 3,22 2,605 2012 1,38 2,1 1,74 2013 2,11 2,58 2,345 10. Jan 2014 2,06 2,55 2,305 Durchschnitt: 2,15 2,86 2,5 Von Seiten des Gemeinderates wird angemerkt, dass die Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes durch eine Komplettlösung mit einem Automatismus für die Zukunft gelöst werden sollte. Es wird vorgeschlagen, soweit sich im Bereich der Fremdfinanzierung keine gravierenden Änderungen nach oben ergeben, den kalkulatorischen Zinssatz jährlich in Höhe von 75 v.h. des Referenzzinssatzes der KFW für kommunale Investitionskredite festzusetzen. Dieser Referenzzinssatz ergebe sich aus einer Laufzeit über 10 Jahre und betrage derzeit 2,47 v. H. Somit würde sich für das Jahr 2014 ein kalkulatorischer Zinssatz von 1,82 v. H. ergeben. Dieser Zinssatz solle dann Seite 7 von 8

in allen Bereichen der Verwaltung Anwendung finden, also auch bei den Wasser- und Abwassergebührenkalkulationen. Der Gemeinderat hat sodann die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes wie folgt beschlossen: Der kalkulatorische Zinssatz der Gemeinde sowie der des Eingebtriebes beträgt ab dem Kalenderjahr 2014 jährlich 75 v. H. des Referenzzinssatzes der KFW für kommunale Investitionskredite. Er ist auf alle Bereiche anzuwenden. Der Zinssatz ist jährlich in Abhängigkeit des Referenzzinses zum 30.09. für das nächste Kalenderjahr entsprechend anzupassen. Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat beschließt die Festsetzung der Frischwassergebühren auf 1,47 /m³ (netto) rückwirkend ab dem 01.01.2014. 2. Der Gemeinderat beschließt Kostenüber- und Kostenunterdeckungen aus den Jahren 2009 2013 nicht in die Gebührenkalkulation einzustellen und auszugleichen. 3. Der Gemeinderat beschließt, künftige Kostenüber- und Kostenunterdeckungen ab dem Jahr 2014 in den künftigen Gebührenkalkulationen zu berücksichtigen. 4. Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Wasserversorgungssatzung. 5. Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Entsorgungssatzung. Anlagenverzeichnis: Anlage 1 bis 3: 1. Entwurf der Wassergebührenkalkulation (Alternativen 1 bis 3), vorgestellt in der nicht-öffentlichen Sitzung am 16.12.2013 Anlage 4: überarbeitete Kalkulation, vorgestellt in der Sitzung am 03.02.2014 Anlage 5: Anlage 6: Endfassung der Wassergebührenkalkulation, vorgestellt in der Sitzung am 24.03.2014. Neufassung der Entsorgungssatzung Seite 8 von 8