Abführung von Überschüssen des Eigenbetriebs Wasserversorgung Kieselbronn an den Kernhaushalt

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1 Drucksache Nr. 65/2014 Erstellt von Wolfgang Grun Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 15. Oktober 2014 Tagesordnungspunkt 6 Abführung von Überschüssen des Eigenbetriebs Wasserversorgung Kieselbronn an den Kernhaushalt Sachverhalt: Die Gemeinde Kieselbronn war bis zum Jahr 1999 Mitglied des Zweckverbands Badischer Elektrizitätsverband (BEV). Aufgabe des BEV war es, den Kommunen in Baden durch den Erwerb und die Verwaltung von Aktien der Badenwerk AG einen Sitz im Aufsichtsrat dieses Unternehmens zu sichern. Durch die Fusion von Badenwerk AG und EVS AG zur EnBW Energie Baden-Württemberg AG reichte der Aktienbesitz des Zweckverbands nicht mehr aus, um weiterhin Anspruch auf einen Sitz im Aufsichtsrat des neuen Energieversorgers erheben zu können. Der Zweckverband wurde deshalb zum Ende des Jahres 1999 aufgelöst. Im Rahmen der Auflösung des BEV wurden die von ihm gehaltenen Aktien an die ehemaligen Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands übereignet. Im Gegenzug hatten die Kommunen für die Darlehensverbindlichkeiten des BEV aufzukommen. Um die so genannten Stillen Reserven (Differenz des Zeitwerts der Aktien zum Buchwert) des BEV steuerfrei übertragen zu können, war es erforderlich, das komplette Paket, bestehend aus Stück Aktien der EnBW Energie-Baden-Württemberg AG, in einen Betrieb gewerblicher Art der Gemeinde einzubringen. Im Falle der Gemeinde Kieselbronn war dies der Eigenbetrieb Wasserversorgung Kieselbronn. Da der Eigenbetrieb Wasserversorgung nicht über ausreichend liquide Mittel zur Übernahme des Aktienpakets verfügte, wurde im Dezember 1999 ein Kommunaldarlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren und einen Zinssatz von 5,55 % p. a. über ,00 DM aufgenommen. Auf der Aktivseite der Bilanz zum 31. Dezember 1999 konnte der Aktienbesitz dann erstmals mit einem Buchwert von ,00 DM ausgewiesen werden. Nach mehreren Gewinneinbrüchen, ausbleibenden Dividendenzahlungen und vorübergehenden Wertverlusten der EnBW Aktien am Markt beschloss der Gemeinderat am 8. Oktober 2003 mehrheitlich, das Aktienpaket umgehend bestens zu veräußern. Dieser Verkaufsauftrag konnte mangels Nachfrage am Aktienmarkt erst Ende Januar / Anfang Februar 2005 ausgeführt werden. Nach Abzug aller Börsen- und Bankgebühren belief sich der Verkaufserlös auf ,57, der darin enthaltene (steuerfreie) Gewinn auf ,57. Um den laufenden Kapitaldienst (Zins und Tilgung) und die Ablösung des Kommunaldarlehen von DM zum Ende der Zinsfestschreibung sicherzustellen, beschloss der Gemeinderat am 16. Februar 2005, den Verkaufserlös beim Eigenbetrieb zu belassen und einen Betrag von 1,5 Millionen Euro mittel- und langfristig anzulegen. Seit diesem Zeitpunkt wird von der Rechtsaufsichtsbehörde wiederholt - sowohl im Rahmen der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftspläne als auch bei überörtlichen Prüfungen - gefordert, den erwirtschafteten Gewinn an den Kernhaushalt abzuführen. Grundlage der Forderung der Rechtsaufsichtsbehörde sind 78 Abs. 2 der Gemeindeordnung (Gewinnausschüttungen kommunaler Eigenbetriebe sind aus Sicht des Kernhaushalts sonstige Erträge und Einzahlungen, die vorrangig in Anspruch zu nehmen sind), 12 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (Berücksichtigung der Belange der gesamten Gemeindewirtschaft) und 14 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (Erzielung eines angemessenen Ertrags für den Haushalt der Gemeinde). Darüber hinaus wurden bis Mitte der 90-er Jahre regelmäßig Verluste des Eigenbetriebs aus Mittel des Kernhaushalts ausgeglichen, - 1 -

2 Drucksache Nr. 65/2014 Erstellt von Wolfgang Grun Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 15. Oktober 2014 Tagesordnungspunkt 6 wodurch ebenfalls eine Gewinnabführung gerechtfertigt wäre. Andererseits verlangt 12 Abs. 3 Satz 1 des Eigenbetriebsgesetzes, dass auf die Erhaltung des Sondervermögens Bedacht zu nehmen ist. Aktuell sind auf der Aktivseite der Bilanz als sonstige Ausleihungen verzeichnet. Diesen stehen auf der Passivseite endfällige Darlehensverbindlichkeiten von ,62 (incl. eines Darlehens der Gemeinde Kieselbronn an den Eigenbetrieb aus dem Jahr 2002 über , welches aus steuerlichen Gründen zusammen mit dem Fremddarlehen abgelöst werden muss - Stichwort: verdeckte Gewinnausschüttung) gegenüber. Somit könnten rein rechnerisch bis zu an den Kernhaushalt abgeführt werden. Jährlich fallen für das Sachanlagevermögen des Eigenbetriebs rund an Abschreibungen an. Unter dem Gesichtspunkt der Vermögenserhaltung müsste dieser Betrag langfristig in Form von neu beschafftem Sachvermögen oder als Finanzanlagevermögen im Eigenbetrieb verbleiben, um die im Laufe der Zeit unumgängliche Erneuerung der Leitungsnetze usw. finanzieren zu können. Bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Erschließung eines Baugebiets in Kieselbronn, dem Baugebiet Hundsbaum im Jahr 2004, wären dies , die aktuell nicht zur Ausschüttung zur Verfügung stehen. Auch im Hinblick auf den in der mittelfristigen Finanzplanung zum Wirtschaftsplan 2014 für die Jahre 2015 ff. veranschlagten Finanzierungsbedarf in Höhe von jährlich , denen jeweils lediglich an erwirtschafteten Abschreibungen gegenüberstehen, muss die Abführung des kompletten Betrags von kritisch betrachtet werden. Es könnte in diesem Fall bereits nach relativ kurzer Zeit wieder eine Inanspruchnahme von Fremdkapital erforderlich werden, die sich negativ auf das Betriebsergebnis auswirkt und damit eine Erhöhung der Wassergebühren erforderlich macht. Ein letzter Aspekt, der im Zusammenhang mit einer möglichen Abführung von Überschüssen des Eigenbetriebs an den Kernhaushalt berücksichtigt werden muss, sind die damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen. Die Verwaltung hat hierzu die Kanzlei ZSP Zimmermann, Salewski & Kollegen GmbH & Co. KG in Pforzheim, von deren Mitarbeiter Martin Thieslauk der Eigenbetrieb bis Ende der 90-er Jahre steuerrechtlich betreut wurde, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, das als Anlage 1 beigefügt ist. Angesichts der zum 31. Dezember 2013 vorhandenen Rücklagen und Gewinnvorträge von zusammen unterliegt jede Ausschüttung des Eigenbetriebs an den Kernhaushalt grundsätzlich der Kapitalertragsteuerpflicht. Hiervon ausgenommen ist lediglich ein Betrag von einmalig , welcher der Höhe des vom Finanzamt im Jahr 2002 festgesetzten steuerlichen Einlagekontos entspricht. In konkreten Zahlen bedeutet dies, dass von jeweils , die über den (einmalig) steuerfreien Betrag von hinaus an den Kernhaushalt abgeführt werden, an das Finanzamt abgeführt werden müssen und damit sowohl für den Eigenbetrieb als auch für den Kernhaushalt dauerhaft verloren sind. Um diesen Verlust auszugleichen, müsste der verbleibende, dem Kernhaushalt zufließende Betrag bei derzeitigem Zinsniveau (1,50 % p. a.) für eine Dauer von 20 ½ Jahren angelegt werden. Der Jahresabschluss 2013 des Kernhaushalts weist in der Bilanz einen Bestand an liquiden Mitteln von und an Festgeldanlagen aus. Unter Hinzurechnung der , die im laufenden Jahr durch die Rückzahlung des vorstehend genannten Darlehens in den Kernhaushalt zurückfließen, stehen grundsätzlich genügend Finanzmittel zur Verfügung, um die laufenden Ausgaben und Investitionen der nächsten Jahre abwickeln zu können, ohne Fremdkapital in Anspruch nehmen zu müssen. Eine finanzwirtschaftliche Not

3 Drucksache Nr. 65/2014 Erstellt von Wolfgang Grun Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 15. Oktober 2014 Tagesordnungspunkt 6 wendigkeit, Überschüsse des Eigenbetriebs an den Kernhaushalt abzuführen, liegt aus Sicht der Verwaltung zurzeit nicht vor. Sofern die vorhandenen Überschüsse des Eigenbetriebs von diesem nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, wäre eine Ausschüttung auch zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. wenn die Finanzmittel des Kernhaushalts aufgebraucht sind, denkbar. Allerdings sind die dann geltenden steuerlichen Rahmenbedingungen aus heutiger Sicht nicht abschätzbar. Als Alternative könnte dann z. B. die Gewährung eines Darlehens des Eigenbetriebs an den Kernhaushalt in Erwägung gezogen werden. Beschlussantrag: Von den grundsätzlich am Jahresende zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden liquiden Mittel des Eigenbetriebs Wasserversorgung in Höhe von ca sollen lediglich (steuerfreier Höchstbetrag) an den Kernhaushalt abgeführt werden. insgesamt an den Kernhaushalt abgeführt werden. bis auf Weiteres keine Mittel an den Kernhaushalt abgeführt werden. Anlagen: Gutachten der Kanzlei ZSP Zimmermann, Salewski & Kollegen GmbH & Co. KG Der Verwaltung sind keine (weiteren) Befangenheitsgründe bekannt. Jedes Gemeinderatsmitglied wird jedoch gebeten, für sich selbst zu prüfen, ob evtl. ein Befangenheitstatbestand nach 18 GemO vorliegt und dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden des Gemeinderates mitzuteilen

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