1. Gegenstand und Zweck

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Weisung über die Bestimmung und Schreibweise der Namen von ausländischen Staatsangehörigen (vom 1. Januar 2012) 1. Gegenstand und Zweck Diese Weisung regelt die Bestimmung und Schreibweise von Namen ausländischer Staatsangehöriger. Für den Ausländer- und Asylbereich ist das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS 1 ), das vom Bundesamt für Migration (BFM) betrieben wird, das massgebliche System. Weiter werden Namen ausländischer Personen in den folgenden Systemen erfasst: Infostar (Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen, Personenstandsregister), das vom Eidg. Amt für Zivilstandswesen (EAZW) des Bundesamtes für Justiz (BJ) betrieben wird. Ordipro (Datenbank zur Erfassung ausländischer Diplomaten), das vom Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) betrieben wird. Ripol (automatisiertes Polizeifahndungssystem), in dem Namen vermisster oder polizeilich gesuchter ausländischer Personen durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) registriert werden. In den Registern der Einwohnergemeinden sind Personendaten nach Registerharmonisierungsgesetz (RHG, SR 431.02) und unter Berücksichtigung dieser Weisungen zu verwalten. Bei den oben genannten Systemen handelt es sich um keine abschliessende Aufzählung. Insbesondere auf Gemeinde- und Kantonsebene werden Daten ausländischer Personen noch in weiteren Systemen erfasst und bearbeitet. Gestützt auf das Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich (BGIAA, SR 142.51), die Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513), die Verordnung über das Informationssystem Ordipro vom 7. Juni 2004 (SR 235.21), die Zivilstandsverordnung (ZStV, SR 211.112.2), die Weisungen EAZW über den Betrieb des Beurkundungssystems Infostar vom 1. Oktober 2008 (Nr. 10.08.10.03), das Bundesgesetz über polizeiliche Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) und Art. 21 des Übereinkommens 1 Inkl. das System zur elektronischen Visumsausstellung (EVA) und das System Migrationsdaten Empfangsstellen (MIDES) 1/6

zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 werden diese Richtlinien erlassen. Sie orientieren sich zudem an den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) sowie am Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 11. Oktober 1989 an die Zivilstandsbehörden über die Bestimmung und Eintragung des Namens in die Zivilstandsregister in Fällen mit Auslandsberührung. Mit diesen Richtlinien soll eine möglichst grosse Einheitlichkeit bei der Bestimmung und Schreibweise von Namen ausländischer Personen erreicht werden. Dies entspricht dem öffentlichen Interesse an der Ordnungs- und Individualisierungsfunktion des Namens (eindeutige Identifikation einer Person). 2. Geltungsbereich Die Weisung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bund, Kantonen und Gemeinden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Namen von ausländischen Staatsangehörigen bestimmen und in den unter Ziffer 1 genannten Systemen registrieren oder zur Registrierung in diesen Systemen weiterleiten. 3. Grundsätze und Grundlagen 3.1 Namenserfassung 3.1.1 Erfassungsgrundsätze Der amtliche Name von ausländischen Staatsangehörigen ist grundsätzlich unverändert und vollständig aus den vorgelegten ausländischen Ausweispapieren gemäss Ziffer 3.2 zu übernehmen, entsprechend dem Grundsatz der Kontinuität der Namensführung und dem massgebenden ausländischen Recht (vgl. Ländermerkblätter). Namensbestandteile, die nach dem massgeblichen ausländischen Recht nicht zum amtlichen Namen gehören, wie der Allianzname, Abstammungshinweise, Gebrauchsname usw., sind bei Bedarf als den amtlichen Namen ergänzende, zusätzliche Identifikationsmerkmale durch besondere Kennzeichnung oder in einer besonderen Rubrik getrennt aufzuführen. Nicht Bestandteile des amtlichen Namens sind: Namen oder Namensteile, deren Führung dem Brauch entspricht, die aber nach dem massgeblichen ausländischen Recht nicht zum amtlichen Namen gehören (z.b. in Frankreich: épouse de..., Allianzname mit bloss gewohnheitsrechtlicher Wirkung) 2/6

Zusätze, die nach dem massgeblichen ausländischen Recht keine Namensfunktion haben und im Ursprungsland nach Belieben dem Namen beigefügt oder weggelassen werden können, z.b. "y" (Spanien), "in" (Italien), "ben" (arabische Länder) In der Schweiz sind Adelsbezeichnungen und Titel nicht Bestandteile des amtlichen Namens, auch wenn sie dies nach ausländischem Recht sind. 3.1.2 Elternnamen / Geburtsort Elternnamen und Geburtsort sind aufgrund der vorgelegten Dokumente zu erfassen. Nur wenn keine Dokumente vorliegen oder beschaffbar sind, können die Elternnamen auch nach Angabe der ausländischen Person erfasst werden. 3.1.3 Sonderzeichen In Systemen, die einen reduzierten Zeichensatz verwenden, sind die Sonderzeichen gemäss Anhang 2 umzusetzen. 3.1.4 Transkription Namen aus dem nichtlateinischen Schriftbereich sind, soweit keine amtlichen Ausweispapiere in lateinischer Schrift vorliegen oder erhältlich sind, entsprechend dem Prinzip der Transkription zu erfassen. Da für nichtlateinische Schriften mehrere Transkriptionsarten existieren, ist das Merkblatt des jeweiligen Landes zu konsultieren. Sofern Ausweispapiere mit englischer und französischer Transkription vorliegen, hat die englische Version Vorrang. Bei der Ersterfassung des Namens in lateinischer Schrift ist nach Möglichkeit ein Dolmetscher beizuziehen. 3.2 Dokumente Massgebend für die Namensregistrierung beim Zuzug aus dem Ausland ist der von den ausländischen Staatsangehörigen vorgelegte Reisepass unter Vorbehalt der nicht zum amtlichen Namen gehörenden Bestandteile (vgl. Ziffer 3.1.1). Fehlt ein Reisepass, erfolgt die Namenserfassung nach folgender Prioritätenliste: - Identitätskarte, - Zivilstandsdokumente (z. B. Geburtsurkunde, Trauungsurkunde), die für die Bestimmung des amtlich verbindlichen Namens besonders zuverlässig sind, - andere amtliche Ausweise (z.b. Führerschein), - Angaben der betroffenen Personen, wobei allenfalls beigebrachte Dokumente wie Schulzeugnisse, Diplome, Gewerkschaftsausweise usw. ergänzend beigezogen werden können. 3/6

4. Berichtigung von Namen Berichtigungen von Namen in den unter Ziffer 1 genannten Systemen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Namen offensichtlich falsch erfasst wurden. Änderungen in der Reihenfolge der Namen sind zu unterlassen. 5. Zivilstandsereignisse Tritt bei einer im Personenstandsregister geführten Person ein namensrechtlich bedeutsames Ereignis ein (z. B. Geburt, Eheschliessung, Scheidung, Kindesanerkennung), erfolgt die Eintragung im Personenstandsregister Infostar nach den einschlägigen Vorschriften (Art. 37 und Art. 40 IPRG; Zivilstandsverordnung, SR 211.112.1; Kreisschreiben des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 11. Oktober 1989 über die Bestimmung und Eintragung des Namens in die Zivilstandsregister mit Auslandsberührung). Der Eintrag im Personenstandsregister ist in den anderen Systemen, in denen die Person auch geführt wird, zu übernehmen. 6. Erfassung von Personen in ZEMIS beim Vorliegen eines heimatlichen Reisepasses 6.1 Grundsätzliches Mit dem Beitritt der Schweiz zum Abkommen von Schengen muss ausländischen, in der Schweiz lebenden Personen, die aus einem Nicht-Schengen-Land stammen, ein Ausländerausweis abgegeben werden, der zusammen mit dem Reisepass die Funktion eines Dauervisums für den Schengen-Raum erfüllt. Für vorläufig aufgenommene Personen mit einem Ausweis F gilt diese Regelung gleichermassen. Entsprechend den Gesetzesgrundlagen des Schengen-Abkommens muss der Ausländerausweis inhaltlich mit den Angaben im Reisepass übereinstimmen. Namen und Vornamen werden in ZEMIS deshalb gemäss der maschinenlesbaren Zone (MRZ) des Reisepasses übernommen. Enthält die MRZ abgekürzte Namen oder Vornamen, sind diese möglichst in voller Länge gemäss visuell lesbarer Zone des Ausweispapiers zu erfassen. 2 6.2 Weitere zu beachtende Punkte In seltenen Fällen wird in der MRZ auch ein Titel oder Namenszusatz geführt. Bei dieser Konstellation, die den ICAO-Richtlinien 3 widerspricht, ist der Inhalt der MRZ als Name zu übernehmen. Die Zuordnung der zusätzlichen Elemente (Titel, Namenszu- 2 Die hier genannten Punkte gelten analog für die Ausweise für EU-/EFTA-Staatsangehörige, welche mit einem späteren ZEMIS-Release noch umgestaltet werden (siehe Anhang 4). 3 ICAO: International Civil Aviation Organisation 4/6

satz) erfolgt dabei in ZEMIS möglichst logisch zum Namen oder Vornamen. Die oben genannten Erfassungsgrundsätze in ZEMIS gelten auch für Asylsuchende, sofern diese über einen Reisepass verfügen. In Fällen, bei denen im Reisepass nicht zwischen Namen und Vornamen unterschieden wird (Namenskette), erfolgt die Erfassung in ZEMIS mit einer Namensverdoppelung (gleicher Eintrag beim Namen und beim Vornamen), sofern in den Ländermerkblättern nichts Anderes vorgesehen ist. 6.3 Haupt- und Nebenidentität in ZEMIS Sofern für eine Person nur eine Identität (Name gemäss Reisepass) bekannt ist, wird diese Identität als Hauptidentität geführt und auf dem Ausländerausweis auf der Vorderseite aufgedruckt. Sofern die Daten einer ausländischen Person im schweizerischen Personenstandsregister (Infostar) geführt werden und der dort registrierte amtliche Name nicht mit der Namensführung im ausländischen Reisepass übereinstimmt (Identität gemäss Reisepass und gemäss Personenstandsregister unterschiedlich), wird die Identität gemäss Personenstandsregister als Hauptidentität (ZEMIS Zivilstand ) und der Name gemäss Reisepass als Nebenidentität geführt. ZEMIS druckt die Identität gemäss Reisepass auf der Vorderseite und den Namen gemäss Zivilstand auf der Rückseite des Ausländerausweises auf. 7. Ländermerkblätter Zur Erläuterung von länderspezifischen Besonderheiten werden Ländermerkblätter herausgegeben. Anregungen und Änderungsanträge sind an das Bundesamt für Migration (BFM) unter folgender Adresse zu richten: Bundesamt für Migration Sektion Informatik Quellenweg 6 3003 Bern-Wabern Die Ländermerkblätter sind auf dem Internet des BFM unter folgendem Link abrufbar: http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/dokumentation/rechtsgrundlagen/weisungen_und_kreisschreiben/weitere_weisungen/laendermerkblaetter.html 5/6

8. Inkrafttreten Diese Weisung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinien und Weisungen zur Bestimmung und Erfassung von Namen ausländischer Staatsangehöriger des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 1. Dezember 1995 (inkl. Änderung vom 27. Juni 2001) und die Übergangsregelung gemäss Rundschreiben vom 4. August 2010. Anhänge Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Definitionen Umsetzungsliste für Sonderzeichen Ländermerkblätter Übergangsregelung 6/6