FAQs Elterngeld/Elternzeit

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Transkript:

FAQs Elterngeld/Elternzeit 1. Wann habe ich Anspruch auf Elterngeld? Sie bekommen Elterngeld, wenn Sie mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben (egal, ob Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind, oder nicht), nach der Geburt beruflich aussetzen oder nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten, Ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder überwiegend hier leben (Ausnahmen: zum Beispiel Entwicklungshelfer oder Beamte, die vorübergehend im Ausland eingesetzt werden). Wenn Sie ausländischer Herkunft sind, brauchen Sie eine Arbeitsgenehmigung und müssen in Deutschland arbeiten (Ausländische Eltern, die nicht auf Dauer in Deutschland bleiben, wie zum Beispiel Studenten und Auszubildende aus dem Ausland sowie Bürgerkriegsflüchtlinge, haben keinen Anspruch). Wenn Sie für ein Kind sorgen, das nicht Ihr eigenes ist, können Sie ebenfalls Elterngeld bekommen - das gilt etwa für Adoptivkinder oder Kinder, die Ihr Partner mit in die Ehe gebracht hat. 2. Wie lange bekomme ich Elterngeld? In der Regel bis zum ersten Geburtstag des Kindes, maximal jedoch 14 Monate. Ein Elternteil kann allerdings höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen (Ausnahme: Alleinerziehende). Um in den Genuss der vollen 14 Monate zu kommen, muss auch der Partner für mindestens zwei Monate Elterngeld beantragen. Achtung: Das Mutterschaftsgeld in der zweimonatigen Mutterschutzfrist nach der Geburt wird mit dem Elterngeld verrechnet. Da Mütter mit diesem Mutterschaftsgeld in den ersten acht Wochen nach der Geburt fast immer auf die volle Höhe ihres zuvor erzielten Netto kommen, erhalten Sie de facto nur zehn Monate Elterngeld, auch wenn Sie zwölf beantragt haben. Der Trick, die ersten beiden Lebensmonate als "Vätermonate" zu www.vaeter-in-balance.de Seite 1 von 11

beantragen, funktioniert leider auch nicht: Monate, in denen Mutterschaftsgeld geflossen ist, werden immer der Mutter zugeschrieben. Tipp: Ihren Antrag können Vater und Mutter frühestens am Tag der Geburt stellen. Sie müssen aber nichts überstürzen der Staat zahlt das Elterngeld auch rückwirkend für bis zu drei Monate aus. Länger als drei Monate sollten sich Eltern daher nicht Zeit lassen. Häufige Panne: Den Antrag haben nicht beide unterschrieben. 3. Wie teilen wir die 14 Monate am besten auf? Sie können zum Beispiel gleichzeitig Elterngeld beziehen, indem Sie beide in den ersten sieben Lebensmonaten Ihres Kindes zu Hause bleiben oder Teilzeit arbeiten. Sie können Ihr Elterngeld auch nacheinander beziehen und die Bezugsmonate nach Belieben aufteilen. Einzige Bedingung: Einer der Partner muss mindestens zwei Elterngeldmonate beantragen, und zusammen dürfen Sie nicht über 14 kommen. Muss der Vater seine beiden Monate direkt im Anschluss an die Müttermonate nehmen? Nein, der Vater kann auch gleichzeitig mit der Mutter die Partnermonate in Anspruch nehmen. Entscheidend ist die Summe der Monate. Beispiel: Nimmt der Vater die ersten drei Lebensmonate des Kindes Elternzeit und Elterngeld in Anspruch (Mutter ist gleichzeitig in Elternzeit), endet die Anspruchsfrist mit dem elften Lebensmonat des Kindes, da die Eltern in der Summe dann 14 Monate Elterngeld bezogen haben. Achtung: Eine Änderung bekommen Vater und Mutter später nur noch durch, wenn Härtefälle wie Krankheiten oder Arbeitslosigkeit vorliegen. Kein Härtefall ist es übrigens, wenn der arbeitslose Elternteil, der sich für die Kinderbetreuung entschieden hat, wieder Arbeit findet, erklärt Elterngeldexperte Erwin Manger. Nimmt er das Angebot an, verfällt das Elterngeld für die restlichen beantragten Monate. Eine Übertragung auf den Partner ist derzeit nicht möglich. Hier soll die Neuregelung eine einmalige Tauschmöglichkeit geben, so der Abteilungsleiter. www.vaeter-in-balance.de Seite 2 von 11

4. Kann ich die Bezugsdauer verlängern? Ja, und zwar auf die doppelte Länge. Dann bekommen Sie zum Beispiel nicht zwölf Monate lang 1.000 Euro, sondern 24 Monate lang 500 Euro. Diese Streckung hat manchmal Vorteile sie hilft unter Umständen, Steuern zu sparen. 5. Wie lange bekommen Alleinerziehende Elterngeld? Bis zu 14 Monate. Die zwei "Vätermonate" werden Alleinerziehenden aber nur unter folgenden Voraussetzungen zugesprochen: Sie haben das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind (ist heute nicht die Regel). Sie haben nach der Geburt weniger Einkommen als davor - das heißt, vor der Geburt müssen Einkünfte da gewesen sein. Der andere (leibliche) Elternteil wohnt nicht in der gleichen Wohnung (leben Alleinerziehende mit einem neuen Partner zusammen, werden 14 Monate anerkannt). Erwarten Sie also nicht zu viel! Sehr viele Alleinerziehende bekommen nur zwölf Monate lang Elterngeld, weil sie nicht alle drei Bedingungen erfüllen. 6. Wie viel Elterngeld steht mir zu? Grundlage für die Berechnung ist Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt. Haben Sie in dieser Zeit Mutterschaftsgeld bezogen (bei Angestellten die Regel) werden weiter zurückliegende "Ersatzmonate" zur Berechnung herangezogen (gilt auch bei schwangerschaftsbedingter Krankheit oder wenn im Berechnungszeitraum Elterngeld gezahlt wurde). www.vaeter-in-balance.de Seite 3 von 11

Überstunden am besten vor der Geburt auszahlen lassen! Von diesem Durchschnitts-Netto stehen Ihnen 67 Prozent zu. Wie viel Ihr Partner verdient, spielt dabei keine Rolle - anders als früher beim Erziehungsgeld zählt nicht das Familieneinkommen, sondern das Einkommen des Elternteils, der seine Arbeitszeit reduziert. Doppelverdiener fahren also besser als früher. Allerdings ist das Elterngeld nach unten und oben begrenzt: Es gibt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro. Beispiel: Vor der Geburt ihrer Tochter hat Claudia monatlich 1.100 Euro netto verdient, nach der Geburt erhält sie 67 Prozent Elterngeld, das sind 737 Euro. Bei Ulrike dagegen wirkt die Kappungsgrenze. Ihr wegfallendes Nettogehalt beträgt 3.000 Euro. Nach der 67- Prozent- Formel stünden ihr 2.010 Euro Elterngeld zu. Damit liegt sie aber über der Kappungsgrenze und bekommt deshalb den Höchstsatz von 1.800 Euro. Bei Menschen mit geringen Einkommen ist die Sache komplizierter (siehe Frage 9). 7. Ist mein "durchschnittliches Nettoeinkommen" mit dem Netto auf meiner Gehaltsabrechnung identisch? In den allermeisten Fällen leider nicht. Das fürs Elterngeld zugrundegelegte Netto ist oft deutlich niedriger. Was das für Normal- und Gutverdiener bedeutet, hat die Zeitschrift "Soziale Sicherheit" ausgerechnet: Sie bekommen statt der angepriesenen 67 Prozent im Schnitt nur 58 Prozent ihres Nettogehalts. Der Grund sind zahlreiche Abzüge: Nur das Erwerbseinkommen wird berücksichtigt Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Renten, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse (etwa Kindergarten) Stipendien oder BAföG zählen nicht dazu. Auch Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie steuerfreie Einnahmen (zum Beispiel Trinkgelder, Sonntagzuschläge) werden nicht angerechnet - ein besonderer Nachteil für Arbeitnehmer in Service- und Pflegeberufen. Und wer einen Teil seines Gehaltes in eine private Altersvorsorge umwandelt, muss dies ebenfalls berücksichtigen. Bezahlte Überstunden oder Provisionen hingegen werden mitgezählt. Wer sich also vor der Geburt seine Überstunden ausbezahlen lässt, anstatt sie abzufeiern, erhöht sein späteres Elterngeld. www.vaeter-in-balance.de Seite 4 von 11

8. Was ist, wenn ich im letzten Jahr nicht durchgehend gearbeitet habe? Dann wird trotzdem jeder der letzten zwölf Monate vor der Geburt berücksichtigt - unabhängig davon, wie viel Sie jeweils verdient haben. Entscheidend ist Ihr Durchschnittsverdienst. Wenn Sie in einigen Monaten kein Einkommen hatten, berechnen Sie hierfür null Euro. Beispiel: Michael wird am 10.01. 2008 Vater und möchte Elterngeld beantragen. Grundlage ist sein durchschnittliches Erwerbseinkommen aus den zwölf Monaten vor der Geburt seines Sohnes, nämlich Januar bis Dezember 2007. Bis zum Mai hat Michael studiert, zum 1.06. hat er eine Stelle mit einem Nettogehalt von 2.250 Euro angetreten, die er nun ruhen lässt. Er rechnet wie folgt: Fünf Monate mal null Euro plus sieben mal 2.250 Euro ergibt 15.750 Euro. Diese Summe teilt er durch zwölf und erhält damit sein durchschnittliches Netto: 1.312,50 Euro. 9. Gibt es einen Bonus für niedrige Einkommen? Ja, wenn Ihr Nettoverdienst vor der Geburt unter 1.000 Euro lag, steht Ihnen ein Bonus zu. Für jede 20 Euro, die Ihr Nettogehalt unter der 1.000-Euro-Grenze liegt, bekommen Sie zusätzlich zu den 67 Prozent ein Prozent Elterngeld extra. Beispiel: Ihr Nettolohn betrug vor der Geburt Ihres Kindes 800 Euro, damit liegen Sie 200 Euro (zehn mal 20 Euro) unter der 1.000-Euro-Grenze. Sie bekommen also zehn Prozent mehr Elterngeld, das sind 77 Prozent beziehungsweise 616 Euro. Minijobber mit einem Einkommen von 400 Euro erhalten nach derselben Rechnung 97 Prozent Elterngeld (388 Euro), wenn sie nach der Geburt ihre Arbeit ruhen lassen. Behalten Sie Ihren Minijob, bekommen Sie 300 Euro Elterngeld. Arbeitslose, Rentner, Studenten und Hausfrauen bekommen den Mindestsatz Trotz dieses Bonus': Eltern mit sehr kleinem oder gar keinem Einkommen stehen jetzt eindeutig schlechter da als früher beim Erziehungsgeld. Damals bekamen sie zwei Jahre lang 300 Euro Erziehungsgeld im www.vaeter-in-balance.de Seite 5 von 11

Monat, heute dagegen wird derselbe Betrag an Elterngeld höchstens 14 Monate ausgezahlt. Von dieser Verschlechterung sind rund 155.000 Familien betroffen. 10. Und wenn ich vor der Geburt meines Kindes gar kein Einkommen hatte? Auch dann gibt s Elterngeld. Arbeitslose, Rentner, Studenten, Hausfrauen und -männer bekommen den Mindestsatz von 300 Euro. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder BAföG fließen nicht in die Berechnung des Durchschnitts netto ein, weil sie kein Erwerbseinkommen sind. 11. Bekomme ich mehr Elterngeld, wenn ich in eine bessere Steuerklasse wechsle? Im Prinzip geht das, denn durch den Wechsel beispielsweise von Klasse fünf in Klasse drei bekommen Sie bei gleichbleibendem Brutto ein höheres Nettogehalt, das sich wiederum positiv auf Ihr späteres Elterngeld auswirkt. Aber Vorsicht: Das Amt erkennt den Wechsel nur an, wenn er unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten gewählt wurde (weil Ihr Partner weniger verdient als Sie). Im Zweifelsfall müssen Sie nachweisen, dass Sie nicht nur wegen des höheren Elterngeldes gewechselt haben. Gelingt Ihnen das nicht, wird Ihr Netto nach der alten Steuerklasse berechnet. Wenn Sie die Steuerklasse wechseln wollen, sollten Sie das daher bereits vor der Geburt des Kindes tun - das hat das Sozialgericht Dortmund jetzt auch mit einem Urteil klar gestellt (AZ: DO E 940-950). Tipp: Keinen Ärger gibt es in der Regel, wenn der Partner, der bislang Steuerklasse V hatte, in die Klasse IV wechselt. Das lohnt sich auch für den Fall, dass beide gleichzeitig in Elternzeit gehen wollen. www.vaeter-in-balance.de Seite 6 von 11

12. Wie weise ich als Selbstständiger mein Einkommen nach? Mit ihrem Steuerbescheid, der sich auf das Jahr vor der Geburt des Kindes bezieht. Als Einkommen gilt der Gewinn minus Steuern. Manchmal zahlen Selbstständige auch Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung - sie werden dann ebenfalls vom Gewinn abgezogen. Liegt der Steuerbescheid noch nicht vor, wird das Elterngeld beispielsweise anhand einer Gewinn-/Verlustrechnung oder eines Vorauszahlungsbescheids errechnet. All diese Berechnungen sind aber immer nur vorläufig. Am Ende des Bezugszeitraums rechnet die Elterngeldstelle auf Heller und Pfennig mit Ihnen ab. Tipp: Schätzen Sie Ihren Gewinn im Zweifelsfall lieber etwas zu niedrig ein. So können Sie sich am Ende über eine Nachzahlung freuen. 13. Darf ich in der Elternzeit einen Teilzeit- oder Minijob übernehmen? Sie dürfen, wenn es nicht mehr als 30 Stunden im Monat sind. Ihr Elterngeld richtet sich dann nach dem Differenzbetrag zwischen dem Nettoeinkommen vor der Geburt und dem aktuellem Teilzeiteinkommen. Aber: Als Einkommen vor der Geburt werden maximal 2.700 Euro berücksichtigt. Beispiel: Thomas hatte vor der Geburt seiner Tochter ein Nettoeinkommen von 3.000 Euro. Danach reduzierte er seine Arbeitszeit und verdient nun 2.000 Euro. Für das Elterngeld wird nur die Differenz zwischen der Bemessungsgrenze von 2700 Euro und dem derzeitigen Einkommen von 2.000 Euro betrachtet. Von den 700 Euro erhält er 67 Prozent Elterngeld: 469 Euro. www.vaeter-in-balance.de Seite 7 von 11

14. Bekomme ich Elterngeld, wenn ich vor und nach der Geburt 30 Stunden pro Woche arbeite? Ja. Sie haben zwar kein wegfallendes Einkommen - weil Sie aber nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten, besteht trotzdem Anspruch auf Elterngeld. Sie bekommen den Mindestsatz von 300 Euro. 15. Muss Elterngeld versteuert werden? Nein. Trotzdem führt das Elterngeld häufig zu höheren Steuerzahlungen. Warum? Weil es Einfluss auf die Steuerprogression hat, also den Steuersatz des erwerbstätigen Partners erhöhen kann. Das Elterngeld beeinflusst die Steuerprogression Beispiel: Markus hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro, darauf zahlt er laut Splittingtabelle 6.014 Euro Steuern. Seine Frau erhält nach der Geburt ihres gemeinsamen Kindes ein Jahr lang Elterngeld in Höhe von 500 Euro. Damit steigt rechnerisch das Familieneinkommen auf 45.000 Euro (das Mutterschaftsgeld der ersten zwei Monate ist steuerfrei). Die Folge: Der Ehemann muss zwar nach wie vor nur seine 40.000 Euro versteuern, jedoch mit dem Steuersatz, der für 45.000 gilt. Deshalb kommt auf ihn eine Nachzahlung von rund 650 Euro zu. Tipp: Sie können die Steuernachzahlung drücken, indem Sie die Bezugsdauer des Elterngelds verdoppeln. Ansonsten hilft nur: Geld zurücklegen! Faustregel: Je höher das Einkommen des arbeitenden Partners und je höher das Elterngeld des nicht arbeitenden Partners, desto höher die Steuernachzahlung. 16. Ich beziehe Arbeitslosengeld I. Wird das mit dem Elterngeld verrechnet? Es gibt zwei Möglichkeiten. Entweder Sie beziehen weiterhin Ihr ALG I und erhalten zusätzlich den Elterngeld-Mindestsatz von 300 Euro. Oder: Sie lassen sich zunächst nur www.vaeter-in-balance.de Seite 8 von 11

Elterngeld auszahlen, dann allerdings in Höhe von 67 Prozent Ihres Durchschnittseinkommens vor der Geburt; anschließend können Sie Ihren Restanspruch auf ALG I geltend machen. Tipp: Die erste Möglichkeit sollten Sie nur wählen, wenn Sie einen sicheren Betreuungsplatz für Ihr Kind haben (kann auch die Oma oder eine Nachbarin sein). Denken Sie dran, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen! 17. Wie viel Elterngeld gibt es mit Zwillingen? Leider nicht das doppelte. Sie bekommen aber zusätzlich zum normalen Elterngeld einen festen Zuschlag in Höhe von 300 Euro pro Mehrling (bei Drillingen also 600 Euro). 18. Was steht uns zu, wenn ältere Geschwister da sind? Wer die Kinder kurz hintereinander bekommt, ist klar im Vorteil! Wenn Sie Ihr zweites Kind erwarten, erhalten Sie einen Geschwisterbonus in Höhe von zehn Prozent, mindestens jedoch 75 Euro. Der Bonus wird aber nur bis zum dritten Geburtstag des älteren Kindes gezahlt. Sind zwei oder mehr ältere Geschwister da, bekommen Sie den Bonus, bis Ihr Ältestes seinen sechsten Geburtstag feiert. Liegen die Geburten weiter auseinander, fällt der Geschwisterbonus weg. Beispiel: Sandra hat bei der Geburt ihres Sohnes bereits eine zweieinhalbjährige Tochter und ist seit drei Jahren Hausfrau (war in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt also nicht berufstätig). Bis zum dritten Geburtstag ihrer Tochter bekommt sie 375 Euro Elterngeld, danach bis zum Ende der Bezugszeit 300 Euro. www.vaeter-in-balance.de Seite 9 von 11

19. Was passiert, wenn sich während der Elterngeldzahlungen das nächste Kind ankündigt? Dann erhalten Sie im Normalfall für Ihr zweites Kind Elterngeld in derselben Höhe wie für das erste Kind - zuzüglich Geschwisterbonus. Denn die Monate, in denen Sie Elternbeziehungsweise Mutterschaftsgeld bezogen haben, werden bei der erneuten Berechnung Ihres Durchschnittseinkommens zum Glück nicht mitgerechnet. Das führt meist dazu, dass der Berechnungszeitraum fürs Durchschnittseinkommen beim zweiten Kind derselbe ist wie beim ersten. Paare, die ihre Kinder sehr kurz hintereinander bekommen, haben also Vorteile. Warten sie länger als zwei Jahre, bleibt ihnen in der Regel nur der Mindestsatz von 300 Euro. 20. Habe ich Anspruch auf meinem alten Arbeitsplatz, wenn ich aus der Elternzeit zurückkehre? Nein, einen Anspruch gibt es nicht. Wenn es geht, sollte man das mit dem Arbeitgeber vorher schriftlich vereinbaren. Ist der Arbeitgeber zu einer solchen Vereinbarung nicht bereit, sollte man das Thema auf jeden Fall vor der Elternzeit ansprechen und über Alternativen reden. 21. Wann und wo kann ich den Antrag stellen? Sobald Ihr Kind auf der Welt ist. Aber keine Eile: Elterngeld wird drei Monate rückwirkend gezahlt. Auf den letzten Drücker sollten Sie es trotzdem nicht beantragen. Bedenken Sie, dass Ihr Sachbearbeiter Zeit benötigt, um Ihren Antrag zu genehmigen - erst dann fließt das Elterngeld. Wo Sie Elterngeld beantragen könne n? Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Welche Elterngeldkasse für Sie zuständig ist, erfahren Sie zum Beispiel beim Familienministerium ( www.bmfsfj.de). www.vaeter-in-balance.de Seite 10 von 11

22. Welche Unterlagen muss ich beifügen? Eine ganze Menge, denn Sie müssen alle Angaben in Ihrem Antrag belegen können. Welche das genau sind, hängt natürlich von Ihrer Lebenssituation ab. Außer der Geburtsurkunde Ihres Kindes und den Verdienstnachweisen über die zwölf Monate vor der Geburt braucht das Amt gegebenenfalls auch Bescheinigungen der Krankenkasse und des Arbeitgebers über das Mutterschaftsgeld, des Arbeitgebers über Teilzeitarbeit nach der Geburt oder ärztliche Atteste, die belegen, dass Sie vor der Geburt schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben waren. 23. Wo bekomme ich weitere Informationen? Die Berechnung des Elterngeldes ist nicht ganz einfach, es gibt zahlreiche Sonder- Regelungen für Spezialfälle, und an einigen Stellen lässt das Gesetz auch Spielräume für den Sachbearbeiter zu. Diese Zusammenstellung kann deshalb nur einen Überblick zu den häufigsten Fragen liefern. In jedem Fall ist es sinnvoll, sich persönlich beraten zu lassen. Infos bekommen Sie hier: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, www.bmfsfj.de, Fax: 030/18-5 55-44 00, Servicetelefon: 01 80-1 90 70 50 (Festnetz: 3,9 Cent/Minute). Für konkrete persönliche Anfragen sind die Elterngeldkassen der Länder da, Adressen übers Bundesministerium, siehe oben. www.vaeter.de www.elterngeld.com www.elterngeld.net www.familien-wegweiser.de www.elterngeldrechner.de Quelle: www.eltern.de, www.focus.de, www.vaeter.de www.vaeter-in-balance.de Seite 11 von 11