Energiesparrichtlinie der Ortsgemeinde Schnorbach. vom..

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Transkript:

Energiesparrichtlinie der Ortsgemeinde Schnorbach vom..

Präambel Die Ortsgemeinde hat sich zum Ziel gesetzt, den Energieverbrauch in der Ortsgemeinde zu senken. Diese Ziele dienen dazu wertvolle Ressourcen zu schonen und die Umwelt von klimaschädlichen Emissionen zu entlasten. Der Bürger soll bei der Umsetzung dieser Ziele von der Ortsgemeinde unterstützt werden. Um die Energiesparrichtlinie auch finanziell umzusetzen, sollen Teile der Pachteinnahmen der zwei Windenergieanlagen auf gemeindeeigener Fläche verwendet werden. 1 Gegenstand der Förderung (1) Die Ortsgemeinde unterstützt den Bürger bei der Energieberatung. Der Eigenanteil je Energie-Check vor Ort von 10 (für Wohnungsmieter und Wohnungseigentümer) bzw. 20 (für Mieter von Wohnhäusern und Hauseigentümer) wird von der Ortsgemeinde übernommen. Dies gilt nur für Wohnungen und Häuser in Schnorbach. (2) Gefördert wird die Beschaffung folgender neuer Elektrogeräte, wenn die neu angeschafften Elektrogeräte das zum Zeitpunkt der Beschaffung bestmögliche Energielabel tragen: - Kühlschrank - Gefrierschrank/Gefriertruhe/Kombinationsgerät - Waschmaschine - Wärmepumpentrockner/Wasch-Trocken-Kombination - Geschirrspüler - Backofen Als Anhaltspunkt für die Förderfähigkeit des Gerätes dient die Anlage 2 dieser Richtlinie. (3) Folgende weitere Maßnahmen werden ebenfalls gefördert: 1. Ersatzanschaffung von hocheffizienten Heizungsumwälzpumpen der Effizienzklasse A sowie der hydraulische Abgleich bestehender Heizungsanlage. 2. Neuinstallationen von Photovoltaikanlagen auf Dächern bis zu einer Gesamtleistung von 10 kwp je Anlage zum Zwecke des Eigenverbrauchs und der Netzeinspeisung. Anlagen, bei denen der erzeugte Strom an Dritte veräußert wird, sind nicht förderfähig. 3. Speicherbatterien für selbst erzeugten Strom zum überwiegenden Zweck des Eigenverbrauchs. 4. Fachgerechte Dämmung von Wohnhäusern durch anerkannte Fachfirmen. In den Fällen, in denen die Dämmungsarbeiten selbst erbracht werden, ist eine Bestätigung

über die ordnungsgemäße Ausführung durch eine Fachfirma, einen Architekten oder sonstigen Sachverständigen vorzulegen. 5. Fachgerechter Austausch von Fenstern und Haustüren die die Vorgaben der zum Zeitpunkt des Austauschs geltenden ENEV übertreffen. In den Fällen, in denen der Einbau selbst erbracht wird, ist eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung durch eine Fachfirma, einen Architekten oder sonstigen Sachverständigen vorzulegen. Der Austausch von Fensterscheiben ist nicht förderfähig. 6. Austausch von Nachtspeicheröfen gegen hocheffiziente Neugeräte, wenn der Nachweis des fachgerechten Einbaus und der Entsorgung der Altgeräte erfolgt. 7. Thermische Solaranlagen für die Brauchwasserbereitung und/oder zur Heizungsunterstützung. 8. Holzvergaser-, Hackschnitzel- und Pellet-Heizkessel als Zentralheizung. 9. Wärmepumpen, die an ein wasserführendes Heizungsnetz angeschlossen werden. 10. Zentrale/dezentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. 11. Neubau eines selbstgenutzten Hauses, das nach Vorgaben der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Kriterien eines Passivhauses erfüllt. 2 Antragsberechtigung (1) Antragsberechtigt für die Förderung nach 1 (1) sind alle natürlichen und juristischen Personen, die entweder Mieter oder Eigentümer eines Wohngebäudes oder einer Wohnung auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Schnorbach sind. (2) Antragsberechtigt für die Förderung nach 1 (2) sind alle natürlichen und juristischen Personen, die entweder Mieter oder Eigentümer eines Wohngebäudes oder einer Wohnung auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Schnorbach sind. Eigentümer sind jedoch nur antragsberechtigt, wenn sie diese Wohnung auch selbst nutzen. (3) Antragsberechtigt für die Förderung nach 1 (3) Nr. 1 bis 10 sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer eines Wohngebäudes auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Schnorbach sind. (4) Antragsberechtigt für die Förderung nach 1 (3) Nr. 11 sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebaubaren Grundstücks auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Schnorbach sind und die eine Baugenehmigung für ein Passivhaus im Sinne der Richtlinie erhalten haben. (5) Mehrere Miteigentümer/Wohnungsinhaber gelten als ein Antragsteller.

3 Fördervoraussetzungen (1) Die Maßnahmen und Anschaffungen nach 1 (2) bis (3) Nr. 10 sind nur förderfähig, wenn der Antragsteller einen Energie-Check vor Ort durch ein anerkanntes Institut, z.b. Energieberatung der Verbraucherzentrale, hat durchführen lassen. (2) Je Haushalt wird die Anschaffung je eines Gerätes nach 1 (2) nur einmal gefördert. Das bedeutet, je Haushalt kann ein Kühlschrank und eine Gefriertruhe und eine Waschmaschine etc., gefördert werden. Weitere Voraussetzung ist, dass das jeweilige Gerät auch auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Schnorbach genutzt wird. (3) Förderfähig sind nur Maßnahmen, die an oder in einem, in der Ortsgemeinde Schnorbach gelegenen Gebäude durchgeführt werden. Maßnahmen an oder in, außerhalb der Ortsgemeinde gelegenen Gebäuden oder Grundstücken, sind nicht förderfähig. (4) Alle erforderlichen Nachweise müssen vom Antragsteller erbracht werden. (5) Es werden nur Maßnahmen/Anschaffungen gefördert, die nach Inkrafttreten der Richtlinie durchgeführt werden. 4 Förderhöhe (1) Die Anschaffung eines neuen energiesparenden Elektrogeräts nach 1 (2) wird mit einmalig 100 je Gerät und Haushalt gefördert. (2) Der Austausch der Heizungsumwälzpumpen wird mit je 100, der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage nach 1 (3) Nr. 1 wird einmalig mit 200 je Wohnhaus gefördert. (3) Die Neuinstallation einer Photovoltaikanlage nach 1 (3) Nr. 2 wird mit einmalig 250 je kwp Leistung dieser Anlage gefördert. Die Förderung ist auf 2.500 je Anlage begrenzt. (4) Die Neuanschaffung eines Batteriespeichers nach 1 (3) Nr. 3 wird einmalig mit 2.500, höchstens jedoch mit 30% der Anschaffungskosten, gefördert. (5) Für die Fassadendämmung von Wohnhäusern wird ein einmaliger Zuschuss zu den Materialkosten von bis zu 2.500 gewährt. Für die Dämmung der Kellerdecke, sonstigen Decken unter oder über beheizten Wohnräumen oder der obersten Geschossdecke wird ein einmaliger Zuschuss von je 500 gewährt. Der Zuschuss beträgt jeweils höchstens 30% der Anschaffungskosten. (6) Für den Austausch von Fenstern und Haustüren nach 1 (3) Nr. 5 wird eine Förderung von 250 je Fenster und 500 je Haustür, höchstens 30% der Anschaffungskosten gewährt. Die Förderung beträgt maximal insgesamt 2.500. (7) Je Nachtspeicherofen nach 1 (1) Nr. 6 wird ein Zuschuss von 200 gewährt. Der Zuschuss beträgt für die Neuanschaffung von Nachtspeicheröfen maximal 1.200 je Wohnhaus. (8) Heizungsanlagen nach 1 (3) Nr. 7 bis 9 werden einmalig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 2.500 gefördert, höchstens mit 30% der Anschaffungskosten. (9) Lüftungsanlagen nach 1 (3) Nr. 10 werden einmalig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 2.500 gefördert, höchstens mit 30% der Anschaffungskosten.

(10) Der Neubau eines Passivhauses nach 1 (3) Nr. 11 wird mit einmalig 6.000 gefördert. (11) Die Gesamtförderung ist je Antragsteller begrenzt auf insgesamt maximal 6.000. 5 Antragstellung und Bewilligung (1) Der Antrag auf Förderung ist gemäß Anlage 1 Antragsvordruck- beim Ortsbürgermeister zu stellen. Dem Antrag sind Rechnungskopien der entsprechenden Maßnahme, sowie evtl. erforderliche Nachweise beizufügen. Auf Verlangen sind die Originalrechnungen vorzulegen. (2) Der Antrag ist spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der Maßnahme zu stellen. (3) In Einzelfällen ist dem Ortsbürgermeister/Gemeinderat die Inaugenscheinnahme der Maßnahme zu gestatten. (4) Berücksichtigt werden nur mit dem offiziellen Antragsvordruck gestellte Anträge. (5) Sofern durch die in einem Haushaltsjahr beim Fördergeber gestellten förderfähigen Anträge, die Fördersumme die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigt, ist für die Bewilligung der Eingang der vollständigen Antragsunterlagen maßgeblich. (6) Über die Bewilligung der Anträge entscheidet bis zu einer Förderhöhe von 500 der Ortsbürgermeister, ansonsten der Gemeinderat. 6 Auszahlung (1) Die Förderung der Energieberatung wird grundsätzlich direkt von der Ortsgemeinde mit dem Berater abgerechnet. (2) Die Fördersumme wird nach Vorlage des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen sowie abschließender Prüfung und Bewilligung auf ein inländisches Konto des Antragstellers ausgezahlt. Barauszahlung ist nicht möglich. (3) Die Auszahlung erfolgt frühestens nach Anschaffung und Inbetriebnahme, bzw. Fertigstellung der Maßnahme. (4) Falls durch die Antragstellungen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel überschritten werden, erfolgt die Auszahlung der Zuschüsse nach Reihenfolge des Antragseingangs ab dem folgenden Haushaltsjahr.

7 Datenschutz Die Interessen der Antragsteller am Schutz persönlicher Daten werden von der Ortsgemeinde Schnorbach gewahrt. Daten über beantragte Vorhaben können in anonymisierter Form für die Öffentlichkeit verwendet werden. Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Ergebnisse aus den geförderten Maßnahmen kostenlos für eigene Zwecke zu nutzen. 7 Schlussbestimmungen (1) Die Fördermittel werden unter dem Vorbehalt gewährt, dass im Rahmen der Haushaltsplanung entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung kann jederzeit widerrufen werden. (2) Die Gewährung der Zuschüsse ist eine freiwillige Leistung der Ortsgemeinde, auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht. (3) Eine bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden sind oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde. Bei einer Förderungsbewilligung aufgrund unrichtiger Angaben werden die Antragsteller außerdem zur Erstattung anfallender Kosten und Zinsen herangezogen. (4) Erstattungsfähige Umsatzsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten. (5) Der Gemeinderat kann in begründeten Einzelfällen von dieser Richtlinie abweichen. In Zweifelsfällen entscheidet der Gemeinderat. (6) Die Richtlinie tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (7) Die Laufzeit der Richtlinie ist zunächst bis zum 31.12.2017 begrenzt. Eine Verlängerung durch Beschlussfassung des Gemeinderates ist möglich. Schnorbach, den. Bernd Kunz Ortsbürgermeister