7. Geschäftsordnung für den Gemeinderat Hier: Änderung; Beschluss. Sachverhalt:

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Transkript:

7. Geschäftsordnung für den Gemeinderat Hier: Änderung; Beschluss Sachverhalt: Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat, die im Wesentlichen dem Muster des Gemeindetages entspricht, wurde am 25.09.2003 neu gefasst und durch eine Änderung zum 27.11.2007 ergänzt. Mit Wirkung ab 01.12.2015 trat nunmehr eine Novellierung der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in Kraft, deren inhaltliche Neuerungen auch Auswirkungen auf die Festlegungen der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Ilvesheim haben. Zum besseren Verständnis ist die Geschäftsordnung der Gemeinde Ilvesheim mit den aktuellen farblich markierten Änderungen, Streichungen und Ergänzungen als ANLAGE 1 der Vorlage beigefügt. Auf der Grundlage der Gesetzesänderung der Gemeindeordnung basierende Änderungen der Geschäftsordnung: Basierend auf 24 Abs. 3 GemO regelt 4 der Geschäftsordnung das Unterrichtungsrecht, die Akteneinsicht und das Anfragerecht der Gemeinderäte. Dabei ist in Abs. 1 festgelegt, dass ein Viertel der Gemeinderäte in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen kann, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet und dass diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In diesem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein. Die Neuordnung von 24 Abs. 3 GemO sieht nunmehr vor, dass eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte dieses Unterrichtungsrecht einfordern kann. Beim Recht zur Akteneinsicht bleibt das bisherige Quorum von einem Viertel bestehen.

4 Abs. 1 der Geschäftsordnung ist entsprechend zu ändern. Eine Veränderung im Wortlaut wurde auch bezüglich der Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderates gefasster Beschlüsse vorgenommen. Demnach sind in nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse in der nächsten Sitzung des Gemeinderates im Wortlaut bekannt zu geben, soweit (und nicht wie bisher sofern) nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interesse Einzelner entgegensteht. 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung ist entsprechend Eine weitere Novellierung betrifft die Einberufungsfrist zu Sitzungen des Gemeinderates. In 12 Abs. 2 der Geschäftsordnung war bisher normiert, dass der Bürgermeister den Gemeinderat zu Sitzungen schriftlich mit angemessener Frist, in der Regel 5 Tage vor der Sitzung, unter Angabe der Tagesordnung einberuft. Durch Änderung von 34 Abs. 1 GemO ist nunmehr eine Einberufung und Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag vorgeschrieben. Bisher war bei der Gemeinde nur die schriftliche Form der Einladung des Gemeinderats zu Sitzungen festgelegt. Die Gemeindeordnung ermöglicht in 34 Abs. 1 bereits den Hinweis auf die zur schriftlichen Form ergänzende Möglichkeit der elektronischen Einberufungsform. Um bereits heute die Voraussetzungen für ein künftiges elektronisches Ratsinformationssystem zu schaffen, ist es sinnvoll im Zuge der Änderung der Geschäftsordnung neben der schriftlichen auch die elektronische Form der Einberufung bereits zum jetzigen Zeitpunkt festzulegen. 12 Abs. 2 der Geschäftsordnung ist entsprechend zu ändern.

Seit Jahren nutzt die Gemeinde Ilvesheim zur Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen neben der ortsüblichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt auch die Homepage der Gemeinde zur Information. In 12 Abs. 4 der Geschäftsordnung ist diese Form der Veröffentlichung noch nicht festgehalten. 12 Abs. 4 der Geschäftsordnung ist entsprechend zu ändern. Bisher musste ein Quorum eines Viertels der Gemeinderäte erreicht sein, um auf Antrag der Gemeinderäte einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen ( 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung). Gemäß der Änderung von 34 Abs. 1 Satz 4 der GemO ist auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte ein solcher Antrag möglich. 13 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung ist Die Geschäftsordnung der Gemeinde findet nach 35 auch auf die beschließenden und wenn vorhanden, beratenden Ausschüsse mit festgelegten Maßgaben Anwendung. Hierbei ist für Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die der Vorberatung von Angelegenheiten dient, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, eine gravierende Veränderung vorgenommen worden. Diese Sitzungen der beschließenden bzw. auch beratenden Ausschüsse sind künftig entgegen der früheren Festlegung öffentlich. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Öffentlichkeit der Beratung nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen dürfen.

Der Wortlaut des 35 Nr. e der Geschäftsordnung ist entsprechend Im Zuge der Überarbeitung der Geschäftsordnung wurden weitere Vorgaben der Mustergeschäftsordnung des Gemeindetages mit eingearbeitet, die zwar nicht im Zusammenhang mit der aktuellen Gesetzesanpassung stehen, jedoch zu einer Aktualisierung der Geschäftsordnung an rechtliche Entwicklungen der Vergangenheit beitragen: 8 Ausschluss wegen Befangenheit Abs 1 Nr. 1 der Punkt 1 wurde um den Personenkreis Lebenspartner nach 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes Abs 1 Nr. 2 der Verwandtschaftsgrad wurde um einem durch Annahme an Kindes statt Verbundenen und Abs. 1 Nr. 3 der Verschwägerungsrad wurde um als verschwägert Geltende und der Passus Ehe um den Passus Lebenspartnerschaft nach 1 Lebenspartnerschaftsgesetz ergänzt. Ebenfalls erweitert wurde Abs. 2 Nr. 2 Oder dessen Ehegatte, Lebenspartner nach 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kinder, Eltern.. Der Wortlaut des 8 der Geschäftsordnung ist entsprechend 14 Abs. 2 Beratungsunterlagen Die Mustervorlage des Gemeindetages führt hier erweiternd aus, dass Gemeinderäte den Inhalt der Beratungsunterlagen öffentlicher Sitzungen,

ausgenommen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, zur Wahrung ihres Amtes gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit bekanntgeben dürfen. Der Wortlaut des 14, Abs. 2 der Geschäftsordnung ist entsprechend 24 Abs. 1 Wahlen Hier wird das Prozedere der Abstimmung durch Wahl, bei dem nur ein/e Bewerber/in zur Wahl steht, im Bezug auf die notwendigen Mehrheitsverhältnisse konkretisiert und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten ; Der Wortlaut des 24, Abs. 1 der Geschäftsordnung ist entsprechend Die Änderung und Ergänzung der Geschäftsordnung im ausführenden Wortlaut war als Anlage 2 bereits der Vorlage zur VA-Sitzung im September beigefügt. Auf die damalige Vorlage wird verwiesen. Gp/Me