Wegleitung Planen und Bauen im Gewässerraum

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Transkript:

Bau und Umwelt Raumentwicklung und Geoinformation Kirchstrasse 2 8750 Glarus Wegleitung Planen und Bauen im Gewässerraum 1. Ausgangslage Die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV), die vom Bundesrat auf den 1. Juni 2011 in Kraft gesetzt wurde, legt unter anderem Mindestbreiten und Kriterien für den auszuscheidenden Gewässerraum fest. Gemäss Art. 36a GSchG haben die Kantone diese Bestimmungen umzusetzen. Eine genügend konkrete und grundeigentümerverbindliche Festlegung des Gewässerraums kann nur über die Nutzungsplanung erfolgen. Die Gemeinden sind daher gehalten, die neuen Bestimmungen in ihre Planung mit einzubeziehen und den Raumbedarf der Gewässer planerisch festzulegen. Die neuen bundesrechtlichen Vorgaben führen dazu, dass der kantonale 54 RBG, der bislang die Gewässerabstände definierte, nur noch subsidiär anwendbar ist. Die planerische Umsetzung der neuen Regelung wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Gemäss der GSchV ist der Gewässerraum bis spätestens am 31. Dezember 2018 festzulegen. Solange diese Festlegung nicht erfolgt ist, gelten ab 1. Juni 2011 die Übergangsbestimmungen gemäss GSchV. 2. Wozu ein Gewässerraum? Fliessgewässer brauchen für die Erfüllung ihrer natürlichen Funktionen genügend Raum. Dieser Raumanspruch ergibt sich aus folgenden Hauptaufgaben: Transport von Wasser und Geschiebe: Ein genügend breites Gewässer hat die Fähigkeit, Wasser und Geschiebe schadlos abzuleiten. Gleichzeitig übt es bei Hochwasser eine ausgleichende Wirkung aus. Bildung und Vernetzung von Lebensräumen: Die Gewässersohle und die Uferbereiche sind der Lebensraum für angepasste Pflanzen- und Tierarten. Das Fliessgewässer verbindet und vernetzt Landschaftsteile und Lebensräume. Reduktion des Nährstoffeintrags: Das bewachsene Umland eines Gewässers hat bei genügender Ausdehnung die Fähigkeit, den Eintrag von Nährstoffen ins Gewässer zu verringern. Selbstreinigungskraft: Fliessgewässer mit einer genügenden Strukturvielfalt haben die Fähigkeit, Schad- und Nährstoffe abzubauen. Strukturierung der Landschaft: Uferbereiche prägen den Bachlauf und bildet ein bedeutendes

Landschaftselement. Erholungsraum: Naturnahe Gewässer mit Uferraum sind für Erholung suchende Menschen sehr attraktiv. Gewässerunterhalt: Der Gewässerraum sichert den Zugang für den periodischen Unterhalt wie auch für Interventionen im Schadenfall. Ein ausreichender Gewässerraum trägt ausserdem zu Kosteneinsparungen beim Hochwasserschutz bei, da u.u. auf aufwändige Wasserbauten ganz oder teilweise verzichtet werden kann. 3. Relevante Gesetze (Detailbestimmungen im Anhang) Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung. Die Pflicht zur Ausscheidung des Gewässerraums besteht unabhängig von einer allfälligen Pflicht, ein Gewässer zu revitalisieren oder Hochwasserschutzprojekte durchzuführen. Die weiteren Bestimmungen zu Ausdehnung und zulässigen Nutzungen des Gewässerraums sind in Art. 41 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) zu finden. Zur Revitalisierungspflicht gemäss Art. 38a GSchG, Ziffer 2 sind weitere Ausführungen ebenfalls in der GSchV im Art. 41d zu finden. 4. Wann gelten die Übergangsbestimmungen GSchV, wann Art. 41a GSchV, wann Art. 54 RBG? Da es sich bei der GSchV um Bundesrecht handelt, gehen sie entgegenstehendem kantonalem Recht vor (Art. 49 Abs. 1 Bundesverfassung, SR 101). Daher gilt Art. 54 des kantonalen RBG nur subsidiär. Solange die Umsetzung der Gewässerraumkarte in der Zonenplanung noch nicht erfolgt ist, gelten für die Beurteilung von Baugesuchen grundsätzlich die Übergangsbestimmungen gemäss GSchV. Ausnahme: Für Vorhaben ausserhalb der Bauzone bei Seen, Linth und Sernf gilt ein Abstand von 30m und bei Gewässern bis 2m Gerinnesohle ein solcher von 10m (Art. 54 RBG). Bei Überbauungsplanverfahren sowie Teilzonenplanänderungen kann die Ausscheidung des Gewässerraums vorgezogen werden (Ausscheidung gemäss Art. 41a GSchV). 5. Für welche Gewässer gilt ein Gewässerraum? Grundsätzlich gelten die Bestimmungen zum Gewässerraum für alle fliessenden und stehenden Gewässer. Ein Gewässerraum gilt auch für verrohrte, überdeckte und künstliche sowie auch nur zeitweise wasserführende Gewässer. 6. Übergangsbestimmungen Bis zur Festlegung des Gewässerraums gelten für Bauten im Gewässerraum die Übergangsbestimmungen gemäss GSchV. Diese Übergangsbestimmungen sind ab dem 1. Juni 2011 direkt anwendbar und lauten wir folgt: Solange der Gewässerraum noch nicht gemäss den Artikeln 41a und 41b GSchV festgelegt ist, gelten die Vorschriften hinsichtlich Anlagen und Bauten entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je: 2

8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite; 20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite; 20 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha. Als Basis für die Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite eines Fliessgewässers gilt die amtliche Vermessung auf der Kartenbasis 1:10 000, Informationsebene Bodenbedeckung Gewässer. 7. Wann sind Ausnahmen möglich? Eine Unterschreitung der in der GSchV vorgegebenen Breite des Gewässerraums ist nur in dicht überbauten Gebieten im Sinne einer Ausnahmeregelung zulässig und nur soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. In offensichtlichen und eindeutigen Situationen soll eine antizipierte Anwendung der Art. 41a und 41b GSchV möglich sein. Dadurch kann bereits vor der definitiven Ausscheidung des Gewässerraums die in der Übergangsbestimmung vorgesehene Breite mit einer Ausnahmebewilligung unterschritten werden. Indizien für das Vorliegen eines dicht überbauten Gebietes sind: - Die Grundstücke in der Umgebung sind überbaut und baulich weitgehend ausgenützt (einzelne Baulücken). - Das zur Überbauung geplante Grundstück liegt in einer Kern- oder Zentrumszone. - In der Umgebung des zur Bebauung geplanten Grundstücks befinden sich bereits mehrere Bauten und Anlagen im betreffenden Gewässerraumstreifen. 3

- Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück bildet eine Baulücke. Ausdrücklich nicht als dicht überbaute Gebiete sind im Entstehen begriffene Einfamilienhaus und Gewerbegebiete am Rande des Siedlungsgebiets anzusehen. Beispiel eines dicht überbauten Gebiets, in welchem Ausnahmen möglich sind 8. Welche Voraussetzungen gelten für die Beurteilung von Ausnahmegesuchen? Die folgenden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Ausnahmegesuch für die Erstellung einer Anlage oder Baute im Gewässerraum beurteilt werden kann: - Die Baute bzw. Anlage kommt in dicht überbautes Gebiet zu liegen (vgl. oben). - Für die Baute bzw. Anlage besteht auch ohne zusätzliche Verbauungsmassnahme keine Gefährdung durch Hochwasser (nicht in blauer oder roter Gefahrenzone; falls keine Gefahrenzonen ausgeschieden sind, ist ein Gutachten erforderlich). Zudem beeinträchtigt die Baute bzw. Anlage den Schutz vor Naturgefahren nicht. - Für das Gewässer im Bereich der Baute bzw. Anlage (und einem angrenzenden Puffer-Perimeter mit einer Breite von 30 Metern) besteht gemäss kantonaler Planung kein Revitalisierungsvorrang und kein besonderes Schutzinteresse von Seiten Naturund Landschaftsschutz. - Ein Gewässerunterhalt muss in regulärer Art und Weise wie auch im Falle notfallmässiger Intervention weiterhin gewährleistet sein. - Die Baute bzw. Anlage beeinträchtigt keine Ufervegetation im Sinne von Art. 21 NHG. - Es sprechen keine weiteren überwiegenden öffentlichen Interessen gegen die Baute bzw. Anlage. 9. Welche Kriterien dienen zur Ermittlung einer gegebenenfalls reduzierten Breite des Gewässerraums? In die Festlegung der reduzierten Breite des Gewässerraums fliessen die folgenden Beurteilungen gemäss Art. 37 Absatz 2 GSchG mit ein: - Vernetzungsfunktion des Gewässers inkl. Art und Umfang der bestehenden Uferverbauung - Austausch zwischen unter- und oberirdischem Gewässerlauf - Standortgemässe Ufervegetation Zudem werden gegebenenfalls besondere Umstände vor Ort, etwa beim Schliessen von Baulücken oder einer bestehenden Gebäudefront unmittelbar dem Gewässer entlang berücksichtigt. 4

Um einen minimalen Gewässerunterhalt zuzulassen und den Vorgaben gemäss GSchG in minimalster Art und Weise Rechnung zu tragen, muss die Breite des Gewässerraums ab Böschungsoberkante in der Regel mindestens 2 Meter betragen, bei Gewässern mit grosser Vernetzungsfunktion mindestens 3 Meter. 10. Bestandesgarantie Grundsätzlich gilt eine Bestandesgarantie für höhere Sachwerte (Bauten und Anlagen), sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (insbesondere Hochwasserschutz). Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand demnach im Sinne der baurechtlichen Besitzstandsgarantie grundsätzlich geschützt. Sie dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Zudem bleiben auch im Grundbuch eingetragene Näherbaurechte bestehen (sofern Eintrag vor Erlass der GSchV). 11. Wer ist wofür zuständig? a) Bei der raumplanerischen Festlegung des Gewässerraums Die Vorgaben für die detaillierte Festlegung des Gewässerraums der Gewässer im Kanton Glarus werden durch das Departement Bau und Umwelt zusammengestellt. Im Rahmen der Ortsplanung müssen die Gemeinden den Gewässerraum gemäss GSchV basierend auf den Vorgaben des Kantons festlegen. b) Im Baubewilligungsverfahren Nach Eingang der Baugesuchsunterlagen prüft die Gemeinde, ob die Gewässerabstandsvorschriften eingehalten sind oder ob ein entsprechendes Ausnahmegesuch gestellt wurde. Ist die Gemeinde mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht einverstanden bzw. sind Interessen der Gemeinde betroffen, legt sie eine entsprechende Stellungnahme zu den BG- Akten, die an den Kanton geschickt werden. Liegt keine Stellungnahme vor, wird davon ausgegangenen, dass die Gemeinde eine Ausnahmebewilligung erteilen will. Nach dem Umlauf des BG bei den kantonalen Amtsstellen verfasst die Fachstelle Raumentwicklung die zustimmende/ablehnende Verfügung nach Art. 60 RBG. c) Bei Anfragen von Bauherrschaften Der Bauherr reicht die Anfrage für eine Unterschreitung des Gewässerabstands schriftlich an die Gemeinde ein. Dabei sind mindestens eine Begründung sowie ein Situationsplan und Querprofil(e), aus dem die Lage von Bauten und Anlagen und das Gewässerprofil ersichtlich sind, einzureichen. Die Gemeinde hält in einer Stellungnahme fest, ob ihre Interessen (Zugänglichkeit, Unterhalt, Werkleitungen, Freiraum usw.) durch die Gewährung einer Abstandsunterschreitung gewahrt sind. Die Unterlagen werden der Fachstelle Raumentwicklung zur kantonsinternen Beurteilung (Gewässerschutz, Wasserbau, Naturgefahren, Naturund Heimatschutz, Jagd und Fischerei) zugestellt. Die kantonale Beurteilung geht zurück an die Gemeinde und von dieser an die Bauherrschaft. Glarus, 1. Dezember 2011 Impressum Herausgeber: Departement Bau und Umwelt Abt. Raumentwicklung und Geoinformation Kirchstrasse 2 8750 Glarus Beratung: Fridli Marti, Quadra GmbH, Mollis 5

Anhang: Gesetzesbestimmungen Eidgenössisches Gewässerschutzgesetz Art. 36a Gewässerraum 1 Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): a. die natürlichen Funktionen der Gewässer; b. den Schutz vor Hochwasser; c. die Gewässernutzung. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 3 Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 Ersatz zu leisten. Gewässerschutzverordnung Art. 41a Gewässerraum für Fliessgewässer 1 Die Breite des Gewässerraums muss in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasserund Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mindestens betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1 5 m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5 m; c. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5 m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30 m. 2 In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. 3 Die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: a. des Schutzes vor Hochwasser; b. des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes; c. der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Naturund Landschaftsschutzes; d. einer Gewässernutzung. 4 Die Breite des Gewässerraums kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. 5 Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer: a. sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet; b. eingedolt ist; oder c. künstlich angelegt ist. Art. 41b Gewässerraum für stehende Gewässer 1 Die Breite des Gewässerraums muss, gemessen ab der Uferlinie, mindestens 15 m betragen. 2 Die Breite des Gewässerraums nach Absatz 1 muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: a. des Schutzes vor Hochwasser; b. des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes; c. überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes; d. der Gewässernutzung. 3 Die Breite des Gewässerraums kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. 4 Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer: 6

a. sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet; b. eine Wasserfläche von weniger als 0,5 ha hat; oder c. künstlich angelegt ist. Art. 41c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums 1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 2 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. 3 Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. 4 Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 1 als Streue-fläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche. 5 Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist. 6 Es gelten nicht: a. die Absätze 1 5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient; b. die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern. Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 Solange der Gewässerraum noch nicht gemäss den Artikeln 41a und 41b GSchV festgelegt ist, gelten die Vorschriften hinsichtlich Anlagen und Bauten entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je: - 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite; - 20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite; - 20 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha. Kantonales Raumentwicklungs- und Baugesetz Art. 54 Gewässerabstand 1 Für Bauten und Anlagen ist grundsätzlich ein so grosser Gewässerabstand einzuhalten, dass bei Eingriffen in das Gewässer dessen natürlicher Verlauf beibehalten oder wiederhergestellt werden kann. 2 Ist die Lage von Bauten und Anlagen nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften bestimmt, so gelten folgende Abstände: a. zum oberen Böschungsrand stehender oder fliessender, künstlicher und natürlicher Gewässer innerhalb der Bauzonen mindestens 5 m; b. ausserhalb der Bauzonen bei Seen, Linth und Sernf 30 m und ausserhalb der Bauzonen bei den übrigen Gewässern mindestens 10 m. Die Gemeinde kann aus besonderen Gründen mit einer Baulinie andere Abstände vorsehen. 3 Baulinien gemäss Absatz 2 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde. 7