Verordnung über den Weinbau (Weinbauverordnung)

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Transkript:

95.7 Verordnung über den Weinbau (Weinbauverordnung) Vom 5. Juni 008 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 4 Abs. und 8 Abs. des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau (LwG AG) vom. Dezember 0 ), die Abs. und 7 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 6. März 985 ) sowie die Abs. lit. a und Abs. des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom. November 977 ), * beschliesst:. Allgemeine Bestimmungen * Aufgaben * Das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) ist für die Erfüllung der folgenden Aufgaben zuständig: * a) Durchführung des Bewilligungs- und Meldeverfahrens für Neuanpflanzungen und die Erneuerung von Rebflächen (Art. und der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein [Weinverordnung] vom 4. November 007 4) ), b) Führung des Rebbaukatasters (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG] vom 9. April 998 5) ), c) Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben (Art. 6 der Weinverordnung), ) SAR 90.00 ) SAR 5.00 ) SAR 66.0 4) SR 96.40 5) SR 90. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses AGS 008 S. 87

95.7 d) Verfügungen betreffend die Deklassierung von Traubenposten (Art. 0 Abs. der Weinverordnung), e) Organisation, Durchführung und Überwachung der Weinlesekontrolle (Art. 8 0 der Weinverordnung), f) Zusammenarbeit mit dem kantonalen Weinbauverband (Art. 80 LwG), g) * Spezifische Dienstleistungen und Wissenstransfers zur Förderung des Weinbaus ( 4 Abs. LwG AG). AOC-Kommission Für die Prüfung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung setzt das DFR eine AOC- Kommission ein. Diese setzt sich zusammen aus fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern der Weinbranche und anderer interessierter Kreise sowie von Amtes wegen der für den Weinbau zuständigen Fachperson. * Die AOC-Kommission hat folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung, b) * Entzug der AOC-Deklaration bei Reglementsverstössen beziehungsweise bei fehlerhaften Weinen bei gleichzeitiger Meldung an das Amt für Verbraucherschutz des Departements Gesundheit und Soziales, c) * Entscheid betreffend Zulassung von regionalen und lokalen Bezeichnungen. Für ihre Tätigkeiten erhebt die AOC-Kommission Gebühren, die nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen werden. Der Ansatz pro Person und Stunde beträgt Fr. 60... Rebbaukataster 4 Meldepflicht, Gebühren Gesuche für eine Neuaufnahme in den Rebbaukataster beziehungsweise für Pflanzbewilligungen sind jeweils bis Ende Februar schriftlich Landwirtschaft Aargau einzureichen. * Für die Zulassung von Rebflächen zur gewerblichen Weinerzeugung sind namentlich folgende Aufnahmekriterien zu erfüllen: a) Hangneigung, b) Höhe über Meer, c) Exposition, d) * Wahrung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes. Das DFR erhebt für die Behandlung von Gesuchen betreffend Neuanpflanzungen und Erneuerungen eine Gebühr von Fr. 50.. Bei besonders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr bis Fr. '000. erhöht werden. *

95.7. Weinlese- und Weinhandelskontrolle 5 Systematische Weinlesekontrolle Der Kanton überwacht die Weinlesekontrolle gemäss Art. 8 Abs. der Weinverordnung. * Die Weinlesekontrolle dient als Grundlage für die Ernteerhebung, für die Kontrolle der Mengenbegrenzung sowie für die Qualitätsbezahlung der Traubenposten. 6 Kontrollpersonen * * 6a * Überwachung Das DFR überwacht die Weinlesekontrolle mittels Stichproben. Es erhebt die Einkellerungsmeldungen gemäss Art. 9 Abs. 6 und erstattet dem Bund den Weinlesebericht gemäss Art. 0 Abs. 4 der Weinverordnung. 7 * 8 * 4. Mindestzuckergehalt und Mengenbegrenzung 9 Mindestzuckergehalte Für AOC-Weine sind die folgenden natürlichen Mindestzuckergehalte in Brix beziehungsweise in Öchsle massgebend (Art. 6 Abs. LwG sowie Art. Abs. 5 der Weinverordnung): Weinart Traubensorte Brix Öchsle AOC-Weine Blauburgunder, blaue Spezialitäten, Pinot gris, Gewürztraminer, Kerner, Chardonnay, Sauvignon blanc * 7,8 7 AOC-Weine Dornfelder, Dunkelfelder, Da Capo 7, 70

95.7 Weinart Traubensorte Brix Öchsle AOC-Weine R-S, Charmont, Bacchus, Seyval blanc, Riesling, Räuschling, Elbling, Gutedel, diverse Muscats, weisse Spezialitäten * 5,9 65 Landweine Rote Sorten 5, 6 Landweine Weisse Sorten 4,4 58 0 Höchsterträge Für AOC-Weine gelten die folgenden maximal zulässigen Erträge pro m und Sorte (Art. Abs. 6 der Weinverordnung): a), kg für rote Traubensorten, b), kg für weisse Traubensorten. Bei der Erfassung der zulässigen Erträge wird eine Toleranz von maximal 5 % gewährt. Ausnahmen In Ausnahmejahren kann das DFR auf Antrag der Weinbranche Brix- beziehungsweise Öchslegrade sowie Höchsterträge senken beziehungsweise erhöhen. In keinem Fall dürfen jedoch die vom Bund festgelegten Brixgrade unter- und/oder die Höchsterträge überschritten werden. * Deklassierung Das DFR verfügt die Einteilung in eine tiefere Kategorie, wenn die Traubenposten die gemäss 9 festgelegten Mindestzuckergehalte unterschreiten beziehungsweise wenn die Erntemenge die gemäss 0 bestimmten Höchsterträge übersteigt. * 5. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Zweck und Definition Der geografische Ursprung sowie die Bezeichnungen «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung» beziehungsweise «Appellation d'origine Contrôlée» (AOC) dürfen nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss den 4 8 erfüllt sind. 4

95.7 4 Einheitliches Produktionsgebiet Die gesamte Rebfläche des Kantons Aargau gilt als ein einheitliches Produktionsgebiet. Weine aus dem Kanton Aargau tragen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung «AOC Aargau», wenn sie die Voraussetzungen der 4 8 erfüllen. * Ortschafts- oder Gemeindenamen dürfen als Zusatzbezeichnung verwendet werden, wenn mindestens 60 % der gesamten Weinmischung im Endprodukt aus dem Traubengut der entsprechenden Ortschaft beziehungsweise Gemeinde stammen. * Regionale Bezeichnungen dürfen als Zusatzbezeichnung verwendet werden, wenn mindestens 90 % der gesamten Weinmischung im Endprodukt aus dem Traubengut der jeweiligen Region stammen. * 4 Lagebezeichnungen dürfen als Zusatzbezeichnung verwendet werden, wenn mindestens 90 % der gesamten Weinmischung im Endprodukt aus dem Traubengut der jeweiligen Reblage stammen. * 4a Zusatzbezeichnungen sind klar abgegrenzt von «AOC Aargau» anzubringen. * 5 Mischungen von Weinen aus verschiedenen Ortschaften oder Gemeinden des einheitlichen Produktionsgebiets, welche die Anforderungen gemäss 4 Abs. und nicht erfüllen, sind als «AOC Aargau» zu bezeichnen. * 6 Für die Klassierung der AOC-Weine und für den zulässigen Verschnitt gilt die Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom. November 005 ), soweit in dieser Verordnung nicht strengere Bestimmungen aufgestellt wurden. * 7 Die AOC-Kommission entscheidet auf Antrag der Gesuchstellenden über die Zulassung von regionalen Bezeichnungen, von Gemeinde- oder Ortschaftsnamen sowie von Lagebezeichnungen und publiziert die Neuzulassungen. * 5 Rebsorten Zur Bereitung von AOC-Weinen dürfen nur Traubensorten angepflanzt werden, die im Anhang oder in der Verordnung des BLW über die Liste von Rebsorten zur Anerkennung und zur Produktion von Standardmaterial und das Rebsortenverzeichnis (Rebsortenverordnung) vom 7. Januar 007 ) aufgelistet sind. * Versuchssorten und Neuzüchtungen, die nicht in den Listen gemäss Absatz enthalten sind, dürfen nur mit Bewilligung der AOC-Kommission für AOC-Weine angepflanzt werden. * 6 Anbaumethoden Für die Produktion von AOC-Weinen sind folgende Anbaumethoden zulässig: a) Stickelbau, b) Drahtbau im Direktzug, c) Drahtbau in Querterrassenlagen. ) SR 87.0.0 ) SR 96.5.7 5

95.7 7 * 8 Analyse und sensorische Prüfung Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, ihre AOC-Weine stichprobenweise für eine Analyse und eine sensorische Prüfung der AOC-Kommission zur Verfügung zu stellen. Die analytische Prüfung erstreckt sich gemäss Lebensmittelgesetzgebung mindestens auf folgende Kriterien: a) Gesamtsäure, b) ph-wert, c) Alkoholgehalt, d) gesamte schweflige Säure. Die sensorische Prüfung umfasst die Kriterien Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck. Weine, die vom angewandten 0-Punkte-Schema weniger als 6 Punkte erreichen, dürfen die AOC-Bezeichnung nicht verwenden und werden deklassiert. * 4 Analyse und sensorische Prüfung entfallen für Weine, die mit einem anerkannten Label wie «Vinatura» oder «Winzer Wy» versehen sind. 9 Kosten Die Kosten für die analytische und die sensorische Prüfung sowie die administrativen Aufwendungen gehen zu Lasten der Produzentinnen und Produzenten. 6. Schlussbestimmungen 0 Rechtsschutz gegen Entscheide der AOC-Kommission * * Gegen Entscheide der AOC-Kommission kann innerhalb von 0 Tagen nach Erhalt schriftlich und begründet Einsprache bei der AOC-Kommission erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide der AOC-Kommission kann beim Departement Gesundheit und Soziales Beschwerde geführt werden. Der weitere Rechtsweg und die Strafbestimmungen richten sich nach den Vorschriften des Lebensmittelrechts. 0a * Übergangsbestimmung Beschriftungen der bisherigen AOC-Bestimmungen dürfen bis und mit der Ernte 0 verwendet werden. Publikation und Inkrafttreten Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am. September 008 in Kraft. 6

95.7 Aarau, 5. Juni 008 Regierungsrat Aargau Landammann BEYELER Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER 7

95.7 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle.05.0 0.08.0 Ingress geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 aufgehoben AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 Titel geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 Abs. geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 Abs., lit. g) geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 Abs. geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 Abs., lit. b) geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 Abs., lit. c) eingefügt AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 4 Abs. geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 4 Abs., lit. d) geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 4 Abs. geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 6 Abs. geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 6 Abs. aufgehoben AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 7 Abs. 5 geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 8 aufgehoben AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 9 Abs., Tabelle, geändert AGS 0/4-0 "AOC-Weine" / "Traubensorte".05.0 0.08.0 9 Abs., Tabelle, geändert AGS 0/4-0 "AOC-Weine" / "Traubensorte".05.0 0.08.0 Abs. geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 Abs. geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 4 Abs. geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 4 Abs. geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 4 Abs. geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 4 Abs. 4 geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 4 Abs. 4a eingefügt AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 4 Abs. 5 geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 4 Abs. 6 geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 4 Abs. 7 eingefügt AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 5 Abs. geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 5 Abs. geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 7 aufgehoben AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 8 Abs. geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 0 Titel geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 0 Abs. aufgehoben AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 0a eingefügt AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 Anhang aufgehoben AGS 0/4-0 7..04 0.0.05 5 Abs. geändert AGS 04/6-7..04 0.0.05 6 Abs. aufgehoben AGS 04/6-7..04 0.0.05 6a eingefügt AGS 04/6-7..04 0.0.05 7 aufgehoben AGS 04/6-8

95.7 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress.05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 aufgehoben AGS 0/4-0.05.0 0.08.0 Titel geändert AGS 0/4-0 Abs..05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 Abs., lit. g).05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 Abs..05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 Abs., lit. b).05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 Abs., lit. c).05.0 0.08.0 eingefügt AGS 0/4-0 4 Abs..05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 4 Abs., lit. d).05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 4 Abs..05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 5 Abs. 7..04 0.0.05 geändert AGS 04/6-6 Abs..05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 6 Abs. 7..04 0.0.05 aufgehoben AGS 04/6-6 Abs..05.0 0.08.0 aufgehoben AGS 0/4-0 6a 7..04 0.0.05 eingefügt AGS 04/6-7 7..04 0.0.05 aufgehoben AGS 04/6-7 Abs. 5.05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 8.05.0 0.08.0 aufgehoben AGS 0/4-0 9 Abs., Tabelle,.05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 "AOC-Weine" / "Traubensorte" 9 Abs., Tabelle,.05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 "AOC-Weine" / "Traubensorte" Abs..05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 Abs..05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 4 Abs..05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 4 Abs..05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 4 Abs..05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 4 Abs. 4.05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 4 Abs. 4a.05.0 0.08.0 eingefügt AGS 0/4-0 4 Abs. 5.05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 4 Abs. 6.05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 4 Abs. 7.05.0 0.08.0 eingefügt AGS 0/4-0 5 Abs..05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 5 Abs..05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 7.05.0 0.08.0 aufgehoben AGS 0/4-0 8 Abs..05.0 0.08.0 geändert AGS 0/4-0 0.05.0 0.08.0 Titel geändert AGS 0/4-0 0 Abs..05.0 0.08.0 aufgehoben AGS 0/4-0 0a.05.0 0.08.0 eingefügt AGS 0/4-0 Anhang.05.0 0.08.0 aufgehoben AGS 0/4-0 9

Anhang 95.7 Anhang Im Kanton angebaute Rebsorten * Acolon Bacchus Bianca Blauburgunder Blaufränkisch / Lemberger Cabernet Carbon Cabernet Cubin Cabernet Dorsa Cabernet franc Cabernet Jura Cabernet Mitos Cabernet Sauvignon Chardonnay Charmont Dacapo Diolinoir Direktträger Doral Dornfelder Dunkelfelder Elbling Elbling rot Freisamer Frühburgunder Gamaret Garanoir Gewürztraminer Gutedel GxR Johanniter Kalina Kerner Malbec Marechal Foch Merlot Muscadine Muscat Bleu Muscat du Valais Muscat Morio Muscat Olivier Pinot blanc Pinot gris Räuschling Regent Rheinriesling Rondo Roter Traminer R-S Sauvignon blanc Scheurebe Semillion Solaris St. Laurent Syrah Vidal blanc Zweigelt * Verwendung von international gängigen Synonyma ist möglich Formlos berichtigt gemäss des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) vom. Mai 0 (SAR 50.600)

95.7 Anhang