Das neue Beschäftigtendatenschutzrecht Ahrensburg 1. Februar 2011
I. Überblick und Einführung II. Die aktuelle Rechtslage Neufassung des 32 BDSG III. Der Entwurf des BeschäftigtendatenschutzG IV. Bewerbungsverfahren V. Laufendes Beschäftigungsverhältnis VI. Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen
I. Überblick und Einführung Olaf Möllenkamp
Zentrales Gesetz: BDSG Neuregelung betreffend Beschäftigungsverhältnisse zum 01.09.2009 ( 32 BDSG) Schutzbereich: personenbezogene Daten natürlicher Personen Datenschutz ist Querschnittsmaterie weitere datenschutzrelevante Gesetze: SGB, BGB, StGB, Telekommunikationsgesetze, HGB, AO, BetrVG
BDSG Grundbegriffe: personenbezogene Daten / Betroffene Umgang mit personenbezogenen Daten verantwortliche Stelle Zulässigkeit der Datenverarbeitung Übermittlung von Daten
BDSG Grundsätze: Datenvermeidung und Datensparsamkeit Einwilligungsmöglichkeit Betroffener unabdingbarer Kernbereich Schadensersatzpflicht bei Verstößen
Rechte der Betroffenen Benachrichtigung ( 33 BDSG) Auskunft ( 34 BDSG) Berichtigung ( 35 BDSG) Sperrung ( 35 BDSG) Löschung ( 35 BDSG) Anrufung der Aufsichtsbehörden ( 38 BDSG)
Verpflichtung auf das Datengeheimnis ( 5 BDSG) für Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten umgehen gilt auch für das Fernmeldegeheimnis Schriftform gilt auch für leitende Angestellte Auswahlrecht des Arbeitgebers
Datenschutzbeauftragter Bestellungspflicht ( 4 f, g BDSG): für jede verantwortliche Stelle, die personenbezogene Daten automatisiert erhebt und in der Regel mindestens 10 Personen ständig in der automatisierten DV oder in der Regel mindestens 20 Personen ständig in der konventionellen DV beschäftigt
Datenschutzbeauftragter Aufgabe: Überwachung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften kann Angestellter oder Externer sein keine Selbstkontrolle (z.b. IT-Leiter) neu: erweiterter Sonderkündigungsschutz
Folgen von Datenschutzverstößen für den Arbeitgeber Bußgeld- und Strafvorschriften 43, 44 BDSG evtl. Strafvorschriften nach StGB Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld? Presse-Echo
Folgen von Datenschutzverstößen für den Arbeitnehmer Bußgeld- und Strafvorschriften 43, 44 BDSG evtl. Strafvorschriften nach StGB Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld? Kündigung des Arbeitsverhältnisses
II. Die aktuelle Rechtslage Neufassung des 32 BDSG Olaf Möllenkamp
32 BDSG Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zweckes des Beschäftigungsverhältnisses Neuregelung zum 01.09.2009 Beschäftigte zentrales Merkmal: Erforderlichkeit (vorher 28 BDSG: dienen ) besondere Regelung bei Straftaten
32 BDSG betrifft Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten anlässlich Entscheidung über Begründung, für die Durchführung oder die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen
BDSG nur automatisierte DV 32 BDSG auch manuelle DV
Merkmal der Erforderlichkeit: Müssen für diesen Zweck überhaupt Daten erhoben werden? Müssen gerade diese Daten erhoben werden? Mindestergebnis oder bestes Ergebnis? objektiver oder individueller Maßstab?
Erforderlichkeit immer gegeben bei gesetzlichen Vorgaben oder Folgen gesetzlicher Vorgaben, z.b. : Betriebliches Eingliederungsmanagement Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Unfallverhütungsvorschriften Arbeits- und Gesundheitsschutz Pflegedokumentationen
Fazit: Erforderlichkeitsfeststellungam vom Arbeitgeber verfolgten Zweck breiter Einschätzungsspielraum Ausscheiden nur von schlicht überflüssigen Erhebungen faktische Änderung gegenüber 28 BDSG
Missglückte Regelung bei Straftaten Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte diese sind zu dokumentieren kein überwiegend schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten am Ausschluss der Datennutzung Verhältnismäßigkeitsprüfung
Konkrete Anhaltspunkte Stichproben (z.b. Arbeitszeitkontrollen)? überflüssige Innenrevision? problematisch insbesondere wegen der Ausdehnung auch auf manuelle DV-Vorgänge Dokumentationspflicht ewige Aufbewahrungspflicht./. Löschungpflicht
Besondere Probleme des 32 BDSG keine Regelungen für ausgeschiedene Mitarbeiter ungeklärte Frage der geschäftlichen Email-Überwachung bei gestatteter Privatnutzung Übermittlung von Daten im Konzern
III. Der Entwurf des BeschäftigtendatenschutzG Olaf Möllenkamp
Entwurf des Beschäftigtendatenschutzgesetzes bislang lediglich abgestimmter Kabinettsbeschluss Stellungnahme des Bundesrates liegt vor (rund 30 Änderungsanträge) hebt des bisherigen 32 BDSG auf fügt 32 32 l BDSG in das BDSG ein (kein eigenes Gesetz)
weitere technische Maßnahmen: Erhebungs-, Verarbeitungs-und Nutzungserlaubnis auch aus Betriebs- und Dienstvereinbarungen ( 4 Abs. 1 S. 2 BDSG-E) auch manuelle Verarbeitung von Beschäftigtendaten wird erfasst ( 32 Abs. 2 BDSG wird 27 Abs. 2 BDSG-E) hebt des bisherigen 32 BDSG auf fügt 32 32 l BDSG in das BDSG ein (kein eigenes Gesetz)
Begriff der Beschäftigtendaten: Beschäftigtendaten sind personenbezogene Daten von Beschäftigten ( 3 Abs. 12 BDSG-E)
Begriff des Arbeitgebers ( 3 Abs. 13 BDSG-E): Arbeitgeber sind öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die Personen nach Abs. 11 beschäftigen oder beschäftigten oder beabsichtigen, Personen nach Abs. 11 zu beschäftigen
Beschäftigtenbegriff 3 Abs. 11 BDSG: Arbeitnehmer Auszubildende Rehabilitanten in Behindertenwerkstätten Beschäftigte nach dem JugendfreiwilligendiensteG Beschäftigte arbeitnehmerähnliche Personen in Heimarbeit Beschäftigte Bewerber Beamte, Richter des Bundes, Soldaten, Zivildienstler
Neuer Rechtsbehelf 32 l Abs. 4 BDSG-E: individuelles Beschwerderecht gegenüber Datenschutzbehörde aber: zwingend Beschwerde beim Arbeitgeber zuvor erforderlich
Einwilligungsmöglichkeit 32 l Abs. 1 BDSG-E: keine generelle Einwilligungsmöglichkeit Einwilligung nur zulässig, sofern in 32 32 I BDSG-E ausdrücklich gestattet unionsrechtswidrig?
Bewerbungsverfahren Laufendes Arbeitsverhältnis Kündigung Nachlauf
IV. Bewerbungsverfahren Bewerbungsverfahren
Bewerbungsverfahren Datenerhebung vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses 32 Abs. 1 BDSG-E: nur: Name, Anschrift, Telefonnummer, Email weitere Daten nur zur Feststellung der Eignung für die vorgesehene Tätigkeit insbesondere fachliche und persönliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen bisheriger Ausbildungs- und beruflicher Werdegang
Bewerbungsverfahren Eingeschränktes Erhebungsrecht bei Fragen über rassischer und ethnischer Herkunft Religion oder Weltanschauung Behinderung sexuelle Identität Gesundheit Vermögensverhältnisse Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren
Bewerbungsverfahren zulässig nur bei Rechtfertigung nach 8 Abs. 1 AGG Verbot der Erhebung über Schwerbehinderung ( 32 Abs. 3 BDSG-E) Sonderregelungen für Tendenzbetriebe ( 32 Abs. 4 und 5 BDSG-E)
Bewerbungsverfahren Verfahren der Erhebung von Bewerberdaten Erhebung nur unmittelbar beim Beschäftigten ( 32 Abs. 6 S. 1 BDSG-E) allgemein zugängliche Daten nur bei Hinweis des Bewerbers vorder Erhebung es sei denn, dass schutzwürdige Interessen des Bewerbers überwiegen ( 32 Abs. 6 S. 2 BDSG-E) Soziale Netzwerke : überwiegendes Bewerberinteresse; Ausnahme: berufsbezogene Netzwerke
Bewerbungsverfahren Verfahren der Erhebung von Bewerberdaten Erhebung bei Dritten: nur mit Einwilligung des Bewerbers allgemein gilt: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Bewerbungsverfahren Ärztliche Untersuchungen und Eignungstests 32 a BDSG-E: Einstellung nur dann von ärztlicher Untersuchung abhängig, wenn gesundheitliche Voraussetzungen wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung wesentlicheund entscheidende berufliche Anforderung Einwilligung nach Aufklärung erforderlich Mitteilungspflicht des Untersuchungsergebnisses an Bewerber Arzt darf nur Eignung an sich mitteilen (keine Inhalte)
Bewerbungsverfahren keine generellen Eignungsuntersuchungen zulässig GenDGgeht ggf. vor
Bewerbungsverfahren Ärztliche Untersuchungen und Eignungstests 32 a BDSG-E: Einstellung nur dann von Eignungstest abhängig, wenn wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung erforderlich, um festzustellen, ob Bewerber für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist Einwilligung nach Aufklärung erforderlich Mitteilungspflicht des Untersuchungsergebnisses an Bewerber muss wissenschaftliche anerkannten Methoden entsprechen, falls vorhanden
Bewerbungsverfahren Verarbeitungs- und Nutzungsbefugnisse ( 32 b BDSG-E) zur Eignungsfeststellung und Auswahlentscheidung zulässig ( 32 b Abs. 1 BDSG-E) ohne Erhebung durch Arbeitgeber zur Eignungsfeststellung und Auswahlentscheidung zulässig, wenn hätte rechtmäßig erhoben werden dürfen ( 32 Abs. 2 BDSG-E) gilt nicht bei Übermittlung durch Bewerber ohne Veranlassung des Arbeitgebers
Bewerbungsverfahren Löschungsverpflichtung ( 32 b Abs. 3 BDSG-E) wenn feststeht, dass Beschäftigungsverhältnis nicht begründet wird Löschungsverpflichtung 35 BDSG Aufbewahrung nur bei Einwilligung des Bewerbers
V. Laufendes Beschäftigungsverhältnis Laufendes Beschäftigungsverhältnis
Laufendes Arbeitsverhältnis Datenerhebung grds. nur mit Kenntnis ( 32 e) ohne Kenntnis nur bei Straftaten oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen wenn zur Aufdeckung erforderlich keine Präventivkontrollen nur zulässig, wenn kein milderes Mittel Observationen nur bis 24 Stunden oder 4 Tage keine Besonderen technischen Hilfsmittel (Ausnahme: Ferngläser und Fotoapparate)
Laufendes Arbeitsverhältnis 32 f BDSG Videoüberwachung heimliche Videoüberwachung untersagt (Kennzeichnungspflicht) nur zulässig bei ausdrücklich aufgezählten Maßnahmen Dummieverbot kein Zugriff auf Teile der Betriebsstätten, die überwiegend der privaten Lebensgestaltung dienen
Laufendes Arbeitsverhältnis 32 f BDSG Videoüberwachung zulässig bei Zutrittskontrollen Wahrnehmung des Hausrechts Schutz des Eigentums Sicherheit des/der Beschäftigten Sicherung von Anlagen Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebs Qualitätskontrolle
32 j -l BDSG Unterrichtungspflicht bei unrechtmäßiger Speicherung ( 32 j) Änderungsmitteilung an Drittverarbeiter( 32 k) Einwilligung nur soweit zulässig, wie gesetzlich zugelassen ( 32 l) Rechte der Interessenvertretung bleiben unberührt
VI. Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen
Überwachungsanspruch 80 Abs. 1 S. 1 BetrVG Auskunftsanspruch 80 Abs. 2 BetrVG Fragen betrieblicher Ordnung und Arbeitnehmerverhalten 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Technische Überwachungseinrichtungen 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG