Reform zum Familienverfahrensrecht (FamFG) Fortbildung

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Reform zum Familienverfahrensrecht (FamFG) Fortbildung Landschaftsverband Westfalen-Lippe LWL Landesjugendamt Westfalen Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Münster, 15. Januar 2009 Gliederung I. Einführung: Neues Verfahrensrecht II. Mitwirkungsaufgaben III. Kindschaftssachen I. Allgemeines II. Früher Termin I. Differenzierung Trennung Scheidung/Kindeswohlgefährdung II. Einstweilige Anordnung IV. Umgangspfleger V. Für die Amtsvormünder VI. Für die Beistände VII. Und Vieles mehr... 1

Neues Verfahrensrecht Familienverfahrensrecht - FamFG minus 8 ½ Monate (1. September 2009) alle familienrechtlichen Streitigkeiten in einer Verfahrensordnung FamFG: 492 Vorschriften Allgemeiner Teil, Familiensachen, Betreuungssachen, Nachlasssachen et al. 12 Abschnitte zu einzelnen Familiensachen Neues Verfahrensrecht Familiengerichtliches Verfahren: Was hat das mit der Jugendhilfe zu tun? Auswirkungen für die Mitwirkung und Anrufung ( 50 SGB VIII, 8a Abs. 3) Auswirkungen für die Leistungsgewährung und -erbringung (insb. 17, 18 Abs. 3 BGB) Beteiligung/Vertretung als Personensorgeberechtigter Amtsvormund/-pfleger Beistand 2

Mitwirkung des Jugendamts ( 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII neu) [Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Kindschaftssachen 162 FamFG: Jugendamt ist in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anzuhören Mitwirkung des Jugendamts ( 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII neu) [Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Abstammungssachen 176 FamFG: sozial-familiäre Beziehung als Entscheidungskriterium erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls durch Abstammungsklärung 3

Mitwirkung des Jugendamts ( 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII neu) [Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Adoptionssachen 176 FamFG JA in allen Minderjährigenadoptionen anzuhören außer es hat fachliche Stellungnahme abgegeben LJA anzuhören bei allen Auslandsadoptionen Mitwirkung des Jugendamts ( 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII neu) [Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Wohnungszuweisungssachen 204 Abs. 2, 205 FamFG JA soll angehört werden, wenn Kinder im Haushalt leben Beteiligung auf Antrag, wenn Kinder im Haushalt leben 4

Mitwirkung des Jugendamts ( 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII neu) [Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Gewaltschutzsachen 212, 213 FamFG JA soll angehört werden, wenn Kinder im Haushalt leben Beteiligung auf Antrag, wenn Kind im Haushalt lebt Kindschaftssachen Sammelbezeichnung für alles, was mit Kindern zu tun hat (außer Abstammung, Adoption, Unterhalt) elterliche Sorge Umgangsrecht Herausgabe eines Kindes Vormundschaft/ Pflegschaft freiheitsentziehende Unterbringung Familiengericht im JGG 5

Kindschaftssachen Antragsverfahren ( 23 FamFG) Übertragung der (alleinigen) elterlichen Sorge u.v.m Amtsverfahren ( 24 FamFG) Entscheidung über Einleitung ( 24 Abs. 2 FamFG) Ermittlung von Amts wegen ( 26 FamFG) Eingriffe in die elterliche Sorge Verbleibensanordnung Umgangsrecht u.v.m früher Termin: Vorrang und Beschleunigung ( 155 FamFG) Vorrang (Abs. 1): Aufenthalt und Herausgabe des Kindes, Umgangsrecht, Kindeswohlgefährdung Rangfolge Eilverfahren je nach Dringlichkeit bei gleicher Dringlichkeit: 155 Hauptsacheverfahren zuerst 155-er Verfahren Dann alle anderen Verfahren 6

früher Termin: Vorrang und Beschleunigung ( 155 FamFG) Beschleunigung (Abs. 2): früher Termin spätestens binnen eines Monats Eltern immer persönlich dabei Jugendamt dabei Verlegung nur aus zwingendem Grund früher Termin: die Vorbereitung Anhörung des Jugendamts im Termin ( 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Kindeswohlgefährdung nix Neues: Anrufung mit ausführlicher Stellungnahme 7

früher Termin: die Vorbereitung Anhörung des Jugendamts im Termin ( 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Trennung und Scheidung Jugendamt berichtet im Termin über Stand der Beratungen ( 50 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII neu) Erwartung: Kontaktaufnahme zur Familie vor dem frühen ersten Termin?! personell und terminlich anspruchsvoll zu beiden Eltern? getrennt? zum Kind? Umfelderkundungen? nicht Aufgabe des Jugendamts früher Termin: das Erscheinen Anhörung des Jugendamts im Termin ( 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Erscheinen ja, aber wer? Kindeswohlgefährdung zuständige Fachkräfte aus dem ASD des Jugendamts 8

früher Termin: das Erscheinen Anhörung des Jugendamts im Termin ( 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Erscheinen ja, aber wer? Trennung und Scheidung Fachkräfte aus dem ASD des Jugendamts: sinnvoll, wenn es selbst anschließend berät vorher Kontakt mit Eltern/Kind hatte Beratungsstelle (Übertragung der Mitwirkungsaufgabe aus diese 76 SGB VIII) sinnvoll, wenn sie anschließend berät Kontakt zu anderem Beratungsangebot herstellt früher Termin: das Erscheinen Mitwirkung der Beratungsstelle im Termin ( 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG)... DAV: Wie bitte?! Umfrage zur Jugendamtspraxis... Absprachen über Beratungsinhalte, mögliche Rückmeldung an das Familiengericht, Zeitrahmen, Terminabsprachen etc. nicht Auftrag: Regelung der Umgangskontakte sondern: Bearbeitung der Konflikte, mit dem Ziel, Umgangskontakte eigenständig regeln zu können Problem: Sicherung des Wunsch- und Wahlrechts ( 5 SGB VIII) 9

früher Termin: die Erörterung Erörterung mit den Beteiligten ( 155 Abs. 2 Satz 1, 157 Abs. 1 FamFG) Kindeswohlgefährdung frühzeitig in einem Termin sondieren: Initiierung öffentlicher Hilfen? angebotene Leistungen einstweilige Anordnung ( 157 Abs. 3 FamFG) Bestellung Verfahrensbeistand Sachverständige/r früher Termin: die Erörterung Erörterung mit den Beteiligten ( 155 Abs. 2 Satz 1, 157 Abs. 1 FamFG) Trennung und Scheidung frühzeitig in einem Termin sondieren: Einvernehmen: kindeswohldienlich? Anordnung von Beratung/Mediation sinnvoll? einstweilige Anordnung ( 156 Abs. 3 FamFG) Bestellung Verfahrensbeistand Sachverständige/r 10

früher Termin und einstweilige Anordnung Früher Termin und einstweilige Anordnung Nichtentscheiden ist auch ein Entscheiden abschließende Regelung wegen Zeitablauf Irreversibilität für abgelaufene Zeit kindliches Zeitempfinden Transparenz früher Termin und einstweilige Anordnung Früher Termin und einstweilige Anordnung Vorläufige Maßnahme Ziel: Selbststeuerung der Entscheidungen innerhalb der Familie: Du bist hier falsch, ab in die Jugendhilfe! familiengerichtlicher Strukturierung unterstützt Initiierung von Klärungsprozessen in die Jugendhilfe Hochstrittigkeit: Übernehmen der Initiative (Amtsverfahren, 24 FamFG) 11

früher Termin und einstweilige Anordnung Früher Termin und einstweilige Anordnung 156 Abs. 3, 157 Abs. 3 FamFG einvernehmliche Regelung im Termin nicht zu erzielen nicht endgültige einvernehmliche Regelung Einvernehmen über Regelung bis zur Klärung/Entscheidung Erörterung des Erlasses einer eao familiengerichtlich gelenktes Einvernehmen gerichtliche Verantwortungsübernahme für vorläufige Regelung im Übergang Absprachen/Festlegung des weiteren Verlaufs nächsten Termin festlegen Begutachtung oder Beratung anordnen/anstoßen früher Termin und das Kind? Familiengericht Anhörung vor einstweiliger Anordnung im frühen Termin ist Pflicht ( 156 Abs. 3 Satz 3 FamFG)... und sonst: auch! keine Vorhersehbarkeit, ob Einvernehmen erzielbar oder nicht Prüfung der Kindeswohldienlichkeit des Einvernehmens 12

früher Termin und das Kind? Jugendamt Beteiligung vor frühen Termin gehört dazu ( 8 Abs. 1 SGB VIII) an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen (Satz 1) in geeigneter Weise auf Rechte im familiengerichtlichen Verfahren hinzuweisen (Satz 2) früher Termin und das Kind? Beratungsstelle angemessene Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen ( 17 Abs. 2 SGB VIII) Verfahrensbeistand originäre Aufgabe ( 158 Abs. 4 FamFG) psychologischer Sachverständige soweit für Auftrag gemäß Bestellung erforderlich 13

früher Termin und das Kind? Koordination und Sicherstellung Klärung: Wer bezieht Kinder/Jugendliche verlässlich ein und beteiligt sie persönlich? Wie Beteiligung der Kinder/Jugendlichen bei Bestellung eines Verfahrensbeistands koordiniert? Aufgabe in Jugendhilfe! früher Termin und dann... Absprachen/Festlegung des weiteren Vorgehens Verantwortung FamG: Ich verantworte die Kindeswohldienlichkeit der einvernehmlichen oder vorläufigen Regelung Jugendamt/Beratungsstelle: Ich verantworte den Hilfeprozess während/im Anschluss an das Verfahren 14

früher Termin und dann... Wechselspiel beim Einstieg Jugendhilfe: Leistungen prüfen und anbieten Familiengericht Hilfeprozesse initiieren Tragfähigkeit der Regelung prüfen Verantwortung für Erfolg an Familie und Jugendhilfe übergeben früher Termin und dann... Wechselspiel im Verlauf Jugendhilfe: Rückmeldung über Ergebnis: FamG kann sich zurückziehen FamG weiter zur Herstellung von Verbindlichkeit und zur Strukturierung gebraucht Familiengericht prozesshaftes Begleiten von Familienkonflikten Kontrolle vorsehen: Festlegung eines Anschlusstermins ( Ankerpunkt ) Bedingungen für Rückzug transparent machen (kein Dauerbegleiten) 15

früher Termin: strategische Ebene Anforderungen an die Kinder- und Jugendhilfe Ressourcenallokation neue/mehr Koordinationsfunktionen im familiengerichtlichen Verfahren mehr Gestaltung des Hilfeprozesses während familiengerichtlichen Verfahrens Umgangspflegschaft ( 1684 Abs. 3 BGB) Voraussetzungen: Wohlverhaltenspflicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt Pflegschaft für Durchführung des Umgangs Recht, Herausgabe für Umgangskontakt zu verlangen Aufenthaltsbestimmung für Dauer des Umgangs Anordnung Gericht, Umgangspfleger macht Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung klar... 16

FamFG und Vormundschaft Kind unter (elterlicher Sorge oder) Vormundschaft: eigenes Beschwerderecht in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ( 60 FamFG) Beteiligter in Verfahren über Umgang, Herausgabe, Überprüfung des Sorgerechtsentzugs ( 7 Abs.1 FamFG) FamFG und Vormundschaft Vom Jugendamt zu unterstützen bei Zuführung zu freiheitsentziehender Unterbringung ( 167 Abs. 5 FamFG) Anordnung der Vormundschaft und Auswahl des Vormunds durch Familiengericht? 1697 BGB entfallen 14 RPflG: Anordnung der Vormundschaft/Pflegschaft nicht Sache der Richter/innen Auswahl der Person des Vormunds/Pflegers nicht Sache der Richter/innen 17

FamFG und Beistandschaft anwaltliche Vertretung? keine anwaltliche Vertretung, auch nicht vor OLG ( 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG) umfassendes Behördenprivileg ( 114 Abs. 3 FamFG) FamFG und Beistandschaft Abstammungssachen schön geordnet Beachte: Privatgutachten nur akzeptieren, wenn Probeentnahme nach anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft Unterhaltssachen sind Familienstreitsachen keine Ermittlung von Amts wegen, sondern Beteiligtenmaxime 18

FamFG und Beistandschaft Auskunftspflicht Dritter ( 236 FamFG) familiengerichtliche Befugnisse zur Anfrage bei Arbeitgebern Versicherungsunternehmen Finanzämter (neu) Pflicht zur Auskunft der angefragten Unterstützung für die Arbeit Meysen, Thomas - Balloff, Rainer - Finke, Fritz - Kindermann, Edith - Niepmann, Birgit - Rakete-Dombek, Ingrid Stötzel, Manuela Das Familienverfahrensrecht -FamFG Praxiskommentar mit Einführung, Erläuterungen, Arbeitshilfen ISBN: 978-3-89817-644-6 rd. 500 Seiten, 16,5 x 24,4 cm Softcover (kartoniert) 68,00 19

Ausblick Kinder- und Jugendhilfe: herzlich Willkommen FamFG 20