Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Dr. H. Wetterich
Inhalt Wozu eine solche Vorschrift? Was regelt diese Vorschrift? Wie regelt es diese Vorschrift? Welche Rolle spielt dabei der Betriebsrat? Welche Fragen haben Sie? Dr. H. Wetterich Seite 2
Wozu eine solche Vorschrift? Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zu treffen hat. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten durch UVVen näher zu bestimmen, macht das BMAS erst Gebrauch, nachdem der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift nicht erlassen hat Dr. H. Wetterich Seite 3
Wozu eine solche Vorschrift? Inkrafttreten des ASiG im Jahr 1974 Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erlassen unabhängig voneinander Unfallverhütungsvorschriften Einheitliches Vorgehen war dadurch zwar innerhalb einer Branche und eines UV-Trägers gegeben, nicht aber branchenübergreifend. Das hatte zur Folge, dass je nach Branche und UV- Träger gleichartige Betriebe ungleich behandelt wurden. Bsp.: Großer Verwaltungsstandort eines Chemieunternehmens: BG Chemie: 2,5 Stunden/Beschäftigter und Jahr Verwalt. BG: 0,3 Stunden/Beschäftigter und Jahr Dr. H. Wetterich Seite 4
DGUV Vorschrift 2 Was soll mit der DGUV V2 erreicht werden? Passgenaues, betriebsindividuelles Betreuungsangebot, weg von verordneten Einsatzzeiten, inhaltliche Aspekte rücken in den Mittelpunkt (Leistungskataloge), Ungleichbehandlungen werden beseitigt, Spielraum der Unternehmen wird vergrößert, Kommunikation der Akteure im Betrieb wird gefördert Ausdrückliche Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretung Verbesserte Transparenz Dr. H. Wetterich Seite 5
Was regelt diese Vorschrift? Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte Bestellung von für Betriebsärzten Arbeitssicherheit und Sicherheitsfachkr. zu bestellen. Alternative Regelungen für kleine Unternehmen Fachkundeanforderungen Bericht Dr. H. Wetterich Seite 6
Wie regelt es diese Vorschrift? Unternehmensgröße 10 11... 50 > 50 Regelbetreuung Grundbetreuung, Anlassbetreuung s. Anlage 1 Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung s. Anlage 2 Alternative Betreuung entsprechend der Betriebsgrößengrenze des zuständigen UVT s. Anlagen 3 und 4 (UVTs ö.h.: ab 1.1.2013) nein Dr. H. Wetterich Seite 7
Wie regelt es diese Vorschrift? Unternehmensgröße 10 Regelbetreuung Grundbetreuung, Anlassbetreuung s. Anlage 1 Alternative Betreuung entsprechend der Betriebsgrößengrenze des zuständigen UVT Grundbetreuungen Unterstützung bei der 11 Erstellung... 50 bzw. Grundbetreuung und der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung betriebsspezifische s. Anlagen 3 und 4 (UVTs ö.h.: ab 1.1.2013) unter Einbeziehung des Sachverstandes Betreuungvon Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. > 50 s. Anlage 2 nein Anlassbezogene Betreuungen bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit... Dr. H. Wetterich Seite 8
Wie regelt es diese Vorschrift? Unternehmensgröße 10 11... 50 > 50 Regelbetreuung Grundbetreuung, Anlassbetreuung s. Anlage 1 Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung s. Anlage 2 Alternative Betreuung entsprechend der Betriebsgrößengrenze des zuständigen UVT s. Anlagen 3 und 4 (UVTs ö.h.: ab 1.1.2013) nein Dr. H. Wetterich Seite 9
Wie regelt es diese Vorschrift? Unternehmensgröße 10 11... 50 > 50 Regelbetreuung Grundbetreuung, Anlassbetreuung s. Anlage 1 Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung s. Anlage 2 Alternative Betreuung entsprechend der Betriebsgrößengrenze des zuständigen UVT s. Anlagen 3 und 4 (UVTs ö.h.: ab 1.1.2013) nein Dr. H. Wetterich Seite 10
DGUV-Vorschrift 2 Die Bausteine der neuen Regelbetreuung der Betriebe > 10 Beschäftigte: Ermittlung des Inhalts und Umfangs Ermittlung im Betrieb Basis: Leistungskatalog Gesamtbetreuung Zeitvorgabe für Betrieb; Basis Aufgabenkatalog Betriebsspezifische Betreuung Grundbetreuung Dr. H. Wetterich Seite 11
WZ-Kode-Liste für BG RCI (Auszug!) = Anlage 3 zur DGUV Vorschrift 2 Lfd. Nr. WZ 2008 Kode WZ 2008 Bezeichnung (a.n.g. = anderweitig nicht genannt) Gruppe I 2,5 h Gruppe II 1,5 h Gruppe III 0,5 h 103 ABSCHNITT B BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN 104 05 Kohlenbergbau 105 05.1 Steinkohlenbergbau 108 05.2 Braunkohlenbergbau X 149 ABSCHNITT C VERARBEITENDES GEWERBE 150 10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln 168 10.4 Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten 191 10.81 Herstellung von Zucker 279 15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen 281 15.11 Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen 283 15.12 Lederverarbeitung (ohne Herstellung von Lederbekleidung) 330 18.2 Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern 333 19 Kokerei und Mineralölverarbeitung 334 19.1 Kokerei 337 19.2 Mineralölverarbeitung 340 20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen 341 20.1 Herstellung von chemischen Grundstoffen, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischem Kautschuk in Primärformen 356 20.2 Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln 359 20.3 Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten 362 20.4 Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln sowie von Duftstoffen 367 20.5 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen 376 20.6 Herstellung von Chemiefasern 1505 74.9 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a.n.g. Dr. H. Wetterich Seite 12
DGUV-Vorschrift 2 3 Betreuungsgruppen, abhängig vom Gefährdungspotenzial Gruppe I II III Gefährdungspotenzial hoch mittel niedrig Einsatzzeit pro Beschäftigtem/-r (h/a), Summe BA + Sifa 2,5 1,5 0,5 Einsatzzeiten (EZ) = Summe Betriebsarzt (BA) und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa), Aufteilung durch den Betrieb Mindestanteil einer Fachdisziplin : 20%, jedoch nicht weniger als 0,2 h/a je Beschäftigtem (Schutzklausel) Grundsatz: Gleichartige Betriebe sind gleichartig zu veranlagen! Dr. H. Wetterich Seite 13
DGUV Vorschrift 2 Grundbetreuung, Unterstützung bei 1. der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) 2. grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung Verhältnisprävention 3. grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung Verhaltensprävention 4. der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit 5. Untersuchung nach Ereignissen 6. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten 7. Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten 8. Mitwirken in betrieblichen Besprechungen 9. Selbstorganisation Dr. H. Wetterich Seite 14
DGUV Vorschrift 2 Betriebsspezifische Betreuung I. Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung mit 8 Aufgabenfeldern II. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation (i.d.r temporär) mit 5 Aufgabenfeldern III. Eterne Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation (i.d.r. temporär) mit 2 Aufgabenfeldern IV. Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen, (i.d.r. temporär) mit 1 Aufgabenfeld Untersetzung s. Anlage 2 Abschnitt 3 und Anhang 4 Dr. H. Wetterich Seite 15
Augabenfelder Detail 1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung 1.1 Tätigkeiten mit besonderen Risiken 1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten mit besonderen Risiken 1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken 1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge 1.5 Besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz 1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels 1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen 1.8 Unterstützung bei der Einführung und Pflege eines Gesundheitsmanagements Dr. H. Wetterich Seite 16
Augabenfelder Detail (Fortsetzung) 2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation 2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten 2.2 Errichtung neuer Arbeitsplätze (Planung, Neubau, Umbau) 2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien 2.4 Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; Arbeitszeitgestaltung; neuer Arbeitsverfahren 2.5 Organisation des Arbeitsschutzes, Integration in die Führungstätigkeit, Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung Dr. H. Wetterich Seite 17
Augabenfelder Detail (Fortsetzung) 3 Eterne Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation 3.1 Neue Vorschriften, die umfangreiche Änderungen nach sich ziehen 3.2 Weiterentwicklung des Stands der Technik und Arbeitsmedizin 4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung Dr. H. Wetterich Seite 18
DGUV Vorschrift 2 - Betriebsspezifische Betreuung Beispiel 2.1 des Leistungskatalogs: Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen und Geräten Anlass liegt vor Auslösekriterien Trifft zu Ja Nein Betriebsspez. Betreuung erforderlich Ja Nein Neuartige / neue Risiken sind zu erwarten Neuartige Gefahrenquellen können auftreten Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt übertragen werden Es bestehen keine standardisierten Lösungen Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation / arbeitsschutzgerechtes Verhalten zu erwarten Es wird eine neuartige Organisation erforderlich Es entstehen andere / neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystem, Dokumentation erforderlich Bewertung: Bei mindestens einem zutreffend Ja ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich Ja Nein Dr. H. Wetterich Seite 19
DGUV Vorschrift 2 - Betriebsspezifische Betreuung Beispiel 2.1 des Leistungskatalogs: Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen und Geräten Dauer der Maßnahme Temporär Dauerhaft Beschreibung der Leistungen Unterstützung bei Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung der zu verändernden Arbeitssysteme Beraten zur Ermittlung von Anforderungen an die zu beschaffenden Maschinen, Geräte Aufarbeitung relevanter Vorschriften und Regeln, des Standes der Technik, entsprechend umfassende Recherchen Mitwirkung an der Erstellung von Pflichtenheften / Ausschreibung Beratung zu den Anforderungen beim Einsatz neuartiger Maschinen, Geräte,... (technisch, organisatorisch, personell) Mitwirkung bei der Bewertung von Angeboten sowie Vertragsgestaltung Überprüfen auf Erfüllung vereinbarter Anforderung bei Lieferung, Aufstellung, Montage,... Mitwirkung bei Realisierung der Veränderungen; Unterstützung bei der Abnahme Wirkungskontrolle Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung Personalaufwand BA Sifa Std. Std. Dr. H. Wetterich Seite 20
Welche Rolle spielt dabei der Betriebsrat? Nach dem»schlüssel-paragraphen«87.1.7 BetrVG hat der Betriebsrat in allen Fragen, die dem Arbeitgeber Ermessens-, Beurteilungs- und Handlungsspielräume bieten, ein Mitbestimmungsrecht: Das Mitbestimmungsrecht des BR nach 87.1.7»Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: ( ) 7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften.«(Quelle: IGM Arbeitshilfe 28) Dr. H. Wetterich Seite 21
Welche Rolle spielt dabei der Betriebsrat? (Quelle: IGM Arbeitshilfe 28) Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z. B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren. Dr. H. Wetterich Seite 22
Welche Rolle spielt dabei der Betriebsrat? Über die erforderliche Zustimmung des Betriebsrates bei der Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß 9.3 ASiG und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates lässt sich über die Fachkunde Einfluss auf die konkrete Personalauswahl bei der Besetzung einer Stelle nehmen. (Quelle: IGM Arbeitshilfe 28) 5 regelt, dass der Unternehmer Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Berichterstattung über ihre Tätigkeit zu verpflichten hat. Der Betriebsrat hat dies zu überwachen. Da sich über Art und Häufigkeit dieser Berichte (z. B. elektronisch, im Umlaufverfahren, jährlich ) keine abschließenden Regelungen finden, hat der Betriebsrat auch hier ein Mitbestimmungsrecht nach 87.1.7 Betriebsverfassungsgesetz. (Quelle: IGM Arbeitshilfe 28) Dr. H. Wetterich Seite 23
Fragen??? Dr. H. Wetterich Seite 24