Energiegenossenschaften wie macht man das? 2014 Asmus Schütt, RWGV

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Transkript:

Energiegenossenschaften wie macht man das? 2014 Asmus Schütt, RWGV

Inhalt. 1. Kurzvorstellung RWGV 2. Organisation einer Genossenschaft 3. Gründung einer Genossenschaft 2

1. Kurzvorstellung RWGV RWGV Grundzüge der Energiegenossenschaften Soest, 17.03.2014 RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 3

Geschäftsgebiet und Kunden des RWGV 700 Genossenschaften mit ca. 50.000 Mitarbeitern in Rheinland und Westfalen, gegliedert in: - Kreditinstitute - Landwirtschaftliche - Gewerbliche Genossenschaften 450 Mitarbeiter in den Bereichen: - Prüfung - Beratung - Bildung - Interessenvertretung 4

Energiegenossenschaften im RWGV 92 Energiegenossenschaften, wovon 90 in den letzten 4 Jahren gegründet wurden. - 5 Windenergiegenossenschaften - 5 Nahwärmenetze - 3 Biomasse - 6 Energieversorger - 1 Energieeinkaufsgenossenschaft - 2 Energieberatungsgenossenschaften - 70 Erzeugungsgenossenschaften, insb. Photovoltaik 15 Aktuelle Gründungsvorhaben 5

2. Organisation einer eg RWGV Grundzüge der Energiegenossenschaften Soest, 17.03.2014 RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 6

Was ist eine Genossenschaft? Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen zu einer Unternehmung Ziele: Genossen: Befriedigung gemeinsamer wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Bedürfnisse Weltweit 800 Mio. in Deutschland: 21 Mio. grundlegende Werte: Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Selbstverwaltung 7

Genossenschaftliche Grundsätze Selbsthilfe (Bürger schließen sich zusammen, um gemeinsam etwas zu erreichen, dass jeder Einzelne alleine nicht erreichen könnte) Selbstverwaltung (Mitglieder von Vorstand und AR müssen grundsätzlich Mitglied der eg sein) Selbstverantwortung (Die Mitglieder bringen das erforderliche Kapital selbst auf und übernehmen die Haftung) Solidarität (füreinander einstehen; alle und jeder Einzelne ist verantwortlich für das Wohl des Ganzen und umgekehrt) Die genossenschaftlichen Werte stehen hoch im Kurs 8

Genossenschaftliche Grundsätze Transparenz (die eg insgesamt und die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem unabhängigen Genossenschaftsverband geprüft, dessen Bericht auf der GV zu verlesen ist) Gleichberechtigung (jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Kapitalbeteiligung) Mitsprache (Grundlagenentscheidungen sind nur durch die Generalversammlung aller Mitglieder möglich) Regionalität (Genossenschaften sorgen für Wertschöpfung in der Region, zahlen vor Ort ihre Steuern und fördern das Gemeinwesen) wodurch Genossenschaften insgesamt hohes Ansehen und Vertrauen genießen. Ehrenamt (Mitglieder von Vorstand und insb. AR bringen sich idr ehrenamtlich ein) 9

Realisierung von Bürgerenergieprojekten Was sind gängige Organisationsformen? Gründungs-, Verwaltungs-aufwand Gesellschafterhaftung Ein- und Austritt Gesellschafter GbR GmbH & Co. KG (Kommanditist) gering hoch hoch unbeschränkt Schwierig: Änderung Gesellschaftervertrag Geeignet bei kleinen Projekten / Investitionssummen beschränkt, Kapitalverlust möglich Mittel: Regelung lt. Gesellschaftsvertrag; Handelsregistereintragung unterschiedlichen Gesellschafterinteressen Genossenschaft beschränkt, Kapitalverlust möglich Einfach: kein Registereintrag, Kündigung unter Beachtung von Fristen vielen Beteiligten mit kleinen Summen 10

Was spricht für eine Energiegenossenschaft aus Sicht der Kommune? Begründung eines innovativen, zukunftsorientierten, sauberen Images. Höhere Akzeptanz des Vorhabens durch Teilhabe der Bürger. Erträge für die Kommune durch Pachten und Steuern. Bürger werden mit ins Boot geholt. Wertschöpfung bleibt in der Region. Kommune wird unabhängiger von fossilen Energieträgern. Die Einbindung der Kommune bietet auch der Genossenschaft Vorteile. 11

Warum ist die eg die richtige Rechtsform? Sowohl Beitritt als auch Ausscheiden von Mitgliedern ohne notarielle Mitwirkung oder Unternehmensbewertung möglich (anders GmbH & Co. KG). Mitgliederliste wird von der eg selbst geführt, nicht vom Gericht. Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Kapitalbeteiligung (Dominanz durch Einzelne ausgeschlossen). Gründungs- und Generalversammlung erfolgt ohne Notar. Haftungsbeschränkung (Mitglieder haften nur mit ihrer Einlage) Keine Teilhabe der Mitglieder am inneren Wert. Mitglieder bekommen bei Ausscheiden nur ihr eingezahltes Geschäftsguthaben ausgezahlt, keine Auszahlung von stillen Reserven, die die Fortsetzung der Gesellschaft gefährden können. Kein von der BaFin zu genehmigender Prospekt erforderlich ( 2 Nr. 1 VermAnlG). Transparenz der eg und Sicherheit des angelegten Kapitals durch die Prüfung Mit dem RWGV haben Sie einen starken Partner, der Ihr Unternehmen von der Gründung an in allen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen, steuerlichen und sonstigen Fragen begleitet. 12

Aufgabenfelder für Energiegenossenschaften Klassisches Betätigungsfeld der letzten Jahre war Photovoltaik Derzeit sehr aktuelles Thema ist Wind Hinzu kommen vielfältige weitere Möglichkeiten: Nahwärmenetze Betrieb von Strom- und Gasnetzen Contracting Kommunale Beleuchtung Austausch von Heizungspumpen Die Energiegenossenschaft erschöpft sich nicht in Photovoltaik. Energieberatung Belieferung mit Energie 13

Die Organe der Genossenschaft. Generalversammlung Aufsichtsrat Vorstand Die demokratische Struktur sichert die Rechte der Mitglieder. 14

Die Organe der Genossenschaft. Generalversammlung beschließt u. a. über: Jahresabschluss Gewinnverwendung Satzungsänderungen Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat Wahl des Aufsichtsrates Grundlagenentscheidungen nur durch die Generalversammlung möglich. 15

Die Organe der Genossenschaft. Aufsichtsrat wird von der GV gewählt ist das Kontrollorgan überwacht die Geschäftsführung des Vorstands besteht aus mindestens 3 Mitgliedern Der. Der Aufsichtsrat wählt den Vorstand. 16

Die Organe der Genossenschaft. Vorstand leitet die Genossenschaft eigenverantwortlich ist gesetzliches Vertretungsorgan besteht aus mindestens 2 Mitgliedern Der Vorstand besteht aus haupt-, nebenoder ehrenamtlichen Mitgliedern. 17

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder. Rechte: Nutzung der genossenschaftlichen Einrichtungen Wahl- und Stimmrecht in der Generalversammlung Einsichtnahme in den Jahresabschluss und das zusammengefasste Prüfungsergebnis Gewinnbeteiligung bzw. Rückvergütung Auskunftsrecht über Angelegenheiten der eg Kündigung/Übertragung der Mitgliedschaft Pflichten: Interessen der Genossenschaft wahren Mehrheitsentscheidungen respektieren Geschäftsanteil einzahlen (ggf. z. B. Wärme von der Genossenschaft abnehmen) 18

3. Die Gründung RWGV Grundzüge der Energiegenossenschaften Soest, 17.03.2014 RA Christoph A. Gottwald, LL. M. 19

Unsere Beratungsleistungen Die Initiatoren erhalten auf Wunsch Beratung in allen Phasen der Gründung: Zusendung eines umfangreichen Info-Pakets Persönliches Informationsgespräch bei Ihnen vor Ort Beratung bei der Ausarbeitung der Satzung Beratung im Rahmen der Erstellung des Businessplans Kontaktvermittlung zu Netzwerkpartnern (Volksbanken, Ingenieure für Planung und technische Betriebsführung, Steuerberater) Teilnahme an Gründungsversammlung, Öffentlichkeitsveranstaltung oder Präsentation bei der Kommune 20

Ablauf eines Neugründungsvorhabens - Kontaktaufnahme zum RWGV, der persönlich oder schriftlich umfassend informiert - Kontaktaufnahme zur Kommune oder anderen Flächeneigentümern (mindestens 20 Jahre!) - Erarbeitung der Satzung in enger Abstimmung mit dem RWGV - Parallel Erstellung Businessplan/Wirtschaftlichkeitsberechnung - Nach Prüfung der Satzung: Gründungsversammlung, an der wir auf Wunsch auch teilnehmen - Dann Erstattung des Gründungsgutachtens durch den RWGV - Anmeldung der eg zum Genossenschaftsregister durch den Vorstand - Eintragung der eg in das Genossenschaftsregister 21

Erstellung der Satzung Den rechtlichen Rahmen einer Genossenschaft bestimmt in ganz wesentlichem Umfang die Satzung, die sich die Mitglieder selbst geben. Aufgrund der vielfältigen rechtlichen Möglichkeiten dient eine Mustersatzung zunächst als Orientierungshilfe. Die Anpassung dieser Satzung an die eigenen Bedürfnisse erfolgt dann in enger Abstimmung mit dem Berater des Prüfungsverbandes. Die endgültige Fassung der Satzung wird schließlich vom RWGV auf ihre Vereinbarkeit mit dem Genossenschaftsgesetz geprüft. 22

In der Satzung zu klärende Fragen - Die Rechtsform der Genossenschaft ist sehr flexibel, was sich auch in der Satzung dem Gesellschaftsvertrag der eg widerspiegelt. - Bei der Ausarbeitung sind folgende Dinge zu beachten bzw. zu regeln: 1. Name der Genossenschaft (vorherige Abklärung mit IHK) 2. Gegenstand des Unternehmens (möglichst umfassend, da sonst Satzungsänderung erforderlich) 3. Voraussetzungen für Mitgliedschaft gewünscht (z. B. Wohnort, Beruf etc.) 4. Kündigungsfrist (in aller Regel die maximal mögliche von 5 Jahren) 23

In der Satzung zu klärende Fragen 5. Höhe des Geschäftsanteils (zu niedrig = u. U. fehlende Ernsthaftigkeit, hoher Verwaltungsaufwand; zu hoch= Hürde für potenzielle Mitglieder) 6. Mindest-/Höchstbeteiligungsgrenze 7. Eintrittsgeld (Stärkung des Eigenkapitals, Berücksichtigung der Wertsteigerung des Unternehmens) 8. Rücklagenzuführung aus Jahresüberschuss (weitere Projekte geplant Zuführung sinnvoll oder Kapazitäten ausgeschöpft 1 %) 9. Mindestkapital (Sicherung vor Flucht des Eigenkapitals und dem Vorhalten entsprechender Liquidität; aber Minderung der Attraktivität) 10. Sicherung der Rechte der Kommune oder auch Bank ( geborene Vorstands- oder AR-Mitglieder nicht möglich, aber Vorschlagsrecht für den Aufsichtsrat möglich) 24

Businessplan / Wirtschaftlichkeitsberechnung Keine Unternehmensgründung ohne klare wirtschaftliche Planung. Die Erarbeitung des Businessplans ist eine der wichtigsten Vorbereitungshandlungen. In diesen gehört das Vorhaben, die möglichen Beteiligten, in Frage kommende Projekte sowie die Finanzierung (i. d. R fertigen die Gründer ohnehin eine Broschüre für Interessierte) Der Businessplan wird ergänzt um eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die den Eigen- und den Fremdkapitalanteil sowie die prognostizierten Erträge und Aufwendungen darstellt. Broschüre für Interessierte 25

Gründungsversammlung Die eigentliche Gründung vollzieht sich in der Gründungsversammlung. Empfehlung: kleiner Kreis (!) Dort wird den Gründungsmitgliedern das wirtschaftliche Konzept sowie der rechtliche Rahmen die Satzung umfassend erläutert. Der konkrete Gründungsakt vollzieht sich durch die Unterzeichnung der Gründungssatzung durch die Gründungsmitglieder. Direkt im Anschluss werden in der 1. Generalversammlung der Aufsichtsrat und in der anschließenden 1. Aufsichtsratssitzung der Vorstand gewählt. 26

Gründungsprüfung Der Anmeldung beizufügen ist ein Gutachten eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der geplanten Genossenschaft. Schwerpunkt des Gründungsgutachtens ist die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Konzepts sowie die Eintragungsfähigkeit der Satzung. Die bei positiver Prüfung erteilte Zulassungsbescheinigung ist Voraussetzung für die Eintragung in das Genossenschaftsregister. 27

Eintragung in das Genossenschaftsregister Nach dem positiven Gründungsgutachten des Prüfungsverbandes muss die Genossenschaft beim zuständigen Genossenschaftsregister eingetragen werden. Hierfür meldet der neu gewählte Vorstand die Genossenschaft über den Notar seines Vertrauens an. Der Notar sendet die Gründungsunterlagen elektronisch an das zuständige Genossenschaftsregister, das dann die Eintragung vornimmt. 28

Rechtsfähigkeit Mit der Eintragung der Genossenschaft in das zuständige Genossenschaftsregister erlangt die eg die Rechtsfähigkeit. Zwar kann die eg auch schon vorher nach der Gründungsversammlung Verträge abschließen, doch ist die Frage der Haftung in diesem Zeitraum umstritten (hm: Haftung auf eg-vermögen beschränkt). Nach der Eintragung gilt die Haftungsbeschränkung auf jeden Fall. Haftung auf eg- Vermögen beschränkt. 29

Tipps aus der Praxis Begleitung durch erfahrene Ingenieure (z. B. ineg) Nur Flächen von wirtschaftlich starken Partnern pachten (Risiko: Insolvenz) Satzung möglichst offen gestalten, um sich Handlungsspielraum zu erhalten Kommune oder Bürgermeister sollte als Galionsfigur Mitglied werden Gründung im kleinen Kreis (s. o.) Gestaffelte Pressearbeit sinnvoll Zeichnungsfrist für gleichmäßige Beteiligung Ggf. Anschubfinanzierung durch Hauptinitiatoren 30

Merkmale einer erfolgreichen Energiegenossenschaft Engagierte Mitglieder in Vorstand und AR, die mit Herzblut dabei sind (und nicht zum Jagen getragen werden müssen ) Einbindung von örtlichen Multiplikatoren, die ein sehr hohes Vertrauen in der Bevölkerung genießen, wie Kommunen, Stadtwerke, Banken, IHK, HWK etc. Professionelle Vorstände für den technischen Part (häufig Vertreter von Stadtwerken oder der Kommune oder sachkundige Bürger) und für den kaufmännischen Part (häufig Banker) Transparente Darstellung der Genossenschaft und ihrer Projekte Einfache Vertriebsstrukturen (idr über die beteiligten Banken, ggf. auch über Stadtwerke möglich) Präsente Öffentlichkeitsarbeit Guter Internetauftritt 31

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! asmus.schuett@rwgv.de 0251 7186 1005 32