Vermögensdelikte Fortsetzung PD Dr. P. Rackow WS 2008 / 2009
Objektiver Tatbestand Täuschung (durch die Täuschung verursachter) Irrtum (durch den Irrtum verursachte) Vermögensverfügung (durch die Vermögensverfügung verursachter) Vermögensschaden Im subjekt Tb sind zu prüfen: TB-Vorsatz Absicht rechtswidriger Bereicherung Zueignungsabsicht
Täuschung (P) Tatsachen Werturteile Aktives Tun, schlüssiges Verhalten Unterlassen (P) Auffindung des garantenpflichtbegründenden Umstands Irrtum Ignorantia facti (P) Zweifel Vermögensverfügung
Zentralfrage: Was ist das (durch 263 strafrechtlich geschützte) Vermögen? - (rein) wirtschaftl Vermögensbegriff (= Summe der geldwerten Güter, über die eine Person faktisch verfügen kann) - jurist-ökonom Vermögensbegriff der hl (= Summe aller Wirtschaftsgüter, die einer Person in rechtl schutzwürdiger Weise zugeordnet sind) Bsp: Großdealer G liefert Dealer D entgegen ausdrücklicher Zusicherung minderwertiges Kokain gegen Zahlung von 90.000. Das Kokain ist um ein Drittel weniger rein
Zentralfrage: Wie unterscheidet sich der Sachbetrug vom Trickdiebstahl? => (ausnahmsweise!) Verfügungsbewusstsein zu verlangen! Bsp: T versteckt hinter einer Getränkekiste in seinem Einkaufswagen eine Musik-CD. Der Kassierer rechnet nur die Getränke ab
Zentralfrage: Wie unterscheidet sich der Dreiecksbetrug vom Diebstahl in mittelbarer Täterschaft? Bsp: T spiegelt der Haushälterin der O vor, von der Wäscherei geschickt worden zu sein, um den Pelzmantel der O abzuholen - Ermächtigungstheorie => 263 (+) nur, wenn Übergabebefugnis o zumindest Anscheinsvollmacht - hm: Lagertheorie => 263 (+), da H von Anfang an im Lager der O stand
Vermögensschaden (+), wenn die durch die Vermögensverfügung bedingte Vermögensminderung nicht durch den Erhalt eines Äquivalents in vollem Umfang ausgeglichen wird
Zentralfrage: Individualisierende Kriterien bei der Feststellung des Vermögensschadens? Bsp:T verkauft dem A eine Hose, die angeblich aus reiner Schurwolle besteht. Die Hose ist zwar ihren Preis wert, für den Allergiker A aber nicht verwendbar Individueller/persönl Schadenseinschlag (ganz hm, BGHSt 16, 321), wenn Erwerber die angebotene Leistung nicht o nicht in vollem Umfang zum vertragl vorausgesetzten Zweck o in anderer zumutbarer Weise verwenden kann er durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird er infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungsgem Erfüllung seiner Verbindlichkeiten o sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- u Lebensführung unerlässl sind.
Vermögensschaden (+), wenn die durch die Vermögensverfügung bedingte Vermögensminderung nicht durch den Erhalt eines Äquivalents in vollem Umfang ausgeglichen wird - Ggf schon bei Vertragsschluss (Eingehungsbetrug) - Vermögensschaden trotz gutgl Erwerbs?
Bereicherungsabsicht (P) Bereicherung als Zwischenziel als unvermeidlich erkannte Nebenfolge (P) Stoffgleichheit (P) Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung (= wenn kein fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf den Vorteil besteht)
Computerbetrug ( 263a) Zweck: Schließung von Strafbarkeitslücken, die entstehen, da EDV kein Bewusstsein hat Wann liegt eine unbefugte Verwendung von Daten vor? - Subjekt Auslegung - Computerspezifische Auslegung - (P) betrugsspezifische Auslegung
Erpressung u räuber Erpressung ( 253, 255) I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel b) Nötigungserfolg c) Str, ob nötigungsbedingte Vermögensverfügung 2. Subjektiver Tatbestand a) Tatbestandsvorsatz b) Absicht rechtswidriger Bereicherung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
Erpressung u räuber Erpressung ( 253, 255) Zentralfrage: Erfordernis einer Vermögensverfügung? Arg pro (Lit) - Erpressung Selbstschädigungsdelikt - Innerhalb des Bereichs der Fremdschädigungen existiere gestuftes System: Privilegierung der Gebrauchsanmaßungen diesseits der besonders erfassten Fälle der 248b, 289, 290 wird durch Anwendung der 253, 255 unterlaufen - Grundansatz der Rspr (Spezialität!) stimmt nicht, da 249 auch Wegnahmen wertloser Sachen erfasst, die nicht unter (Vermögensdelikt) 253, 255 fallen! - Gleichzeitig kommt Raub wertloser Sachen in praxi nicht vor, so dass speziellerer Raubtatbestand praktisch überflüssig wäre - Rspr schaffe kleinen Raub ; Diebstahl mit einfachen Nötigungsmitteln wird nach 253 erfassbar
Erpressung u räuber Erpressung ( 253, 255) Zentralfrage: Erfordernis einer Vermögensverfügung? Arg contra (Lit.) Gewichtiges Arg: Parallele zw 253, 255 u 263 nicht durchhaltbar, weil (psycholog) Situation eines Getäuschten u eines (offen) Genötigten zu unterschiedl allgem Ans (innerhalb der Lit), dass vis absoluta nicht hinreicht (=> willensgetragenes Verhalten erforderlich); Übereinstimmung auch, dass wirkliche, psycholog Freiwilligkeit nicht ausreicht; (1) verbreitet: Vermögensverfügung isv 253 (+), wenn Genötigter nach seiner Vorstellung eine durchhaltbare, das Vermögen bewahrende Verhaltensalternative zur Verfügung hat, etwa die angedrohte Strafanzeige über sich ergehen lassen etc; (2) daneben: Vermögensverfügung (+), wenn das Opfer Schlüsselstellung innehat (dies gilt für Kenntnis des Geldverstecks auch wenn der Täter mit Folter droht u keine durchhaltbare Verhaltensalternat); problemat insofern aber Unmittelbarkeit der Verfügung. (3) aa: ausreichend für Vermögensverfügung willentl Gewahrsamsübertragung ( faktisches Einverständnis ) Wertungswidersprüche der Lit: Wird nicht zugeschlagen, sondern mit Zuschlagen (nur!!!) gedroht, läge unproblemat Vermögensverfügung und damit 253, 255 vor => unplausibel, dass derjenige der gleich zuschlägt, sich besser steht