Fachgutachten-RL.qxd 23.01.2007 20:36 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision zur Verwirklichung der Erträge aus thesaurierenden Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds (Investmentfonds) und zur Behandlung dieser Anteilscheine im Jahresabschluss (beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Handelsrecht und Revision vom 21. März 2001) Inhaltsübersicht Seite 1.Grundlagen für die Beurteilung...2 1.1. Vorschriften des Investmentfondsgesetzes...2 1.2. Vorschriften des Handelsgesetzbuchs...3 1.3. Arten von Kapitalanlagefonds...3 2. Beurteilung...4 2.1. Darstellung des Problems...4 2.2. Überlegungen zur Lösung des Problems...5 3. Stellungnahme...6 1
Fachgutachten-RL.qxd 23.01.2007 20:36 Seite 2 Vorbemerkung Die anschließenden Ausführungen gelten insbesondere für Unternehmen, deren Jahresabschluss nicht nach den Vorschriften des Bankwesengesetzes erstellt wird; das Bankwesengesetz erlaubt eine Bewertung von Wertpapieren und damit auch von thesaurierenden Anteilscheinen des Handelsbestands und des sonstigen Umlaufvermögens zum Tageswert. Unter Kapitalanlagefonds werden in dieser Stellungnahme österreichische Kapitalanlagefonds, die dem Investmentfondsgesetz (InvFG 1993 idgf) unterliegen, und gleichartige ausländische Kapitalanlagefonds verstanden. 1. Grundlagen für die Beurteilung 1.1. Vorschriften des Investmentfondsgesetzes Gemäß 1 Abs 1 InvFG 1993 idgf ist ein Kapitalanlagefonds ein überwiegend aus Wertpapieren bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes gebildet wird. Zur Verwaltung von Kapitalanlagefonds ist nur eine Kapitalanlagegesellschaft berechtigt, welche den Vorschriften des Investmentfondsgesetzes unterliegt ( 2 Abs 1 InvFG). Bei der Verfügung über die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds und bei der Ausübung der Rechte aus diesen Vermögenswerten handelt die Kapitalanlagegesellschaft im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat hiebei die Interessen der Anteilinhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters isd 84 Abs 1 AktG anzuwenden und die Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten ( 3 Abs 1 InvFG). Die (auf den Inhaber oder auf Namen lautenden) Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft ( 5 Abs 1 InvFG). Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen können für einen Kapitalanlagefonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen angegeben werden ( 5 Abs 7 InvFG). Die Depotbank hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der Anteile bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen, mindestens aber zweimal im Monat zu veröffentlichen ( 7 Abs 2 InvFG). Für die Kapitalanlagegesellschaft besteht grundsätzlich die Verpflichtung, den Anteilschein auf Verlangen des Anteilinhabers rückzulösen; dh sein 2
Fachgutachten-RL.qxd 23.01.2007 20:36 Seite 3 Anteil an dem Wert des Kapitalanlagefonds ist ihm auszuzahlen ( 10 Abs 2 InvFG). Dabei wird in der Regel jener Wert der Rücklösung zugrunde gelegt, der sich aufgrund der Bewertung der Wertpapiere im ersten Bewertungszeitpunkt nach dem Rücklösungsverlangen (das ist in der Regel am Ende dieses Geschäftstags) ergibt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr über jeden Kapitalanlagefonds einen Rechenschaftsbericht sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen ( 12 Abs 1 InvFG). Die Fondsbestimmungen müssen vorsehen, ob der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber auszuschütten oder nicht auszuschütten ist. In letzterem Fall ist ein Betrag in Höhe der allenfalls für die Erträge anfallenden Ertragsteuern auszuzahlen ( 13 InvFG). 1.2. Vorschriften des Handelsgesetzbuchs 201 Abs 2 Z 4: Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind a) nur die am Abschluss-Stichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen b)... 201 Abs 2 Z 5: Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen. 201 Abs 2 letzter Satz: Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. 1.3. Arten von Kapitalanlagefonds Die Fondsanteilscheine sind nach Maßgabe der Fondsbestimmungen ( 22 InvFG) entweder Ausschüttungsanteilscheine (verbriefter Anspruch auf jährliche Ausschüttung des Jahresertrages) oder thesaurierende Anteilscheine (keine Ausschüttung der Erträge). Die Fondsbestimmungen haben gemäß 22 Abs 2 Z 7 InvFG Bestimmungen darüber zu enthalten, inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten ist. Auf Ausschüttungsanteilscheine sind die in einem Geschäftsjahr erzielten ordentlichen (laufenden) Erträge (Zinsen und Dividenden abzüglich Aufwendungen) zwingend auszuschütten; für Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten des Fonds einschließlich von Bezugsrechten besteht ein Ausschüttungswahlrecht. Die Kapitalveranlagung in einen Kapitalanlagefonds ist ein Kapitaleinsatz zur Erzielung von Erträgen. Die Leistung des Investors besteht in der Über- 3
Fachgutachten-RL.qxd 23.01.2007 20:36 Seite 4 lassung von Kapital. Das Entgelt dafür ist abhängig vom jährlichen Gebarungserfolg des Fonds variabel; es wird entweder ausgeschüttet oder thesauriert. Da der Rücknahmepreis ausgenommen bei Spezialfonds regelmäßig zu veröffentlichen ist ( 7 InvFG), ist für die Anteilscheine jederzeit ein Tageswert (Marktwert der Vermögensgegenstände des Fonds) bekannt. Aufgrund der Rücklösungsverpflichtung der Kapitalanlagegesellschaft sind die Anteilscheine liquide Vermögensgegenstände. Bei thesaurierenden Anteilscheinen besteht der Ertrag für die Kapitalüberlassung ausschließlich in der Erhöhung des Rücknahmepreises. 1) Ein Spezialfonds ist gemäß 1 Abs 2 InvFG ein Sondervermögen, dessen Anteilscheine aufgrund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein müssen und die keine natürlichen Personen sind, gehalten werden; die Übertragung der Anteilscheine darf nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgen. Die stärkste Ausprägung eines Spezialfonds ist ein Ein- Anleger-Fonds, dessen Anteilscheine von einer einzigen Kapitalgesellschaft oder von mehreren konzernverbundenen Kapitalgesellschaften gehalten werden. Die dem österreichischen Investmentfondsgesetz unterliegenden Kapitalanlagefonds sind offene Fonds; dh die Anzahl der Anteilscheine ist variabel. Die Anzahl der Anteilscheine erhöht sich bei Erwerb von Anteilscheinen durch Investoren und vermindert sich bei Rückgabe von Anteilscheinen an die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft. Offene Fonds können nach den in Österreich geltenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften keine Möglichkeit, ein variables Grund- oder Stammkapital vorzusehen nur in der Rechtsform von Miteigentumsgemeinschaften errichtet werden. 2. Beurteilung 2.1. Darstellung des Problems Die Erträge von Ausschüttungsanteilscheinen werden nach der geltenden Bilanzierungspraxis im Ausschüttungszeitpunkt erfolgswirksam erfasst; ein allfälliger Abwertungsbedarf wird durch Gegenüberstellung des veröffentlichten rechnerischen Werts bzw des Rücknahmepreises der Anteilscheine 1 ) Zero-Bonds, bei denen während der Laufzeit gleichfalls keine Zinsenzahlungen an den Bondinhaber erfolgen, unterscheiden sich von thesaurierenden Anteilscheinen dadurch, dass die Zero-Bonds eine begrenzte Laufzeit haben, an deren Ende der Bond vom Emittenten zum von Anfang an feststehenden Rücklösungsbetrag rückgelöst wird und der Investor ein fixes Entgelt für die Kapitalüberlassung erhält, das aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabebetrag und dem höheren Rücklösungsbetrag am Ende der Laufzeit besteht. 4
Fachgutachten-RL.qxd 23.01.2007 20:36 Seite 5 am Bilanzstichtag des Anteilinhabers mit dem Buchwert ermittelt. Die Anteilscheine werden unbeschadet der formalrechtlichen Konstruktion, dass es sich um Miteigentumsanteile an dem aus Wertpapieren und flüssigen Mitteln bestehenden Sondervermögen handelt als selbständig zu bewertende Vermögensgegenstände behandelt. Bei Publikumsfonds wäre es für den einzelnen Fondsinhaber auch technisch nicht möglich, seine Anteile an den einzelnen im Fonds befindlichen Wertpapieren nach den für Wertpapiere geltenden Bewertungsvorschriften zu bewerten. Die richtige Abgrenzung des Periodenerfolgs des Inhabers eines Ausschüttungsanteilscheines und damit die den Bewertungsregeln des Handelsgesetzbuchs entsprechende Darstellung der Vermögens- und Ertragslage des Anteilinhabers hat zur Voraussetzung, dass jene Erträge, die nach den Fondsbestimmungen ausgeschüttet werden müssen, dem Anteilsinhaber am Bilanzstichtag aber noch nicht zugeflossen sind, in dessen Bilanz als gesonderter Vermögensposten erfasst werden; dieser Vermögensposten ist bei der Prüfung, ob eine Abwertung der Anteilscheine erforderlich ist, zu berücksichtigen. Bei den Erträgen, die neben dem Wertansatz für den Anteilschein in der Bilanz des Anteilinhabers zu erfassen sind, handelt es sich um die dem Anteilinhaber noch nicht zugeflossenen Ausschüttungen für das vor bzw zu dessen Bilanzstichtag beendete Rechnungsjahr des Kapitalanlagefonds. Gegen eine Erfassung auch der zwischen dem Ende des Rechnungsjahrs des Kapitalanlagefonds und dem Bilanzstichtag des Anteilinhabers beim Fonds angefallenen Erträge, die nach den Fondsbestimmungen ausgeschüttet werden müssen, bestehen keine Bedenken. Bei thesaurierenden Anteilscheinen stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt der Erfassung der Fondserträge; dh ob die Fondserträge beim Anteilinhaber erst bei Veräußerung (Rückgabe) der Anteilscheine berücksichtigt werden dürfen oder ob eine frühere Berücksichtigung zulässig oder geboten ist. 2.2. Überlegungen zur Lösung des Problems Im 201 Abs 2 Z 4 lit a HGB wird ausgeführt, dass der Grundsatz der Vorsicht einzuhalten ist und dass insbesondere nur die am Abschluss- Stichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen sind. Das Gesetz enthält keine Regelungen, wann ein Gewinn als verwirklicht gilt. Zur Auslegung eines im Gesetz nicht eindeutig geregelten Begriffs sind entweder andere im Gesetz enthaltene Vorschriften oder die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung heranzuziehen. Aus den in den 203 und 206 HGB enthaltenen Vorschriften über die Bewertung des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens, die vorsehen, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes nicht überschritten werden dürfen, kann abgeleitet werden, dass eine Gewinnverwirklichung erst bei Veräußerung eines Vermögens- 5
Fachgutachten-RL.qxd 23.01.2007 20:36 Seite 6 gegenstandes angenommen werden kann; dasselbe ergibt sich aus 256 HGB über die Behandlung der Zwischenergebnisse in Konzernabschlüssen. Aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung, zu denen auch das Erfordernis einer periodengerechten Erfolgsermittlung gehört, könnte unter Berücksichtigung der rechtlichen Gestaltung der Anteile an Kapitalanlagefonds als Miteigentumsanteile auch der Standpunkt abgeleitet werden, dass alle bei einem Kapitalanlagefonds realisierten Erträge auch bei den Anteilinhabern als realisiert gelten; diese Interpretation steht allerdings mit der jahrzehntelangen Praxis der Bilanzierung der Anteilscheine von Kapitalanlagefonds nicht im Einklang. Auch wenn der herrschenden Bilanzierungspraxis gefolgt wird, dass die Anteilscheine von Kapitalanlagefonds selbständig dh unabhängig von den im Kapitalanlagefonds befindlichen Vermögensgegenständen zu bewertende Vermögensgegenstände darstellen und eine Verwirklichung der Wertänderungen von Anteilscheinen erst vorliegt, wenn die Anteilscheine veräußert werden, ist es nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften zulässig, dass thesaurierende Anteilscheine in der Bilanz des Anteilinhabers so behandelt werden wie Ausschüttungsanteilscheine. Gemäß 201 Abs 2 letzter Satz HGB ist ein Abweichen von den in 201 Abs 2 HGB postulierten Grundsätzen und damit auch vom Grundsatz der Vorsicht zulässig, wenn ein besonderer Umstand vorliegt. Ein solcher Umstand kann angenommen werden, wenn der im Gesetz enthaltene Grundsatz der Vorsicht zur Folge hat, dass wirtschaftlich weitgehend gleichartige Vermögensgegenstände Ausschüttungs-anteilscheine und thesaurierende Anteilschein - unterschiedlich behandelt werden. Gemäß 201 Abs 2 letzter Satz HGB ist bei Vorliegen besonderer Umstände ein Abweichen von den in 201 Abs 2 HGB postulierten Grundsätzen zwar zulässig, aber nicht zwingend geboten. Wenn allerdings aufgrund dieses Wahlrechts ein Anteilinhaber die Anschaffungskosten von thesaurierenden Anteilscheinen als Höchstwert beibehält und demnach alle während der Behaltedauer der Anteilscheine erwirtschafteten Erträge des Kapitalanlagefonds erst bei deren Veräußerung (Rückgabe) verwirklicht werden, wird durch diese Vorgangsweise das in der Generalklausel des 222 Abs 2 erster Satz HGB geforderte möglichst getreue Bild sowohl der Vermögenslage als auch der Ertragslage nicht vermittelt. In diesem Fall sind gemäß 222 Abs 2 zweiter Satz HGB im Anhang die erforderlichen Angaben zu machen. 3. Stellungnahme Aufgrund der vorstehenden Erwägungen nimmt der Fachsenat für Handelsrecht und Revision zur Behandlung von thesaurierenden Anteilscheinen im Jahresabschluss wie folgt Stellung: 6
Fachgutachten-RL.qxd 23.01.2007 20:36 Seite 7 Die Erfassung der auf thesaurierende Anteilscheine entfallenden ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne von 40 Abs 2 Z 1 InvFG eines Kapitalanlagefonds durch Aufstockung der Wertansätze der Anteilscheine steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung. Erfolgt unter Berufung auf den Grundsatz der Vorsicht keine Aufstockung der Wertansätze der thesaurierenden Anteilscheine, sind im Anhang die ausschüttungsgleichen Erträge dieser Anteilscheine im Geschäftsjahr und seit ihrer Anschaffung anzugeben, soweit sie nicht durch Wertminderungen des Fondsvermögens (Überschuss der buchmäßigen und realisierten Kursverluste über die Kursgewinne) ausgeglichen wurden. Auch auf thesaurierende Anteilscheine entfallende Überschüsse der Veräußerungsgewinne über Veräußerungsverluste und buchmäßige Kursverluste, die nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen zählen, dürfen zur Aufstockung der Wertansätze der Anteilscheine verwendet werden; wenn dies geschieht, ist darüber im Anhang zu berichten. In jedem Fall bildet der Rücknahmepreis (rechnerische Wert) der Anteilscheine am Bilanzstichtag die Obergrenze für den Wertansatz der Anteilscheine und der in einem gesonderten Bilanzposten ausgewiesenen Anteile an den Erträgen des Kapitalanlagefonds für die Zeit vor dem Bilanzstichtag, die noch nicht ausgeschüttet wurden. Wenn die laufenden Erträge und die Überschüsse der Veräußerungsgewinne über die Veräußerungsverluste und die buchmäßigen Kursverluste zur Aufstockung der Wertansätze von thesaurierenden Anteilscheinen verwendet werden, ist dafür zu sorgen, dass von den Kapitalanlagegesellschaften in den Folgejahren die für die Weiterführung der Wertansätze erforderlichen Informationen erlangt werden können. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Anteile an den in einem Spezialfonds enthaltenen Wertpapieren in Einzelabschlüssen der Anteilinhaber gleich bewertet werden wie Wertpapiere, die sich im direkten Eigentum dieser Unternehmen befinden; in Konzernabschlüssen der Anteilinhaber ist diese Bewertungsmethode zu empfehlen. Wenn eine solche Bewertung vorgenommen wird, ist eine Portefeuillebewertung der im Spezialfonds enthaltenen Wertpapiere nicht möglich. 7