Au Pair - Beschäftigung



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Transkript:

Au Pair - Beschäftigung Inhaltsverzeichnis Allgemeines Zustimmungs- /Arbeitsgenehmigungsverfahren Au Pair aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien Aufgaben eines Au Pairs Rechte und Pflichten Dauer des Au Pair Verhältnisses Erholungsurlaub Sprachkurs Unterkunft und Verpflegung Taschengeld und Reisekosten Kranken- und Unfallversicherung, Schwangerschaft Auflösung des Au Pair Verhältnisses Au Pairs aus Drittstaaten Au Pairs aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien Au Pairs aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie aus der Schweiz 1

Information für deutsche Gastfamilien 1. Allgemeines Au Pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung) in Familien aufgenommen werden, um insbesondere ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern. Das vom Europarat 1969 verabschiedete Europäische Abkommen über die Au Pair - Beschäftigung" ist von der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt worden und hat somit hier keinen Rechtscharakter angenommen. Die wesentlichen Kriterien dieses Abkommens sind aber auch in der Bundesrepublik Deutschland als maßgeblich anerkannt. Diese Kriterien und die bestehenden Gepflogenheiten lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen (siehe dazu das Merkblatt Au Pair " bei deutschen Familien): Mindestalter bei Beginn der Beschäftigung grundsätzlich 18 Jahre, bei Staatsangehörigen der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz 17 Jahre; Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, Die Altersgrenze bei Au Pairs beträgt 25 Jahre. Diese darf bei Beantragung des Aufenthaltstitels / Arbeitserlaubnis-EU noch nicht erreicht sein. Integration in die Gastfamilie, Mitwirkung insbesondere bei leichten Haushaltsarbeiten und bei der Kinderbetreuung einschließlich Babysitting (insgesamt grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich), Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche (der mindestens einmal monatlich auf einen Sonntag fällt) und von mindestens vier freien Abenden pro Woche, Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen, bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr: 2 Werktage pro vollem Monat), Versicherung durch die Gastfamilie für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls, Zahlung eines bestimmten Betrages als Taschengeld unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit (zur Zeit 260 Euro monatlich), Au Pair Beschäftigte unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht (einschl. Unfallversicherung). Die Beantragung einer Betriebsnummer ist für die Gastfamilie nicht erforderlich. angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und Verpflegung durch die Gastfamilie, 2

Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und Pflichten. 2. Zustimmungs- /Arbeitsgenehmigungsverfahren 2.1. Zustimmungsverfahren für Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz angehören (sogenannte Drittstaaten) Au Pairs aus Drittstaaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung der Beschäftigung im Bundesgebiet ausdrücklich erlaubt (Visum/ Aufenthaltserlaubnis). Das Visum für die Einreise ist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) zu beantragen. Hiervon sind Angehörige bestimmter Staaten (z. B. aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, den Vereinigten Staaten von Amerika ausgenommen. Sie Können ohne Visum einreisen. Die Auslandsvertretung schaltet für die Entscheidung über den Einreiseantrag die in Deutschland zuständige Ausländerbehörde ein, die grundsätzlich die Zentrale Auslandsund Fachvermittlung (ZAV) in einem behördeninternen Verfahren beteiligt. Das Visum sollte daher möglichst frühzeitig vor der beabsichtigten Arbeitsaufnahme beantragt werden, da die Bearbeitungszeit oftmals einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Das Visum berechtigt nach der Einreise unmittelbar zu der im Visum vorgesehenen Beschäftigung. Vor Ablauf des Visums, das in der Regel für drei Monate erteilt wird, muss bei einem längeren Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung ( 18 AufenthG) beantragt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der grundsätzlich befristet zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt wird; hier der Beschäftigung. Auch hier ist für die Erteilung des Aufenthaltstitels eine Zustimmung der ZAV erforderlich. In der Regel gilt die bereits erteilte Zustimmung der ZAV zum Visum für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fort. Zuständig für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind die örtlichen Ausländerbehörden, die zugleich auch Ansprechpartner in Fragen zum Aufenthalt und zur Beschäftigungsaufnahme sind. 2.2. Au Pair aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien Für Au Pair, die Unionsbürger der neuen EU-Mitgliedstaaten, Bulgarien und Rumänien sind, gelten andere Regelungen. Als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger benötigen sie weder für die Einreise noch für den Aufenthalt in Deutschland ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis. Sie halten sich berechtigt in Deutschland auf, wenn sie sich durch einen Pass oder amtlichen Personalausweis ausweisen. Eine "Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht" stellt die Ausländerbehörde von Amts wegen aus. In der Übergangszeit benötigen Au Pairs aus diesen Staaten für die Aufnahme der Beschäftigung weiterhin eine Arbeitsgenehmigung-EU. Grundsätzlich kann der Antrag auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung-EU auch nach der Einreise, muss aber vor der Arbeitsaufnahme beantragt werden. Ansprechpartner ist das für Ihren Wohnort zuständige Arbeitserlaubnis-Team der ZAV: www.zav.de > Arbeitsmarktzulassung <. 3. Weitere Hinweise Die Zustimmung/Arbeitserlaubnis-EU kann und nur bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden. Die Beschäftigung darf grundsätzlich nur in einer Familie erfolgen, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird und ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz hat. Als Familie zählen Ehepaare, unverheiratete Paare, eingetragene gleichgeschlechtliche 3

Lebenspartner sowie Alleinerziehende. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass sie mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben. Soweit sich aus dem Freizügigkeits- oder Niederlassungsrecht der Europäischen Gemeinschaft für das Au Pair oder die in Deutschland lebenden Gasteltern aus EU-Mitgliedstaaten, eines EWR-Staates oder der Schweiz günstigere Regelungen ergeben, sind diese zu beachten. Es soll keine Au Pair - Beschäftigung zugelassen werden, wenn zwischen der Gastfamilie und dem Au Pair ein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Verheiratete Au Pairs können zugelassen werden. Die gleichzeitige Beschäftigung von zwei Au Pairs kann zugelassen werden, wenn vier oder mehr Kinder unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben. Das Au Pair - Verhältnis muss mindestens sechs Monate dauern und kann maximal ein Jahr umfassen. Eine erneute Zulassung als Au Pair ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde Aufgaben eines Au Pairs Die täglichen Aufgaben eines Au Pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der Eigenart und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au Pair bei sich aufgenommen hat. Zum Alltag eines Au Pairs gehört im Allgemeinen: Leichte Hausarbeiten zu verrichten, also mitzuhelfen, die Wohnung sauber und in Ordnung zu halten sowie die Wäsche zu waschen und zu bügeln; das Frühstück und einfache Mahlzeiten zuzubereiten; die jüngeren Kinder zu betreuen, das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg in den Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen zu begleiten, mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen; das Haus bzw. die Wohnung zu hüten und die Haustiere zu betreuen. Nicht zu den Aufgaben eines Au Pairs gehören die Kranken- und Altenpflege (Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger). Rechte und Pflichten Das Europäische Abkommen über die Au Pair -Beschäftigung" enthält Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au Pairs. Dieses Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt, es wird jedoch im Allgemeinen danach verfahren. Dazu kommen, da man das Au Pair -Verhältnis in Deutschland schon seit vielen Jahren kennt, gewisse Gepflogenheiten: Dauer des Au Pair -Verhältnisses Das Au Pair -Verhältnis muss mindestens 6 Monate dauern und kann maximal ein Jahr umfassen. Eine erneute Beschäftigung als Au Pair ist nicht möglich, auch wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde. Arbeit und Freizeit Die Aufgaben im Haushalt (einschließlich Babysitting) dürfen das Au Pair grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen. Soll diese Zeitdauer aus besonderem Anlass überschritten werden, so bedarf dies einer vorherigen Absprache. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden. 4

Von der Familie kann verlangt werden, dass das Au Pair die übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit erledigt. Die Erledigung privater Angelegenheiten (z. B. das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zimmers) zählt nicht als Hausarbeitszeit. Die Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gewohnheiten und Bedürfnissen der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet werden. Dem Au Pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zu (nicht notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat muss jedoch frei sein). Außerdem sind mindestens 4 freie Abende pro Woche zu gewähren. Erholungsurlaub Wird ein Au Pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen zu. Ansonsten für jeden vollen Monat ein Urlaub von 2 Werktagen. Fährt die Familie selbst in den Urlaub, nimmt sie häufig das Au Pair mit. In diesem Fall muss das Au Pair dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen (z. B. Betreuung der Kinder usw.). Ein Familienurlaub zählt aber für ein Au Pair nur dann als eigener Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine Anwesenheitspflicht besteht. Fährt das Au Pair nicht mit in den Familienurlaub, ist eine Beschäftigung bei einer anderen Familie (Nachbarn, Bekannte etc.) nicht zulässig. Sprachkurs Jedem Au Pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch-Sprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen. Für die Kosten des Sprachlehrgangs und der Veranstaltungen muss das Au Pair jedoch selbst aufkommen. Unterkunft und Verpflegung Unterkunft und Verpflegung werden von der Familie unentgeltlich gestellt. Grundsätzlich steht dem ein eigenes Zimmer innerhalb der Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen wie die Familienangehörigen. Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht, sollte dies in der Bewerbung angegeben werden. Taschengeld und Reisekosten Ziel und Zweck eines Au Pair -Verhältnisses ist die Vervollständigung der Sprachkenntnisse (ggf. der Berufserfahrung) sowie die Erweiterung des Allgemeinwissens durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes. Ein Au Pair erhält daher keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein sogenanntes Taschengeld. Es beträgt zurzeit 260 Euro im Monat, unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit. Die Kosten für die An- und Rückreise trägt in der Regel das Au Pair. Kranken- und Unfallversicherung, Schwangerschaft Für das Au Pair muss in Deutschland eine Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden. Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie. Auflösung des Au Pair -Verhältnisses Das Au Pair -Verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen sich beide Seiten darauf, dass das Au Pair so lange bleibt, bis es eine andere Gastfamilie gefunden hat. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann das Au Pair -Verhältnis fristlos gekündigt werden. Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, dass man sich nicht schon in den ersten Tagen des Zusammenlebens trennt; der erste Kulturschock" (z.b. aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten) wird bei gutem Willen erfahrungsgemäß nach kurzer Zeit überwunden. 5

Sollte jedoch ein harmonisches Zusammenleben nicht möglich sein, sollte die Au Pair -Agentur hierüber so bald wie möglich informiert werden. Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. III. Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung Das Mindestalter für Au Pairs beträgt 18 Jahre, bei Au Pairs aus den EU-/EWR-Staaten und aus der Schweiz 17 Jahre. Maßgebend hierfür ist der Beschäftigungsbeginn. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Auch verheiratete Au Pairs können zugelassen werden. Es wird erwartet, dass das Au Pair über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Verlangt werden Sprachkenntnisse, die mindestens dem Level A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen. Besteht zwischen der Gastfamilie und dem Au Pair ein Verwandtschaftsverhältnis, soll keine Au Pair -Beschäftigung zugelassen werden. Bei Au Pairs aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz angehören (sogenannte Drittstaaten) sowie aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Die Beschäftigung von Au Pairs darf grundsätzlich nur in Gastfamilien erfolgen, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird. Wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied muss die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen. Soweit sich aus dem Freizügigkeits- oder Niederlassungsrecht der Europäischen Gemeinschaft für das Au Pair oder die in Deutschland lebenden Gasteltern aus EU-Mitgliedstaaten, eines EWR-Staates oder der Schweiz günstigere Regelungen ergeben, sind diese zu beachten. IV. Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsbestimmungen Au Pairs aus Drittstaaten Au Pairs aus den sogenannten Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel (Visum/ Aufenthaltserlaubnis. Der Aufenthaltstitel muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (das ist die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder ein regional zuständiges Konsulat) in Form eines Visums beantragt werden *(Angehörige bestimmter Staaten (z.b. aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, den Vereinigten Staaten von Amerika) können ohne Visum einreisen. Bitte erkundigen Sie sich bei der Deutschen Botschaft bzw. dem Deutschen Konsulat.). Voraussetzung für die Erteilung des Visums ist die vorherige Zustimmung der für den Wohnort der Gastfamilie zuständigen Ausländerbehörde und der ZAV. Das Visum muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres und sollte-zur Vermeidung von Schwierigkeiten - so rechtzeitig beantragt werden, dass diese Altersgrenze bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nicht überschritten wird. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erteilt und setzt das Vorhandensein einer Zustimmung der ZAV voraus. Die Aufenthaltserlaubnis muss vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Die Au Pair -Beschäftigung darf erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels (Visum/Aufenthaltserlaubnis), der ausdrücklich die Aufnahme einer Au Pair -Beschäftigung erlaubt, aufgenommen werden. Für die Einreise und für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts ist ein gültiger Reisepass des Herkunftslandes erforderlich. Au Pairs aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien Unionsbürger der neuen EU-Mitgliedstaaten benötigen kein Visum und keinen Aufenthaltstitel. Für die Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepass mitzunehmen. Nach der Einreise und vor Vollendung des 25. Lebensjahres muss bei dem zuständigen Arbeitserlaubnis-Team der ZAV eine Arbeitserlaubnis-EU beantragt werden. Ansprechpartner ist das für den Wohnort der Gastfamilie zuständige Arbeitser- 6

laubnis-team der ZAV: www.zav.de > Arbeitsmarktzulassung <. Erst nach Erteilung dieser Erlaubnis darf die Au Pair -Beschäftigung aufgenommen werden. Von der örtlich zuständigen Melde- bzw. Ausländerbehörde wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Au Pairs aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie aus der Schweiz Für Au Pairs aus diesen Staaten gelten keine arbeitsgenehmigungsrechtlichen Beschränkungen. 7