Milchkontingentverkauf

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Milchkontingentverkauf steuerliche Aspekte Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung Stand: Dezember 2012

Steuerpflicht bei Milchkontingentverkauf Durch die Einkommensteuerpauschalierung werden nur die laufenden Einnahmen und Ausgaben erfasst. Nicht regelmäßig in den Betrieben anfallende Rechtsgeschäfte, wie beispielsweise die Veräußerung von Milchkontingenten (aber auch Einnahmen aus Rübenkontingentverkäufen, Entschädigungen, Dienstbarkeiten usw.) sind nicht abpauschaliert und die daraus erzielten Einnahmen erhöhen den Gewinn des Betriebes. Gewinnermittlung bei Milchkontingentverkauf Die Einnahmen sind in der Voll- und Teilpauschalierung grundsätzlich in jenem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie zugeflossen sind. Als Ausgaben können die (seinerzeitigen) Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Bei Fehlen von Belegen über konkrete Aufwendungen aus den Zukäufen können die Anschaffungskosten geschätzt werden. Die Schätzung der Anschaffungskosten beruht auf Statistiken der AMA und des früheren Milchwirtschaftsfonds, wonach angenommen wird, dass 50 % des verkauften Milchkontingentes (A-Quote) entgeltlich erworben wurden. Für diesen 50-%-Anteil wird der Anschaffungspreis pauschal mit 0,83/kg angesetzt. Beispiel laut Einkommensteuerrichtlinien: Veräußerte Menge (A-Quote) 18.000 kg davon 50 % 9.000 kg 9.000 kg x 0,83 7.470,- Veräußerungserlös (18.000 kg x 0,90) 16.150,- - Anschaffungskosten geschätzt 7.470,- gesondert anzusetzender Gewinn 8.680,- Vereinfachend können daher bezogen auf das Gesamtkontingent pauschale Anschaffungskosten von 0,415/kg geltend gemacht werden.

Veräußerungserlös (18.000 kg x 0,90) 16.200,- - Anschaffungskosten geschätzt (18.000 kg x 0,415) 7.470,- gesondert anzusetzender Gewinn 8.730,- Ratenweiser Verkauf des Milchkontingentes Die Einnahmen aus dem Milchkontingentverkauf sind nach dem Zuflussprinzip zu erfassen. Die diesbezüglichen Einkünfte sind daher in jenem Kalenderjahr zu versteuern, in dem das Geld zugeflossen ist. Durch die Vereinbarung einer Ratenzahlung können die Einkünfte aus dem Milchkontingentverkauf auf mehrere Jahre verteilt werden. Die Steuerprogression kann dadurch geringer ausfallen. Beispiele zum Ratenverkauf Wird der Verkaufserlös ratenweise vereinnahmt, bestehen laut Einkommensteuerrichtlinien folgende zwei Varianten der Einkünfteermittlung: Variante A Abzug der tatsächlichen oder der pauschalen Anschaffungskosten ( 0,415/kg) im Zeitpunkt (Jahr) der Veräußerung. Variante B Abzug der tatsächlichen oder pauschalen Anschaffungskosten entsprechend dem Zufließen der Raten. Beispiel Ratenzahlung: Ein vollpauschalierter Landwirt verkauft 2006 sein gesamtes Kontingent von 20.000 kg um 20.000,- ( 1,-/kg). Der Kaufpreis wird in zwei Raten bezahlt, und zwar 2006 10.000,- und 2007 10.000,-. Die Anschaffungskosten wurden im Schätzungswege mit 8.300,- (20.000 kg x 0,415) ermittelt.

Variante A 2006 2007 Betriebseinnahme 10.000,- 10.000,- Betriebsausgabe 8.300,- 0,- Einkünfte 1.700,- 10.000,- Gesamteinkünfte 11.700,- Variante B 2006 2007 Betriebseinnahme 10.000,- 10.000,- Betriebsausgabe 4.150,- 4.150,- Einkünfte 5.850,- 5.850,- Gesamteinkünfte 11.700,- Tatsächliche und pauschale Anschaffungskosten abzugsfähig Liegen für einen Teil des verkauften Milchkontingents konkrete Anschaffungskosten vor, für den Rest jedoch keine, richtet sich die Besteuerung nach der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Zuordnung. Voraussetzung dafür ist, dass der Bestand des angeschafften Milchkontingents hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert wird, sodass eine eindeutige (rechnerische) Zuordnung des veräußerten Milchkontingents möglich ist. Beispiel: Milchkontingentverkauf (A-Quote) und Bezahlung 2007: 50.000 kg à 1,- = 50.000,- abzüglich tatsächliche Anschaffungskosten (20.000 kg x 0,9 ) 18.000,- pauschale Anschaffungskosten (30.000 kg x 0,415 ) 12.450,- Einkünfte 19.550,-

Anschaffungskosten für D-Quote: Aufgrund einer Änderung der Einkommensteuerrichtlinien können die Anschaffungskosten für D-Quotenverkäufe mit 50 % des Verkaufserlöses geschätzt werden. In einem Einzelfall hat der Unabhängige Finanzsenat entschieden, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Milchkontingentverkauf dem Eigentümer und nicht dem Bewirtschafter zuzurechnen ist. Steuererklärungspflicht Land- und Forstwirte (Vollerwerb) haben eine Steuererklärung dann abzugeben, wenn sie vom Finanzamt aufgefordert werden oder wenn ihr Einkommen mehr als 11.000,- betragen hat. Land- und Forstwirte mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften (Nebenerwerb) und Pensionsempfänger haben eine Steuererklärung abzugeben, wenn die anderen Einkünfte (zb Pacht, pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) insgesamt mehr als 730,- im Kalenderjahr betragen und das Einkommen insgesamt 12.000,- überstiegen hat. Steuertarif Die Einkommensteuer beträgt jährlich Einkommen in Einkommensteuer in über 11.000,- bis 25.000,- über 25.000,- bis 60.000,- (Einkommen 11.000,-) x 5.110,- 14.000,- (Einkommen 25.000,-) x 15.125,- + 5.110,- 35.000,- über 60.000,- (Einkommen 60.000,-) x 0,5 + 20.235,-

Einkommensteuerberechnung (vereinfachte Darstellung) Einkommen in % abzüglich 0,- bis 11.000,- 0 0,- über 11.000,- bis 25.000,- 36,50 4.015,- über 25.000,- bis 60.000,- 43,2143 5.693,58 über 60.000,- 50 9.765,- Umsatzsteuer Milchkontingentverkäufe sind Umsätze im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und unterliegen der Umsatzsteuer. Für nichtbuchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Einheitswert bis 150.000,-, Umsatz bis 400.000,-) gilt die Umsatzsteuerpauschalierung. Beim Kontingentverkauf ist daher 12 % USt in Rechnung zu stellen, welche nicht an das Finanzamt abzuführen ist. Buchführungspflichtige oder umsatzsteueroptierende Land- und Forstwirte stellen beim Kontingentverkauf 20 % USt in Rechnung und haben die Umsatzsteuer mit dem Finanzamt zu verrechnen. Was ist vor dem Verkauf zu beachten: Persönliche Einkommenssituation ermitteln (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, usw.). Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch pauschale Gewinnermittlung berechnen. Milchkontingentverkauf planen und eventuell Ratenzahlungsvereinbarung überlegen. Informationen einholen bei Bezirksbauernkammer, Landwirtschaftskammer Homepage Bundesministerium für Finanzen: www.bmf.gv.at, Einkommensteuerrichtlinien 2000, RZ 4180a

Berechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Vollpauschalierung 2012 Einheitswert des Eigenbesitzes (lt. EW-Bescheid)... + Zupachtung: ha. x eigener Hektarsatz... =... - Verpachtung: ha. x eigener Hektarsatz =... - Einheitswert Forstwirtschaft, wenn über 11.000,-..... Gesamteinheitswert selbstbewirtschaftete Fläche... 39 % des Gesamteinheitswertes... Einkünfte aus Forstwirtschaft (E-A-R, wenn EW über 11.000,-)... Einkünfte aus Nebenerwerb... Einkünfte aus Be- und Verarbeitung, Almausschank... Einkünfte aus Privatzimmervermietung... Einkünfte aus Mostbuschenschank... vereinnahmter Pachtzins... sonstige gesondert anzuführende Einkünfte... Summe 1... abzüglich: bezahlter Pachtzins (max. 25 % vom zugepachteten Einheitswert)... bezahlte betriebliche Schuldzinsen... Ausgedingelasten Freie Station, Pauschale 700,- pro Person... oder tatsächliche Kosten... Sozialversicherungsbeiträge... Summe 2... Summe 1 abzüglich Summe 2 ergibt Einkünfte aus der LuF.... abzüglich Grundfreibetrag (13 % der Einkünfte, max. 3.900,-)..... Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft... (Erläuterungen siehe Rückseite)

Landwirtschaft: Einheitswert bis 100.000,-... 39 % Forstwirtschaft: Einheitswert bis 11.000,-... 39 % Einheitswert über 11.000,-... Einnahmenaufzeichnung; Betriebsausgabenpauschale abhängig von Minderungszahl (MZ) bzw. Wertziffer (WZ): Selbstschlägerung: 50 % bei MZ von 69 bis 100 bzw. bei WZ von 1 bis 5 60 % bei MZ von 62 bis 68 bzw. bei WZ von 6 bis 10 70 % bei MZ von 1 bis 61 bzw. bei WZ von 11 bis 20 Holzverkauf am Stock: 20 % bei MZ von 64 bis 100 bzw. bei WZ von 1 bis 9 30 % bei MZ von 1 bis 63 bzw. bei WZ von 10 bis 20 der Einnahmen. Nebenerwerb/Nebentätigkeiten und Be- und Verarbeitung, Almausschank: Einnahmen bis 33.000,- inkl. USt: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; Be- und Verarbeitung, Almausschank: Einnahmenaufzeichnung, 70 % der Einnahmen als pauschale Betriebsausgaben luf. Nebenerwerb: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten: 50 % der gesamten Einnahmen als pauschale Betriebsausgaben, wenn das Entgelt für die Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten das Dienstleistungsentgelt übersteigt. Einnahmen über 33.000,- inkl. USt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb Privatzimmervermietung: Bis maximal 10 Fremdenbetten; 50 % (mit Frühstück) oder 30 % (ohne Frühstück) der gesamten Einnahmen können als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Mostbuschenschank: Aufzeichnung der Einnahmen aus Speisen- und Getränkeverkauf, 70 % der Einnahmen als pauschale Betriebsausgaben sonstige gesondert anzuführende Einkünfte: zb Verkauf von Milch- und Rübenkontingent, Waldverkauf, einmalige Entschädigungen... Weitere Gewinnermittlungen: Alpwirtschaft: 70 % des für die Landwirtschaft geltenden Prozentsatzes Gartenbau: Einnahmenaufzeichnung, 70 % der Einnahmen als pauschale Betriebsausgaben zuzüglich Fremdlöhne (Verkauf an Letztverbraucher); Flächenabhängige Durchschnittssätze (Verkauf an Wiederverkäufer)