Stellungnahme zum Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 ErbRÄG 2015 BMJ-Z6.002/0008-I 1/2015

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Im Folgenden wird zu jenen Bereichen Stellung genommen, die nach Ansicht des BMASK noch zu adaptieren wären:

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Transkript:

29/SN-100/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 9 VII/270.696/2 An das Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien Singerstraße 17-19, 1011 Wien Tel.: +43-1-514 39/509 760 Fax: +43-1-514 39/5909 700 Oliver.Kulhanek@bmf.gv.at www.finanzprokuratur.at Per E-Mail: team.z@bmj.gv.at %"$&*!)%)")&"&)&)"*!&&)"+%!)!''#!'#!&$!#%)')!1 Wien, am 4. Mai 2015 Stellungnahme zum Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 ErbRÄG 2015 BMJ-Z6.002/0008-I 1/2015 Sehr geehrte Damen und Herren! Die Finanzprokuratur erlaubt sich innerhalb der gesetzten Frist eine, insbesondere auf das Heimfallsrecht ( 760 ABGB) eingeschränkte, Stellungnahme zum Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002 und die Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geändert werden (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 ErbRÄG 2015), fristgerecht wie folgt zu erstatten: Die vorgeschlagene Reform des nationalen Erbrechtes durch moderate sprachliche Anpassung und inhaltliche Erneuerung, insbesondere der Regeln über die letztwilligen Verfügungen, das gesetzliche Erbrecht, das Pflichtteilsrecht, die Verjährung sowie die Einführung von Regeln betreffend die EU-Erbrechtsverordnung wird dem Grunde nach begrüßt. Da die Gesellschaft und Wirtschaft seit der Stammfassung des ABGB aus dem Jahre 1811 zwischenzeitlich erheblichen Wandlungen unterworfen wurden, erscheint es sowohl aus der Sicht der

2 von 9 29/SN-100/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Rechtssuchenden als auch aus dem Blickwinkel der Rechtsanwendenden notwendig und zweckmäßig, das Erbrecht einer gemäßigten sprachlichen sowie inhaltlichen Modernisierung zuzuführen und dabei die in diesem wichtigen Rechtsgebiet über einen langen Zeitraum umfangreich und differenziert herausgebildete Judikatur entsprechend zu berücksichtigen. I. Zu 547 Die Finanzprokuratur begrüßt die ausdrückliche Klarstellung im Entwurf, wonach der Bund mit Übergabebeschluss (vgl 184 Abs 2 ivm 178 AußStrG) im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird (vgl Erl 224 BlgNR 22. GP 101; Kralik, Erbrecht 2 84 f; Weiß in Klang III 2 792; Apathy, JBl 1990, 399; Welser in Rummel 3 760 Rz 2; Apathy in KBB 4 760 Rz 2; Windisch, FS Finanzprokuratur 309 [311]; Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG 184 Rz 1; 3 Ob 523/95 = JBl 1997, 241 [Auckenthaler]; 7 Ob 622/86 = SZ 59/150; 7 Ob 583/89 = SZ 62/92; 5 Ob 116/12p = JBl 2013, 175 [Holzner]). Im Hinblick darauf, dass das Heimfallsrecht dem Entwurf nach Aneignungsrecht im die gesetzliche Erbfolge behandelnden 13. Hauptstück des ABGB geregelt ist und nunmehr zudem ausdrücklich normiert werden soll, dass betreffend die Rechtsposition für den Bund als Aneignungsberechtigter [ ] dasselbe gilt [ ], wie für den (eingeantworteten) Erben, erscheint der vereinzelt gebliebenen Ansicht, das Heimfallsrecht habe öffentlich-rechtlichen Charakter (vgl Weiß, in Klang III 2 794: Finanzregale ; aa mit ausführlicher Begründung Windisch, FS Finanzprokuratur 309 [301]; 5 Ob 116/12p), eine definitive Ablehnung erteilt. Die rechtliche Qualifikation des Heimfallsrechtes schlägt vor allem auf die Frage durch, wie und vor welchen staatlichen Einrichtungen Abtretungsansprüche von (nachträglich hervorkommenden) Erben gegenüber dem Bund geltend zu machen sind (für die analoge Erbschaftsklage Ch. Rabl, NZ 1997, 141 ff; 2 Ob 171/00m = NZ 2001, 227; 5 Ob 116/12p = JBl 2013, 175 [Holzner]; zur Verjährung vgl Fritsch in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 281 mwn). II. Zu 568 Der Entwurf sieht vor, dass die bisherige Beschränkung der Testierfreiheit einer unter Sachwalterschaft stehenden Person, bei welcher zudem - anlässlich eines medizinischen Gutachtens - beschlussmäßig durch das Pflegschaftsgericht angeordnet wurde, dass diese nur mündlich vor Gericht oder einem Notar testieren darf, in Entsprechung der UN-Behindertenrechtskonvention ersatzlos wegfällt. Unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Gerichtskommissär den Sachwalterschaftsakt auf allfällige Hinweise auf eine mögliche Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung von Amts wegen zu prüfen hat (vgl W. Tschugguel, ifamz 2013 155 [156]), muss grundsätzlich nicht befürchtet Seite 2

29/SN-100/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 9 werden, dass die Regeln über die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung zu reiner Makulatur werden (vgl zur Problematik der Informationsbeschaffung und die Einschränkung der Akteneinsicht in den P-Akt: 4 Ob 208/02w; 8 Ob 88/09p). III. Zu 748 Dem Entwurf zufolge soll dem erblasserischen Lebensgefährten bei Fehlen von gesetzlichen Erben ein dem Aneignungsrecht des Bundes vorrangiges außerordentliches Erbrecht zukommen, [ ] sofern die Lebensgemeinschaft zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers aufrecht war. Die Erläuterungen zu 748 verweisen diesbezüglich auf die Bestimmung in 284c Abs 1 über die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger ( 284b; angelehnt an 14 MRG, vgl RV 1420 BlgNR 22. GP 24). Da die Lebensgemeinschaft als spezifische Art des Zusammenlebens (erst) dadurch gekennzeichnet ist, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Gütern teilnehmen lassen und es sich um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl entstandene Bindung und ihren äußeren Ausdruck handelt (vgl EF 43.741; 3 Ob 186/09p = EF-Z 2010/78 [Gitschthaler]) muss dem Entwurf zufolge jeweils im konkreten Einzelfall ex post geprüft werden, ob vom Bestand einer Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers auszugehen ist. Die Schwierigkeit dabei besteht jedoch darin, dass die Lebensgemeinschaft eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft zwar grundsätzlich voraussetzt, alle Merkmale aber nicht stets vorhanden sein müssen (vgl strsp, zuletzt 2 Ob 206/08w = immolex 2009/85; 3 Ob 6/09t = EF 123.851; 3 Ob 186/09p = EF-Z 2010/78 [Gitschthaler]). Obwohl also in der Regel die Wohnungsgemeinschaft im Sinne des Zusammenlebens mit gemeinsamem Schwerpunkt der Lebensführung ein prägendes Kriterium des Zusammenlebens ist, zu der nach allgemeiner Ansicht zumindest noch entweder die Wirtschaftsgemeinschaft oder die Geschlechtsgemeinschaft hinzutreten muss - und diese objektiven Kriterien Ausdruck einer inneren Verbundenheit sein müssen, die der zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Partnern gleichkommt - lässt sich das Gesamtbild des Zusammenlebens trotzdem nicht schematisch, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (vgl Schwimann/Ferrari, in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, 44 Rz 3 mwn). Dem vorliegenden Entwurf zufolge wird es notwendig sein, dass die seit mindestens drei Jahren dauernde konkrete Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser bis zu seinem Tod gegenüber dem Verlassenschaftsgericht zum einen behauptet und zum anderen - durch Zeugen und/oder Urkunden? - bewiesen wird. Die Praxis mit der einzelfallbezogenen Judikatur zeigt, dass es oftmals eines umfassenden Beweiserfahrens bedarf, um letztlich über eine Würdigung der Seite 3

4 von 9 29/SN-100/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) aufgenommenen Beweise zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung dieser spezifischen Art des Zusammenlebens zu kommen. Darüber hinaus hätte dem Entwurf zufolge ein allfälliges von der oben beschriebenen Definition abweichendes Verständnis des Erblassers vom Begriff Lebensgefährte/Lebensgemeinschaft wohl kaum Berücksichtigung zu finden. (In einem hypothetischen Beispielsfall, in welchem der betagte Erblasser bis zu seinem Tode viele Jahre lang mit einer ebenfalls betagten Dame, welche in diesen Jahren seine einzige Bezugsperson darstellte, regelmäßig Zeit verbrachte und diese auch stets als Lebensgefährtin betitelte, obwohl offenkundig weder eine Wohnungs-, noch Wirtschafts- und - aus gesundheitlichen Gründen erst recht nie eine Geschlechtsgemeinschaft vorlag, stünde dieser Dame kein außerordentliches Erbrecht zu; dies obwohl diese Dame gemäß der Diktion des späteren Erblassers sehr wohl Lebensgefährtin war.) Unter Einbeziehung der äußerst einzelfallbezogenen Rechtsprechung zur rechtlichen Definition der Lebensgemeinschaft obliegt es dem Entwurf zufolge in erster Linie dem Gerichtskommissär (vgl 9 GKG) als verlängertem Arm des Verlassenschaftsgerichtes (vgl 1 GKG) im Rahmen einer ersten Prüfung zu beurteilen, ob das behauptete außerordentliche Erbrecht als ausgewiesen erscheint oder ob mangels Nachweises im Zweifel - der bzw die Vermächtnisnehmer ( 749 Entwurf) oder aber die Finanzprokuratur als gesetzlicher Rechtsvertreter des Bundes als Aneignungsberechtigter ( 750 Entwurf) vorweg verständigt und in das Verfahren miteinbezogen werden soll(en) (vgl 157, 160 ff, 184 AußStrG). Um die mit dem unbestimmten Begriff Lebensgefährte verbundenen Probleme zu vermeiden und auch zur Vermeidung eines Kunstgriffes, wonach es dem mutmaßlichen Erblasserwillen regelmäßig mehr entsprechen werde, dass der Nachlass seinem (tatsächlich nicht letztwillig bedachten) Lebensgefährten anstelle des Vermächtnisnehmers oder des Staates zufällt, erachtet die Finanzprokuratur die Notwendigkeit des Vorliegens einer Wohnungsgemeinschaft zwischen dem Lebensgefährten und dem späteren Erblasser als unbedingt erforderlich. Dieses Erfordernis könnte allenfalls dadurch abgeschwächt werden, dass die Begründung eines melderechtlichen Nebenwohnsitzes dann als für die Annahme einer Wohnungsgemeinschaft ausreichend erachtet wird, wenn beispielsweise berufliche oder gesundheitliche Gründe (vom Wohnsitz verschiedene Arbeitsstätte oder Heimaufenthalt) dazu zwingen. Eine solche Hürde erscheint zudem auch nicht unzumutbar, da ungeachtet der Intention des Entwurfes, dem Lebensgefährten Vorrang vor dem Vermächtnisnehmer bzw dem Bund einzuräumen, wohl im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass eine ernsthafte Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Zusammenleben grundsätzlich umfasst und eben nur eine ernsthafte Lebensgemeinschaft erbrechtlich berücksichtigungswürdig erscheint. So könnten zudem schwierig abzugrenzende Fälle im Vorhinein vermieden werden, in denen ein gemeinsamer Seite 4

29/SN-100/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 9 Haushalt zwischen dem Erblassers und dem behaupteten Lebensgefährten aus anderen als den obig genannten - aber möglicherweise subjektiv praktikablen - Gründen erst gar nicht begründet wurde. Zusammenfassend erachtet die Finanzprokuratur zwar den sinnvollen Ansatz, den (langjährigen) Lebensgefährten des Erblassers, der mit dem Erblasser bis zu seinem Tod eine Lebensgemeinschaft hatte, als gesetzlich (außerordentlich) erbberechtigt zu stellen, als dem Wandel des Gesellschaftslebens, insbesondere der steigenden Anzahl von nicht eherechtlich verankerten Lebensgemeinschaften sehr entgegenkommend. Um jedoch einer Belastung des Verlassenschaftsverfahrens durch streitträchtige Sachverhalte vorzubeugen, sollte allenfalls grundsätzlich nur jener Lebensgefährte durch ein außerordentliches Erbrecht begünstigt werden, dessen Lebensgemeinschaft durch das Vorliegen einer Wohnungsgemeinschaft auch ohne umfangreiches Beweisverfahren objektiv für alle Verfahrensbeteiligten sowie das Gericht erkennbar ist. IV. Zu 749 Unter Verweis auf die Ausführungen zu 748 demonstriert der 749 des Entwurfs, dass nicht nur im Falle eines allenfalls erblosen Nachlasses erhöhtes Streitpotential betreffend eine behauptete Lebensgemeinschaft besteht. Auf der Grundlage des unbestimmten Begriffes Lebensgefährte erscheint es aus der Sicht des vorliegenden Entwurfes fraglich, ob diesem der Vorrang vor einem durch ein Legat bestimmt ausgewiesenen und sohin offenkundig mit dem Erblasser in Nahebeziehung gestandenen Vermächtnisnehmer gesetzlich eingeräumt werden sollte. Sollte jedoch als Voraussetzung für die Annahme einer Lebensgemeinschaft auf eine Wohnungsgemeinschaft gesetzlich abgestellt werden vgl die obigen Ausführungen zu 748 -, dann spräche auch nichts gegen die Bevorrechtigung des Lebensgefährten gegenüber dem Vermächtnisnehmer. V. Zu 750 Die Begriffe Heimfallsrecht oder auch Heimfälligkeitsrecht sowie Kaduzitätsrecht fallen dem Entwurf zufolge der sprachlichen Modernisierung zum Opfer. Die beabsichtigte Einführung des Begriffes Aneignung durch den Bund in das Gesetz entspricht dem von Lehre und Judikatur bis dato verwendeten Begriff des Aneignungsrechtes spezifischer Art (vgl Apathy, KBB 3, 760 Rz 2 mwn). Dieser Begriff deckt sich sodann auch mit Art 33 EuErbVO Seite 5

6 von 9 29/SN-100/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) und erscheint dies für die Rechtsanwendung förderlich. Der 2. Satz im 750 des Entwurfes, wonach der Bund das Recht hat, sich die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Österreich befindliche Verlassenschaft auch dann anzueignen, wenn sich die Erbfolge nicht nach österreichischem Recht richtet, ist im Lichte des Art 33 EuErbVO zweckmäßig. VI. Zu 815 (und 174a AußStrG) Zum einen darf festgehalten werden, dass die Finanzprokuratur der Ansicht Welsers (Die Reform des Erbrechts, NZ 2012/1 [2 f]) beipflichtet, dass die Einführung einer von der Erbberechtigung unabhängigen Entschädigungsleistung nicht in das Erbrecht gehört und über diesen Anspruch weiterhin ausschließlich außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens abgesprochen werden sollte. Auf die obigen Ausführungen zur Problematik, wer konkret als Lebensgefährte des Erblassers anzusehen ist (zu 748 f), wird um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen. Das Verlassenschaftsgericht hätte dem Entwurf nach allenfalls neben der einzelfallbezogenen und oft schwierigen Frage, wem die Eigenschaft als Lebensgefährte des Erblassers im Sinne von 748 f des Entwurfes zukommt, zusätzlich die nicht minder schwere Frage zu lösen, ob tatsächlich Pflegeleistungen, bejahendenfalls in welchem Umfang und Wert diese erbracht wurden bzw ob allenfalls vom Erblasser bezogenes Pflegegeld anzurechnen ist. Bei Berücksichtigung der Streitfragen, die oftmals bereits in einem durchschnittlichen Verlassenschaftsverfahren abzuhandeln sind (Erbberechtigung, Auslegung von letztwilligen Verfügungen etc), erscheint die zusätzliche Befüllung der Verlassenschaftsabhandlung mit einer derart streitträchtigen Materie (vgl 18 Abs 2 Z 2 lit c RpflG Entwurf: dem Richter zur Entscheidung vorbehalten), wie sie der Zuspruch einer von der Erbberechtigung unabhängigen Entschädigungsleistung für die Pflege des Erblassers darstellt, allenfalls nicht zielführend und wenig prozessökonomisch. Um Unsicherheiten betreffend die Frage der gehörigen Fortsetzung im Sinne von 1497 ABGB zu vermeiden, werden Anspruchsteller zudem allenfalls beraten sein, den Anspruch fristgerecht mit Klage geltend zu machen, um einer Verjährung der Ansprüche die allenfalls als Leistungen gemäß 1152 ABGB (analog) der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen vorzubeugen. VII. Zu 823, 824 Die Finanzprokuratur begrüßt die ausdrückliche Berücksichtigung der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (SZ 37/30, SZ 46/130, SZ 55/165, NZ 2004, 481) im Gesetzesentwurf dahingehend, dass der Bund in sinngemäßer Anwendung der Regeln über die Erbschaftsklage (Abs 1) seinen Anspruch auf Aneignung des Nachlasses gegen den eingeantworteten Erben mit der nunmehr genannten - Aneignungsklage geltend machen kann. Seite 6

29/SN-100/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 7 von 9 VIII. Zu 1487, 1487a, 1503 Z 10 Der vorliegende Entwurf sollte betreffend die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche nunmehr Rechtssicherheit in diesem Punkt bringen und stellt nach Ansicht der Finanzprokuratur eine sachlich differenzierte Lösung der Verjährungsfrage im Erbrecht dar. Es ist systemkongruent, wenn nunmehr grundsätzlich eine kenntnisabhängige kurze sowie eine kenntnisunabhängige lange Verjährungsfrist (3 bzw 30 Jahre) zur Anwendung gelangen. Dem Sinn und Zweck einer absoluten Verjährungsfrist entsprechend, begrüßt die Finanzprokuratur zudem die mit dem Entwurf erfolgende Klarstellung dahingehend, dass die Erbschaftsklage auch gegen den Bund innerhalb von dreißig Jahren ab dem Tod des Erblassers und nicht ab dem Beschluss betreffend die Übergabe des erblosen Nachlasses an den Bund (so aber OGH 5 Ob 116/12p; zu Recht krit Holzner, JBl 2013, 175 [179 f]) geltend gemacht werden kann. Dem Tod als natürliches Ereignis entsprechend sowie die Folgen für den Rechtsverkehr berücksichtigend, wird sohin nach Ansicht der Finanzprokuratur auch im Falle einer Todeserklärung auf den beschlussmäßig festgestellten Zeitpunkt des Todes und nicht auf die Beschlusswirkung ( 43 AußStrG: Rechtskraft) oder die Bindung des Gerichtes ( 40 AußStrG: Abgabe an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung) abzustellen sein. Obwohl es sich zwar grundsätzlich bereits aus den Erläuterungen zu 1487, 1487a und 1503 Z 10 ergibt, erscheint es zum Zweck einer Klarstellung dennoch sinnvoll im letzten Satz zu 1503 Z 10 zwischen [ ] vorgesehenen und Frist [ ] das Wort kenntnisabhängigen einzufügen. IX. Zu 154 AußStrG Die Implementierung einer unabhängig von der Erbberechtigung gerichtlich zu bestimmenden Entschädigungsleistung in die gesetzliche Verteilungsanordnung des Abs 2 leg cit erscheint zum einen unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zu 815 und zum anderen auch wegen der Vertretungsfrage beim überschuldeten Nachlass allenfalls problematisch. Um eine (zwingende? vgl 174a Abs 1 AußStrG Entwurf: hat der Gerichtskommissär [ ] hinzuwirken ) Herstellung des Einvernehmens über die geltend gemachte Forderung (vgl 174a AußStrG Entwurf) vorweg überhaupt versuchen zu können, wird ein Verlassenschaftskurator für den unvertretenen Nachlass zu bestellen sein, welcher sodann die Interessen des ruhenden Nachlasses gegen entsprechende Entlohnung - zu wahren hat (vgl LGZ Wien 42 R 162/10z = EFSlg 129.685 ua). Die vorrangigen und zur Gänze zu befriedigenden Kosten des Verlassenschaftskurators (vgl Grün, AußStrG 2, 154 Rz 11 mwn) belasten aber naturgemäß Seite 7

8 von 9 29/SN-100/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) den Nachlass. In Anbetracht der Streitträchtigkeit der Entschädigungsfrage kann nicht ausgeschlossen werden, dass beispielsweise auf der einen Seite die Entschädigungsleistung nach vorangehenden Verhandlungen zur Gänze oder zum Teil - zugesprochen wird und auf der anderen Seite die vorrangigen Gebühren und Kosten des Verlassenschaftsverfahrens die Nachlassaktiva aufzehren bzw letzten Endes sogar übersteigen. X. Zu 2 Z 1 lit g, 24, TP 8 GGG In Anbetracht der durch den Entwurf vorgeschlagenen gesetzlichen Klarstellung, dass der Bund als sich den erblosen Nachlass Aneignender Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wie es der eingeantwortete Erbe nach Einantwortung - wird (vgl Ausführungen zu 547), erachtet die Finanzprokuratur aufgrund von einschlägigen Erfahrungen mit der Gerichtsgebührenvorschreibung in Heimfällen eine gesetzliche Klarstellung für notwendig. Da die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfe, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172), sollte im Gerichtsgebührengesetz ausdrücklich festgelegt werden, dass neben den Erben ( 24 Abs 2 lit a) auch der Bund (als Aneignungsberechtigter) zur Entrichtung der Pauschalgebühr (TP 8 GGG) verpflichtet ist. Es wäre nach Ansicht der Finanzprokuratur systematisch richtig, die Gerichtsgebühr nach TP 8 GGG einheitlich - auch im Fall der Aneignung eines erblosen Nachlasses durch den Bund vorzuschreiben (aa und mit streng gebührenrechtlichen Formalansätzen, BVwG vom 1.8.2014, W170 2008097-1: TP 12 lit j [vormals lit h bzw i] GGG). Eine derartige Klarstellung im Gebührengesetz würde auch dem Praxisfall gerecht werden, dass ein zuvor vom Bund angeeignetes erbloses Vermögen binnen der laufenden Verjährungsfrist an nachträglich hervortretende Erben ausgefolgt wird. Die Gebühr für die Verlassenschaftsabhandlung würde sodann bereits im Zuge der Aneignung durch den Bund aus dem Nachlassvermögen entrichtet. Allfällige gebührenrechtliche Erwägungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Erbrechtes wären darüber hinaus obsolet. Informativ festgehalten wird, dass die nach aktueller verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung beim Heimfall anzuwendende Gebühr nach TP 12 lit j GGG einen Pauschalbetrag von 256,-- und die TP 8 GGG aktuell eine prozentuell vom Reinnachlass zu errechnende Gebühr (aktuell: 0,5%, mindestens aber 71,--; Entwurf: 0,5%, mindestens aber 69,--) vorsieht. Seite 8

29/SN-100/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 9 von 9 Die Finanzprokuratur hofft, Ihnen mit den dargestellten Ausführungen gedient zu haben und steht für eine allfällige neuerliche Befassung gerne zur Verfügung. Mit vorzüglicher Hochachtung Im Auftrag: (Dr. Oliver Kulhanek) Signaturwert 6+8dof4AXifBPxSQS+u0oL39FNvYxrS4HxMedWt+BVJuKP2Pr1Z4O2RVDJCRH7geE1aQOSGbV 6KGxKSsDGTt7w== Unterzeichner Dr. Oliver Kulhanek Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-Premium-Sig-02,OU=a-sign-Premium-Sig-02, O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr. 1353972 Methode Parameter urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0 etsi-bka-atrust-1.0:ecdsa-sha256:sha256:sha256:sha1 Prüfinformation Hinweis Datum/Zeit-UTC Signaturpruefung unter: http://www.signaturpruefung.gv.at Dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Dokument ist gemäß 4 Abs. 1 Signaturgesetz einem handschriftlich unterschriebenen Dokument grundsätzlich rechtlich gleichgestellt. 2015-05-04T09:09:47Z Seite 9