Beantwortung der Großen Anfrage

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Transkript:

Bezirksamt Neukölln von Berlin 04.10.10 Abteilung Jugend 2330 Jug Dez Bezirksverordnetenvorsteher o.v.i.a. Sitzung am : 06.10.2010 Lfd. Nr. : über Drs. Nr. : 1594/XVIII Bezirksbürgermeister o.v.i.a. Dringlichkeit nachrichtlich den Fraktionen der schriftlich SPD, CDU, GRÜNEN, FDP, GRAUEN und DIE LINKE Konsensliste Beantwortung der Großen Anfrage Betr.: Beschleunigte Verfahren im Jugendbereich Sehr geehrter Herr Vorsteher, meine Damen und Herren, sehr geehrte Frau Finger, für das Bezirksamt beantworte ich Ihre große Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie oft hat das Bezirksamt in den letzten 12 Monaten vom sogenannten Vorrangund Beschleunigungsgebot Gebrauch gemacht? Für das 2. Halbjahr 2009 gingen im Jugendamt Neukölln 120 Anfragen des Familiengerichts zum beschleunigten Verfahren bei Trennungs-, Scheidungs- und Umgangsrechtsverfahren ein. Davon betrafen 45 % strittige Umgangsregelungen zwischen den Elternteilen, 4 % Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Kindes, 41 % Rechtstreitigkeiten um die alleinige elterliche Sorge und 10 % Verfahren gem. 1666 BGB bzw. 8a SGB VIII. In diesen Zahlen nicht enthalten sind die Anträge, die gem. 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)oder 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) vom Jugendamt selbst gestellt wurden. Hier muss mindestens noch einmal vom gleichen Umfang ausgegangen werden, sodass mit mindestens 260 Stellungnahmen im Halbjahr zu rechnen ist. Im gesamten Jahr 2009 müssten dann ungefähr 500-550 Stellungnahmen erfolgt sein. Hinzu kommen noch die regulären

Verfahren, bei denen das Familiengericht um Mitwirkung bittet. Der Umfang dieser Anfragen hat allerdings inzwischen abgenommen. Frage 2: In wie vielen Fällen hat das Bezirksamt einen verpflichtenden Besuch einer Einrichtung der Kindesförderung dem Gericht vorgeschlagen, und wie häufig ist das Gericht dem Vorschlag gefolgt? Im Jahr 2009 gingen im Jugendamt Neukölln mehr als 1800 Kinderschutzmeldungen ein. 98 Kinder wurden direkt in Obhut genommen, in 101 Fällen wurden gerichtliche Maßnahmen beantragt. In weiteren etwa 160 Fällen wurden gerichtliche Maßnahmen bei bereits länger bekannten Familien beantragt. Wenn das Jugendamt dem Familiengericht konkrete Auflagen vorschlägt, wie z.b. den Besuch einer Kindertagesstätte, damit das Kind hier die notwendige Förderung erhält, wird dem vom Gericht in aller Regel gefolgt. Wir gehen von ca. 20 Fällen im Jahr aus, in denen speziell der Kitabesuch vorgeschlagen wurde. Eltern sind aber meist schon auf Anregung oder auch Druck des Jugendamtes - auch ohne gerichtliche Auflage - bereit, ihre Kinder in eine Kita zu schicken, um weitere Probleme zu vermeiden. Andere Auflagen, die vom Jugendamt vorschlagen werden, sind: medizinische Untersuchungen, regelmäßige Vorstellung im Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, Teilnahme an Therapien oder Krankengymnastik, regelmäßiger Schulbesuch, regelmäßige Kooperation mit dem sozialpädagogischen Dienst usw.. Diese Form von Auflagen wurde vom Gesetzgeber in der letzten Reform des Familienrechts dringend empfohlen, damit im Vorfeld eines Gerichtsbeschlusses zum Entzug des Personensorgerechts alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft und die Eltern in ihrer Verantwortung gestärkt werden, die ihnen gem. Art. 6 Grundgesetz zusteht. Dort heißt es in Abs.2: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Insofern muss jeder Eingriff in elterliche Rechte gut abgewogen und begründet sein. Den Eltern muss die Möglichkeit eingeräumt werden, zunächst selbst Maßnahmen zur Förderung ihrer Kinder vorzunehmen. Dies kann durch Auflagen und deren Kontrolle gut gewährleistet werden. Mangelnde Umsetzung von Auflagen rechtfertigen dann auch weitere Schritte zur Einschränkung bis hin zum Entzug der Personensorge durch die Eltern. Frage 3:

Wie definiert das Bezirksamt mangelnde Förderung eines Kindes im Elternhaus, und an welchen konkreten Entwicklungsstörungen wird diese Einschätzung festgemacht? Wir orientieren uns an der für ganz Berlin einheitlichen Definition zu Kindeswohlgefährdungen: Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt dann vor, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Dabei entsteht die begründete Besorgnis in aller Regel aus Vorfällen in der Vergangenheit. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Sorgeberechtigten muss Anlass zur Besorgnis bestehen. Die zu besorgende erhebliche Schädigung, die mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehen sein muss, macht es erforderlich, in dem konkreten Fall das Kindeswohl zu definieren (vgl. OLG Köln, Senat für Familiensachen, Beschluss vom 30. September 2003, Az: 4UF 158). Eine Kindeswohlgefährdung liegt also dann vor, wenn Kinder in ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Entwicklung gegenwärtig gefährdet sind bzw. wenn Verletzungen und Schädigungen des Kindeswohls bereits eingetreten sind und die schädigenden Einflüsse fortdauern. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Grundbedürfnisse des Kindes in einem erheblichen Umfang vernachlässigt werden durch elterliches Fehlverhalten bzw. Unterlassen angemessener Fürsorge oder durch das Verhalten Dritter. Dies stellt sich dar als Vernachlässigung (schuldhaftes oder schuldloses Unterlassen), Missbrauch des Sorgerechts (schuldhaftes oder schuldloses Handeln der Eltern) oder wenn die Eltern nicht bereit oder nicht in der Lage sind, ein das Kind gefährdendes Verhalten Dritter wirksam zu unterbinden. Die nachfolgend aufgeführten Indikatoren sind beispielhaft für die Bewertung. Sie sind weder abschließend noch generell gültig. Es ist immer die konkrete Situation des Einzelfalls und die altersspezifische Entwicklung des Kindes/Jugendlichen zu berücksichtigen. Vernachlässigung des körperlichen Wohls durch mangelhafte Versorgung und Pflege, wie unzureichender Ernährung, Pflege, Gesundheitsfürsorge, Unterlassen ärztlicher Behandlung oder unzureichender Schutz vor Risiken und Gefahren; des seelischen und geistigen Wohls durch ein unzureichendes oder ständig wechselndes und dadurch nicht verlässliches, tragfähiges emotionales Beziehungsangebot, Mangel an Aufmerksamkeit und emotionaler Zuwendung, Nichteingehen auf Bedürfnisse des Kindes, Unterlassen einer angemessenen alters- und entwicklungsgerechten Betreuung, Erziehung und Förderung, u.a. auch das Desinteresse der Eltern am regelmäßigen Schulbesuch des Kindes. Misshandlung

körperliche Misshandlung durch direkte Gewalteinwirkung auf das Kind; wobei die Mehrzahl der körperlichen Misshandlungen sichtbare Spuren auf der Haut hinterlässt, insbesondere Schlagen, Treten, Schütteln, Verbrennen, Würgen, Verätzen, Stichverletzungen zufügen, der Kälte aussetzen etc.; psychische Misshandlung durch Zurückweisung, Ablehnung und Herabsetzung des Kindes; Überforderung durch unangemessene Erwartungen, soziale Isolierung, Einschüchterung, Ängstigung des Kindes durch Drohungen, symbiotische Bindung des Kindes durch einen Elternteil. Häusliche Gewalt durch Gewaltstraftaten zwischen Erwachsenen, die in einer partnerschaftlichen oder verwandtschaftlichen Beziehung zueinander stehen oder standen. Das Miterleben der Gewalt gefährdet eine gesunde seelische Entwicklung, beeinträchtigt die Beziehungsfähigkeit und kann Traumatisierungen auslösen. Sexueller Missbrauch durch sexuelle Handlungen mit Körperkontakt, Vorzeigen pornografischen Materials durch eine erwachsene oder wesentlich ältere jugendliche Person, oft unter Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen. Genau beschrieben werden Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung in der folgenden Übersicht: Orientierungshilfe - gefährdende Indikatoren des Kindeswohls und Risikofaktoren, anhand von Beispielen Gerichtsrelevante Gefährdungsmomente Vernachlässigung Vernachlässigung der Aufsichtspflicht Gewalt, physische Misshandlung Sexueller Missbrauch Seelische Misshandlung Gefährdende Handlungen oder Unterlassungen der Personensorgeberechtigten (nicht vollständig) Unterlassung von: ausreichender Ernährung, Kleidung, Körperpflege, medizinischer Versorgung, ungestörtem Schlaf, altersgemäßer emotionaler Zuwendung Unterlassung von Betreuung und Schutz vor Gefahren Schlagen, Schütteln, Einsperren, Würgen, Fesseln u.ä. Einbeziehen des Kindes in eigene sexuelle Handlungen, Nötigung des Kindes sexuelle Handlungen vor den eigenen Augen durchzuführen, Aufforderung an das Kind, sich mit und/oder vor anderen sexuell zu betätigen u.ä. Androhung von Gewalt und Vernachlässigung, Anschreien, Beschimpfen, Verspotten, Entwertung, Ausdruck von Hassgefühlen gegenüber dem Kind u.ä. Ausübung von Gewalt, sexuellem Missbrauch,

Vernachlässigung, seelischer Misshandlung an einem anderen Familienmitglied, Aufforderung an das Kind, andere zu vernachlässigen oder zu misshandeln Erscheinungsbild beim Kind / Jugendlichen Körperlich Unterernährt, unangenehmer Geruch, unversorgte Wunden, chronische Müdigkeit, nicht witterungsgemäße Kleidung, Hämatome, Narben, Krankheitsanfälligkeit, Knochenbrüche, auffällige Rötungen oder Entzündungen im Anal- und Genitalbereich, körperliche Entwicklungsverzögerungen usw. Kognitiv Eingeschränkte Reaktion auf optische und akustische Reize, Wahrnehmungs- und Gedächtnisstörungen, Konzentrationsschwäche, Verzögerung der Sprach- und Intelligenzentwicklung usw. Psychisch Apathisch, traurig, aggressiv, schreckhaft, unruhig, schüchtern, verschlossen usw. Sozial Hält keine Grenzen und Regeln ein, distanzlos, Blickkontakt fehlt, beteiligt sich nicht am Spiel usw. Auffälligkeiten Schlafstörungen, Jaktationen, Essstörungen, Einnässen, Einkoten, Stottern, Konsum psychoaktiver Substanzen, Selbstverletztung, sexualisiertes Verhalten, Schuldistanz, Streunen, Delinquenz, Lügen, AD(H)S, Teilleistungsstörungen usw. Risikofaktoren bei den Personensorgeberechtigten Eigene Deprivationserfahrung, Sucht, psychische Krankheit, geistige Behinderung, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, Analphabetismus, Kinderreichtum, angespannte finanzielle Situation, Schulden, Arbeitslosigkeit, Eltern- oder Partnerkonflikte, unerwünschte Elternschaft, kulturell bedingte Konflikte, mangelnde Integration in eigene Familie oder soziales Umfeld usw. Zum Vorgehen in Neukölln Genaue Verfahrensabläufe wurden für ganz Berlin in der AV Kinderschutz Jug-Ges vom 8.4.2008 festgeschrieben. Zur Auswertung im Einzelfall wird in jedem Verdachtsfall auf Kindeswohlgefährdung ein Erstcheckbogen aufgenommen. Verdichten sich die Hinweise, wird ein genauer Diagnosebogen - der Berlineinheitliche Kinderschutzbogen hinzugenommen. Hier kann eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen aufgelistet werden, die in der Summe eine Risikoeinschätzung ermöglichen und einen Anfangsverdacht auf Kindeswohlgefährdung entweder entkräften oder bestätigen. Hierdurch wie auch durch die Ermittlung von Verdachtsfällen im Ko-Team, also mit 2 Mitarbeiter/-innen, soll eine

objektivere Betrachtung und Bewertung von Kinderschutzfällen erfolgen. In den letzten Jahren wurden intensive Schulungen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Vorgehen bei Kinderschutzfällen durchgeführt - anlässlich von Fallteamschulungen, organisiert durch die Senatsverwaltung und das Jugendamt Neukölln. Es gilt das gesprochene Wort! Gabriele Vonnekold Bezirksstadträtin