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Transkript:

Liegenschaft Maßnahme Objekt Ingenieurvertrag - Technische Ausrüstung - Zwischen dem Freistaat Bayern * der Bundesrepublik Deutschland * diese(r) vertreten durch diese(r) vertreten durch - nachstehend Auftraggeber genannt - und dem vertreten durch - nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen: VHF Bayern Stand Juli 2013 1

Inhaltsverzeichnis 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Gegenstand des Vertrages Grundlagen des Vertrages Leistungen des Auftragnehmers Fachlich Beteiligte Termine und Fristen Honorar Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Datenverarbeitung Ergänzende Vereinbarungen Anlagen VI.1 VI.3 VI.4 Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB) ZVB Rechnungsprüfung, Feststellungsvermerke ZVB Pflichtenheft VI.5 ZVB Einsatz virtueller Raum * VI.6 VI.11 ZVB Ergänzung vertragliche Regelungen zur Datenverarbeitung Niederschrift nach dem Verpflichtungsgesetz VI.7 Sicherheitsmaßnahmen schutzbedürftiger Baumaßnahmen des Bundes (RiSBau) * VI.7.1 ZVB - Schutzzone * VI.7.2 ZVB - Sperrzone * VI.8 ZVB Zugang US-Liegenschaften * VI.9 ZVB für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte * Seite 2 von 17

1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Gegenstand des Vertrages sind Fachplanungen der Technischen Ausrüstung nach 53 ff HOAI, für eine bauliche Anlage * eine Baumaßnahme, bestehend aus mehreren Gebäuden (siehe Anlage) * ein Ingenieurbauwerk * mit einer HNF von m² mit einer NF von.m² mit einer Geschossfläche von m² die/das in der Liegenschaft * *, (Straße) *, (Ort) * die/das auf dem/den Grundstück/en (Fl.st.Nr ) * Größe * Gesamtfläche aller Flurstücke: m² * neu gebaut * wiederaufgebaut * erweitert * umgebaut * modernisiert * instand gesetzt * instand gehalten * * werden soll. Die Baumaßnahme ist Teil des Gesamtvorhabens * Die Baumaßnahme wird im Auftrag des Bundes für die Gaststreitkräfte durchgeführt * und aus deren Heimatmitteln finanziert. * Die Leistungen umfassen die Fachplanungen der Technischen Ausrüstung folgender Anlagengruppen nach 53 Abs. 2 HOAI: 1.1.1 Abwasser- Wasser- und Gasanlagen (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) 1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) 1.1.3 Lufttechnische Anlagen (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) 1.1.4 Starkstromanlagen (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) 1.1.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) 1.1.6 Förderanlagen (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) 1.1.7 Nutzungsspezifische Anlagen (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) 1.1.8 Gebäudeautomation (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) Seite 3 von 17

2 Grundlagen des Vertrages 2.1 Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) und die Anlagen gemäß Anlagenverzeichnis auf Seite 2 sind Bestandteil dieses Vertrages. 2.2 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen bzw. folgende Aufgaben zu erfüllen: 2.2.1 Für das Aufstellen der Haushalts-/Entwurfsunterlage - Bau - (3.2): den genehmigten Bauantrag vom (Anlage) * die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Entscheidungsunterlage - Bau vom (Anlage) * Die Baukosten für die Baumaßnahme (gemäß Formblatt ABG 3) * dürfen den Betrag von nicht überschreiten (Kostenobergrenze). Diese Kosten umfassen die Kostengruppe 400 nach DIN 276-1: 2008-12. Davon entfallen auf die * Kostengruppe 410: * Kostengruppe : * Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird. Unabhängig von der Beachtung der Kostenobergrenze hat der Auftragnehmer alle Möglichkeiten zur Einsparung von Kosten für Bau und Betrieb des Gebäudes unter Beachtung der vorgegebenen Quantitäts-, Qualitäts- und Terminziele unter Wahrung des vom Auftraggeber gebilligten Planungskonzeptes auszuschöpfen. Er hat dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowohl beim Bau als auch beim Betrieb des Gebäudes einzeln wie im Zusammenhang zu beachten. Die Planung muss Betriebsabläufe funktionell optimieren und ermöglichen, die künftigen Betriebs- und Unterhaltungskosten des Objektes in Abhängigkeit von den funktionalen Nutzungszielen gering zu halten. Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die absehbaren Betriebs-, Verbrauchs- oder Instandhaltungskosten so steigen, dass die Einsparungen dadurch ausgeglichen werden. Die Kosten der mitzuverarbeitende Bausubstanz im Sinne des 2 Abs. 7 i.v.m. 4 Abs. 3 HOAI werden vorläufig mit festgesetzt. * Die Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz und ggfs. die Gesamtbaukosten werden nach baufachlicher Prüfung und Festsetzung der HU-Bau* / Freigabe der Kostenschätzung* / der Kostenberechnung* im Sinne des 5.3.1 mit schriftlichem Abruf der weiteren Leistungsstufen endgültig festgesetzt. Alle Kostenermittlungen sind auf der Grundlage der DIN 276-1:2008-12 zu erstellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Kostenkontrolle durch Umgliederung der Kostengruppen nach DIN 276-1: 2008-12 in vergabeorientierte Kostenkontrolleinheiten (KKE), sowie Rückkopplung von vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten zu Kostengruppen, auf der Basis der Muster 16-18 der RBBau oder gleichwertiger Instrumente/Formulare durchzuführen und kontinuierlich fortzuschreiben. Folgende weitere Forderungen und Anregungen des Auftraggebers:* Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte (Anlage) * (Anlage) * 2.2.2 Für die weitere Bearbeitung (3.3-3.6): Seite 4 von 17

Die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Haushaltsunterlage Bau * Die mit der Einverständniserklärung des Bedarfsträgers versehene Entwurfsunterlage - Bau (Anlage) * 2.2.3 Hinsichtlich der Einhaltung der Kostenobergrenze wird ausdrücklich auf 1 Nr. 1.6 AVB hingewiesen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer, im Rahmen der vorgegebenen Qualitäts- und Terminziele sowie des vom Auftraggeber gebilligten Planungskonzepts, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Kosten für Bau und Betrieb des Objektes auszuschöpfen. Abweichungen von 2.2.1 und 2.2.2 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 2.3 Der Auftragnehmer hat über 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften und Regelwerke zu beachten: Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen der Bayerischen Staatsregierung 2.4 Die Baumaßnahme ist ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO. * genehmigungsfrei nach Art. 58 BayBO. * Die Baumaßnahme unterliegt dem Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. * dem Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO. * dem Zustimmungsverfahren nach Art. 73 (1) BayBO. * dem Kenntnisgabeverfahren nach Art. 73 (4) BayBO. * 3.1 Auftragsumfang 3 Leistungen des Auftragnehmers Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3.2. Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach 3.3 bis 3.6 - einzeln oder im Ganzen - zu übertragen. Wesentliche Voraussetzungen ist/sind * dass die Haushaltsunterlage-Bau genehmigt ist und entsprechende Mittel für die Baumaßnahme bereit stehen.* die Einhaltung der mit der ES-Bau - vorgegebenen Kostenobergrenze und die Einverständniserklärung des Bedarfsträgers zur EW - Bau -. * Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber innerhalb von 24 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Beauftragungsstufe zumindest die Leistungen der folgenden Stufe übertragen werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 3.3 bis 3.6 besteht nicht. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten. 3.2 Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) / Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) * Erarbeiten der Haushaltsunterlage-Bau / der Beiträge zur Haushaltsunterlage - Bau Seite 5 von 17

nach Maßgabe der RLBau, * Erarbeiten der Entwurfsunterlage-Bau / der Beiträge zur Entwurfsunterlage - Bau nach Abschn. F 2.2 RBBau, * einschließlich aller für die bauaufsichtliche Behandlung erforderlichen Unterlagen und Angaben. 3.2.1 Das sind die Leistungen des 55 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2, 3 und 4 HOAI ohne * Folgende Leistungen oder Teile der Leistungen entfallen, weil sie bereits mit der Aufstellung der ES - Bau - erbracht sind: * Die Leistung des 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 HOAI (Genehmigungsplanung) ist für folgende Anlagen zu erbringen: * Der Auftragnehmer hat diejenigen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen, die zu Erfüllung der Forderungen der RLBau / RBBau * erforderlich sind, dies sind insbesondere Pläne für: - - - Beitrag zum Erläuterungsbericht nach Muster 7 RLBau / RBBau. * mit Anlagen M = 1 : M = 1 : M = 1 : Beitrag zur Aufstellung der Kosten für jede einzelne Anlagengruppe nach Muster 6 RLBau / RBBau unterteilt nach Kostengruppen der Kostenberechnung mit allen erforderlichen Unterlagen und Angaben. 3.2.2 Besondere Leistungen 3.2.2.1 Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis für: * 3.2.2.2 Betriebskostenberechnung für: 3.3 Ausführungsplanung * Ausarbeiten der Ausführungsplanung nach Maßgabe RLBau / RBBau * Das sind die Leistungen des 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 HOAI, ohne: - * 3.4 Leistungen für die Vergabe 3.4.1 Vorbereitung der Vergabe Das sind die Leistungen des 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 HOAI, ohne - * Das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen hat unter Verwendung des Standardleistungsbuches (STLB-Bau) / Standardleistungskataloges (StLK) für das Bauwesen * und der Richtlinien zu 214.H VHB zu erfolgen. 3.4.2 Mitwirken bei der Vergabe Das sind die Leistungen bzw. Teile - des 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 HOAI, ohne: - Einholen von Angeboten, Seite 6 von 17

- Führen von Bietergesprächen, - * Der Auftraggeber erbringt im Rahmen der Vergabe folgende Leistungen: - Zusammenstellen und Versenden der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche, einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste, - Auskünfte gegenüber Bewerbern, - Durchsicht und Nachrechnen der Angebote und Aufstellen des Preisspiegels 3.5 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation 3.5.1 Das sind die Leistungen des 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 HOAI, ohne: Die Pflicht des Auftragnehmers, die Ausführung des Objektes auch auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts zu überwachen, wird durch die Leistungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators nach 3 BaustellV nicht gemindert. 3.5.2 Eingehende Rechnungen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen und wenn prüffähig, gemäß Anlage VI.3 (Prüfung, Feststellungsbescheinigungen) fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen und mit den entsprechenden Feststellungsvermerken festzustellen. Bei der Behandlung der Rechnungen und der diese begründenden Unterlagen sind die Maßgaben der RLBau / RBBau zu beachten. Der Auftragnehmer hat bei der Vorlage von Rechnungen der ausführenden Unternehmen beim Auftraggeber folgende Fristen einzuhalten: Abschlagsrechnungen: Teil-/ Schlussrechnungen 3.5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn der Arbeiten an bis zur Fertigstellung des Bauwerks / der baulichen Anlage ein Baubüro ausreichend zu besetzen. Die Räume für dieses Baubüro werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt, einschließlich der Möblierung, Beleuchtung und Beheizung. * Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat ausreichend Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet.* Der Auftragnehmer hat seine Überwachungstätigkeit so auszuüben, dass die Bauleistungen von den Bauunternehmen mangelfrei vertragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere sind schadensgeneigte Bauleistungen und solche Arbeiten, deren Ergebnisse durch die nachfolgende Bautätigkeit nicht mehr zugänglich sind, durch Augenschein sorgfältig zu kontrollieren. 3.5.4 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. TH/FH, Bachelor/Master) und eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel von mindestens drei Jahren - verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Übertragung der Leistungen schriftlich zu benennen; er ist berechtigt, die nach 3.5.2 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen. Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers bedürfen des schriftlichen Einvernehmens der Vertragspartner. 3.5.5 Der mit der örtlichen Bauüberwachung Beauftragte hat zum Nachweis aller Leistungen - ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden - die Ausführungszeichnungen der tatsächlichen Ausführung entsprechend während der Bauzeit zu ergänzen bzw. ihre Ergänzung zu veranlassen. 3.5.6 Ergänzende Vereinbarungen* Seite 7 von 17

3.6 Besondere / Zusätzliche Leistungen 3.6.1 Leistungen zu Wärmeschutz und Energieeinsparung * 3.6.1.1 zu den Leistungen nach 3.2 * Untersuchen verschiedener Lösungsmöglichkeiten mit überschlägiger Berechnung für den Wärmeschutz und die Energieeinsparung gemäß den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen an der Planung Beteiligten. * Erstellen der prüfbaren Berechnungen mit grafischer Darstellung der Systemgrenze und der Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs bzw. des spezifischen Transmissionswärmeverlustes nach den in der EnEV festgelegten Nachweisverfahren, unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen an der Planung Beteiligten. * Erstellung des Energieausweises gem. Abschnitt 5 EnEV auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs sowie dessen Fortschreibung auf den Stand der übergebenen Baumaßnahme. * Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes in Hinblick auf die Einhaltung der Sonneneintragskennwerte und der Kühlleistung nach Anlage 1 Nr. 2.9 (Wohngebäude)* / Anlage 2 Nr. 4 (Nichtwohngebäude)* EnEV i.v. mit DIN 4108-Teil 2, Abschnitt 8 (Vereinfachter Nachweis). * 3.6.1.2 zu den Leistungen nach 3.3 * Optimierung der geplanten Maßnahmen unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen an der Planung Beteiligten. Erstellung erforderlicher detaillierter Nachweise insbesondere zu Wärmebrücken, Sonderbauteilen, Speichermassen, solaren und internen Wärmegewinnen. * 3.6.1.3 zu den Leistungen nach 3.5 * Mitwirken bei der Überwachung wichtiger Ausführungsarbeiten und der Durchführung von bauphysikalischen Messungen, Dichtheitsprüfungen etc. gem. 6 EnEV. * 3.6.1.4 Weitere Leistungen, wie Durchführung von erforderlichen Simulationsberechnungen zu Wärmeverteilung, Aufheizung, Luftströmung etc. Erstellung der nach 23 Nr. 3 EnEV erforderlichen Nachweise für Bauteile, für die eine Bewertung im Hinblick auf die Anforderungen der EnEV aufgrund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird werden bei Bedarf gesondert beauftragt. 3.6.1.5* Nach Abschluss der Baumaßnahme * Erstellung des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs gem. 16 EnEV und Anlage 6 (Wohngebäude)* / Anlage 7 (Nichtwohngebäude)* und Anlage 8 zur EnEV sowie dessen Fortschreibung unter Einbeziehung evtl. Änderungen im Zuge von Planung und Ausführung. * 3.6.1.5* Nach Abschluss der Baumaßnahme * Erstellung des Energieausweises auf der Grundlage des Energieverbrauchs gem. 16 EnEV und Anlage 6 (Wohngebäude)* / Anlage 7 (Nichtwohngebäude)* und Anlage 9 zur EnEV sowie dessen Fortschreibung unter Einbeziehung evtl. Änderungen im Zuge von Planung und Ausführung. * 3.6.2 Leistungen für das digitale Raumbuch * 3.6.2.1 Erstellen eines digitalen Anforderungsraumbuches und Fortschreiben zu einem Raumbuch auf den Stand der Haushaltsunterlage-Bau Seite 8 von 17

3.6.2.2 Fortschreiben des digitalen Raumbuches auf den Stand der Ausführungsunterlage-Bau 3.6.2.3 Fortschreiben des digitalen Raumbuches auf den Stand der Baufertigstellung 3.6.3 Erstellen der Baubestandsunterlagen auf der Grundlage der Ausführungsplanung nach F.1.3 RLBau / H.2 RBBau und gemäß Anlage VI.4 3.6.4 Besondere Leistungen für Gaststreitkräfte 3.6.4.1 Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen * 3.6.4.2 * 3.6.4.3 * 3.6.5 Sonstige Leistungen * 3.7 Behandlung von Unterlagen 3.7.1 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen und alle sonstigen Unterlagen einschl. der Leistungsverzeichnisse sind in digitaler Form auf Datenträger nach den Regelungen des 8 und der Anlagen VI.4 und VI.6 zu erstellen. Sie sind zusätzlich -fach in kopier- und pausfähiger Ausführung zu übergeben Abweichend hiervon sind folgende Unterlagen -fach in kopier- und pausfähiger Ausführung zu übergeben. * Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiter zu bearbeiten, normengerecht farbig oder mit Symbolen anzulegen, DIN-gemäß zu falten und in Ordnern vorzulegen. 3.7.2 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als Entwurfsverfasser beziehungsweise Planverfasser, die übrigen Unterlagen als Verfasser zu unterzeichnen. 3.7.3 Hat der Auftraggeber die Planungsunterlagen als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet, bleibt trotzdem ausschließlich der Auftragnehmer für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Planungen verantwortlich. 3.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen zu unterstützen. Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor. Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Niederschriften. Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor. 4 Fachlich Beteiligte 4.1 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht: 4.1.1 Gebäudeplanung 4.1.2 Tragwerksplanung 4.1.3 Prüfen der Tragwerksplanung 4.1.4 Ingenieurbauwerke Seite 9 von 17

4.1.5 Freianlagen 4.1.6 5 Termine und Fristen 5.1 Für die Leistungen nach 3 gelten folgende Termine bzw. Fristen: 5.1.1 Für die Leistungen nach 3.2: * Die Leistungen nach 3.2 sind fortlaufend so zu erbringen, dass sie binnen Vertragsschluss vollständig und mängelfrei vorliegen. * Monaten nach 5.1.2 Für die weiteren Leistungen jeweils der einvernehmlich festgelegte Terminplan oder die entsprechend vereinbarten Einzeltermine. * 5.1.3 Die Termine bzw. Fristen werden stufenweise jeweils bei Übertragung der entsprechenden Leistungen vereinbart. 5.1.4 Verlängern sich Fristen aus 5.1.3 durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, sind neue Fristen festzulegen. 5.2 Werden in den Planungs- und Baubesprechungen Termine / Fristen für die Lieferung der Pläne, Leistungsverzeichnisse und sonstigen Unterlagen festgelegt, ist darüber vom Auftragnehmer eine Niederschrift zu erstellen und dem Auftraggeber unverzüglich zuzuleiten. Mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers dazu werden diese Termine / Fristen Vertragsbestandteil. 6 Honorar 6.1 Der Honorarermittlung werden zugrunde gelegt: Für die Leistungen nach 3.2 bis 3.5 die anrechenbaren Kosten nach den Regeln der 53 mit 56 HOAI aus den Kosten der baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau* / seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage- Bau *, solange sie nicht vorliegt aus den nach 2.2.1 vorgegebenen Kosten. Der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist die DIN 276-1:2008-12 zugrunde zu legen. Da die anrechenbaren Kosten den Tafelendwert von 4,0 Mio überschreitet, wird für die Leistungen nach 3.2 bis 3.5 ein Honorar von vereinbart.* Da die anrechenbaren Kosten die Eingangstafelwerte von 5.000 unterschreiten, wird für die Leistungen nach 3.2 bis 3.5 ein Honorar von vereinbart.* Für die Honorarberechnung der Genehmigungsplanung sind jeweils nur die Kosten der jeweiligen Anlage zugrunde zu legen, für die nach den öffentlich rechtlichen Vorschriften eine unmittelbare Genehmigung erforderlich ist.* Anrechenbare Kosten für das Entwässerungsgesuch sind die Herstellungskosten für die Wasserund Abwasserinstallation, einschließlich der in / unter der Bodenplatte verlegten Grundleitungen, Abwasserbehandlungsanlagen und die Sanitärobjekte. * 6.2 Honorarzonen nach 56 und Anlage 15 Nr. 15.2 HOAI für die nachfolgend genannten einzelnen technischen Anlagen in den Anlagengruppen nach 1.1 Honorarzone Gebäude/ Gebäude/ Gebäude/ Seite 10 von 17

Ing.-Bauwerk Ing.-Bauwerk Ing.-Bauwerk 6.2.1 Abwasser-, Wasser, Gasanlagen (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.2.2 Wärmeversorgungsanlagen (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.2.3 Lufttechnische Anlagen (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.2.4 Starkstromanlagen (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.2.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.2.6 Förderanlagen (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.2.7 Nutzungsspezifische Anlagen (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.2.8 Gebäudeautomation (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.3 * Für Leistungen für Umbauten*/ Modernisierungen*/ Instandhaltungen*/ Instandsetzungen* wird kein Zuschlag vereinbart. 6.3* Honorarzuschläge * Für die Leistungen für Umbauten und Modernisierungen * wird ein Zuschlag nach 56 Abs. 5 HOAI auf alle Leistungsphasen * / nur für die Leistungsphasen * vereinbart von: Anlagengruppen Gebäude / Ingenieurbauwerk v.h. -Satz 6.3 * Für die Instandhaltung */Instandsetzung * wird ein Zuschlag nach 12 HOAI zum Teilhonorar der Leistungsphase nach 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 vereinbart von: Anlagengruppen Gebäude / Ingenieurbauwerk v.h. -Satz 6. 4 Bewertung der Leistungen nach 55 HOAI für das Gebäude / Ingenieurbauwerk : Leistungen Bewertung in v.h. 6.2.1 6.2.2 6.2.3 6.2.4 6.2.5 6.2.6 6.2.7 6.2.8 Seite 11 von 17

Vorplanung nach 3.2.1 Entwurfsplanung nach 3.2.1 Genehmigungsplanung nach 3.2.1 Wirtschaftlichkeitsnachweis nach 3.2.2.1 Betriebskostenberechnung nach 3.2.2.2 Ausführungsplanung nach 3.3, Vorbereitung der Vergabe nach 3.4.1 Mitwirken bei der Vergabe nach 3.4.2 Objekt- /Bauüberwachung nach 3.5 Besondere Leistungen für Gaststreitkräfte * nach 3.6.4.1 6.5.1 Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach 56 HOAI vereinbart. Zusätzlich wird vereinbart: * v.h. der Differenz zum Höchstsatz für Gebäude / Ingenieurbauwerke * v.h. der Differenz zum Höchstsatz für Gebäude / Ingenieurbauwerke * 6.5.2 Gemäß 56 Abs. 6 HOAI wird ein Abschlag vom Grundhonorar nach 56 HOAI mit v. H. vereinbart. * 6.6 Nichtöffentliche Erschließung/Außenanlagen Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung und / oder Anlagen in Außenanlagen vom Auftragnehmer geplant und/oder die Ausführung überwacht, sind deren Kosten anrechenbar. 6.7 Verlängert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.h. des festgelegten Zeitraumes, mindestens drei Monate, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten. * 6.8 Vergütung für Besondere / Zusätzliche Leistungen Das Honorar für die Leistungen im Vollzug der Energieeinsparverordnung EnEV wird entsprechend dem Arbeitsaufwand einschließlich eventueller Nebenkosten wie folgt frei vereinbart: 6.8.1 Für die Leistungen nach 3.6.1.1 6.8.2 Für die Leistungen nach 3.6.1.2 6.8.3 Für die Leistungen nach 3.6.1.3 6.8.4 Für die Leistungen nach 3.6.1.4 Das Honorar für Leistungen für das digitale Raumbuch wird entsprechend dem Arbeitsaufwand einschließlich eventueller Nebenkosten wie folgt frei vereinbart: 6.8.5 Für die Leistungen nach 3.6.2.1 Seite 12 von 17

6.8.6 Für die Leistungen nach 3.6.2.2 6.8.7 Für die Leistungen nach 3.6.2.3 6.8.8 Das Honorar für das Erstellen der Baubestandsunterlagen nach 3.6.3 wird, entsprechend dem Arbeitsaufwand, einschließlich eventueller Nebenkosten als Pauschale vereinbart mit: 6.9 Das Honorar für die sonstigen Besonderen Leistungen nach 3.6.4 und 3.6.5 wird entsprechend dem Arbeitsaufwand einschließlich eventueller Nebenkosten, wie folgt frei als Pauschale vereinbart: Für die Leistungen nach 3.6.4 Für die Leistungen nach 3.6.5 6.10 Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarten Leistungen hinaus weitere Leistungen an, die nicht über die v. H. - Sätze honoriert werden können und die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, werden diese nach Zeitaufwand honoriert. Dabei sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen: - für den Auftragnehmer / Stunde - für den Mitarbeiter / Stunde - für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen / Stunde Der Zeitaufwand ist rechtzeitig vom Auftragnehmer vor Ausführung der Leistung zu ermitteln. Das Honorar wird grundsätzlich pauschaliert und vor Aufnahme der Leistung schriftlich vereinbart. 6.11 Nebenkosten nach 14 HOAI 6.11.1 Als Nebenkosten werden pauschal erstattet: Post- und Fernmeldegebühren Vervielfältigen der Unterlagen nach 3.7 * Reisen des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter * für die Leistung nach 3.2 für die Leistungen nach 3.3 und 3.4 für die Leistung nach 3.5 für Leistungen über den Umfang nach 3.5 hinaus Summe zuzüglich USt Gesamtsumme 6.11.2 Als Nebenkosten werden zum Nachweis erstattet: * Reisen * nach dem Bayer. Reisekostengesetz * nach dem Bundesreisekostengesetz * in der jeweils gültigen Fassung Fahrten, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers, d.h. Stammsitz und ggf. Büro vor Ort, einschl. zu planender Bereich hinausgehen, werden in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze vergütet. * Bei Flugreisen, Bus-, Bahn- und Taxifahrten ist die Vorsteuer in Höhe von v.h. abzuziehen. * Die Reisekostennachweise sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten. Seite 13 von 17

Trennungsentschädigung* nach den jeweils gültigen Tarifverträgen für das Baugewerbe* 6.12 Der Auftragnehmer hat seinen Rechnungen die Honorarermittlung auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten beizufügen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. / Die Leistungen sind umsatzsteuerbefreit. * 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers (Ausfüllhinweis: Im Regelfall ist Nr. 7.1 mit den niedrigeren Deckungssummen ohne Nr. 7.2 zu wählen.)* 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach 10 AVB müssen mindestens betragen: bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden bis 0,75 Mio. 500.000 75.000 * über 0,75 Mio. bis 5,0 Mio. 500.000 150.000 * über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. 500.000 300.000 * über 15,0 Mio. bis 25,0 Mio. 500.000 500.000 * über 25,0 Mio. 500.000 1.000.000 * (Ausfüllhinweis: Im besonderen Fall ist Nr. 7.1 mit den höheren Deckungssummen in Verbindung mit Nr. 7.2 möglich.)* 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach 10 AVB müssen mindestens betragen: bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden bis 5,0 Mio. 500.000 500.000 * über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. 1.500.000 1.500.000 * über 15,0 Mio. 3.000.000 3.000.000 * 7.2 Der Auftragnehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass die Deckung für dieses Objekt uneingeschränkt erhalten bleibt. Dies hat durch eine objektbezogene Haftpflichtversicherung zu erfolgen und kann durch eine Separierung der Deckungssummen in der Bescheinigung über die Jahresversicherung nachgewiesen werden. 8 Datenverarbeitung 8.1 Für alle nach diesem Vertrag in DV-gerechter Form zu liefernden Unterlagen sind die nachstehenden Vorgaben maßgebend: 8.2 Anfertigung von Unterlagen für die Planung 8.2.1 Aufbau eines digitalen Gebäudemodells Grundlage für die Erzeugung und Bearbeitung der graphischen und alphanumerischen Daten ist Anlage VI.4 (ZVB Pflichtenheft) mit seinen Anhängen für Datenaustausch, Layerstruktur und Objektkatalog. Abweichungen hiervon und/oder notwendige Ergänzungen bzw. Anpassungen dieser Vorgaben müssen nach einvernehmlicher Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vor Ausführung schriftlich vereinbart werden. 8.2.2 Graphische Daten (Pläne) Der Auftragnehmer hat seine Pläne mit einem CAD-System zu erstellen, das die vollständige und richtige Datenübergabe in das CAD-System des Auftraggebers über geeignete Schnittstellen ermöglicht. Datenverzeichnisse und Layerstrukturen werden vom Auftraggeber vorgegeben. Seite 14 von 17

8.2.3 Alphanumerische Daten (Digitales Raumbuch) Hat der Auftragnehmer für seine Leistungen ein Raumbuch mit einem digitalen System zu erstellen, erhält er hierfür ein Erfassungswerkzeug. Der Auftragnehmer hat den Stand der Baufertigstellung auf einem Datenträger zu dokumentieren. Der Aufbau der Datenbankstruktur wird vom Auftraggeber vorgegeben. Der Umfang der vom Auftragnehmer einzugebenden Daten ist im anliegenden Pflichtenheft geregelt. 8.3 Anfertigung von Unterlagen für die Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung und Sonstigem 8.3.1 Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung Der Auftragnehmer hat die in 3 aufgelisteten Leistungen für die Ausschreibungsunterlagen nach Maßgabe der Anlagen VI.4 und VI.6 zu diesem Vertrag auf seiner DV-Anlage und mit seinem DV- Programmsystem für alle Ausschreibungen zu erstellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, beim Einsatz seiner DV-Anlage und seines Programmsystems das StLB, die Richtlinien zu 214.H VHB und die REB-Verfahrens-Beschreibungen in der jeweils neuesten Fassung anzuwenden, die Regelungen und Richtlinien im VHB zur Anwendung der DV bei der Prüfung und Wertung und bei der Abrechnung zu beachten und die Listenbilder für Leistungsverzeichnisse (Lang- und Kurztext) nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erstellen. Unterlagen für die Vergabeplattform Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Vorgaben für die Vergabeplattform erfüllt werden. Die Leistungsbeschreibung muss der GAEB-Schnittstelle DA 83 entsprechen. Der Auftragnehmer hat mittels eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten GAEB-Prüfprogramms zu prüfen, ob die Daten fehlerfrei sind; eventuelle Fehler hat er zu beseitigen. Hierzu ist das im Internet verfügbare GAEB-Prüfprogramm zu verwenden, die Internetadresse und das Passwort sind beim Auftraggeber zu erfragen. Die geprüfte Datei hat der Auftragnehmer je nach Verlangen des Auftraggebers durch Hochladen der Leistungsbeschreibung auf die Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de oder durch elektronische Übermittlung (z. B. per Email oder CD-ROM) zu übergeben. CAD-Zeichnungen sowie Skizzen und Scans sind in ein pdf-format umzuwandeln und je nach Verlangen des Auftraggebers auf die Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de hochzuladen oder elektronisch zu übermitteln. Leistungsbeschreibungen und pdf-dokumente sind dem Bauamt per E-Mail / mit entsprechendem Datenträger zuzusenden 8.3.2 Sonstige Unterlagen Der Auftragnehmer hat alle über die vorstehenden Unterlagen hinausgehenden sonstigen Unterlagen im Word- bzw. Excel-Format zu erstellen und dem Auftraggeber gemäß den Regelungen der 5 und 6 zu übergeben. Dies sind z. B.: - der Erläuterungsbericht - die Kostenberechnung - der Kostenanschlag - Flächen-, Kubatur- und sonstige Berechnungen. 8.4 Regelungen für den Datenaustausch 8.4.1 * Virtueller Projektraum * Der Auftraggeber stellt als Plattform für Kommunikation und Datenaustausch aller Projektbeteiligten für die gesamte Dauer der Projektabwicklung einen virtuellen Projektraum (VPR) zur Verfügung. Die Einzelheiten regelt Anlage VI.5 zum Vertrag. 8.4.2 Grundlage für den Datenaustausch ist Anhang VI.4.1 des Pflichtenhefts (Datenaustauschbogen) mit den auf einander abgestimmten Eintragungen von Auftragnehmer und Auftraggeber und den Ergebnissen des durchgeführten Testlaufes zum Datenaustausch. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass dem Auftraggeber die Daten nach Übermittlung vollständig und richtig vorliegen. Erweisen sich die Daten nach der Übermittlung als nicht vollständig und richtig, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Hierdurch entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten des Auftraggebers für die Wiederholungsprüfung auf Vollstän- Seite 15 von 17

digkeit und Richtigkeit, trägt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber setzt zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit das Prüftool Intellicheck ein. Eine endgültige Übernahme der Daten durch den Auftraggeber erfolgt nur, wenn vom Prüftool keine Fehler festgestellt werden. Alle Details zu CAD und zum digitalen Raumbuch sind mit dem Auftraggeber, dort mit Frau / Herrn Tel., abzustimmen. 9 Ergänzende Vereinbarungen 9.1 Als Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation): für Leistungen nach 3.2: für Leistungen nach 3.3: für Leistungen nach 3.4: für Leistungen nach 3.5 (siehe auch 3.5.4): für Leistungen nach 3.6: 9.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung gemäß Verpflichtungsgesetz vom 02. März 1974 (BGBI. I S. 469 ff. und S. 547) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde / Stelle abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde / Stelle abgeben. 9.3 Beim Betreten und Befahren militärischer Liegenschaften sind die jeweiligen Zugangsbestimmungen (Anlage VI.8) einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten. * Auftraggeber: Auftragnehmer: (Ort, Datum) den (Ort, Datum) den Seite 16 von 17

(Unterschrift) (Unterschrift) Seite 17 von 17