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Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren Conférence de coordination des services de la construction et des immeubles des maîtres d ouvrage publics Conferenza di coordinamento degli organi della costruzione e degli immobili dei committenti pubblici Coordination Group for Construction and Property Services Empfehlungen Zahlungsfristen Erläuternder Bericht vom 28. Dezember 2009 1. Ausgangslage Die veränderte wirtschaftliche Lage hat dazu geführt, dass Rechnungen immer später bezahlt werden und dadurch die Liquidität der Unternehmen abnimmt. Im Baubereich (Bauleistungen und Baudienstleistungen) des Bundes sind gegenwärtig vertragliche Zahlungsfristen von 60 Tagen üblich. Politische Vorstösse im eidgenössischen Parlament fordern, dass für alle Lieferanten- und Unternehmerleistungen eine maximale Zahlungsfrist von 30 Tagen einzuhalten und somit auch vertraglich festzuhalten sei. Vor diesem Hintergrund und mit dem Ziel, dem Anliegen der Politik so weit wie möglich entgegenzukommen, hat die Vertreterin der öffentlichen Bauherren der Schweiz, die KBOB (Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren - Mitglieder sind die öffentlichen Bauherren des Bundes, der Kantone, der Städte und der Gemeinden) zusammen mit dem Dachverband der Schweizer Bauwirtschaft, bauenschweiz, geprüft, wie die Fristen für die Bearbeitung und Prüfung der Rechnungen sowohl bei den Beauftragten der öffentlichen Bauherren als auch bei diesen selbst gekürzt werden können. Dabei müssen sowohl die Seriosität der Prüfung als auch die Einhaltung der Zahlungsfristen gewährleistet werden. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen gibt die KBOB ihren Mitgliedern ausserhalb der Bundesverwaltung in Empfehlungen vor, welche Prüf- und Zahlungsfristen sie maximal vorsehen sollen. Als Antwort auf die dringliche Anfrage von Frau NR Egger-Wyss (09.1013) und mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Entwicklung hat der Bundesrat am 1. April 2009 beschlossen, dass die Bezahlung von Lieferantenrechnungen unmittelbar nach Abschluss der Rechnungsprüfung zu erfolgen hat, selbst wenn die Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Diese Weisung galt vorerst bis Ende 2009 und betrifft sämtliche Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung. Die Eidgenössische Finanzverwaltung, als die vom Bundesrat mit dem Vollzug betraute Stelle, hat entschieden, die Gültigkeit dieser Weisung bis Ende 2010 zu verlängern. 2. Grundlagen In Zeiten wirtschaftlicher Anspannung und sinkender Liquidität in der Wirtschaft ist es von grosser Bedeutung, dass die öffentlichen Auftraggeber ihre Rechnungen zeitgerecht bezahlen, ohne dass sie die ihnen auferlegte Sorgfaltspflicht verletzen. Mitglieder der KBOB BBL, armasuisse, ETH-Bereich, ASTRA, BAV, BPUK, SGV, SSV Sekretariat KBOB Holzikofenweg 36, 3003 Bern Schweiz Tel. +41 31 325 50 63, Fax +41 31 325 50 09 kbob@bbl.admin.ch

Im Baubereich halten sich die öffentlichen Bauherren an die branchenüblichen Regelungen. Im Verhältnis zwischen Bauherrschaft und Unternehmern werden Verträge fast ausnahmslos auf der Basis der Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten, der SIA Norm 118 abgeschlossen. Dabei wird in den Verträgen zwischen Bauherrschaft und Unternehmer, abweichend von den Bestimmungen in der SIA Norm 118, eine Zahlungsfrist von 60 Tagen vereinbart. Die SIA Norm 118 sieht in Art. 190 eine 30-tägige Zahlungsfrist vor. In den meisten Fällen geht dem Beginn der Zahlungsfrist eine 30-tägige Prüffrist durch den Beauftragten der Bauherrschaft voraus (vergleiche bezüglich Schlussabrechnung Art. 154 Abs. 2 SIA Norm 118). Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer auch bei normalem Ablauf mindestens 60 Tage bis zur Begleichung seiner Rechnung warten muss. Wenn nun die öffentlichen Bauherren die Zahlungsfristen, entgegen der Norm, jedoch vertraglich, auf 60 Tage festlegen, bedeutet dies wiederum, dass der Unternehmer 90 Tage warten muss, bis das Entgelt für seine Leistung vom Bauherrn ausbezahlt wird. 3. Lösungen Grundsätzlich werden drei Fälle von Leistungserbringung unterschieden: 1. Lieferungen 2. Dienstleistungen im Baubereich 3. Bauleistungen 2-8

Auftragsarten und deren Abwicklung Lieferungen Dienstleistungen Bauaufträge Ausschreibung, Vertragsausfertigung Abschlagszahlungen Zahlungsplan Ausführungsphase Anzahlung nach Vereinbarung gegen Sicherheit Teilzahlungen nach Vereinbarung Abschlagszahlung gemäss erbrachter Leistung; periodisch nach Leistungsfortschritt; Rückbehalt gemäss vertraglichen Regelungen Abschlagszahlung nach effektiv (ausgemessener) erbrachter Leistung gemäss Art. 144 Abs. 2 SIA Norm 118 (Rückbehalt gemäss Art 150 Abs. 1 SIA Norm 118) Abschlagszahlung gemäss Baufortschritt nach geschätzter Leistungserbringung (Rückbehalt gemäss Art. 150 Abs. 2 SIA Norm 118) Fest vereinbarte Beträge; abhängig vom Baufortschritt (Art 144 Abs 4 & Art 147 Norm SIA 118) Schlussabrechnung Schlussabrechnung inkl. Auszahlung des Rückbehalts gegen Sicherheitsleistung 3-8

3.1 Generell Rechnungsstellung: Beginn der Zahlungsfrist: Den Beschaffungsstellen wird empfohlen, im Vertrag anzugeben, bei welcher Stelle die Rechnung einzureichen ist. Mit dem Eingang der Rechnung bei dieser Stelle beginnt die Zahlungsfrist (inkl. Prüffrist) 3.2 Lieferungen (Kauf) Lieferungen basieren in der Regel auf einem vorgegebenen Mengengerüst mit definierten Einheitspreisen und definierten Spezifikationen. Das führt dazu, dass die Mengen-, Spezifikations- und Rechnungskontrolle schnell und einfach möglich ist. Daraus folgend ist auch die Zahlungsfrist von 30 Tagen in der Regel problemlos einzuhalten. Den Beschaffungsstellen wird empfohlen eine Zahlungsfrist von maximal 30 Tagen (inklusive Prüffrist) ab Eingang der ordnungsgemäss erstellten Rechnung zu vereinbaren. 3.3 Dienstleistungen im Baubereich (inkl. Nebenkostenrechnungen) In der Regel werden bei Dienstleistungen im Baubereich (Planerleistungen) Abschlagszahlungen vereinbart. Diese Zahlungen erfolgen entweder entsprechend den im Vertrag festgelegten Zahlungsplänen, nach Erreichen von definierten Meilensteinen oder nach effektivem Aufwand (Zeittarif, Zeitmitteltarif). Bei Zahlungen nach Zahlungsplänen und nach Erreichen von definierten Meilensteinen sind eine schnelle Rechnungsprüfung und Zahlungsauslösung ohne Qualitätsverlust und Risiko möglich. Den Beschaffungsstellen wird empfohlen, für sämtliche Zahlungen eine Zahlungsfrist von maximal 30 Tagen (inklusive Prüffrist) ab Eingang der ordnungsgemäss erstellten Rechnung zu vereinbaren. Für die Schlussabrechnung und bei Abrechnungen nach Aufwand kann in Ausnahmefällen besonders komplexer Prüfung der Rechnung eine Zahlungsfrist von maximal 45 Tagen (inklusive Prüffrist) vereinbart werden. Die Beschaffungsstelle muss dies in der Ausschreibung bekannt geben. 3.4 Bauleistungen Der Aufwand für die Prüfung der Rechnungen für Bauleistungen ist in der Regel grösser als bei anderen Arten der Leistungserbringung. Während der Ausführungsphase gibt es mehrere Möglichkeiten, den Kontrollaufwand für Rechnungen zu minimieren. Wichtig ist aber, dass bereits in der Ausschreibung darauf hingewiesen wird und dem Unternehmer entsprechende Vorgaben gemacht werden. Folgende Möglichkeiten bestehen: Zahlungsplan gemäss Art. 144 Abs. 4 sowie Teilzahlungsplan nach Art. 147 SIA Norm 118 Abschlagszahlung nach Art 144 ff. SIA Norm 118: gemäss Baufortschritt nach geschätzter Leistungserbringung (Rückbehalt gemäss Art. 150 Abs. 2 SIA Norm 118) 4-8

nach effektiv (ausgemessener) erbrachter Leistung gemäss Art. 144 Abs. 2 SIA Norm 118 (Rückbehalt gemäss Art. 150 Abs. 1 SIA Norm 118). Regierechnungen und Abrechnungen für Preisänderungen 3.4.1 Zahlungsplan Eine gute Planung der Leistung ist vor dem Vertragsabschluss notwendig. Durch die Vereinbarung eines Zahlungsplans erhalten beide Seiten, Bauherrschaft und Unternehmer, Sicherheit über den Geldfluss während der Vertragsdauer. Ausserdem wird der Kontrollaufwand während der Leistungserbringung erheblich verkleinert, so dass Prüf- und Zahlungsfristen auf ein Minimum verkürzt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass keine nicht erbrachten Leistungen bezahlt werden. Ist das Risiko von verfrühten Zahlungen nicht auszuschliessen, sind finanzielle Sicherheiten vom Leistungserbringer zu verlangen (Anzahlungsgarantien oder Ähnliches). Die Vereinbarung eines Zahlungsplans entbindet die Bauherrschaft und deren Beauftragte nicht von der Kontrolle des Leistungsfortschritts. Den Beschaffungsstellen wird empfohlen, für die Teilzahlungen nach Zahlungsplan eine Zahlungsfrist von maximal 30 Tagen (inklusive Prüffrist) ab Eingang der ordnungsgemäss erstellten Rechnung zu vereinbaren. Die Prüffrist der Bauleitung soll 10 Tage nicht überschreiten. 3.4.2 Abschlagszahlungen gemäss Baufortschritt nach geschätzter Leistungserbringung Gemäss Art. 144 SIA Norm 118 hat der Unternehmer grundsätzlich das Recht auf monatliche Abschlagszahlungen (Akontozahlungen). Wird ein Teil des Leistungswertes durch eine grobe Schätzung von Leistungen zu Global- oder Pauschalpreisen (ohne detaillierte Leistungsaufstellung) ermittelt, so bemisst sich der Rückbehalt von diesem Teil zu 20%, und zwar unabhängig von der Höhe des ganzen Leistungswertes. Den Beschaffungsstellen wird empfohlen, für die Abschlagszahlungen eine Zahlungsfrist von maximal 30 Tagen (inklusive Prüffrist) ab Eingang der ordnungsgemäss erstellten Rechnung zu vereinbaren. Die Prüffrist der Bauleitung soll 10 Tage nicht überschreiten. 3.4.3 Abschlagszahlung nach effektiv erbrachter Leistung bei Einheitspreisverträgen Gemäss Art. 144 SIA Norm 118 hat der Unternehmer grundsätzlich das Recht auf monatliche Abschlagszahlungen (Akontozahlungen). Die erbrachte Leistung wird laufend anhand von Ausmassen festgestellt, in der Massurkunde gegenseitig anerkannt (Art. 142 SIA Norm 118) und mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen multipliziert in die monatliche Rechnung aufgenommen. Sofern, wie es in der SIA Norm118 vorgesehen ist, die Ausmasse laufend gemeinsam von Unternehmer und Beauftragtem (Bauleitung) erstellt werden, ist auch bei dieser Rechnungsart der Kontrollaufwand klein. Zahlungen können somit, unter Berücksichtigung des Rückbehalts (Art. 150 Abs. 1 SIA Norm 118), sehr rasch ausgelöst werden. 5-8

Den Beschaffungsstellen wird empfohlen, für die Abschlagszahlungen eine Zahlungsfrist von maximal 30 Tagen (inklusive Prüffrist) ab Eingang der ordnungsgemäss erstellten Rechnung zu vereinbaren. Die Prüffrist der Bauleitung soll 10 Tage nicht überschreiten. In Ausnahmefällen besonders komplexer Ausmassprüfungen kann eine Zahlungsfrist von maximal 45 Tagen (inklusive Prüffrist von maximal 20 Tagen) vereinbart werden. Die Beschaffungsstelle muss dies in der Ausschreibung bekannt geben. 3.4.4 Regierechnungen und Abrechnungen für Preisänderungen Den Beschaffungsstellen wird empfohlen, für Regierechnungen und Abrechnungen für Preisänderungen eine Zahlungsfrist von maximal 30 Tagen (inklusive Prüffrist) ab Eingang der ordnungsgemäss erstellten Rechnung zu vereinbaren. Die Prüffrist der Bauleitung soll 10 Tage nicht überschreiten. In Ausnahmefällen besonders komplexer Prüfungen der Rechnung kann eine Zahlungsfrist von maximal 45 Tagen (inklusive Prüffrist von maximal 20 Tagen) vereinbart werden. Die Beschaffungsstelle muss dies in der Ausschreibung bekannt geben. 4. Schlussabrechnung Grundsätzliches: Die Schlussabrechnung erfasst alle Leistungen des Unternehmers, die zu Einheits- (auf Grund der endgültigen Ausmasse), Pauschal- oder Globalpreisen vergütet werden, also auch diejenigen, für die allenfalls bereits Abschlagsrechnungen gestellt worden sind (vgl. Art. 153 Abs. 1 SIA Norm 118). Wurden Abschlagszahlungen geleistet, so bestimmt die Schlussabrechnung ausserdem den zugehörigen Saldo (Schlussabrechnungssumme). Zeitpunkt der Einreichung: Der Unternehmer reicht die Schlussabrechnung schriftlich spätestens zwei Monate nach der Werkabnahme bei der Bauleitung (bei der im Vertrag bezeichneten Adresse) ein (vgl. Art. 154 Abs. 1 SIA Norm 118). Prüffrist der Bauleitung: Die Schlussabrechnung wird grundsätzlich bei der Bauleitung eingereicht und von dieser zuhanden des Bauherrn überprüft. Bei Prüfung der Schlussabrechnung erfordern die Kontrolle und die Bereinigung aller Angaben und Dokumente (bei Einheitspreisen auf Grund der endgültigen Ausmasse) in der Regel mehr Zeit als bei Rechnungen im Verlauf der Leistungserbringung (bspw. Abschlagsrechnungen). Dementsprechend prüft die Bauleitung die Schlussabrechnung innert 30 Tagen seit Empfang derselbigen und gibt dem Unternehmer unverzüglich über das Ergebnis Bescheid (sog. "Prüfungsbescheid"; vgl. Art. 154 Abs. 2 SIA Norm 118). Bei umfangreichen oder besonderen Arbeiten kann der Werkvertrag eine verlängerte Prüffrist von bis zu drei Monaten festsetzen (vgl. Art. 154 Abs. 2 SIA Norm 118). Hält die Bauleitung diese Prüffrist nicht ein, so kann der Unternehmer eine Nachfrist von 30 Tagen ansetzen, nach deren Ablauf seine Forderung auch ohne Prüfungsbescheid der Bauleitung fällig wird (vgl. Art. 155 Abs. 2 SIA Norm 118). Fälligkeit und Zahlungsfrist: Die Schlussabrechnung (bzw. die Forderung des Unternehmers) wird mit dem Prüfungsbescheid der Bauleitung fällig und ist innert 30 Tagen ab Fälligkeit zu bezahlen (vgl. Art. 155 Abs. 1 und Art. 190 SIA Norm 118). 6-8

Den Beschaffungsstellen wird empfohlen, für die Schlussabrechnungen eine Zahlungsfrist von maximal 30 Tagen (exklusive 30 Tage Prüffrist der Bauleitung) ab Eingang der ordnungsgemäss erstellten Rechnung zu vereinbaren. In Ausnahmefällen besonders komplexer Prüfung der Rechnung kann eine Zahlungsfrist von maximal 45 Tagen. Die Beschaffungsstelle muss dies in der Ausschreibung bekannt geben. Ein Nichteinhalten der Zahlungsfristen gemäss Ziff. 3.2 bis 4 kann als Folge zu a) Skontoverlusten und b) Verzugszinsen führen. 7-8

Anhang 1: Darstellung der Prüf- und Zahlungsfristen gem. Ziffer 3.4 Abschlagszahlungen Zahlungsplan Rechnung prüfen und an Bauherrn weiterleiten Rechnung durch Bauherr prüfen Zahlung auslösen Alle Leistungen erfasst und bereinigt. Abnahme des Werkes vollzogen. Leistungserbringung Ausmassurkunde, periodenweise Rechnungsstellung Zeitlicher Ablauf Prüffrist 10 Tage Zahlungsfrist 20 Tage Ende der Leistungsperiode Prüfund Zahlungsfrist max. 30 Tage Schlussabrechnung erstellen Schlussabrechnung an Bauleitung Schlussabrechnung prüfen (Prüfungsbericht an Unternehmer) und an Bauherrn weiterleiten Prüffrist 30 Tage Prüf- und Zahlungsfrist 60 Tage Rechnung durch Bauherr prüfen Schlusszahlung auslösen Zahlungsfrist 30 Tage 8-8