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Transkript:

Klausuren für das 2. Examen A 501 Aktenauszug Relationsklausur 20.05.2012 Frank Müller ANWALTSKANZLEI Dr. Rainer Bultmann Am Burgfeld 7 Tel.: 0451/6415-0 Fax: 0451/6415-99 e-mail: kanzlei@bultmann.de Anwaltskanzlei Dr. Rainer Bultmann, Am Burgfeld 7, Bankkonto: An das Sparkasse Lübeck Konto-Nr: 8565676 (BLZ: 230 501 01) Datum: 08.03.2013 Eingangsvermerk: 11.03.2013 (3-fach) Mein Zeichen: Bu/wi 45/13 (bitte stets angeben) K l a g e 1. der Anneliese Bahlmann geb. Heiken, Deichstraße 27, 26316 Varel, 2. des Otto Heiken, Süderweg 122, 26180 Rastede, 3. des Karl-Heinz Heiken, Kanalstraße 14, 26137 Oldenburg, Kläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Bultmann in Oldenburg g e g e n Irmgard Erdinger, Bahnhofsgang 24 A, 26127 Oldenburg, wegen: Herausgabe und Zahlung Vorläufiger Streitwert: 13.560,00 Beklagte, Namens und im Auftrag der Kläger erhebe ich Klage gegen die Beklagte mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger sowie den weiteren Miterben Thomas Heiken, Bremer Landweg 4, 26137 Oldenburg 1. 12.000 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. eine silberne Herrenarmbanduhr mit weißem Zifferblatt, Marke Diplomat von Junghans mit schwarzem Krokolederarmband, sowie eine kleine goldene Damenarmbanduhr von

2 A 501 Cartier, Modell Vermeil mit weißem Ziffernblatt und schwarzen, römischen Zahlen und mit goldfarbiger Gliederkette, herauszugeben. Ich beantrage ferner, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Gegen eine Entscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter bestehen keine Bedenken. Gründe Die Kläger sind zusammen mit dem weiteren Bruder Thomas Heiken in ungeteilter Erbengemeinschaft Erben ihres am 14.09.2012 verstorbenen Vaters Frank Heiken. Thomas Heiken weilt derzeit aus beruflichen Gründen in Australien und kann daher nicht an diesem Verfahren teilnehmen, ist aber im Klageantrag berücksichtigt. Beweis: Akten des Nachlassgerichts des Amtsgerichts Oldenburg 3 IV 324/12 Die Beklagte hat nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers im Jahr 2007 dem Erblasser Gesellschaft geleistet und ihn versorgt. Der Erblasser erhielt eine nicht unerhebliche Rente, von der er auch aufgrund einer extremen Sparsamkeit erhebliche Beträge übrig behielt. Nach dem Tod des Erblassers war aber praktisch kein Geld vorhanden. Auf Befragen hat die Beklagte und zwar erst, nachdem ihr eine Strafanzeige wegen Unterschlagung bzw. Diebstahls angedroht worden war mitgeteilt, dass der Erblasser ihr 12.000 in Bargeld und die im Klageantrag näher bezeichneten Uhren geschenkt habe. Einen Nachweis für diese Schenkung kann die Beklagte nicht erbringen. Eine Schenkung entspricht auch überhaupt nicht dem sonstigen Verhalten des Erblassers, der wie die Beklagte bestätigen muss extrem sparsam, richtiger: extrem geizig gewesen ist. Es ist daher nur möglich, dass die Beklagte das Geld und die Uhren eigenmächtig an sich genommen hat, wahrscheinlich erst nach dem Tod des Erblassers, möglicherweise aber auch schon vorher. Da die Beklagte aber jedenfalls zugegeben hat, das Geld und die Uhren zu haben, ist sie zur Herausgabe an die Erben verpflichtet. Der Wert der Uhren wird mit 1.500,00 angegeben. Der Gerichtskostenvorschuss nach einem Streitwert von somit 13.500,00 ist beigefügt. Dr. Bultmann Rechtsanwalt

A 501 3 2 O 181/13 Vfg. 1) An Beklagte PZU : a) beglaubigte und einfache Abschrift der Klage, b) Aufforderung gemäß 276 ZPO (weitere Frist zur Klageerwiderung: zwei Wochen) 2) Aufforderung an Kläger-Vertreter. 3) Wiedervorlage: 2 Wochen. Lübeck, den 15.03.2013 Landgericht Zivilkammer II Zustellungsurkunde über die Zustellung der Klage an die Beklagte: 20.03.2013 Schuster, RiLG als Einzelrichter Herbert Meyer RECHTSANWALT Kaiserallee 5 26122 Oldenburg Tel.: 0441-949420 Fax: 0441 94942-211 Oldenburg, den 27.03.2013 An das Eingang: 28. März 2013 (3-fach) Unser Zeichen: 1607/12MS44 D5/5759 In Sachen 2 O 181/03 vertrete ich die Beklagte.

4 A 501 Die Beklagte wird sich gegen die Klage verteidigen. Demgemäß werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen, die Klage abzuweisen. Mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter ist die Beklagte einverstanden. Begründung: Es ist richtig, dass die Beklagte seit 2007 den Erblasser betreut hat. Der Erblasser der in hohem Alter war und im 83. Lebensjahr verstorben ist war während dieser Zeit ständig, oft bettlägerig, erkrankt. Auf sein Drängen ist die Beklagte zu ihm gezogen, damit er eine ausreichende Pflege erhielt. Die Kläger, seine leiblichen Kinder, haben sich nie um ihn gekümmert. Aus der zunächst bestehenden reinen Gefälligkeit wurde nach einiger Zeit ein Vertrag geschlossen, nach dem der Erblasser der Beklagten bei freier Kost und Unterkunft ein monatliches Entgelt von 450 gewährte und die Sozialabgaben trug. Als der wie schon vorgetragen: schwer erkrankte Erblasser Ende August 2012 zu einer lebensgefährlichen Operation in das Klinikum Oldenburg musste, hat er der Beklagten die 12.000 als wie er dabei erklärte Beitrag zu ihrer Versorgung gegeben, und ferner die beiden Uhren als eine besondere Erinnerung. Bei den Uhren handelte es sich um die Uhr des Erblassers und die von seiner vorverstorbenen Frau geerbte Uhr. Mit der Frau war die Beklagte auch sehr gut befreundet. Der Erblasser ist etwa zehn Tage nach der Operation verstorben. Bis zu seinem Tod hat die Beklagte nicht mehr mit ihm gesprochen. Mit Nachdruck wendet sich die Beklagte gegen die ungeheuerliche Behauptung, sie habe das Geld und die Uhren eigenmächtig an sich genommen. Sie wird gegen die Kläger Strafanzeige erstatten, wenn diese diesen Vortrag nicht sofort zurücknehmen. Die Klage dürfte bereits unzulässig sein, weil die Miterbengemeinschaft nicht vollständig ist und der fehlende Miterbe, Thomas Heiken, bestimmt nicht mit der Klage einverstanden ist, da er die Beklagte immer sehr gemocht hat. Im Übrigen liegt eine unzulässige alternative Klagehäufung vor, da die Kläger vortragen, dass die Beklagte entweder nach dem Tode oder vor dem Tode des Erblassers die streitgegenständlichen Objekte erlangt hat. Meyer Rechtsanwalt

A 501 5 2 O 181/13 Vfg. 1) Abschriften des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.03.2013 an den Kläger-Vertreter, zur Stellungnahme binnen 2 Wochen. mit Zusatz: Es wird aufgegeben, für den Vortrag der Klageschrift Beweis anzutreten. 2) Wiedervorlage: 2 Wochen. Lübeck, den 04.04.2013 Landgericht Zivilkammer II Schuster, RiLG ANWALTSKANZLEI Dr. Rainer Bultmann Am Burgfeld 7 Tel.: 0451/6415-0 Fax: 0451/6415-99 e-mail: kanzlei@bultmann.de Anwaltskanzlei Dr. Rainer Bultmann, Am Burgfeld 7, Bankkonto: An das Sparkasse Lübeck Konto-Nr: 8565676 (BLZ: 230 501 01) Datum: 11.04.2013 Eingangsvermerk: 12.04.2013 (3-fach) Mein Zeichen: Bu/wi 45/13 (bitte stets angeben) In Sachen 2 O 181/13 verwahren sich die Kläger ganz entschieden gegen die üble Stimmungsmache im Schriftsatz der Beklagten vom 27.03.2013: Sie haben sich selbstverständlich immer rührend um ihren verstorbenen Vater gekümmert. Die Kläger haben auch keinen Anlass, irgendetwas von ihrem Vortrag zurückzunehmen. Die Beklagte hat ja wie sie selbst zugegeben hat das Geld und die Uhren im Besitz, ohne dass sie nachweisen kann, wie und wann sie daran gekommen ist.

6 A 501 Die Behauptung der Beklagten, der Erblasser habe ihr Geld und Uhren geschenkt, ist von vornherein unglaubwürdig; der extrem geizige Erblasser hat nie in seinem Leben auch nur irgendetwas verschenkt. Für ihn bestand ja auch keine Veranlassung, der Beklagten etwas zu schenken, da ja gerade ein Arbeitsvertrag abgeschlossen war, der neben Kost und Logis ein Entgelt vorsah. Die Kläger haben keinen Anlass, für ihre Darstellung Beweis anzutreten. Beweispflichtig ist vielmehr die Beklagte: Sie beruft sich auf ihr Eigentum aus der vorgetragenen Schenkung; sie mag daher beweisen, dass eine Schenkung erfolgt sei. Diesen Beweis kann sie nicht führen. Nur vorsorglich berufen sich die Kläger daher auf Parteivernehmung der Beklagten. Warum bei dieser Sachlage die Klage unzulässig sein soll, bleibt Geheimnis der Beklagten. Dr. Bultmann Rechtsanwalt 2 O 181/13 Vfg. 1) Termin zur Güteverhandlung und erforderlichenfalls streitigen Verhandlung des Rechtsstreits: 15. Mai 2013, 11.30 Uhr. Zu diesem Termin wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Über eine etwaige Parteivernehmung der Beklagten wird ggf. in dem Termin entschieden. 2) An Kläger Vertreter EB : a) Ladung b) Abschrift von 1). 3) Kläger persönlich laden PZU. 4) An Beklagten Vertreter EB : a) Ladung, b) Abschrift von 1), c) Abschriften Schriftsatz Kläger vom 11.04.2013, d) Zusatz: Erwiderungsfrist: 29.04.2013. 5) Beklagte persönlich laden PZU. 6) Zum Termin. Lübeck, den 15.04.2013 Landgericht Zivilkammer II Schuster, RLG

A 501 7 Empfangsbekenntnisse und Zustellungsurkunden. Herbert Meyer RECHTSANWALT Kaiserallee 5 26122 Oldenburg Tel.: 0441-949420 Fax: 0441 94942-211 Oldenburg, den 24.04.2013 An das Eingang: 25.04.2013 (3-fach) Unser Zeichen: 1607/12MS44 D5/5759 Gegner hat Abschrift In Sachen 2 O 181/13 ist es unstreitig, dass zwischen der Beklagten und dem Erblasser ein Arbeitsvertrag bestanden hat. Demnach ist für den Klageanspruch das Arbeitsgericht Oldenburg ausschließlich zuständig. Die Kläger mögen daher Verweisung beantragen. Anderenfalls ist die Klage schon mangels Zuständigkeit abzuweisen. Meyer Rechtsanwalt

8 A 501 ANWALTSKANZLEI Dr. Rainer Bultmann Am Burgfeld 7 Tel.: 0451/6415-0 Fax: 0451/6415-99 e-mail: kanzlei@bultmann.de Anwaltskanzlei Dr. Rainer Bultmann, Am Burgfeld 7, Bankkonto: An das Sparkasse Lübeck Konto-Nr: 8565676 (BLZ: 230 501 01) Datum: 02.05.2013 Eingangsvermerk: 03.05.2013 (3-fach) Mein Zeichen: Bu/wi 45/13 (bitte stets angeben) besteht eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht: In Sachen 2 O 181/13 Das Arbeitsverhältnis bezog sich nur auf die tatsächliche Versorgung des Erblassers. Darüber hinaus hatten aber schon seit langen Jahren freundschaftliche Beziehungen zwischen dem Erblasser und dessen Ehefrau und der Beklagten bestanden, was dazu geführt hat, dass die Beklagte nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers zum Erblasser gezogen ist. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern daraus, dass die Beklagte eigenmächtig das Geld und die Uhren des Erblassers an sich genommen hat, was sie nur aufgrund ihrer auf persönlichen Gründen beruhenden nahen Anwesenheit zum Erblasser konnte. Nur hilfsweise stelle ich daher den Antrag, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Oldenburg zu verweisen. Dr. Bultmann Rechtsanwalt

A 501 9 2 O 181/13 Vfg. 1) Abschriften Schriftsatz Kläger vom 02.05.2013 an Beklagten-Vertreter EB. 2) Zum Termin. Lübeck, den 07.05.2013 Landgericht Zivilkammer II Empfangsbekenntnis Rechtsanwalt Meyer: 09.05.2013 Schuster, RiLG Öffentliche Verhandlung vor der Lübeck, den 15.05.2013 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck 2 O 181/13 Gegenwärtig: Richter am Landgericht Schuster als Einzelrichter erschienen bei Aufruf: 1. die Kläger mit Rechtsanwalt Dr. Bultmann, 2. die Beklagte mit Rechtsanwalt Meyer. Der Rechtsstreit wurde erörtert. Vergleichsgespräche blieben ergebnislos. In dem Rechtsstreit Der Klägeranwalt stellte den Antrag aus der Klageschrift, hilfsweise den Antrag aus dem Schriftsatz vom 02.05.2013. Der Anwalt der Beklagten stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 27.03.2013. b.u.v. Auf Antrag der Kläger soll die Beklagte als Partei zum Klägervortrag vernommen werden. Die Beklagte wurde zur Wahrheit ermahnt, auf die Bedeutung des Eides und auf die Strafbarkeit einer falschen uneidlichen Aussage hingewiesen und sodann wie folgt vernommen: Zur Person: Ich heiße Irmgard Erdinger, Rentnerin, wohnhaft in Oldenburg, 67 Jahre alt; ich bin die Beklagte belehrt: Ich will aussagen. Zur Sache: Als Herr Heiken ins Krankenhaus musste, hat er mir das Geld gegeben, und zwar 12.000 in bar. Dieses Geld hatte er im Kleiderschrank liegen. Er hat mir gesagt, dass er mir das Geld als Zuschuss zu meiner kleinen Rente geben wolle. Diese Rente bekomme ich, weil mein schon lange verstorbener Ehemann Arbeiter bei der Stadt gewesen ist. Herr Heiken hat mir auch seine Uhr und die Uhr seiner Frau gegeben, als ein Andenken. Er brachte zum Ausdruck, dass er doch nicht mehr aus dem Krankenhaus zurückkommen werde. Ich habe ihn deswegen noch getröstet.

10 A 501 Nach dem Tod von Herrn Heiken habe ich aus der Wohnung nichts herausgenommen, was Herrn Heiken gehört hat. Herr Heiken ist am 14. September 2012 verstorben. Am nächsten Tag schon habe ich die Wohnung verlassen und bin zu meiner Tochter gezogen. Auf Frage von Rechtsanwalt Dr. Bultmann, warum die von der Beklagten angegebene Schenkung nicht schriftlich bestätigt worden sei: Herr Heiken war zu diesem Zeitpunkt ein todkranker Mann, und er war auch sehr traurig, weil er davon ausging, nicht mehr nach Hause zurückzukommen. In einem solchen Augenblick denkt man doch nicht an eine schriftliche Bescheinigung. Ich habe nur das Geld und die Uhren angenommen und Herrn Heiken gedankt. Auf weitere Frage von Rechtsanwalt Dr. Bultmann: Ich habe das Geld sogleich auf ein Konto einbezahlt, als Herr Heiken noch im Krankenhaus war. Wo ich das Geld eingezahlt habe, möchte ich nicht sagen. Auch die Uhren habe ich sogleich weggebracht, nämlich zu meiner Tochter. Auf weitere Frage von Rechtsanwalt Dr. Bultmann: Es ist nicht richtig, dass ich Herrn Karl-Heinz Heiken gesagt hätte, ich wüsste nicht, wo der verstorbene Herr Heiken Geld hätte und dass er mir etwas geschenkt hätte. Die Aussage wurde laut diktiert und genehmigt; auf ein Verlesen wurde allseits verzichtet. Rechtsanwalt Dr. Bultmann beantragte, den Kläger Karl-Heinz Heiken dazu zu vernehmen, dass die Beklagte nach dem Tod des Erblassers erklärt habe, sie habe von diesem kein Geld bekommen. Die Prozessbevollmächtigten verhandelten mit den eingangs gestellten Anträgen. b.u.v. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf den 29. Mai 2013, 9.00 Uhr. Schuster Vermerk für die Bearbeiterin/den Bearbeiter: 1. Zu dem Rechtsstreit ist ein relationsmäßiges Gutachten zu erstatten. Sternberg, für die Richtigkeit der Übertragung Kommen Sie zu einem Ergebnis, das nur auf der Zulässigkeitsprüfung beruht, ist die materielle Rechtslage zusätzlich zu begutachten. 2. Die vorgeschlagene Entscheidung ist mit ihrem Tenor niederzulegen. 3. Sollten Sie eine weitere Beweiserhebung oder Aufklärung für erforderlich halten, so ist ein entsprechender Beschluss zu formulieren; für die weitere Begutachtung ist dann davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Beweisaufnahme oder Aufklärung durchgeführt worden ist, aber keinen weiteren Aufschluss erbracht hat. 4. Es ist davon auszugehen, dass alle von Ihnen für rechtlich erheblich erachteten Gesichtspunkte und Umstände in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind. 5. Oldenburg hat ein AG und ein OLG. Das für Oldenburg zuständige LG ist das LG Lübeck.