1. Verhältnis des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu den anderen Regelungen der Insolvenzordnung

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Transkript:

II 1. Verhältnis des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu den anderen Regelungen der Insolvenzordnung Die Insolvenzordnung regelt das Verbraucherinsolvenzverfahren als besondere Verfahrensart im Neunten Teil des Gesetzes ( 304 bis 314 InsO) unter der Überschrift Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren. Die Bezeichnung sonstige Kleinverfahren zeigt, dass die Regelungen nicht ausschließlich für Verbraucher im Sinne des Gesetzes gelten, sondern auch für andere Personen. Früher waren dies die handelsrechtlichen Minderkaufleute, heute sind es vor allem auch diejenigen, die früher einmal eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben (ehemals Selbstständige), die also nicht immer nur Verbraucher gewesen sind. In jedem Fall betreffen die besonderen Regelungen des Neunten Teils der Insolvenzordnung aber nur natürliche Personen. Die Regelungen der 304 ff. InsO sind Sondervorschriften zu den allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung. Finden sich im Neunten Teil der Insolvenzordnung keine Sonderregelungen, gelten die allgemeinen Vorschriften (vgl. 304 Abs. 1 Satz 1 InsO: Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist ). Reform: Die beschlossene Reform der Verbraucherentschuldung wird die Unterschiede zwischen einem normalen, dem sogenannten Regelinsolvenzverfahren, und dem Verbraucherinsolvenzverfahren, aber weitgehend aufheben. So werden die Vorschriften der 312 bis 314 InsO gestrichen. Damit wird vom Verbraucherinsolvenzverfahren vor allem noch das außergerichtliche Verfahren und das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren erhalten bleiben, mit der Eröffnung des Verfahrens wird dieses jedoch bis auf einige wenige Besonderheiten ebenso verlaufen wie ein Regelinsolvenzverfahren. Begrifflich wird es aber auch künftig ein Verbraucherinsolvenzverfahren und ein Regelinsolvenzverfahren geben. Ersteres unterscheidet sich vom Regelinsolvenzverfahren weiterhin vor allem durch das vorgeschaltete außergerichtliche Verfahren und Schuldenbereinigungsplanverfahren. 20 www.walhalla.de

Außergerichtliches Verfahren 2. Beispiel: Insolvenzverwalter/Treuhänder Die derzeit noch bestehenden Unterschiede im eröffneten Verfahren lassen sich an der Person des Insolvenzverwalters nachvollziehen: Während im Regelinsolvenzverfahren mit Eröffnung des Verfahrens ein Insolvenzverwalter zu bestellen ist, 27 Abs. 1 InsO, bestimmt 313 Abs. 1 InsO derzeit noch, dass diese Aufgaben in einem Verbraucherinsolvenzverfahren von einem Treuhänder wahrgenommen werden. Also wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren ebenso wie ein Regelinsolvenzverfahren durch eine gerichtliche Entscheidung eröffnet, es wird aber kein Insolvenzverwalter, sondern ein Treuhänder bestimmt, auf den die Verfügungsbefugnis über das pfändbare Vermögen des Schuldners übergeht. Mit der Reform der Verbraucherentschuldung wird sich das ändern. Es wird dann auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter bestellt. II 3. Beispiel: Forderungsanmeldung und -prüfung Zum System der Forderungsanmeldung und Forderungsprüfung enthält der Neunte Teil der Insolvenzordnung, vor allem die 311 ff. InsO, keine Sonderregelung. Folglich gelten die allgemeinen Regelungen der 174 ff. InsO. Hieran wird es auch künftig keine Änderung geben. 4. Kein Insolvenzplan und keine Eigenverwaltung Die Vorschriften über den Insolvenzplan und die Eigenverwaltung erklärt 312 Abs. 2 InsO derzeit im Verbraucherinsolvenzverfahren ausdrücklich für nicht anwendbar. Für den Insolvenzplan wird sich dies mit der Reform ändern. Den Insolvenzplan wird es künftig auch im Verbraucherinsolvenzverfahren geben. Dies gilt nach der Übergangsregelung sogar für laufende Verfahren, die zum Inkrafttretenszeitpunkt am 1. Juli 2014 schon bei den Gerichten anhän - gig sind. 5. Außergerichtliches Verfahren Mit dem Neunten Teil der Insolvenzordnung sollte ein besonderes Verfahren geschaffen werden, das den Bedürfnissen von Verbrauchern angepasst ist und zu keiner übermäßigen Belastung der Ge- www.walhalla.de 21

Sondervorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens II richte führt 4. Es sieht eine mehrstufige Konzeption aus einem außergerichtlichen Verfahren, einem besonderen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren und einem vereinfachten Insolvenzverfahren vor. Vor allem im außergerichtlichen Verfahren steht die Hilfestellung und Unterstützung für die Schuldner im Vordergrund, die auf das gerichtliche Verfahren erst einmal vorbereitet werden sollen. Dabei soll auch versucht werden, ob nicht ganz ohne gerichtliches Verfahren eine gütliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern über eine Schuldenbereinigung möglich ist. Die beschlossene Reform macht noch einmal deutlich, dass sie in der Beratung der Schuldner im außergerichtlichen Verfahren einen besonderen Wert und Verfahrenszweck sieht. 6. Unterschiede Verbraucher-/Regelinsolvenz - verfahren Wie sich die Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren vor und nach der Reform 2014 unterscheiden, zeigt die folgende Übersicht: Unterschiede vor Reform 2014 Verbraucherinsolvenzverfahren Regelinsolvenzverfahren Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung (natürliche Personen) Insolvenzplanverfahren Möglichkeit der Eigenverwaltung Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten: Gläubiger Anfechtungsrecht: Gläubiger Bestellung eines Treuhänders Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten: Insolvenzverwalter Anfechtungsrecht: Insolvenzverwalter Bestellung eines Insolvenzverwalters Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren Außergerichtlicher Einigungsversuch Eröffnung des Insolvenzverfahrens 4 Begr. zum RegE-InsO, abgedruckt bei Balz/Landfermann, S. 426. 22 www.walhalla.de

Unterschiede Verbraucher-/Regelinsolvenzverfahren Unterschiede nach Reform 2014 Verbraucherinsolvenzverfahren Regelinsolvenzverfahren Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung (natürliche Personen) Insolvenzplanverfahren II Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten: Insolvenzverwalter Anfechtungsrecht: Insolvenzverwalter Möglichkeit der Eigenverwaltung Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren Außergerichtlicher Einigungsversuch Bestellung eines Insolvenzverwalters Eröffnung des Insolvenzverfahrens www.walhalla.de 23