Umsatzsteuer - Grenzüberschreitender Warenverkehr Die Übergangsregelung zum Nachweis der Steuerfreiheit im grenzüberschreitenden Warenverkehr läuft zum 30.09.2013 aus. Innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1.10.2013: Nach den Vorschriften der USt-DV hat der Verkäufer anhand von Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Der Nachweis durch eine Gelangensbestätigung gilt kraft gesetzlicher Fiktion als eindeutig und leicht nachprüfbar. Für die darüber hinaus zulässigen Alternativnachweise gilt diese Fiktion nicht. Die notwendigen Nachweisdokumente für Innergemeinschaftliche Lieferungen sind ab 1.1.2012: 1. ein Doppel der Rechnung und 2. die Gelangensbestätigung Die Gelangensbestätigung ist ein Beleg (Muster etwas weiter unten) der vom ausländischen Abnehmer, also dem Vertragspartner des Lieferers ausgestellt/unterzeichnet werden muss, jedoch bei Ihnen (oder der Spedition) vorliegend als Nachweis dient. Die Gelangenbestätigung soll von den Finanzämtern auch dann anerkannt werden, wenn sie wie folgt elektronisch übermittelt wird: per E-Mail per PDF oder Textdatei Anhang per Computer-Telefax oder Fax-Server per Download oder per Datenträgeraustausch (EDI) Hierfür gelten die gleichen Vorschriften wie bei einer auf einem elektronischen Wege übermittelten Rechnung. Es muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit in jedem Fall gewährleistet sein. Die Gelangensbestätigung muss nach amtlichen Muster zwingend folgende Angaben umfassen: Name und Anschrift des Abnehmers Menge des Gegenstands der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung einschließlich Fahrzeug- Identifikationsnummer bei Fahrzeugen Tag und Ort des Erhalts des Gegenstands im EU-Ausland oder bei Selbsttransport durch den Abnehmer Tag und Ort des Endes der Beförderung im EU-Ausland Ausstellungsdatum der Bestätigung Unterschrift des Abnehmers.
Ein Muster der Gelangensbestätigung finden Sie in der Anlage... die Gelangensbestätigung in englisch und französisch finden Sie ebenfalls in der Anlage Im Bedarfsfall können wir Ihnen zur Erläuterung der Gelangensbestätigung ein erklärendes Anschreiben an Ihre Kunden in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung stellen. Weitere Einzelheiten zur Gelangensbestätigung: Die Gelangensbestätigung kann auch in englischer oder französischer Sprache ausgefertigt sein. Auch hierzu sind Muster beim BMF aufgelegt. Die Gelangensbestätigung kann vom Abnehmer entweder direkt dem Lieferer oder gegenüber dem Spediteur abgegeben werden. In diesem Fall muss der Spediteur dem Lieferer / Absender schriftlich bestätigen, dass er über die Bestätigung des Abnehmers verfügt. Im Alltag liegen die Probleme mit der Gelangensbestätigung auf der Hand: Sie verpflichtet die ausländischen Abnehmer zur Mitwirkung an den Nachweisvorschriften des Lieferers (und damit auch des Staates), unterliegen somit Vorschriften die sie selbst wohl meist nicht kennen werden. Sie brauchen nun also die Mitwirkung des Abnehmers oder der Spedition!. Trotzdem tragen Sie als der Lieferer - außer Sie rechnen vorab mit Steuer ab - das Risiko, die Bestätigung nicht zu erhalten. Speditionen werden wohl nicht in allen Fällen bereit sein, die Bestätigungen für den Lieferer/Absender einzuholen. Insgesamt war die Umsetzung zum 1.1.2012 nicht realisierbar, deshalb die ganz oben erwähnte Übergangsregelung bis zum 30.6.2012 Gesetzliche Grundlagen sind die geänderten 9 und 10 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung und für die innergemeinschaftlichen Lieferungen der 17a UStDV Die Gelangensbestätigung ersetzt lt. herrschender Meinung 1. den bisherigen Verbringensnachweis ( 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV), 2. die bisherige Empfangsbestätigung ( 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV) und 3. den bisherigen handelsüblichen Beleg aus dem sich der Bestimmungsort ergibt ( 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV).
Alternativnachweise (abhängig von der Art des Transportes) Bei Versendung durch den Lieferer oder Abnehmer: Versendungsbeleg (z.b. CMR) mit Empfangsbestätigung oder anderer handelsüblicher Beleg (z.b. Spediteursbescheinigung) Bei einem anderen handelsüblichen Beleg ist die elektronische Übermittlung (ohne Unterschrift) zulässig. Tracking-and-Tracing-Protokoll in Verbindung mit schriftlicher oder elektronischer Auftragserteilung und lückenlosem Nachweis des Transports Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters der an den Abnehmer adressierten Postsendung und Nachweis über die Bezahlung der Ware Referenz auf andere Dokumente und Sammelbestätigung für längstens ein Kalendervierteljahr für alle drei Verfahren zulässig. Bei Versendung durch den Abnehmer: Spediteursbescheinigung mit Versicherung des Spediteurs, die Ware in einen anderen EU- Mitgliedstaat zu befördern, und Nachweis über die Bezahlung der Ware von einem Bankkonto des Abnehmers Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen: Zulassung auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat Gilt nicht, wenn ein Händler das Fahrzeug auf seinen Kunden zulässt! Bei Zoll-Versandverfahren oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren: Nachweis über die Erledigung des zoll- oder verbrauchsteuerlichen Dokuments Keine Alternativnachweise für die Beförderung (Transport mit eigenem Fahrzeug) durch den Lieferer oder Abnehmer In diesem Fall kann nur die Gelangensbestätigung verwendet werden.
Ausfuhr-Nachweise ab 1.1.2012:Ausfuhr mit ATLAS- Verfahren: hier gilt, dass der Nachweis 1. durch den Ausgangsvermerk oder den Alternativausgangsvermerk nachzuweisen ist - und zwar Unabhängig davon, wer die Waren transportiert (Lieferer oder Abnehmer) oder ob eine Spedition eingeschaltet ist 2. Lediglich in Versendungsfällen falls diese vorgenannte Nachweisführung nicht möglich oder zumutbar ist, kann auf die bisherige Spediteursbescheinigung zurückgegriffen werden. 3. Die Nachweisführung durch einen Frachtbrief ist möglich, muss aber vom Auftraggeber des Frachtführers unterschrieben sein. 4. Ein Konnossement oder ein Einlieferungsschein bei Postlieferung. Das Dokument muss die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung enthalten. Ausfuhr ohne ATLAS-Verfahren hier bleibt die Nachweisführung wie bisher aber eben als MUSS statt bisher KANN Vorschrift erhalten. Die Ausfuhr ohne ATLAS ist schwieriger und umfangreicher, als die Ausfuhr mit ATLAS-Verfahren Wir empfehlen derzeit jedoch auch bei der Ausfuhr die Gelangensbestätigung zu verwenden. Das amtliche Muster der Gelangensbestätigung ist noch nicht bekanntgegeben. Rechtliche Hinweise: Diese Information gibt den Stand 15.1.2012 wieder. Sie erhebt keinen Anspruch darauf vollständig und richtig zu sein. Obwohl mit all unserer Sorgfalt erstellt, übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte. Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die uneingeschränkte Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Unsere Artikel geben unsere Interpretation der relevanten gesetzlichen Bestimmungen wieder. Im Zeitablauf treten in Deutschland fast täglich Änderungen bei Gesetzen, der Interpretation von Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen machen eine Fortschreibung erforderlich. Die enthaltenen Informationen beruhen auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums des Erscheinens. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir ohne gesonderten Auftrag nicht verpflichtet sind, diese News auf Grund einer Änderung der zu Grunde liegenden Fakten bzw. Annahmen oder Änderungen in der Gesetzgebung oder Rechtsprechung zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. Unsere Artikel werden meist für unsere Mandanten im Rahmen unserer Beratertätigkeit erstellt und für die Allgemeinheit aufbereitet. Sie ersetzten den persönlichen Rat eines Steuerberaters i.d.r. nicht. Dritten ist die Kenntnisnahme und Verwendung nur auf eigene Gefahr erlaubt.
Dritten gegenüber übernehmen wir keinerlei Verpflichtungen, Verantwortung oder Sorgfaltspflichten (keine Dritthaftung), es sei denn, wir haben einem Dritten gegenüber im Vorhinein schriftlich etwas Abweichendes bestätigt. Persönlicher Hinweis vom CHEF: Wenn Sie sich aus irgendeinem Grund nicht sicher sind, ob Ihr Kunde seinerseits die Ausfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb ordnungsgemäß durchführt, empfehlen wir: die USt als Kaution zu berechnen! (mittels extra Abrechnung). Erst wenn Ihnen wirklich alle Nachweise vorliegen, zahlen sie diese USt-Kaution wieder aus! Denken Sie daran, die richtigen Rechnungshinweise bei Auslandslieferungen anzubringen... Die Bundesregierung hat mittels einer sog. Mantelverordnung u.a. zahlreiche Gesetze geändert. Wir erläutern vorstehend den umsatzsteuerlichen Teil und dessen erhebliche Folgen für den unternehmerischen Alltag (Geltung vorr. ab 1.1.2012). (Quelle: Bundesregierung) Achtung - die Speditionen weigern sich derzeit jedwede Verantwortung hierfür zu übernehmen; d.h. Sie müssen selbst dafür sorgen, dass Sie die Gelangensbestätigung auch vorlegen können!
Anlage 1 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.3) Bestätigung über das Gelangen des Gegenstands einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (Gelangensbestätigung) (Name und Anschrift des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung, ggf. E-Mail-Adresse) Hiermit bestätige ich als Abnehmer, dass ich folgenden Gegenstand/dass folgender Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Menge des Gegenstands der Lieferung) (handelsübliche Bezeichnung, bei Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer) am (Datum des Erhalts des Liefergegenstands im Mitgliedstaat, in den der Liefergegenstand gelangt ist, wenn der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand befördert oder versendet hat oder wenn der Abnehmer den Liefergegenstand versendet hat) (Datum des Endes der Beförderung, wenn der Abnehmer den Liefergegenstand selbst befördert hat) in / nach (Mitgliedstaat und Ort, wohin der Liefergegenstand im Rahmen einer Beförderung oder Versendung gelangt ist) erhalten habe / gelangt ist1). (Datum der Ausstellung der Bestätigung) (Unterschrift des Abnehmers oder seines Vertretungsberechtigten sowie Name des Unterzeichnenden in Druckschrift) 1) Nichtzutreffendes streichen.
(Annex 2 to the Value Added Tax Application Ordinance (Umsatzsteuer-Anwendungserlass) (relating to section 6a.3) Certification of the entry of the object of an intra-community supply into another EU Member State (Entry Certificate) (Name and address of the customer of the intra-community supply, if applicable, E-Mail-address) I as the customer hereby certify my receipt/the entry1) of the following object of an intra- Community supply (Quantity of the object of the supply) (Standard commercial description in the case of vehicles, including vehicle identification number) on (Date the object of the supply was received in the Member State of entry if the supplying trader transported or dispatched the object of the supply or if the customer dispatched the object of the supply) (Date the transportation ended if the customer transported the object of the supply himself or herself) in/at1) (Member State and place of entry as part of the transport or dispatch of the object) (Date of issue of the certificate) (Signature of the customer or of the authorised representative as well as the signatory s name in capitals) 1) Delete as appropriate.
Annexe 3 au décret d application sur la TVA (Umsatzsteuer-Anwendungserlass) (relative à la section 6a.3) Attestation de la réception d un bien ayant fait l objet d une livraison intracommunautaire dans un autre Etat membre de l UE (attestation de réception) (nom et adresse du destinataire de la livraison intracommunautaire, éventuellement adresse électronique) J atteste par les présentes en qualité de destinataire que j ai reçu1) le bien suivant / que le bien suivant ayant fait l objet d une livraison intracommunautaire est parvenu1) (quantité du bien ayant fait l objet de la livraison) (appellation commerciale ; pour les véhicules : en plus : numéro d'identification du véhicule) le (date de la réception du bien objet de la livraison dans l Etat membre dans lequel il est parvenu, lorsque l entreprise qui a effectué la livraison a transporté ou expédié le bien objet de la livraison ou lorsque le destinataire a expédié le bien objet de la livraison) (date de la fin du transport lorsque le destinataire a lui-même transporté le bien objet de la livraison) à1) (Etat membre et lieu où le bien objet de la livraison est parvenu dans le cadre d un transport ou d une expédition) (date d établissement de l attestation) (signature du destinataire ou de son représentant et nom du soussigné en majuscules d imprimerie) (1) Rayer la mention inutile.
Anlage 4 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.3) Name/Firma und Anschrift des Spediteurs oder Frachtführers (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) (Ort) An Firma/Herrn/Frau Gelangensbestätigung/Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei der Versendung/Beförderung durch einen Spediteur oder Frachtführer in das übrige Gemeinschaftsgebiet ( 17a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStDV) (als liefernder Unternehmer) 1) 1) (als Abnehmer der Lieferung) (Name) in Ich bestätige hiermit, dass mir am (Straße) (PLZ, Sitz/Wohnort) von Ihnen/von der Firma/von Herrn/von Frau 2) in (Straße) (PLZ, Sitz/Wohnort) die folgenden Gegenstände übergeben/übersandt2) worden sind: Packstücke Zahl Verpackungsart Zeichen und Nummern Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände (bei Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer) Ich habe die Gegenstände am nach an (Datum des Erhalts der Gegenstände durch den Empfänger) (EU-Mitgliedstaat und Ort) (Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung, wenn der Adressat dieser Bestätigung/Bescheinigung nicht der liefernde Unternehmer ist) versendet/befördert2). Der Auftrag ist mir von (Straße) in (PLZ, Sitz/Wohnort) erteilt worden. Ich versichere, über ein Doppel dieser Bestätigung/Bescheinigung und über eine schriftliche Bestätigung über den Erhalt der Gegenstände durch den Abnehmer der Lieferung zu verfügen, die im Gemeinschaftsgebiet nachgeprüft werden können. 1) Zutreffendes bitte ankreuzen 2) Nichtzutreffendes bitte streichen (Unterschrift)