Fachkompetenz für Zoll und Aussenwirtschaft
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- Lorenz Harry Bretz
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1 Fachkompetenz für Zoll und Aussenwirtschaft WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 1
2 verschärfte Anforderungen bei grenzüberschreitenden Lieferungen Georg Wouros (Moderation) WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 2
3 Agenda 1. Was ist neu? 2. Änderungen bei Ausfuhrlieferungen 3. Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen 4. Belegmangel was nun? 5. Risikoanalyse / Risikomanagement 6. innerbetriebliche Umsetzung 7. Ausblick & offene Diskussion WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 3
4 Was ist neu? Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) wurde für innergemeinschaftliche Lieferungen zum 01. Januar 2012 verschärft. Die bisher tendenziell als Sollvorschriften ausgestalteten Vorschriften zum Beleg- und Buchnachweis wurden nun in Mussvorschriften umgewandelt. UStDV regelt JETZT den Belegnachweis eindeutig die Nachweisregelungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen wurden überarbeitet und anstelle von vielen, bisher akzeptierten verschiedenen Belegen wurde eine Gelangensbestätigung eingeführt. Grenzüberschreitende Lieferungen sind nur dann umsatzsteuerbefreit, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt ( belegt ) sind Die Neuregelung des BMF ist nun der Versuch den Beleg- und Buchnachweis mittels Gelangensbestätigung stark zu vereinfachen. Nichtbeanstandungszeitraum bis einschließlich 31.März 2012 Gemäß Empfehlung der Bundessteuerberatungskammer muss die UStDV überarbeitet und der Nichtbeanstandungszeitraum mindestens bis zum 30. September 2012 verlängert werden, da in den Unternehmen komplexe Prozeßumstellungen sichergestellt werden müssen. WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 4
5 Was ist neu? Dokumente Ausfuhr 17a Abs. ff UStDV - Handelsrechnungen - Packlisten/Lieferscheine -Ausfuhranmeldungen Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ( 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG): IT- Verfahren ATLAS Ausfuhr - BMF-Schreiben vom 21. April IV D 3 - S 7134/07/10003 (2010/ ) - ig Lieferung - Handelsrechnungen (Commercial Invoice) - Gelangensbestätigung - Packlisten/Lieferscheine - durchgehendes Beförderungspapier (Frachtbrief wie Seefracht- Konossoment, Air-Way-Bill, CMR) WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 5
6 Änderungen bei Ausfuhrlieferungen Begriffsbestimmung Ausfuhrlieferungen sind Lieferungen in einen Nicht-EU-Staat Belegnachweis bei Ausfuhranmeldung im elektronischen ATLAS-Verfahren Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ( 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG): IT-Verfahren ATLAS Ausfuhr - BMF-Schreiben vom 21. April IV D 3 - S 7134/07/10003 (2010/ ) bis Anforderungen im UStAE (Umsatzsteuer-Anwendungserlass) geregelt Ab Anforderungen zwingend in UStDV übernommen (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) Faktisch insoweit keine inhaltlich wesentlichen Änderungen WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 6
7 Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Begriffsbestimmung innergemeinschaftliche Lieferungen (igl) sind Lieferungen in einen anderen-eu-staat Nachweis bei igl muss ZWINGEND geführt werden durch Gelangensbestätigung (Bestätigung des Abnehmers, dass Gegenstand in anderen EU-Staat gelangt ist) Künftig soll bei der Nachweisführung nicht mehr zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen unterschieden werden. Der liefernde Unternehmer soll den Nachweis über den Grenzübertritt ins übrige Gemeinschaftsgebiet stets wie bisher durch das Rechnungsdoppel und dies ist neu eine Bestätigung des Abnehmers führen, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (sog. Gelangensbestätigung). Alle anderen bisher vorgesehenen Belege entfallen damit. Das gilt auch für die bislang als Alternativbeleg vorgesehene Spediteursbescheinigung i. S. d. 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV. Das BMF hat angekündigt, ein Muster einer Gelangensbestätigung zu veröffentlichen. Auf die Angabe von Geräte-Nummern wird verzichtet. Im vergangenen Jahr war noch vorgesehen, dass sowohl bei Ausfuhr- als auch innergemeinschaftlichen Lieferungen Identifikationsnummern der gelieferten Gegenstände (z. B. Pkw-Fahrgestellnummern, IMEI-Nr. bei Mobilfunkgeräten, Fabrikations-Nr. bei Uhren) in der Abnehmerbestätigung als auch in den zu führenden Büchern angegeben werden sollten. Die aktuelle UStDV verlangt nur noch die Angabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer. WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 7
8 Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Übersicht und Inhalt der Nachweise: Grundsätzlich: Rechnungsdoppel und Gelangungsbestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand ins übrige EU-Gebiet gelangt ist. 17a Abs. 2 UStDV Name und Anschrift des Abnehmers; Handelsübliche Bezeichnung und Menge des gelieferten Gegenstands, Tag und Ort des Erhalts des gelieferten Gegenstands durch den Abnehmer bzw. Tag der Beendigung der Beförderung, Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie Unterschrift des Abnehmers. Bei Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer Den Unternehmen wird zur Erleichterung ein neues Muster einer Abnehmerbescheinigung (Gelangungsbestätigung) zur Verfügung gestellt. siehe WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 8
9 Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Form der Gelangensbestätigung als akzeptierter Nachweis: Grundsätzlich: das Bundesfinanzministerium (BMF) MUSS jede Gelangensbestätigung akzeptieren, sofern alle Anforderungen und Inhalte in der vom BMF festgelegten Form berücksichtigt worden sind. Gelangensbestätigung gem. 17a Abs. 2 UstDV, Name und Anschrift des Abnehmers, Handelsübliche Bezeichnung und Menge des gelieferten Gegenstands, Tag und Ort des Erhalts des gelieferten Gegenstands durch den Abnehmer bzw. Tag der Beendigung der Beförderung, Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie Unterschrift des Abnehmers. Bei Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer Es ist somit nicht zwingend vom BMF verlangt, das vom BMF zur Verfügung gestellte Formular Gelangensbestätigung zu verwenden. Doch VORSICHT FEHLT nur eine Anforderung oder ein signifikanter Inhalt laut Vorgabe des BMF, laufen Sie Gefahr, dass eine solche Gelangensbestätigung NICHT akzeptiert wird. WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 9
10 Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Gelangensbestätigung wer ist unterschriftsberechtigt? wenn Sie das vom BMF ausgegebene Formular verwenden, ist eine manuelle Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person des Abnehmers ZWINGEND ABER das BMF akzeptiert auch selbstentworfene Formulare OHNE manuelle Unterschrift, sofern diese elektronisch übermittelt werden möglich z. B. mit und ohne Bilddatei, Web-Download, EDI, Computer-Fax Wenn die Echtheit der Herkunft die Unversehrtheit des Inhalts die Lesbarkeit dieser Formulare gewährleistet ist WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 10
11 Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Gelangensbestätigung unterschriftsberechtigt ist grundsätzlich der zeichnungsberechtigte Abnehmer der Lieferung der Vertretungsberechtigte des Abnehmers Vertretungsbefugnis muß dann aber nachweisbar sein wir empfehlen deshalb die Vertretungsbefugnis schriftlich zu fixieren (z.b. Frachtführer, Spediteur, Logistikdienstleister des finalen Abnehmers) Praktikabel ist auch das Führen eines Unterschriftenverzeichnisses aller zeichnungs- und vertretungsberechtigten Personen Ihrer jeweiligen Abnehmer WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 11
12 Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Gelangensbestätigung Beibringen (Sonderfälle) Bei Versendung (= Transport durch einen selbständigen Beauftragten) darf der Beauftragte (Spediteur / Frachtführer / Logistikdienstleister) die Gelangensbestätigung vom Abnehmer einholen (aber nicht selbst unterzeichnen) die Gelangensbestätigung bei sich aufbewahren In diesen Fällen muss der Beauftragte die Gelangensbestätigung jederzeit der Finanzbehörde (des Lieferers) aushändigen können dem Lieferer eine vom Beauftragten unterzeichnete Versicherung ausstellen, dass er über eine (ausgefüllte) Gelangensbestätigung verfügt. Wir empfehlen von dieser Praxis Abstand zu nehmen und sich die Gelangensbestätigung in JEDEM Fall im ORIGINAL aushändigen zu lassen WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 12
13 Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Gelangensbestätigung bei ig VERBRINGEN (Sonderfälle) Keine Aussage der Finanzverwaltung hierzu 6a Abs. 2 UStG fingiert jedoch ig Verbringen als ig Lieferung, für die wiederum Gelangensbestätigung erforderlich ist Auch bisher setzte Finanzverwaltung Nachweise für ig Verbringen voraus Ohne deutliche Aussage der Finanzverwaltung sollte aus Sicherungsgründen Gelangensbestätigung auch bei ig Verbringen verwendet werden WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 13
14 Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Gelangensbestätigung Reihengeschäft (Sonderfälle) Welcher Abnehmer ist zeichnungsberechtigt? zwingend der Abnehmer der bewegten Lieferung NICHT aber der/die Abnehmer der ruhenden Lieferung(en) ruhend Lieferung 1 Lieferung 2 Lieferung 3 Lieferung 4 bewegte Lieferung Haben die Abnehmer der ruhenden Lieferungen Kenntnis über den finalen Abnehmer 4? WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 14
15 Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Gelangensbestätigung muß nicht für jeden einzelnen Gegenstand ausgefertigt werden sog. Sammelbestätigung akzeptiert 15 Januar 20 Januar 26 Januar Gelangensbestätigung kann bei dauerhafter Liefervereinbarung auch für den vereinbarten Lieferzeitraum ausgestellt werden WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 15
16 Belegmangel Strategien UStDV: unvollständiger, unrichtiger Beleg führt grundsätzlich zum Verlust der Umsatzsteuerfreiheit der grenzüberschreitenden Lieferungen. ABER: Korrektur, vollständige Belege können auch nachträglich beigebracht, ergänzt werden; ggf. auch noch vor dem Finanzgericht (anders aber der Buchnachweis!) Finanzverwaltung selbst will darüber hinaus bei Ausfuhrlieferungen von der UStDV abweichende (Beleg-)Nachweise nur in begründeten Einzelfällen aber nicht grundsätzlich zulassen Nach EuGH- und BFH-Rechtsprechung sind die Voraussetzungen der UStDV kein formeller Bestandteil der Umsatzsteuerfreiheit. Nachweise abweichend von UStDV daher auch mit allgemeinen Beweisformen (=sonstigen Belegen) möglich WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 16
17 Belegmangel Strategien Gutglaubensschutz gemäß 6a Abs. 4 UStG bei ig Lieferung weiterhin möglich, aber künftig (noch) schwieriger, da Rechtsprechung hierfür grundsätzlich voraussetzt, dass Lieferer sich um ordnungsgemäße Belege bemüht hat. Durch strengere Anforderungen an Belege daher indirekt (noch) strengere Anforderungen an Gutglaubensschutz WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 17
18 Belegmangel Strategien Fazit: Verteidigungsstrategien bei Belegmängeln sind weiterhin gegeben, aber erschwert Denn: Finanzverwaltung wird sich aufgrund der Muss- Vorschriften der UStDV künftig voraussichtlich (noch) weniger auf Diskussionen einlassen Klärung / Verteidigung daher (noch) häufiger erst in Rechtsbehelfsverfahren möglich. WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 18
19 Risikoanalyse / Risikomanagement Prozess zur Erlangung der Belegnachweise ist auf die verschärften Anforderungen der UStDV anzupassen Identifikation von Risiken Internes Informationssystem Externes Informationssystem Internes Kontrollsystem Compliance WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 19
20 Risikoanalyse / Risikomanagement Strategische Ziele Compliance hinsichtlich Gelangensbestätigung / Steuerfreiheit (Verfahrensstabilität) Vermeidung von Aberkenntnissen der steuerfreien ig Lieferungen Rahmenbedingungen einhalten - UStDV - MUSSVORSCHRIFTEN - Erhöhter Handlungsbedarf für ig Lieferungen, da Gelangensbestätigung einzig zulässiger Belegnachweis - Sonstige Regeln bei igl (Intrastat, ZM Meldungen) Operative Ziele Gesamtverantwortliche/-r innergemeinschaftliche Lieferungen Interdisziplinäre Ziele Schnittstelle Einkauf Schnittstelle Vertrieb Schnittstelle Produktion Schnittstelle Logistik Schnittstelle unternehmensinterne Dienstleister Schulung der Mitarbeiter, Dienstleister, EU-Kunden WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 20
21 Innerbetriebliche Umsetzung 1. Unternehmensdarstellung 2. Aufbau einer Struktur - Personal Ausstattung der Fachabteilung Auswahl des Personals Fachbezogene Weiterbildung des Personals Informations- und Kommunikationsmanagement Erstellung von Verfahrensanweisungen, A+O, Arbeitsplatzbeschreibungen 3. Ablauforganisation / Organigramm Handels- und Fertigungsprozess Tarifierung und Klassifizierung der Waren (Intrastat) Belegfluss igl (Bestellung, Auftrag, Lieferung, WA Buchung, Gelangensbest., Rechnung) Belegfluss Retouren (WEP, Differenzbeleg, Auswirkung auf igl-rechnung) ggf. Kautionseinforderung der Umsatzsteuer USt Meldung + ZM Meldung Warenbewegung Einbindung von Dienstleistern Complianceprüfungen (Recht) IT-Prozesse 4. Dokumentation Zusammenstellung und Archivierung von Unterlagen (Steuerbescheide, Nachweise etc.) Einrichtung eines Mahnwesen 5. Monitoring/ Controlling WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 21
22 Ausblick 1. BMF-Schreiben zur neuen UStDV im Entwurf, nicht vor Ende Februar, voraussichtlich erst Ende März 2012 final zu erwarten. Kritik seitens der Wirtschaft an erschwerten Voraussetzungen groß. Ihr vorrangiges Ziel : Entfall der Gelangensbestätigung Geänderte UStDV ist aber bereits seit in Kraft: Wesentliche Änderungen / Verbesserungen auf Kritik hin daher (jedenfalls kurzfristig) kaum zu erwarten. Verlängerung der Übergangsfrist (derzeit bis ) derzeit in Erwägung seitens des Bundesfinanzministeriums. WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 22
23 Haftungsausschluss Missbrauchsvorschriften Rechtliche Hinweise: Diese Information gibt den Stand wieder. Sie erhebt keinen Anspruch darauf vollständig und richtig zu sein. Obwohl mit all unserer Sorgfalt erstellt, übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte.Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die uneinge schränkte Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Die Artikel dieser Ausarbeitung geben unsere Interpretation der relevanten gesetzlichen Bestimmungen wieder. Im Zeitablauf treten in Deutschland fast täglich Änderungen bei Gesetzen, der Interpretation von Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen machen eine Fortschreibung erforderlich. Die enthaltenen Informationen beruhen auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums des Erscheinens. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir ohne gesonderten Auftrag nicht verpflichtet sind, diese News auf Grund einer Änderung der zu Grunde liegenden Fakten bzw. Annahmen oder Änderungen in der Gesetzgebung oder Rechtsprechung zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. Unsere Artikel und News ersetzten den persönlichen Rat eines Steuerberaters i.d.r. nicht. Dritten ist die Kenntnisnahme und Verwendung nur auf eigene Gefahr erlaubt. Dritten gegenüber übernehmen wir keinerlei Verpflichtungen, Verantwortung oder Sorgfaltspflichten (keine Dritthaftung), es sei denn, wir haben einem Dritten gegenüber im Vorhinein schriftlich etwas Abweichendes bestätigt. Die Bundesregierung hat mittels einer sog. Mantelverordnung u.a. zahlreiche Gesetze geändert. WOUROS & PARTNER, Unternehmensberatung, Schnieglinger Str. 225A, D Nürnberg 23
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