Teil 1. Erkenntnisverfahren - Besonderheiten -

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Transkript:

Vorlesung Sommersemester 2016 RA Prof. Dr. Hubert Schmidt RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 1 Teil 1. Erkenntnisverfahren - Besonderheiten - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 2 1

Teil 1.1: Besonderheiten bei den Zuständigkeitsfragen RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 3 Einführung Ausgangssachverhalt: Die D-GmbH, Sitz in Trier, liefert an die L-S. à r. l., Sitz in Thionville, einen Posten Stahl aufgrund eines Kaufvertrags vom 03.02.2016. Der Kaufpreis ist mit 50.000,00 vereinbart, fällig am 17.03.2016. Als am 13.04.2016 immer noch nicht gezahlt ist, fragt der Geschäftsführer der D-GmbH den in seinem Unternehmen tätigen Referendar R, was zu tun sei. Welche Fragen stellen sich? Wie wäre es, wenn in dem Vertrag eine wirksame Erfüllungsortsvereinbarung auf den Sitz der D enthalten wäre? RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 4 2

Einführung Fortsetzung Ausgangsfall: Gesetzt den Fall, der Gf. entscheidet sich dazu, in Trier zu klagen, wird sich der Richter welche Fragen stellen? RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 5 Zuständigkeitssystem Einführung RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 6 3

nach ZPO grds. in den 12 (mit-) geregelt. Internationale Abkommen und Regelungen gehen aber in ihrem Anwendungsbereich vor, insbes. (für den Bereich der zivilgerichtlichen Verfahren) (EuGVÜ inzwischen obsolet) EuGVVO (Brüssel Ia-VO) gilt seit dem 10.1.2015 in der Fassung der VO 1215/2012/EU, geändert (Artt. 71a-d eingefügt) durch VO (EU) 542/2014. Lugano Übereinkommen RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 7 Rechtsquellen des Internationalen Zivilverfahrensrechts (1): Konventionsrecht durch bi- oder multilaterale völkerrechtliche Abkommen können IZVR-Regelungen getroffen werden, die durch Transformationsgesetz in nationales Recht umzusetzen sind (Art. 59 II GG). zb: EuGVÜ, Lugano Übereinkommen, div. Haager Übereinkommen, aber auch etwa das CMR, das u.a. in Art. 31 Zuständigkeits- und Anerkennungsbestimmungen enthält. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 8 4

Rechtsquellen des Internationalen Zivilverfahrensrechts (2): EU-Recht (a) Primärrechtliche Einflüsse auf das Zivilverfahren ergeben sich aus den Primärfreiheiten und dem Diskriminierungsverbot (jetzt Art. 18 AEUV), Bsp.: Als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 59 EWG-V, Art. 49 EGV, Art. 56 AEUV) wurde die alte Regelung in 110 ZPO angesehen, die lautete: (1) Angehörige fremder Staaten, die als Kläger auftreten, haben dem Beklagten auf sein Verlangen wegen der Prozesskosten Sicherzeit zu leisten (2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: 1. wenn nach den Gesetzen des Staates, dem der Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Fall zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist; RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 9 Rechtsquellen des Internationalen Zivilverfahrensrechts (2): EU-Recht (b) Zunehmend hat die EG/EU Recht zur Vereinheitlichung des Zivilverfahrens geschaffen. Kompetenz (jetzt): Artt. 67, 81 AEUV; Bsp.: EuGVVO (= Brüssel I-VO; Brüssel Ia-VO), Brüssel IIa-VO, EuInsVO, EUZustVO, EuVTVO, EuBagatellVO, EuMahnVO RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 10 5

Rechtsquellen des Internationalen Zivilverfahrensrechts (3): autonomes (nationales) Recht enthält teils ausdrücklich Regelungen des IZVR (z.b. 55, 110-113, 183, 293 ZPO, 98 ff. FamFG), teils doppelfunktionale Regelungen, die sowohl die örtliche wie die internationale Zuständigkeit regeln (vgl. 105 FamFG), 12 ff. ZPO. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 11 Insbes.: EuGVO Vorab: Gemeinschaftsrechtlich autonome Auslegung Methoden: Grammatikalische (Wortlaut), historische, systematische und teleologische Auslegung. Effet utile. Auslegungshoheit: EuGH, Art 267 AEUV Voraussetzungen der Vorlage: Frage zur Auslegung oder Gültigkeit der VO (also nicht des nationalen Rechts); schwebendes Verfahren einschließlich (aber eher selten) des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens; nur im konkreten Verfahren letztinstanzliches Gericht muss vorlegen, die anderen Gerichte können vorlegen ( konkrete Theorie ) Auslegungsfrage ist entscheidungserheblich. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 12 6

Anwendungsvoraussetzungen EuGVO (1) Sachlicher Anwendungsbereich Art. 1 I 1 EuGVO: Zivil- oder Handelssache, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, unter Ausschluss der steuer- bzw. zollrechtlicher und verwaltungsrechtlicher sowie amtshaftungsrechtlicher Streitigkeiten; Keine Ausschlussmaterien Art. 1 II EuGVO Art. 1 II (a) EuGVVO (Personenstand ) betrifft ua Personenstandssachen wie Ehescheidung, elterliche Sorge; nicht: Unterhalt, arg. Art. 5 Nr. 2 Art. 1 II (b) (Konkurse ) Art. 1 II (c) (Soziale Sicherheit) Art. 1 II (d) Schiedsgerichtsbarkeit Art. 1 II (e) Unterhaltspflichten aus Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft Art. 1 II (f) Testaments- und Erbrecht, einschließlich Unterhaltspflichten, die mit dem Tod entstehen. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 13 Anwendungsvoraussetzungen EuGVO (2) Zeitlicher Anwendungsbereich Inkrafttreten: Art. 76 Brüssel I-VO am 1.3.2002; Art. 81 Brüssel Ia-VO: Geltung ab dem 10.1.2015 Räumlicher Anwendungsbereich: Brüssel I-VO: EU, zunächst ohne Dk, aber aufgrund Abk. v. 19.10.2005 mit Inkrafttreten zum 1.7.2007 einschl. Dk.; Brüssel Ia-VO: EU inkl. Dänemark aufgrund Abk. v. 19.10.2005 mit der Mitteilung Dänemarks an die Kommission 20.12.2012, Abl. 2013 L 79, s. 4 Beklagten(wohn)sitz in einem EU-Staat und Auslandsbezug Wohnsitz (bei Körperschaften Sitz) ist nach der lex fori des angerufenen Gerichts zu bestimmen. Auslandsbezug: str., ob Drittstaatenbeteiligung ausreicht. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 14 7

Grundregel der EuGVO-Zuständigkeit: Art. 4 Abs. 1: actor sequitur forum rei, d.h. Grds. sind für Klagen gegen eine Person die Gerichte des Staates zuständig, in der die Person ihren (Wohn-) Sitz hat. Ausnahmen nur nach den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 der VO aufgrund besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstände. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 15 Insbes.: Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1, vertraglicher Erfüllungsort, Voraussetzung: Vorliegen einer vertraglichen Streitigkeit; gesetzliches Schuldverhältnis reicht nicht. Begriffe Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag sind wiederum autonom zu qualifizieren und nicht unter Rückgriff auf nationale Vorstellungen. Maßgebliches Kriterium des EuGH für die Annahme einer vertraglichen Verpflichtung: Freiwillig eingegangene Verpflichtung (EuGH, Rs. C-27/02, Engler./. Janus, Slg. 2005, I-481, Rz. 50). Art. 7 Nr. 1 lit b: einheitlicher Erfüllungsgerichtsstand bei Waren- und Dienstleistungsverträgen; wenn danach kein (EU) Gerichtsstand, ist Art. 7 Nr. 1 lit. a zu prüfen (Art. 7 Nr. 1 lit. c). RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 16 8

Insbes.: Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2, Deliktischer Tatort Ansprüche aus Delikt: Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten gleichsteht: autonom zu bestimmen. Gemeint sind alle Klagen, die zur Durchsetzung einer Schadenshaftung des Beklagten erhoben werden und nicht an einen Vertrag (dann Nr. 1) anknüpfen (EuGH, Engler./. Janus, a.a.o. Rz. 29) Ort des schädigenden Ereignisses? Bsp.: Fa Bier betreibt in den Niederlanden eine Tulpenzucht, wobei zur Bewässerung Rheinwasser benutzt wurde. Die Fa. Mines de Potasse d'alsace S. A. betreibt im Elsass eine Potasche-Mine und benutzt den Rhein zur Abfuhr von Salzabfällen aus der Produktion. Diese führen bei Bier dazu, dass die Pflanzen nach dem Bewässern verderben. Bier klagt in den Niederlanden. Zuständig? Weiteres Problem: Streudelikte. Durch die Formulierung: einzutreten droht, ist die vorbeugende Unterlassungsklage erfasst, 1004 anal., 823 BGB RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 17 Insbes.: Zuständigkeit nach Art. 17 ff. EuGVO Zuständigkeit in Verbrauchersachen Art. 17 Abs. 1 litt. a-c: Definition der Verbrauchersachen als lit. a): Ratenzahlungskauf beweglicher Sachen lit. b): Kreditgeschäfte zur Finanzierung des Kaufs beweglicher Sachen lit. c): Auffangtatbestand: Alle Geschäfte (auch im Immobiliarbereich), die auf eine gewerbliche Tätigkeit zurückzuführen sind, die mindestens auch auf den Mitgliedsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ausgerichtet ist. Art. 17 Abs. 2: Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Gewerbetreibende, die zwar in der EU keinen Sitz, aber eine Niederlassung haben. Keine Anwendung des Abschnitts auf bloße Beförderungsverträge, aber auf Reiseverträge, Art. 17 Abs. 3. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 18 9

Zuständigkeitsfolgen: Art. 18 Abs. 2: Verbraucher kann nur (ausschließlich!) vor den Gerichten seines Mitgliedsstaates verklagt werden, wobei sich die örtliche Zuständigkeit nach dem nationalen Verfahrensrecht herleitet, in der BRD also aus 12 f. Art. 18 Abs. 1: Klage des Verbrauchers gegen den anderen Teil (der auch selbst Verbraucher sein kann!) kann sowohl in dessen Mitgliedsstaat als auch am Wohnsitz des Verbrauchers erhoben werden. Art. 19: Nur eingeschränkte Möglichkeiten der Gerichtsstandsvereinbarungen RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 19 Art. 25, Gerichtsstandsvereinbarungen Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 25 EuGVVO: Es wird die internationale Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaates von den Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat vereinbart. Die unter der alten Fassung (bis 9.1.2015) geltende Voraussetzung, dass mindestens eine der Parteien hat ihren (Wohn-) Sitz in einem Mitgliedstaat, und zwar unabhängig von der Parteirolle hat, ist damit obsolet geworden. Drittstaatler können Zuständigkeit eines Mitgliedsstaaten-Gerichts vereinbaren. Formulierung: unabhängig von ihrem Wohnsitz ändert nichts daran, dass Art. 25 die internationale Zuständigkeit betrifft; reine Inlandssachverhalte sind also nicht erfasst. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 20 10

Gerichtsstandsvereinbarungen (2) Form der Vereinbarung: Art. 25 I und II schriftliche Vereinbarung (auch in elektronischer Form, II, also etwa e-mail-wechsel); auch: mündliche Vereinbarung (ausreichend: mündliche Einigung auf die Geltung von AGB, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, soweit diese der anderen Partei bei Vertragsschluss vorlagen) und eine der Parteien bestätigt sie schriftlich (halbe Schriftlichkeit); bloßer erstmaliger Verweis auf die Gerichtsstandsklausel oder deren erstmalige Präsentation in AGB nach dem mündlichen Vertragsschluss reicht nicht. Achtung: Im Gegensatz zur deutschen Regelung können auch Nichtunternehmer Gerichtsstandsvereinbarungen treffen, allerdings mit den Einschränkungen aus Artt. 11 II, 17 II, 20 II EuGVO. Vereinbarung in einer Form, die den Gepflogenheiten (Willensübereinstimmung in einer länger dauernden Geschäftsbeziehung) zwischen den Parteien entspricht. Internationaler Handelsbrauch sieht eine Form (-erleichterung) für den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung vor. In Deutschland kommt kfm. Bestätigungsschreiben (als Übergang von Handelsbrauch zu Gewohnheitsrecht) zum Tragen, in dem erstmals auf eine Gerichtsstandsvereinbarung hingewiesen wird. Gerichtsstandsvereinbarung und Hauptvertrag sind rechtlich gesondert zu betrachten, Art. 25 Abs. 5 EuGVO RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 21 Gerichtsstandsvereinbarungen (3) Folge wirksamer Vereinbarung: Gericht, auf das die Vereinbarung gerichtet ist, ist im Zweifel ausschließlich zuständig, Art. 25 Abs. 1 S. 2 EuGVO. Anders im Bereich der ZPO, wo es diese Regelung nicht gibt und auch eine dahingehende Auslegung richtigerweise nicht vorzunehmen ist. Insbes. bei Verwendung vorformulierter Gerichtsstandsvereinbarungen in AGB verbietet sich schon aus 305c Abs. 2 BGB eine den Verwender begünstigende Auslegung dahin, dass der von ihm vorgegebene Gerichtsstand ausschließlich sei. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 22 11

Konsequenz der Anrufung eines international nicht zuständigen Gerichts: Bei ausschließlicher Zuständigkeit nach Art. 24: Gericht erklärt sich von Amts wegen für unzuständig (es weist die Klage als unzulässig ab). Bei anderen Gerichtsständen: Lässt der Beklagte sich nicht auf das Verfahren ein: wie oben; ansonsten ist Gericht zuständig, Artt. 26, 27; ggf. ist Belehrung des - insbes. - Verbrauchers über diese Folge erforderlich, Art. 26 Abs. 2 EuGVVO. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 23 12